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Der Kläger war Arzt und hatte bei der verklagten Webseite Jameda.de keinerlei kostenpflichtige Angebotspakete gebucht. Auch hatte er nicht der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal zugestimmt.
Jameda.de hielt auf ihrer Plattform auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profi des Klägers und von zahlreichen weiteren Ärzten vor.
Der Kläger verlangte die Löschung.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Denn die Beklagte könne sich auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO stützen:
Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann.
Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.
Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Schon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im berechtigten Interesse der Beklagten; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nimmt sie somit eigene berechtigte Interessen wahr.
(b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) des Klägers insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35)."
Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - möglichst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, akademische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus.
(4) Schließlich überwiegen hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers die von der Beklagten mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht. Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten des Klägers aus (vgl. zu den weitgehend ähnlichen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.)."
Sachverhalt:
Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines "Turbos" oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.
Bisheriger Prozessverlauf:
Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21 - Action Replay
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.02.2023
Der klägerische Kunde verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft, bei der privat krankenversichert war, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten.
Wie schon das OLG Hamm stufte auch das LG Düsseldorf eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich ein:
"Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden.
Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15.11.2021- Az.: 20 U 269/21 Bezug genommen, welches wie folgt ausführte:
Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23; so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021- Az.: 14 U 6205/21, OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“
Der Kläger war User bei der Online-Plattform Facebook und verlangte wegen Datenschutzverstößen eine Geldentschädigung. Es ging dabei um die öffentlich zugänglich Daten des Klägers, die Dritte von den Facebook-Seiten abgreifen und konzentriert sammeln konnten (sog. Scraping).
Das LG Heidelberg wies die Klage ab.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bestünde nicht.
Ein Großteil der vom Kläger behaupteten DSGVO-Verstöße würden selbst für den Fall, dass sie vorlägen, nicht die begehrte Rechtsfolge auslösen:
- ungenügende Information und Aufklärung über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch ungenügende Aufklärung zur Verwendung und Geheimhaltung der Telefonnummer (Art. 5 Abs. 1 a DSGVO),
sind solche Verstöße schon nicht vom Schutzzweck des Art. 82 DSGVO umfasst."
Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Erhebung der immer öffentlich zugänglichen Informationen des Profils des Klägers aufgrund seiner selbst gewählten Einstellung zu verhindern. Unstreitig sind die Daten des Klägers von Dritten gescrapt, mithin verarbeitet worden i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO.
Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Daten vor der Verarbeitung durch die Scraper zu schützen, da die Daten nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden sind. Es handelt sich bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten des Klägers, nämlich seinen Namen, sein Geschlecht und seinen Benutzernamen, um Daten, die für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder ähnliches abrufbar sind, was dem Kläger bereits durch die Anmeldung bekannt war. Die Erhebung dieser Daten als solche erfolgte daher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig. Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte.
Dass nicht öffentlich zugängliche Informationen von Dritten erhoben worden sind, kann nicht festgestellt werden. "
Der Kläger trägt vor, einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch seiner Daten zu haben. Seit dem Scraping-Vorfall 2019 und Veröffentlichung im April 2021 auf der eingangs benannten Seite sei es zu einem Anstieg von SMS und Mails gekommen. Zugleich hat er aber im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO bekundet, seit Entdeckung des Scraping-Vorfalls im April 2021 nichts an seinen Profileinstellungen bei Facebook geändert zu haben.
Schon dieser Umstand lässt die Angabe, Furcht vor einem Kontrollverlust über seine Daten zu haben, unplausibel erscheinen.
Unabhängig davon genügt aber selbst die Annahme nicht, dass der Kläger unter einer Furcht vor einem Kontrollverlust leidet, um einen Schaden im Sinne der DSGVO zu bejahen. Der Kläger spricht lediglich allgemein von unerwünschten bzw. dem unerwünschten erhöhten Anfall von E-Mails und Nachrichten. Unerwünschte E-Mails und Anrufe erhalten gerichtsbekannt aber auch Personen, die keinen Facebook-Account haben und dort ihre Telefonnummer hinterlegt haben."
Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt.
Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert. Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten.
Ergebnis dieses Verfahrens ist die streitgegenständliche Verwarnung gewesen, welche die Beklagte damit begründete, dass die Universität sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten habe. Vor Übersendung ihres Auswahlvorgangs an das Gericht habe dieser dahingehend überprüft werden müssen, ob wirklich alle in ihm enthaltenen Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Aktenbestandteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben nach Ansicht der Kammer nicht vorgelegen, weil die Klägerin durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahlverfahren gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe.
Vielmehr sei sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte.
Gegenstand der Vorlage- und Auskunftspflicht im Sinne dieser Vorschrift seien alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant seien; sie seien grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln.
Eine Ausnahme hiervon sei lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien.
Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht alleine sei, ob der Kläger im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen sei.
Hierfür sei ein Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich.
Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe.
Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde.
Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Urteil vom 20. Februar 2023 - Az.: 10 A 1101/22
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 16.02.2023
Im Zuge eines Disziplinarverfahrens gegen einen Polizeivollzugsbeamten aus Mecklenburg-Vorpommern war bei der Auswertung von Daten aus dessen Mobilfunktelefon festgestellt worden, dass der Antragsteller, der beim Landeskriminalamt im Bereich des Personenschutzes tätig ist, eine WhatsApp Nachricht mit einem Bild erhalten haben soll, auf dem eine auf einer Couch liegende Frau mit freiem Unterkörper und ein junger Mann gezeigt werde, der sich von der Frau abwende und auf einen Fernsehbildschirm mit der Abbildung von Adolf Hitler schaue.
Das Bild sei mit dem Untertitel versehen:
Das Landeskriminalamt hat dem Antragsteller daraufhin vorläufig untersagt, seine Dienstgeschäfte weiterhin zu führen. Es sei dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zuzumuten, den Beamten weiterhin im Dienst zu belassen.
Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur Polizeivollzugsbeamte eingesetzt würden, deren persönliche Integrität außer Zweifel stünden. Die positive Reaktion auf nationalsozialistisches Gedankengut stelle ein starkes Indiz für gewichtige charakterliche Eignungsmängel dar.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Februar 2023 abgelehnt, sodass der Antragsteller das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einstweilen hinzunehmen hat.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Durch das zustimmende Kommentieren des Bildes durch einen nach oben zeigenden Daumen bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und damit an dessen charakterlicher Eignung.
Der Inhalt des Bildes sei gerade keine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus oder „nur“ einen (geschmacklosen) sexistischen Witz, sondern intendiere bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers. Das Bild bringe zum Ausdruck, dass Verlautbarungen Hitlers bzw. dass nationalsozialistischem Gedankengut ein bestimmendes Gewicht zukämen. Gegenstand des Spottes in dem Bild sei mithin nicht Hitler, sondern die Frau.
Der Antragsteller sei dieser Verherrlichung nicht nur nicht aktiv entgegengetreten. Er habe mit seinem Kommentar, dem erhobenen Daumen, Sympathie für die mit dem Bild zum Ausdruck gebrachte Überhöhung der Person Hitlers bekundet.
Es könne daher dem Landeskriminalamt nicht zugemutet werden, den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auf seinem Dienstposten im Bereich des Personenschutzes, verbleiben zulassen, weil das Ansehen und die Autorität des Polizeiberufes andernfalls beeinträchtigt sein könne.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Beschluss vom 15.02.2023 - Az.: 5 B 17/23 MD
Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg v. 22.02.2023
Der Schuldner hatte sich in der Vergangenheit verpflichtet, eine bestimmte Werbung nicht mehr zu verbreiten, die er ursprünglich auf seiner Webseite platziert hatte. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung fand sich diese wettbewerbswidrige Darstellung noch Im Archiv der Wayback Machine.
Der Gläubiger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend.
Zu Unrecht, so das LG Karlsruhe. Das Gericht wies den Anspruch ab.
Das entbindet ihn zwar im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht nicht davon, auf Dritte einzuwirken. Dies gilt jedoch nur für Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss (...). Im Streitfall kommt die Archivierung und Vorhaltung veralteter Homepage-Versionen der Beklagten wirtschaftlich nicht zugute.
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, wie dies der Fall sein sollte. Außer ihrem Prozessbevollmächtigten, der gezielt auf der Suche nach einer (vermeintlichen) Verletzung des Unterlassungsgebots unter Nutzung seiner Fachkenntnisse die Wayback Machine im Netz aufgesucht und einen Stand der Homepage der Beklagten zeitlich vor der Unterlassungserklärung angesteuert hat, kommt, wie ausgeführt, kein Marktteilnehmer auf die Idee, im Internet an dieser Stelle nachzuforschen und das Aufgefundene noch dazu als aktuelle Werbung der Beklagten zu interpretieren."
Der Standpunkt, den das LG Karlsruhe hier vertritt, entspricht nicht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach den Schuldner einer Unterlassungserklärung weitreichende Lösch- und Überwachungspflichten treffen. Insofern ist das Urteil mit einer gewissen Vorsicht zu lesen.
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, heimliche Audioaufnahmen von seinen Gesprächen mit seiner Ehefrau angefertigt zu haben und damit gegen § 201 StGB verstoßen zu haben.
Das LG Karlsruhe verneinte jedoch im Ergebnis aufgrund einer besonderen Konstellation die Strafbarkeit:
Maßstab hierfür ist nach zutreffender Auffassung indes nicht einmal, ob im engen Sinne ein Rechtfertigungsgrund nach §§ 32, 34 StGB vorliegt. Der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung zu § 201 StGB vielmehr ausdrücklich aufgegeben „nach den besonderen Umständen des Falles zu entscheiden, ob das Handeln als nicht tatbestandsmäßig (...) anzusehen ist“ (Reg.Begr. BTDrs. 7/550, 236). In diesem Zusammenhang ist häufiger als sonst Raum für richterliche Abwägung und Wertung (BGH NJW 1979, 1513 (1514))."
