Das KG Berlin (Urt. v. 31.01.2017 - Az.: 5 U 63/17) hat sich zur Zulässigkeit der E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden geäußert und was der Unternehmer tun muss, wenn der Kunde der Erhebung seiner Mail-Adresse widerspricht.
E-Mail-Marketing ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nach <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG bekanntermaßen ausnahmsweise dann erlaubt, wenn es sich um einen Bestandskunden handelt und die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Werbende hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten
- Verwendung zu eigenen ähnlichen Waren/Dienstleistung
- Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei jeder Verwendung und
- der Kunde nicht widersprochen hat
Im vorliegenden Fall ging es nun um die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn ein Kunde hinsichtlich einer von ihm konkret verwendeten E-Mail-Adresse der weiteren Verwendung widerspricht.
Trifft den Unternehmer dann die Pflicht, sämtliche E-Mail-Adresse des Betroffenen zu löschen oder ist er lediglich verpflichtet, die in dem Widerspruch genannte Postadresse auf die Blacklist zu setzen?
Das KG Berlin ist der Ansicht, dass den Unternehmer eine Sperrpflicht nur hinsichtlich der genannten E-Mail trifft. Widerspricht ein Kunde also beispielsweise hinsichtlich seiner Web.de-Adresse, so kann der Unternehmer die Gmx.de-Adresse auch weiterhin verwenden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Den Unternehmer trifft somit in den Fällen des <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG keine grundsätzliche Sperrpflicht, sondern nur jeweils hinsichtlich der Daten, die der widersprechende Kunde selbst genannt hat.
Listet der Kunde hingegen sämtliche seiner Mail-Adresse auf bzw. macht er anderweitig deutlich, dass sein Widerspruch sämtliche der Firma bekannten elektronischen Postfächer betreffen soll, wird den Unternehmer hingegen eine weitergehende Löschungsverpflichtung treffen.