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Newsletter vom 01.03.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 9. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Jameda.de darf Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf Plattform speichern _____________________________________________________________ Die Online-Plattform Jameda.de ist berechtigt, allgemein zugänglichen Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf ihrer Plattform speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliegt (BGH, Urt. v. 13.12.2022 - Az.: VI ZR 60/21). Der Kläger war Arzt und hatte bei der verklagten Webseite Jameda.de keinerlei kostenpflichtige Angebotspakete gebucht. Auch hatte er nicht der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal zugestimmt. Jameda.de hielt auf ihrer Plattform auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profi des Klägers und von zahlreichen weiteren Ärzten vor. Der Kläger verlangte die Löschung.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Denn die Beklagte könne sich auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO stützen:
"Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Und weiter: "Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten des Klägers zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH legt Frage dem EuGH vor: Ist Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung? _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software").
Sachverhalt: Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines "Turbos" oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.
Bisheriger Prozessverlauf: Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet? 2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet? Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21 - Action Replay
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.02.2023
Der klägerische Kunde verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft, bei der privat krankenversichert war, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten. Wie schon das OLG Hamm stufte auch das LG Düsseldorf eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich ein: "Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden.
Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15.11.2021- Az.: 20 U 269/21 Bezug genommen, welches wie folgt ausführte:
"Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Und weiter: "Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DSGVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht (so auch Landgericht Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 –Rn.: 45, juris)." zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Ellwangen: Keine Schadensersatzpflicht für Facebook wegen Daten-Scraping _____________________________________________________________ Greifen Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein betroffener User gegen Facebook keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz, da ihn ein überwiegendes Mitverschulden trifft (LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2023 - Az.: 2 O 198/22). Der Kläger war User bei der Online-Plattform Facebook und verlangte wegen Datenschutzverstößen eine Geldentschädigung. Es ging dabei um die öffentlich zugänglich Daten des Klägers, die Dritte von den Facebook-Seiten abgreifen und konzentriert sammeln konnten (sog. Scraping). Das LG Heidelberg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bestünde nicht.
Ein Großteil der vom Kläger behaupteten DSGVO-Verstöße würden selbst für den Fall, dass sie vorlägen, nicht die begehrte Rechtsfolge auslösen:
"Es fehlt an einer schadenersatzauslösenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne der DSGVO. Soweit der Kläger der Beklagten mehrere Verstöße vorwirft, nämlich Es liege auch kein Verstoß gegen die Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO) vor: "Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, nicht verstoßen. Unabhängig davon, dass keine DSGVO-Normen verletzt seien, fehle es auch an einem ersatzfähigen Schaden: "Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen, die durch Datenverlust hervorgerufen worden ist, dargelegt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. VG Hannover: Klage gegen Uni Hannover gegen datenschutzrechtliche Verwarnung durch Datenschutzbehörde erfolgreich _____________________________________________________________ Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom heutigen Tag der Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert. Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens ist die streitgegenständliche Verwarnung gewesen, welche die Beklagte damit begründete, dass die Universität sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten habe. Vor Übersendung ihres Auswahlvorgangs an das Gericht habe dieser dahingehend überprüft werden müssen, ob wirklich alle in ihm enthaltenen Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Aktenbestandteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben nach Ansicht der Kammer nicht vorgelegen, weil die Klägerin durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahlverfahren gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe. Vielmehr sei sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte. Gegenstand der Vorlage- und Auskunftspflicht im Sinne dieser Vorschrift seien alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant seien; sie seien grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien. Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht alleine sei, ob der Kläger im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen sei. Hierfür sei ein Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich. Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe. Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde. Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden. Urteil vom 20. Februar 2023 - Az.: 10 A 1101/22
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 16.02.2023
Im Zuge eines Disziplinarverfahrens gegen einen Polizeivollzugsbeamten aus Mecklenburg-Vorpommern war bei der Auswertung von Daten aus dessen Mobilfunktelefon festgestellt worden, dass der Antragsteller, der beim Landeskriminalamt im Bereich des Personenschutzes tätig ist, eine WhatsApp Nachricht mit einem Bild erhalten haben soll, auf dem eine auf einer Couch liegende Frau mit freiem Unterkörper und ein junger Mann gezeigt werde, der sich von der Frau abwende und auf einen Fernsehbildschirm mit der Abbildung von Adolf Hitler schaue.
