Grundsätzlich besteht auch bei der Verletzung von Bildern, die unter der Creative Commons-Lizenz stehen, ein Anspruch auf Schadensersatz. Die MFM-Tabelle ist jedoch nicht anwendbar, vielmehr ist der Rechteinhaber über die Höhe des Schadens nachweispflichtig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 - Az.: 2-03 O 32/17).
Es ging im vorliegenden Fall um die Frage, ob dem Rechteinhaber auch bei einem Bild, das er unter der Creative Commons-Lizenz zur kostenlosen Nutzung veröffentlicht hatte, Schadensersatz zusteht, wenn der Verwender sich nicht an die aufgestellten Regeln hält.
Das LG Frankfurt a.M. hat einen solchen Anspruch grundsätzlich bejaht.
Die Erlaubnis, das Bild auch kostenlos unter Einhaltung der Creative Commons-Bestimmungen zu verwenden, führe nicht zum Wegfall eines Ersatzanspruchs. Vielmehr könne der Rechteinhaber nach den herkömmlichen Grundsätzen einen Schadensersatz begehren.
Die Anwendung der MFM-Tabelle sei jedoch ausgeschlossen, das der Urheber auch unter Creative Commons kostenlos lizenziere.
Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie müsse daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets die Möglichkeit habe, dieses Werk auch unentgeltlich zu erlangen, so das Gericht. Für den kostenpflichtigen Lizenzerwerb könne daher lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden könne, anzusetzen gewesen wäre.
Für die Tatsache, ob und wie ein konkreter Schaden eingetreten sei, sei der jeweilige Anspruchsteller nachweispflichtig.