Bereits in der kostenlosen Überlassung eines Mitgliedschaft für eine Online-Dating-Plattform liegt eine Dienstleistung. Der Betreiber kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG gegenüber kostenfreien Bestandsmitgliedern für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft mittels E-Mail werben (OLG München, Urt. v. 15.02.2018 - Az.: 29 U 2799/17).
Die Beklagte betrieb die Dating-Plattform lovescout24.de und bot eine kostenlose Mitgliedschaft mit eingeschränkten Möglichkeiten an. Den Empfängern dieser Nachricht übersandte sie, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorlag, Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft per E-Mail.
Die Klägerin sah darin einen Rechtsverstoß und klagte.
Zu Unrecht wie das OLG München nun entschied. Denn die Beklagte habe sich auf die Ausnahme-Regelung des § 7 Abs.3 UWG für Bestandskunden berufen können.
Denn bereits in der Überlassung der kostenlosen Mitgliedschaft könne eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden, so die Richter. Die Beklagte habe daher in ihrer E-Mail-Werbung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft mit deutlich mehr Möglichkeiten werben düfen. Es handle sich hierbei um ähnliche Dienstleistungen.
Auch habe die Beklagte die weiteren Voraussetzungen der Norm eingehalten. Insbesondere habe sie bei der Erhebung den Kunden auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Hierfür sei es ausreichend gewesen, dass die Beklagte in ihren E-Mails folgenden Hinweis aufgenommen habe:
"Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier.“
Dieser Hinweis sei ohne weiteres verständlich und auch vollkommen ausreichend.
Da sich die Aussage schon denklogisch nicht auf die bereits erhaltene Mail beziehen könne, sei dem Empfänger klar, dass der Hinweis nur so gemeint sein könne, dass er durch einen entsprechenden Klick veranlassen könne, dass er nicht demnächst erneut mit einer entsprechenden E-Mail-Werbung konfrontiert werde.