Das Bild sei mit dem Untertitel versehen:
„Es gibt Dinge, die einfach wichtiger sind …“.Der Antragsteller habe das Bild mit einem Symbol (Daumen nach oben) kommentiert. Das Landeskriminalamt hat dem Antragsteller daraufhin vorläufig untersagt, seine Dienstgeschäfte weiterhin zu führen. Es sei dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zuzumuten, den Beamten weiterhin im Dienst zu belassen. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur Polizeivollzugsbeamte eingesetzt würden, deren persönliche Integrität außer Zweifel stünden. Die positive Reaktion auf nationalsozialistisches Gedankengut stelle ein starkes Indiz für gewichtige charakterliche Eignungsmängel dar. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Februar 2023 abgelehnt, sodass der Antragsteller das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einstweilen hinzunehmen hat. Zur Begründung führte das Gericht aus: Durch das zustimmende Kommentieren des Bildes durch einen nach oben zeigenden Daumen bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und damit an dessen charakterlicher Eignung. Der Inhalt des Bildes sei gerade keine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus oder „nur“ einen (geschmacklosen) sexistischen Witz, sondern intendiere bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers. Das Bild bringe zum Ausdruck, dass Verlautbarungen Hitlers bzw. dass nationalsozialistischem Gedankengut ein bestimmendes Gewicht zukämen. Gegenstand des Spottes in dem Bild sei mithin nicht Hitler, sondern die Frau. Der Antragsteller sei dieser Verherrlichung nicht nur nicht aktiv entgegengetreten. Er habe mit seinem Kommentar, dem erhobenen Daumen, Sympathie für die mit dem Bild zum Ausdruck gebrachte Überhöhung der Person Hitlers bekundet. Es könne daher dem Landeskriminalamt nicht zugemutet werden, den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auf seinem Dienstposten im Bereich des Personenschutzes, verbleiben zulassen, weil das Ansehen und die Autorität des Polizeiberufes andernfalls beeinträchtigt sein könne. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beschluss vom 15.02.2023 - Az.: 5 B 17/23 MD
Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg v. 22.02.2023 Der Schuldner hatte sich in der Vergangenheit verpflichtet, eine bestimmte Werbung nicht mehr zu verbreiten, die er ursprünglich auf seiner Webseite platziert hatte. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich diese wettbewerbswidrige Darstellung noch Im Archiv der Wayback Machine. Der Gläubiger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend.
Zu Unrecht, so das LG Karlsruhe. Das Gericht wies den Anspruch ab.
"Gegen ihre Verpflichtung, nicht mit „12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing“ zu werben, hat die Beklagte nicht verstoßen. Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, es nicht zu verhindern, dass alte Webseiten-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen des Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann." Und weiter: "Es kommt hinzu, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen hat (...). Anmerkung von RA Dr. Bahr: Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste deutsche gerichtliche Entscheidung, bei der es um eine Vertragsstrafe aufgrund eines Wayback Machine-Archivs ging.
Der Standpunkt, den das LG Karlsruhe hier vertritt, entspricht nicht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach den Schuldner einer Unterlassungserklärung weitreichende Lösch- und Überwachungspflichten treffen. Insofern ist das Urteil mit einer gewissen Vorsicht zu lesen.
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, heimliche Audioaufnahmen von seinen Gesprächen mit seiner Ehefrau angefertigt zu haben und damit gegen § 201 StGB verstoßen zu haben.
Das LG Karlsruhe verneinte jedoch im Ergebnis aufgrund einer besonderen Konstellation die Strafbarkeit:
"Der aufgrund der Ermittlungen wahrscheinliche Tatvorgang ist im Übrigen auch aus Rechtsgründen nicht strafbar. Dem Amtsgericht Maulbronn ist zuzustimmen, dass der Angeschuldigte die Audioaufnahmen nicht „unbefugt“ im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB gefertigt Und weiter: "Nach diesem Maßstab ist die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als tatbestandsmäßig anzusehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. Bundesdatenschutzbeauftragter untersagt Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung _____________________________________________________________ Wie der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung erklärt, hat er das Bundespresseamt der Bundesregierung mittels offiziellem Bescheid angewiesen, den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage einzustellen. Den offiziellen Bescheid gibt es hier zum Download.
In der Pressemitteilung heißt es von Prof. Ulrich Kelber dazu:
"Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz. Der BfDI erkennt dabei nicht nur Verstöße gegen die DSGVO, sondern auch gegen das TTDG. Daher heißt es auch in dem amtlichen Bescheid: "2. Nach meinen Feststellungen hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen seine Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO verstoßen, indem es im Zeitraum vom mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag entgegen der gebotenen Sorgfalt seine Facebook-Fanpage betrieben hat, ohne die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachweisen zu können. Die Regierung hat nun einen Monat Zeit, gegen den Bescheid vor dem VG Köln Rechtsmittel einzulegen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber" am 02.03.2023 _____________________________________________________________ Am 02.03.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber, Agenturen und Online-Verlage" Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 02.03.2023 Uhrzeit: 11:00 - 12:30 Uhr |