anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Lotterie-Staatsvertrag verfassungswidrig?
2. OLG Hamburg: Keine Haftung für rechtswidrigen P2P-Produkteinsatz durch Dritte
3. OLG Hamburg: Abmahnung nicht entbehrlich
4. OVG Magdeburg: Virtuelle Geldspielgeräte strafbar und verboten
5. LG Berlin: Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters
6. LG Frankfurt a.M.: Domainverschaffungs-Pflicht aus Vergleich
7. LG Kiel: Haftung eines Foren-Betreibers für Urheberrechtsverletzung
8. AG Aachen: Negativbewertung bei eBay-Auktionen rechtswidrig
9. FSM: Suchmaschinen-Betreiber führen Selbstzensur ein
10. VATM: Jahrbuch 2005 zum TK- und Mehrwertdienstemarkt
11. Law-Podcasting.de: IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?
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1. BVerfG: Lotterie-Staatsvertrag verfassungswidrig?
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Das BVerfG (Beschl. v. 10.01.2006 - Az.: 1 BvR 939/05 = http://shink.de/ydngil) hatte über die Verfassungsmäßigkeit des Lotterie-Staatsvertrages (LotterieStV) zu entscheiden.
Mehrere gewerbliche Spielvermittler hatten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um insb. § 14 LotterieStV außer Kraft zu setzen. Neben einer Vielzahl von neuen Regelungen sieht der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene LotterieStV u.a. vor, dass gewerbliche Spielvermittler zwingend 2/3 der Spielbeiträge an den eigentlichen Veranstalter abzuführen haben.
Diese Bestimmung wollten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt wissen.
Das BVerfG hat diesem Antrag aus formal-juristischen Gründen nicht stattgegeben:
"(...) Das Bundesverfassungsgericht [kann] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (...)
Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen (.... Dies kann anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (...).
Angesichts dieser Anforderungen ermangelt es dem Antrag jedoch an einer hinreichend substantiierten Darlegung sowohl eines auf die Weiterleitungspflicht zurückzuführenden schweren Nachteils als auch des (...) zur Abwehr eines solchen geforderten dringenden Gebotenseins des Erlasses einer einstweiligen Anordnung."
Anders als andernorts z.T. kolportiert, beschäftigt sich das Gericht somit gerade nicht mit der Verfassungsgemäßheit des LotterieStV. Vielmehr lehnt es den Anspruch schon im Vorwege ab.
Somit ist weiterhin offen, ob die neuen Bestimmungen des LotterieStV nun verfassungswidrig sind oder nicht.
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2. OLG Hamburg: Keine Haftung für rechtswidrigen P2P-Produkteinsatz durch Dritte
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.02.2006 - Az.: 5 U 78/05 = http://shink.de/cn8bco) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Produktinhaber für den rechtswidrigen Einsatz durch Dritte mithaftet.
Der Antragsgegner stellte u.a. eine P2P-Software zum Tausch von Dateien zur Verfügung. Die Antragstellerin sah hierin ihr Urheberrecht verletzt.
Zunächst führen die Richter aus, dass es zweifelhaft ist, ob in der bloßen Bereitstellung einer P2P-Software schon eine Urheberrechtsverletzung gesehen werden kann.
"Es mag sein, dass diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die - wie der Antragsgegner - die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines solchen Netzwerks (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen, nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zumachen sind, die unbekannte Nutzer dieser Einrichtungen eigenverantwortlich vornehmen. (...)
Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt allerdings noch nicht zu der Rechtsfolge eines allgemeinen bzw. auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots."
Lägen jedoch besondere Umstände vor, so sei eine Mithaftung in jedem Fall begründet:
"Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter derartiger Einrichtungen deren Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch wirbt und die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen damit ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt (...)."
Der Antragsgegner hatte hier in seiner Produktbeschreibung und in seiner Werbung mehrfach hervorgehoben auf die Möglichkeit hingewiesen, die urheberrechtlichen Schutzmechanismen der Antragstellerin zu umgehen. Aus diesem Grunde sprachen die Hamburger Richter eine Haftung des Produktinhabers aus.
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3. OLG Hamburg: Abmahnung nicht entbehrlich
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 31.01.2006 - Az. 5 W 12/06) hatte darüber zu entscheiden, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entbehrlich sein kann.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung keine Prozeßvoraussetzung, d.h. es kann der Gerichtsweg auch ohne eine vorangegangene Abmahnung beschritten werden. Dann droht jedoch die Gefahr der Kostenlast für den Kläger, wenn die Gegenseite den Anspruch vor Gericht direkt anerkennt (§ 93 ZPO). Um dies zu vermeiden, mahnt ein Rechteinhaber in aller Regel zunächst außergerichtlich ab.
Nun hatten die Hamburger Richter zu entscheiden, ob es auch Konstellationen geben kann, die ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich macht, ohne dass die Kostenregelung des (§ 93 ZPO) droht.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten lediglich außergerichtlich angefragt, ob sie weiterhin der Ansicht sei, durch ihr Handeln nicht die Markenrechte der Klägerin verletzt zu haben. Dies bejahte die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin sofort Klage. Es folgte schließlich das sofortige Anerkenntnis. Und die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen:
"(...) Der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war.
Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser „Berühmung“ noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre.
Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält (...)."
Und weiter:
"Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu verlieren."
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4. OVG Magdeburg: Virtuelle Geldspielgeräte strafbar und verboten
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Vor kurzem entschied das AG Wiesbaden, dass virtuelle Geldspielgeräte weder strafbar seien noch unter die GewO fallen würden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.02.2006 = http://shink.de/tdwq3o
Nun hat das OVG Magdeburg (Beschl. v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B = http://shink.de/9gkjwn) das exakte Gegenteil erklärt.
Dabei interpretieren die Richter die Grenze des erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB gänzlich neu:
"Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden.
Diese Erwägungen haben im Übrigen in den parlamentarischen Beratungen bei der Verabschiedung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine beachtliche Rolle gespielt (...)."
Die Ansicht der Magdeburger Richter steht im absoluten Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur. Rechtlich kritikbedürftig sind die Entscheidungsgründe insbesondere deswegen, weil die Auslegung eines Bundesgesetzes mit rein länderbezogenen Argumenten (hohe Arbeitslosigkeit, Wertungen des Landesgesetzgebers) begründet wird. § 284 StGB ist jedoch eine Bundesnorm und ist daher auch bundeseinheitlich zu interpretieren.
Das OVG nimmt im weiteren zu der Frage Stellung, ob auch virtuelle Geldspielgeräte unter die GewO fallen.
Zwar sei ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät nicht unter § 33 c GewO einzustufen, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetze. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei seien. Vielmehr ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.
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5. LG Berlin: Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters
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Das LG Berlin (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 27 O 616/05 = http://shink.de/jlnrdq) hatte über die Lösch- und Auskunftspflichten eines Webhosting-Unternehmens zu entscheiden.
Die Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, stellte Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung. Auf einer dieser Seiten wurden Nacktbilder der Klägerin hinterlegt. Zwar löschte die Beklagte die Seiten, weigerte sich aber, eine sonstige Überprüfung ihrer Inhalte durchzuführen.
Zu Unrecht, wie die Berliner Richter nun urteilten:
"Hier wurden nach der Sperrung der ersten Seite auf den vorbezeichneten weiteren Seiten die rechtswidrigen Inhalte abgelegt. Die Beklagte hätte insoweit aber die betreffenden Seiten herausfiltern können und müssen. Sie bestreitet zwar allgemein die technische Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte herauszufinden und führt aus, dass der Name der Klägerin in einem Unterverzeichnis keine hohe Wahrscheinlichkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte begründe.
Die Beklagte räumt aber ebenfalls ein, dass, wie die Klägerin vorträgt, eine Filterung nicht nur mit dem Namen der Klägerin, sondern auch mit Schlüsselwörtern "Fake" und "(...) Fotos" eine Rechtsverletzung verhindert hätte.
Es liegt auf der Hand, dass die Koppelung dieser Filterkriterien oder anderer wie "Nacktbilder" die vorliegenden Rechtsverletzungen unmöglich gemacht hätten. Denn diese Begriffe, die dem Nutzer ein leichtes Auffinden der Seiten ermöglichen sollen, werden bei den streitgegenständlichen Seiten verwendet.
Das Herausfiltern ist mittels Suchmaschinen problemlos möglich. Die Beklagte läuft auch nicht Gefahr, durch dieses Filtern Seiten mit unverfänglichem Inhalt zu sperren. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass diese engen Filterkriterien zu einer derart großen Anzahl von Treffern führen würde, dass eine Sichtung jeder Homepage unzumutbar wäre. Zum anderen indiziert insbesondere die Verwendung von Wörtern wie "Nacktbilder", dass es sich um rechtswidrige Inhalte handelt."
Das LG Köln ging sogar noch einen Schritt weiter und verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der Kundendaten:
"Die Klägerin hat aber einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. (...)
Einer Auskunft steht (...) nicht § 5 TDDSG entgegen.
Nach § 5 S. 1 TDDSG darf ein Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. (...)
Eine Auskunft sieht § 5 S. 2 TDDSG nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Diese Vorschrift lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass weitergehende Auskunftsmöglichkeiten nicht bestehen."
Diese datenschutzrechtliche Wertung ist außerordentlich umstritten. Zwar liegen mit dem LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 25.12.2004 = http://shink.de/l6aztt) und dem LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.02.2005 = http://shink.de/scopp0) ähnliche Entscheidungen vor. Ein Blick in die datenschutzrechtliche Literatur zeigt aber, dass dort die überwiegende Ansicht das exakte Gegenteil vertritt.
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6. LG Frankfurt a.M.: Domainverschaffungs-Pflicht aus Vergleich
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Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.11.2005 - Az.: 2/3 O 341/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Pflichten einen Schuldner treffen, wenn er sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtete hat, bestimmte Domains an die Gläubigerin zu übertragen.
Die Schuldnerin war der Ansicht es reiche aus, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist den Domaininhaber anweise, die Domains zu übertragen. Ob diese dritte Person dann auch tatsächlich die Domains übertrage, sei nicht geschuldet.
Dem hat das LG Frankfurt a.M. widersprochen:
"Entgegen der Ansicht der Schulderin hat diese durch die Erklärung ihres Vorstandes ggü. der Fa. X, dass die streitgegenständlichen Domains an den Gesellschafter der Gläubigerin übertragen werden können, der von ihr übernommenen vertraglichen Übertragungsverpflichtung nicht genügt.
Die zwischen den Parteien getroffene Regelung im Prozessvergleich ist vielmehr vergleichbar mit einem Vertrag zwischen einem Service Provider und einem Kunden über die Durchführung der Registrierung der gewünschten Domains. (...).
Geschuldet wird die tatsächliche Registrierung, nicht bloß das Bemühen darum."
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7. LG Kiel: Haftung eines Foren-Betreibers für Urheberrechtsverletzung
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Das LG Kiel (Urt. v. 14.07.2005 - Az.: 4 O 70/05: PDF = http://shink.de/jlcbvu) hatte über die Haftung eines Forenbetreibers für die in seinem Board begangenen Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden.
Der Beklagte betrieb ein Forum, in dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Klägerin rechtswidrig veröffentlicht wurde. Die Klägerin begehrte nun Unterlassung und Schadensersatz. Dies lehnte der Beklagte ab, weil er seiner Meinung nach als Forenbetreiber erst ab Kenntnisnahme hafte. Zudem habe er das Werk sofort gelöscht.
Zu Recht, wie nun das LG Kiel entschied. Ein Foren-Betreiber hafte grundsätzlich erst ab Kenntnisnahme.
"Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe eine Urheberrechtsverletzung dadurch begangen, dass er als für das Internet-Forum Verantwortlicher die möglicherweise von Dritten eingestellten Kartenausschnitte nicht auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüft und entfernt habe, trifft dies nicht zu.
Eine dem aktiven Tun gleichrangige Unterlassung liegt nicht schon dann vor. wenn der Betreiber eines Forums nicht vor oder unmittelbar nach Einstellen jedes Beitrages eines anderen Teilnehmers überprüft, ob der Teilnehmer selbst Urheber dieses Beitrags war oder entsprechende Lizenzverträge mit dem Berechtigten vorweisen kann."
Und weiter:
"Zwar trifft den Beklagten als Domain-Inhaber die Pflicht, dafür zu sorgen, dass unter seiner Anschrift keine Rechtsverletzungen begangen werden; so hat er das Forum etwa auf beleidigende Äußerungen, wettbewerbswidrige Beiträge oder Aufrufe zu Straftaten etc. zu kontrollieren und derartige Darstellungen umgehend zu entfernen. Die aus den Kartenausschnitten bestehenden Beiträge erweckten jedoch (...) beim bloßen Betrachten keinen Anschein der Rechtswidrigkeit, da der fehlende Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht offensichtlich war.
Anlass zu einer derartigen Überprüfung hatte der Beklagte damit erst nach Erhalt des jeweiligen Abmahnschreibens; seine Behauptung, er habe die Grafik dann unverzüglich aus dem Forum entfernt, hat die Klägerin auch nicht bestritten."
Anmerkung: In der Berufungsinstanz vor dem OLG Schleswig (6 U 54/05) erkannte der Beklagte die Ansprüche an, weil sich massive Indizien ergeben hatten, dass nicht ein Dritter, sondern er selber das Werk veröffentlicht hatte.
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8. AG Aachen: Negativbewertung bei eBay-Auktionen rechtswidrig
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Das AG Aachen (Beschl. v. 15.02.2006 - Az.: 85 C 240/04) hat entschieden, dass bestimmte Negativbewertungen bei eBay-Auktionen rechtswidrig sind.
Die Antragsgegnerin hatte in der Bewertung wörtlich geschrieben: "Trotz direkter Überweisung keine Waren!! Kontaktscheu!!!!!!!"
Das Gericht sah hierin einen rechtswidrigen Eingriff iSd. § 823 BGB und verbot die weitere Äußerung mittels einer einstweiligen Verfügung.
Die Gerichte entscheiden bei derartigen eBay-Bewertungen recht unterschiedlich. Eine klare, einheitliche Linie ist bislang noch nicht auszumachen. Siehe dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", den Punkt "18. Online-Auktionen und rechtliche Probleme, 10. Rechtsschutz gegen negative Bewertungen" = http://shink.de/l66g79
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9. FSM: Suchmaschinen-Betreiber führen Selbstzensur ein
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Die führenden deutschen Suchmaschinen-Betreiber wie Google, MSN, Lycos, Yahoo! und T-Online verpflichten sich gemäß dem Kodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) nach einer aktuellen Pressemitteilung zukünftig zur Selbstzensur = http://shink.de/jhhpgk
Danach werden alle Suchmaschinen sämtliche Internetadressen, die auf Angebote verweisen, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt wurden, in ihren Ergebnislisten nicht mehr anzeigen.
"Durch Kooperation mit der BPjM wird ein rechtsstaatliches Verfahren für die Nichtanzeige von Suchergebnissen eingeführt. Nicht eine einzelne Suchmaschine entscheidet, ob ein Inhalt jugendgefährdend sein könnte und eine URL nicht in Suchergebnislisten angezeigt werden darf, sondern diese Entscheidung wird durch eine legitimierte Instanz in einem transparenten Verfahren getroffen.
Davon profitieren nicht nur die Suchmaschinen, sondern auch die Inhalteanbieter und vor allem die (jugendlichen) Nutzer der Suchmaschinen. Alle großen Suchmaschinenanbieter setzen die Nichtanzeige einheitlich und zeitnah um. Eine solche branchenweite Kooperation ist im Suchmaschinensektor bislang weltweit einzigartig", erklärt Thomas Dominikowski, Product Director für den Bereich Suche bei Lycos Europe.
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10. VATM: Jahrbuch 2005 zum TK- und Mehrwertdienstemarkt
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Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) hat vor kurzem sein Jahrbuch 2005 zum Telekommunikations- und Mehrwertdienstemarkt in Deutschland veröffentlicht. Die Publikation gibt es hier zum Download = http://shink.de/90watb
Auf insgesamt 112 Seiten setzen sich zahlreiche Autoren verschiedenster namhafter TK-Unternehmen mit der Entwicklung im Jahre 2005 auseinander: U.a. Ortsnetzzugang, Call-by-Call, DLS-Breitbandzugang, Internet, Mobilfunk / UMTS, Auskunfts- und Mehrwertdienste, Datenschutz und Inkasso.
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11. Law-Podcasting.de: IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?
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Auf www.Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es seit kurzem eine neue Podcast-Folge, diesmal zum Thema "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?" = http://shink.de/yfijpq
Inhalt: Eine Frage, die sich schon viele Webseiten-Betreiber gestellt haben: Wann und unter welchen Umständen darf ich die IP eines Besuchers speichern?
Der Podcast erläutert die online-datenschutzrechtlichen Probleme und gibt Hilfestellungen bei der Lösung.
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