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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Dresden: Google AdWords keine Markenverletzung - VOLLTEXT
2. OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an unberechtigte Abmahnung
3. OLG Köln: Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten ohne deutsche Lizenz - VOLLTEXT
4. OLG Köln: Umfang der Auskunftsverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen
5. OLG Karlsruhe: Gewinnzusagen fallen unter den Vertragsrechtsschutz
6. OLG Koblenz: Beteiligung an einem Lottogewinn
7. OLG München: Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß und nicht strafbar
8. OLG Oldenburg: Lockvogel-Angebote wettbewerbswidrig
9. OLG Stuttgart: Kein Eingriff in den Gewerbebetrieb bei umweltpolitischen Belangen
10. Nierdersächsischer Landtag: Stellungnahme zur Zukunft von Sportwetten
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1. OLG Dresden: Google AdWords keine Markenverletzung - VOLLTEXT
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Die Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05 = http://shink.de/bb4z0) liegt nun im Volltext vor.
OLG Dresden: Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05 = http://shink.de/bb4z0
Leitsätze:
1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus
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2. OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an unberechtigte Abmahnung
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.12.2005 - Az.: 11 U 28/05 = http://shink.de/bak2z7) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen zu stellen sind, dass ein Abmahnschreiben unberechtigt ist.
Die Beklagte hatte außergerichtlich in einem Schreiben geltend gemacht, die Klägerin verletzte möglicherweise ihre Urheber- und sonstigen Rechte. Die Klägerin sah darin eine unberechtigte Abmahnung.
Zu Unrecht, wie die Frankfurter Richter nun meinten:
"Eine unberechtigte Abmahnung kann (...) gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.
Es ist dem Abmahnenden, der möglicherweise die näheren Umstände nicht kennt, nicht zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen (...)
Bei dem Schreiben vom 30.11.2004 handelt es sich schon nicht um eine Abmahnung. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverplichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen (...).
Danach erfüllt das Schreiben vom 30.11.2004 schon die inhaltlichen Kriterien an eine Abmahnung nicht. Die Aufforderung, sich zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin zu erklären, stellt – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung dar.
Dem Schreiben vom 30.11.2004 fehlt gerade das erforderliche ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren."
Und weiter:
"Ungeachtet dessen wäre nicht von einer wettbewerbswidrigen unberechtigten Abmahnung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen auch durch objektiv unberechtigte Abmahnungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. Für den Vorwurf des Geheimnisverrats oder der Vorlagenfreibeuterei in diesem Bereich gilt grundsätzlich nichts anderes (...)."
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3. OLG Köln: Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten ohne deutsche Lizenz - VOLLTEXT
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Die Entscheidung des OLG Köln liegt nun im Volltext vor:
OLG Köln, Urt. v. 09.12.2005 - Az.: 6 U 91/05 = http://shink.de/japzgx
Leitsätze:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.
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4. OLG Köln: Umfang der Auskunftsverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen
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Das OLG Köln (Beschl. v. 10.2.2005 - Az.: 6 W 123/04 = http://shink.de/r7tldy) hatte darüber zu entscheiden, welche Pflichten einen Schuldner bei der Auskunftserteilung einer Urheberrechtsverletzung treffen.
Die Schuldnerin wurde gegenüber der Gläubigern wegen Urheberrechtsverletzung u.a. zur Auskunft über Art und Umfang der Umsätze und Rechnungen verurteilt.
Die Schuldnerin wandte nun im Zwangsvollstreckungsverfahren ein, dass ihr eine Auskunft weitestgehend nicht möglich sei, da die benötigten Unterlagen bei einer dritten Person lägen, auf die sei keinen Zugriff habe.
Dem ist das OLG Köln gefolgt:
"Kann der Schuldner die geschuldete Handlung nicht ohne Mitwirkung eines Dritten bewirken, so scheidet (...) die Anwendung von Zwangsmitteln nicht von vornherein aus. Vielmehr ist der Schuldner verpflichtet, alles zumutbare zu tun, um sich von dem mitwirkungspflichtigen Dritten die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (...).
Die Schuldnerin ist danach ungeachtet der Frage, ob sie eine solche Mitwirkung rechtlich erzwingen kann, zumindest zu dem Versuch verpflichtet, ihren Nachfolger zur Einsichtsgewährung zu veranlassen (...). Es liegt im übrigen nahe, den neuen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als verpflichtet anzusehen, der Schuldnerin den notwendigen Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. (...)
