In einem Online-Portal für Flüge handelt es sich bei den Zahlungsmöglichkeiten "VISA Electro" und "MasterCard GOLD" um kein gängiges, zumutbares Zahlungsmittel (OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14).
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal für Flugreise-Buchungen. Als Zahlungsmittel bot sie u.a. das Lastschriftverfahren bzw. die gängigen Kreditkarten an, verlangte hierfür jedoch zusätzliche Gebühren. Gebührenfrei waren nur zwei Zahlungsmöglichkeiten: "Visa Electron" und "(...).de MasterCard GOLD".
Die Dresdner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312 a Abs.4 Nr.1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares kostenloses Zahlungsmittel anbietet.
Zumutbar seien sie schon deshalb nicht, weil jeweils vorab besondere Leistungen von dem Kunden verlangt würden, so die Robenträger . So müsse der Kunde bei der "VISA Electron"-Karte vorab die Karte aufladen, da es sich um Prepaid-System handle. Bei der "(...).de MasterCard GOLD" sei der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erforderlich. Von einem "zumutbaren Aufwand" könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich der Kunde eigens für die Zahlung eine dieser Karten beschaffen müsse.
Die angebotenen unentgeltlichen Varianten seien auch nicht „gängig". Für die "VISA Electron"-Card ergebe sich dies bereits aus mehreren gerichtlichen Urteilen, wonach ein großer Teil der Kunden von dieser Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen sei Firmenkundenkarten seien per se kein gängiges Zahlungsmittel.