Das KG Berlin (Hinweisbeschl. v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11) hat entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen erlaubt ist.
Die Vorinstanz, das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10) hatte eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen als rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft.
In Berufungsverfahren wies das KG Berlin nun darauf hin, dass diese Einschätzung rechtlich einwandfrei sei.
Nicht jede zeitliche Begrenzung eines Gutscheins, so die Richter, sei eine rechtswidrige Verletzung des vertraglichen Äquivalenzprinzips und somit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Solche Ausschlussfristen seien vielmehr in weiten Teilen des Alltags üblich und würden auch hinreichend die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Klägerseite die eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des LG Berlin inzwischen rechtskräftig ist.
Andere Gerichte sind genau gegenteiliger Ansicht und lassen eine zeitliche Befristung nicht zu. So z.B. das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) oder das LG Braunschweig <link http: www.dr-bahr.com news befristung-eines-online-gutscheins-auf-24-monate-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12).