Der Senat lässt die Frage der rechtlichen Mitwirkungspflicht des neuen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im Ergebnis offen. Denn die Verpflichtung der Schuldnerin, diesen Mitwirkungsanspruch - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen, steht unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit und der Schuldnerin sind unter Berücksichtigung aller Umstände weitere Maßnahmen zur Erlangung der Einsicht in die Unterlagen derzeit nicht zumutbar.
Der neue Alleingesellschafter und Geschäftsführer hatte im Jahre 2001 ausweislich des auszugsweise vorgelegten Kaufvertrages seinen Wohnsitz in M in Spanien. Dort hat ihn die Schuldnerin nach ihrem Vortrag zuletzt im ersten Quartal des Jahres 2002 erreicht. Später sind unter der angegebenen Adresse an ihn gerichtete Briefe unbeantwortet geblieben und auch über Handy war Herr O für die Schuldnerin nicht erreichbar (...)."
Die Kölner Richter verneinen hier im konkreten Fall eine Pflicht der Schuldnerin nur deswegen, weil der Dritte unbekannt verzogen war. Wäre der Dritte unproblematisch erreichbar gewesen, wäre die Schuldnerin verpflichtet gewesen, notfalls auf Herausgabe der entsprechenden Dokumente zu klagen.
Daher merkt das OLG Köln auch an:
"Die Situation kann indes anders zu beurteilen sein, wenn der Schuldnerin, sei es durch die Gläubigerin sei es auf andere Weise, zukünftig eine aktuelle Adresse des Herrn O bekannt werden sollte. In diesem Falle wird sie sich aus den dargelegten Gründen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach Kräften nachhaltig zu bemühen haben, hinreichende Informationen zu erhalten, um ihre Auskunft zu vervollständigen."
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5. OLG Karlsruhe: Gewinnzusagen fallen unter den Vertragsrechtsschutz
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Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 01.12.2005 - Az. 19 U 188/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzversicherter einen Anspruch gegen seine Versicherung hat, dass diese einen Prozess wegen einer Gewinnzusage übernimmt.
Der Kläger bekam eine Gewinnzusage und wollte nun das Geld einklagen. Hierfür begehrte er die Deckungszusage seiner Versicherung. Diese lehnte weil, die zu verklagende Firma lediglich eine ausländische Briefkasten-Firma ohne tatsächliches Kapital sei. Zudem sei hier ein Fall eines Spiel- bzw. Wettvertrages gegeben, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich der abgeschlossenen Versicherung nicht greife.
Dem haben die Karlsruher Richter eine Absage erteilt:
"Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 f ARB 2000, wonach Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung u.a. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen nicht besteht, greift, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und was von der Beklagten im Berufungsrechtszug auch nicht mehr in Frage gestellt wird, nicht.
(...) Obwohl ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (...) fällt eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung i.S.d. § 661a BGB unter den Vertragsrechtsschutz (...);
denn entgegen der Überschrift „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ erstreckt sich die Bestimmung allgemein auf „privatrechtliche Schuldverhältnisse“ und damit auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse, wie etwa durch § 661a BGB begründet (...)."
Hinsichtlich des Punktes, dass es sich lediglich um eine kapitallose Briefkasten-Firma handle und so ein Prozess keinen Sinn mache, sehen die Richter diese Argumente als verspätet an. Die Rechtsschutzversicherung hätte dies rechtzeitig vorbringen können, was aber nicht geschehen sei:
"Spätestens nach Erhalt der geforderten Information mit Schreiben vom 31.10.2003 war die Beklagte gehalten, ihre Leistungspflicht (nochmals) unverzüglich zu prüfen und ihr Prüfungsergebnis dem Kläger mitzuteilen. Da dies in dem ihr zuzubilligenden Zeitraum von zwei bis drei Wochen (...) nicht geschehen bzw. eine (weitere) Stellungnahme bis zur Klageerhebung ausgeblieben ist, der Ablehnungsgrund der Mutwilligkeit (...) zudem aufgrund der der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen nicht gerade fern lag (...), ist die Beklagte im vorliegenden Deckungsprozess mit diesem Einwand präkludiert.
Sie kann sich mithin nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass ein obsiegendes Urteil gegen die E. Ltd. sich aller Voraussicht nach mangels Vermögens der Gesellschaft im Vollstreckungswege nicht wird realisieren lassen. Dies gilt in gleicher Weise für den Einwand, dass eine Klage unter der vom Kläger mitgeteilten Anschrift nicht zustellbar sein dürfte, da es sich offensichtlich um eine so genannte Briefkastenfirma handle."
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6. OLG Koblenz: Beteiligung an einem Lottogewinn
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Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 26. Januar 2006 über eine Klage verhandelt, mit der eine Klägerin die Beteiligung an einem Lottogewinn gefordert hat. Der Beklagte hatte den Lottoschein eingereicht. Der Gewinn von mehreren Millionen Euro war ihm ausgezahlt worden. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe mit zwei weiteren Personen eine Tippgemeinschaft gebildet. Sie hat von dem Beklagten den Anteil verlangt, der auf die beiden anderen Personen entfällt. Diese beiden Personen haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nach Anhörung der Prozessparteien und Vernehmung der beiden Personen, die mit dem Beklagten eine Tippgemeinschaft gebildet haben sollen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Richter des 5. Zivilsenats sind – wie bereits das Landgericht – der Darstellung der Klägerin nicht gefolgt. Die Richter gehen davon aus, dass es eine Tippgemeinschaft nicht gegeben hat.
Aktenzeichen : 5 U 1147/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 31.01.2006
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7. OLG München: Gewinnspiele bei 9 Live wettbewerbsgemäß und nicht strafbar
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Das OLG München (Beschl. v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05 = http://shink.de/dqdwvk) hat in der 2. Instanz entschieden, dass die vom Fernsehsender 9 Live veranstalteten Gewinnspiele grundsätzlich wettbewerbsgemäß und zudem nicht strafbar sind. Die OLG-Richter bestätigen damit die erstinstanzgerichtliche Entscheidung des LG München I (Beschl. v. 28.07.2005 - Az: 17 HK O 13392/05 = http://shink.de/mp0802).
Mit deutlichen Worten erklären die Münchener Juristen in beiden Instanzen, dass nach ihrer Ansicht der Teilnehmer in ausreichendem Maße über die Kostenpflichtigkeit der Teilnahme und über die näheren Umstände der Gewinnermittlung (Transparenzgebot) informiert werde.
"Unstreitig erfährt der Zuschauer durch Einblendungen während des Gewinnspiels, dass jeder Anruf 49 Cent koste. Die Behauptung des Antragsstellers, der Zuschauer ginge davon aus, dass er dann, wenn er das Lösungswort habe und anrufe, auch der Gewinner sei, ist so nicht nachvollziehbar:
Jeder durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher weiß seit Jahrzehnten, dass er bei der Teilnahme an Gewinnspielen, die mit einem Rätsel verbunden sind, bei Nennung der richtigen Lösung nur die Chance hat, zu gewinnen, nicht jedoch schon den sicheren Gewinn einfahren kann."
Auch verstoße die Veranstaltung eines Gewinnspiels mit einer 0137-Rufnummer nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot.
"Ein Koppelungsangebot (...) liegt nicht vor, da die 49 Cent nicht für die konkrete nutzlose Bandansage als Dienstleistung bezahlt werden, sondern als eine Art Einsatz für die Teilnahme am Gewinnspiel.
Statt eines Briefportos zahlt der Teilnehmer eine Telefongebühr. Wenn ein Teil der Gebühr beim Veranstalter bleibt, dann stellt genau dieser Teil den Einsatz für die Teilnahme am Gewinnspiel dar.
Das Gewinnspiel erschöpft sich darin, dass aus allen eingehenden Anrufen nach dem Zufallsprinzip einer ausgewählt wird, der dann in die Sendung durchgestellt und - bei Nennung des richtigen Lösungswortes - den Gewinn entgegennehmen darf."
Schließlich verneinen die Richter auch eine Strafbarkeit wegen Veranstaltung eines nicht genehmigten Glücksspiels:
"Ein verbotenes Glückspiel (...) liegt ebenfalls nicht vor, da der Einsatz unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt: Der Spieler setzt maximal 49 Cent für die Chance zum Gewinn ein. Die 49 Cent sind eine unbeträchtliche Leistung.
Erst wenn die Spielteilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert würden, dann könnte sich der Betrag zu einem Betrag oberhalb der Erheblichkeitsschwelie summieren. Erst dann würde aus dem Unterhaltungsspiel ein verbotenes Glücksspiel. Eine solche Aufforderung zu mehrmaligen Anrufen ist aber nicht streitgegenständlich, da sie im Verfügungsantrag nicht enthalten ist (...)."
Der einzige Punkt, der als wettbewerbswidrig angesehen wird, ist die Behauptung der Fernseh-Moderatoren, es rufe niemand an, um so die Zuschauer zu einem Anruf zu bewegen:
"Soweit der Antragsteller in der Begründung seines Antrags geschildert und auch glaubhaft gemacht hat, dass in der konkrete Sendung am 28.6.05 vom Moderator insgesamt 18 mal immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass niemand anrufe, obwohl gleichzeitig per Band die Durchsage erfolge, dass man leider kein Glück gehabt habe, wäre diese Täuschung als übertriebenes Anlocken wettbewerbsrechtlich (...) als irreführende Werbung zu beanstanden."
Die beiden Münchener Entscheidungen sind neben der des LG Freiburg (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04 = http://shink.de/murfnw) die einzigen gerichtlichen Beurteilungen zur wettbewerbsrechtlichen und strafbaren Seite bei der Veranstaltung von Gewinnspielen mit 0137-Rufnummern. Daneben gibt es noch das Urteil des OLG München (Urt. v. 28.07.2005 - Az: U(K) 1834/05 = http://shink.de/t8ozf), das sich aber primär mit der Zulässigkeit des Spielausschlusses bei 9 Live beschäftigt.
Insofern bringen die beiden aktuellen Entscheidungen ein wenig Licht in diese bislang unbeleuchtete juristische Ecke.
Ausführliche Informationen zu TV-Gewinnspielen (u.a. auch dem Fernsehsender 9 Live) erhalten Sie im kürzlich erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/apl51d). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://shink.de/apl51d) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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8. OLG Oldenburg: Lockvogel-Angebote wettbewerbswidrig
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Das OLG Oldenburg (Urt. v. 12.01.2006 - Az.: 1 U 121/05) hatte zu entscheiden, wann ein Angebot als sog. "Lockvogel-Angebot" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Gemäß § 5 UWG ist die Bewerbung von Produkten dann irreführend, wenn etwas beworben wird, was tatsächlich nicht vorrätig ist.
Die Beklagte wandte ein, dass hier etwas beworben worden sei, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung tatsächlich nicht mehr zum Verkauf stand. Dies geschah jedoch nur deswegen, weil die Ware am Vortag ausverkauft wurde und die Anzeige in der Zeitung aus zeitlichen Gründen nicht mehr gestoppt werden konnte.
Diesen Einwand haben die Oldenburger Richter nicht gelten lassen:
"Da im vorliegenden Fall in der Werbebeilage groß herausgestellt worden war, dass es sich angeblich um eine "TotalRäumung wegen Umbaus" handelte und es der Beklagten darum ging, die in den zu räumenden Bereichen vorhandene Ware vollständig zu verkaufen ("alles muss raus"), konnte der Werbeadressat entnehmen, dass nicht nur die in erheblicher Stückzahl vorhandene Ware, sondern evtl. auch im Möbelhaus zwangsläufig vorhandene Restbestände und ggf. Einzelstücke zum Verkauf standen.
Größere Möbelstücke und in der Art und Ausstattung gleiche Einbauküchen werden zumindest in kleineren Möbelhäusern nicht in erheblichen Stückzahlen vorgehalten. Dies mag dafür sprechen, dass bei der vorliegenden Werbung der von der herrschenden Meinung bei angebotenen Restposten oder Einzelstücken sonst für notwendig gehaltene ausdrückliche aufklärende Hinweis hierauf (...) nicht erforderlich war. Dies kann aber letztlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Auf keinen Fall kann und muss der Werbeadressat damit rechnen, dass eine in der Werbung angebotene Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und mithin zum denkbar frühestmöglichen Zeitpunkt eines durch die Werbung vermittelten Kaufs bereits gar nicht mehr vorhanden ist. Der Inhalt der Anzeige weist auf ein Vorhandensein der Ware jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbeanzeige hin. Dies kann der angesprochene Werbeadressaten mindestens erwarten und zumindest hiervon wird jeder Adressat ausgehen. Daran muss sich der Werbende, der für eine entsprechende Kaufmöglichkeit in der Öffentlichkeit wirbt, festhalten lassen."
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9. OLG Stuttgart: Kein Eingriff in den Gewerbebetrieb bei umweltpolitischen Belangen
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.09.2005 - Az.: 2 U 60/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine umweltpolitisch motivierte Demonstration einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Die Mitglieder einer Umweltschutzorganisation hatten Kühlregale, in denen Produkte der Verfügungsklägerin verkauft wurden, mit Klebeband zugeklebt und die Kunden auf die Herkunft der Milchprodukte (gentechnisch veränderte Futtermittel) angesprochen.
Hierin sah die Verfügungsklägerin einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb und begehrte Unterlassung.
Zu Recht wie die Stuttgarter Richter nun entschieden:
"Das beanstandete Abkleben (...) stellte einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (...). Er betrifft somit nur spezifische Eingriffe, die sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die also über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen:
"Bei der Aktion des Verfügungsbeklagten handelte es sich der Sache nach um einen Aufruf zum Boykott. Die gesamte Aktion - also auch das beanstandete Abkleben des Kühlregals - war darauf gerichtet, Kunden davon abzuhalten, Molkereiprodukte der M-Gruppe zu erwerben, um hierdurch die M-Gruppe dazu zu bewegen, nur Milch von Kühen zu verwenden, die nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind.
Die Maßnahme richtete sich auf Grund dieser Zielrichtung nicht nur gegen die einzelnen Produktions- und Vertriebsunternehmen der Unternehmensgruppe, sondern insbesondere auch gegen die als Dachgesellschaft für den Unternehmenskurs verantwortliche Verfügungsklägerin.
Die Aktion war - als Teil einer geplanten Reihe von Boykottaufrufen - darauf gerichtet, das wirtschaftliche Ergebnis der gesamten M-Gruppe und damit auch der Verfügungsklägerin zu verschlechtern, um durch wirtschaftlichen Druck eine Änderung des Unternehmenskurses herbeizuführen.
Es handelte sich daher auch um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin."
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10. Nierdersächsischer Landtag: Stellungnahme zur Zukunft von Sportwetten
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Der Niedersäschiche Landtag (LT-Drs. 15/2572: PDF = http://shink.de/yqu1t2) hat in einer aktuellen Beratung v. 25.01.2006 nachfolgenden Beschluss getroffen:
"Der Landtag hat in seiner 79. Sitzung am 25.01.2006 folgende Entschließung angenommen:
Für eine einheitliche Strategie zum Erhalt der staatlichen Sportwetten- und Lotterieerträge!
1. Der Landtag ist der Auffassung, dass das staatliche Glücksspielmonopol aus vielen ordnungspolitischen Gründen, z. B. der Vorbeugung gegen organisierte Kriminalität und der Eindämmung individueller Spielsucht, erhalten bleiben muss. Die auf der Basis dieser ordnungspolitischen Grundüberlegungen abgeschöpften Zuflüsse aus den staatlich organisierten Lotterien und Sportwetten stellen eine unverzichtbare Finanzierungssäule der Sportorganisationen und der weiteren Destinatäre in Deutschland dar.
2. Der Landtag ist der festen Überzeugung, dass sich der ordnungsrechtliche Rahmen des staatlichen Glücksspielangebotes bewährt hat und auch in Zukunft unerlässlich ist.
3. Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf, sich weiterhin für den Erhalt des Glücksspielmonopols der Länder einzusetzen und einer Zulassung privater Anbieter entschieden entgegenzutreten.
4. Der Landtag bittet die Landesregierung, sich wie bisher dafür einzusetzen, dass der Bereich der Sportwetten und Lotterien nicht in die beabsichtigte Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission aufgenommen wird, damit die in Deutschland gültige ordnungsrechtliche Regelung des Glücksspielwesens erhalten bleibt.
5. Unbeschadet des Ausgangs der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Diskussion um die EU-Dienstleistungsrichtlinie erwartet der Landtag, dass von allen Verantwortlichen (Landesregierung, Finanzministerkonferenz, Innenministerkonferenz, Bundesregierung und staatliche Blockgesellschaften) auch zukünftig sicher gestellt wird, dass alle notwendigen steuerrechtlichen, abgaberechtlichen und technischen Vorkehrungen getroffen werden, sodass für alle Anbieter gleiche steuerrechtliche Regelungen, Konzessionsabgaben oder gemeinwohlorientierte Zweckabgaben gelten, damit auch in Zukunft die Erträge für die gemeinnützigen Destinatäre (Sport, Soziales, Kultur) gesichert werden können."
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