In einem Online-Portal für Flüge (hier: opodo.de) handelt es sich bei den Zahlungsmöglichkeiten "VISA Entropay" um kein gängiges, zumutbares Zahlungsmittel <link http: www.online-und-recht.de urteile entropay-zahlung-bei-online-buchung-kein-gleichwertiges-zahlungsmittel-landgericht-berlin-20160112 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 12.01.2016 - Az.: 15 O 557/14).
Die Webseite opode.de bot als Zahlungsmöglichkeit das kostenlose Mittel "VISA Entropay" an. Bei Verwendung der Kreditkarte "American Express" hingegen fielen erhebliche Entgelte an.
Die Berliner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312 a Abs.4 Nr.1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares kostenloses Zahlungsmittel anbietet.
Dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Verbraucher dürfe grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahle. Es reiche nicht aus, lediglich das Zahlungsmittel "VISA Entropay" kostenlos anzubieten.
Der BGH habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, der Anbieter der Flugpreise sei gehalten, auch auf die Belange seiner Kunden zumindest insoweit Rüdesicht zu nehmen, als er ihnen die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten belasse und sie nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegen dürfe.
Anmerkung:
Auch das LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news visa-entropoay-kein-gaengiges-zahlungsmittel.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.10.2015 - Az.: 327 O 166/15) sieht in "VISA Entropay" kein gängiges Zahlungsmittel.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Themenkomplex. Das LG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) sieht "Sofortüberweisung" als nicht zumutbar an.
Das OLG Dresden <link news zahlungsmittel-visa-electron-und-mastercard-gold-im-online-shop-nicht-gaengig-und-zumutbar.html _blank external-link-new-window>(Urt v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14) bewertet die Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig.