Streicht der Schuldner in einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Wort "wie", bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen nicht zur Unterlassung verpflichten will (KG Berlin, Beschl. v. 10.03.2023 - Az.: 5 W 3/23).
Inhaltlich ging um Wettbewerbsverletzungen im Online-Bereich. Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin außergerichtlich abgemahnt. Aus der vorformulierten Unterlassungserklärung strich die Schuldnerin das Wort "wie". Hierdurch war Bezug genommen worden auf die konkreten Produkte und die spezifische URL der Rechtsverletzung.
Die Gläubigerin sah durch das Streichen keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr und ging vor Gericht.
Und bekam Recht. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend gewesen:
"Durch das Streichen des Wortes „wie“ aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, sondern von der Unterlassungsverpflichtung nur Angebote umfasst sein sollten, die unter der in der Unterlassungserklärung genannten Subdomain veröffentlicht sind.
Eine solche Unterlassungsverpflichtung deckt aber den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht ab, da kerngleiche Verletzungshandlungen von einer solchen Unterlassungsverpflichtung gerade nicht umfasst wären."
Und weiter:
"Selbst wenn der - anwaltlich vertretene - Antragsgegner mit der Streichung dies nicht intendiert haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen. Denn für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen in der Unterlassungser klärung, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche der gesetzliche Anspruch besteht.
Durch die Streichung des Wortes "wie" ist - mindestens - eine solche Unsicherheit erzeugt worden, die der Antragsteller nicht akzeptieren musste."