Der Angeschuldigte sah sich hier regelmäßig strafrechtlichen Vorwürfen und grenzüberschreitendem Verhalten in typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen durch seine Ehefrau ausgesetzt. Ihm kam hierfür jedenfalls keine Alleinverantwortung zu. Der fortdauernde Konflikt mit seiner Ehefrau fand zusätzlich vor dem Hintergrund eines anhängigen Scheidungs- und Sorgerechtsstreits statt.
Ausschließlich in diesem Gesamtkontext fertigte der Angeschuldigte die verfahrensgegenständlichen Audioaufnahmen.
Zusätzlich ist das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ i.S.v. § 201 Abs. 1 StGB im Rahmen von fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Personen immer dann besonders restriktiv auszulegen, wenn eine erkennbar in Beweisnot befindliche Person von ihr gefertigte Audioaufnahmen ausschließlich mit den für die Auseinandersetzung jeweils zuständigen Behörden teilt. So liegt der Fall hier."
Den offiziellen Bescheid gibt es hier zum Download.
In der Pressemitteilung heißt es von Prof. Ulrich Kelber dazu:
Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich.
Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“
Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO hiermit verwarnt.
3. Weiterhin hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verstoßen, indem seit mindestens 1. Dezember 2021 bis zum heutigen Tag auf der vom Bundespresseamt betriebenen Facebook-Fanpage ohne Erfüllung der Rechtsgrundlagen Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert werden und auf Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, zugegriffen wurde. Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO verwarnt.
4. Ferner hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen Artikel 5 Absatz 1 littera a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verstoßen, indem seit mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag auf der von dem Bundespresseamt betriebenen Facebook-Fanpage personenbezogene Daten erhoben und an Meta übermittelt wurden, obwohl hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben ist. Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO verwarnt."
Aktuell wird zum Thema „ChatGPT“ beinahe täglich die stadtbekannte Sau durchs digitale Dorf getrieben. In fast allen Artikeln wird von dem „nächsten großen Ding“ und dem neuen „iPhone-Moment“ gesprochen. Häufig bleiben die Erörterungen aber unspezifisch und sehr allgemein.
Mit dem Webinar wollen wir bewusst einen Gegenpol setzen und Antworten auf konkrete Probleme geben. Soweit dies heute bereits möglich ist.
Microsoft hat inzwischen ChatGPT in seine Bing-Suche integriert, auch wenn sich das Ganze noch im Entwicklungsstadium befindet. Das Remonder Unternehmen bietet damit einen ersten Eindruck, wie es sich die Zukunft des Online-Marktes und seiner Produkt-Palette (u.a. Office) vorstellt.
Die Veranstaltung geht der Frage nach, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sich daraus für Webseiten-Betreiber, Agenturen und Online-Verlage ergeben.
Wer wissen will, mit welchen konkreten Fragen wir uns in dem Webinar beschäftigen werden, bekommt hier in dem Aufsatz von Martin Geuß „Das neue Bing hat Killerpotential“ einen guten ersten Eindruck.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
Martin Geuß betreibt seit 2007 unter www.drwindows.de eine der führenden Webseiten im deutschsprachigen Raum, die sich mit dem Unternehmen Microsoft und seinen Produkten befassen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und spezialisiert auf den Bereich Recht der Neuen Medien und Autor zahlreiche Bücher und Fachaufsätze zum Thema Online, u.a. regelmäßige Kolumne in der Website Boosting“.
Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 02.03.2023
Uhrzeit: 11:00 - 12:30 Uhr
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Newsletter
vom 01.03.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Jameda.de darf Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf Plattform speichern
2. BGH legt Frage dem EuGH vor: Ist Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung?
3. LG Düsseldorf: Sachfremder Grund bei DSGVO-Auskunftsbegehren = Rechtsmissbrauch
4. LG Ellwangen: Keine Schadensersatzpflicht für Facebook wegen Daten-Scraping
5. VG Hannover: Klage gegen Uni Hannover gegen datenschutzrechtliche Verwarnung durch Datenschutzbehörde erfolgreich
6. VG Magdeburg: Ausschluss vom Polizeidienst nach rechtsradikalem WhatsApp-Chat rechtmäßig
7. LG Karlsruhe: Wayback Machine-Archiv löst keine Vertragsstrafe aus
8. LG Karlsruhe: Heimliche Audioaufnahmen können durch persönliche Beweisnot ausnahmsweise gerechtfertigt sein
9. Bundesdatenschutzbeauftragter untersagt Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber" am 02.03.2023
Die einzelnen News:
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1. BGH: Jameda.de darf Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf Plattform speichern
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Die Online-Plattform Jameda.de ist berechtigt, allgemein zugänglichen Arzt-Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf ihrer Plattform speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO vorliegt (BGH, Urt. v. 13.12.2022 - Az.: VI ZR 60/21).
"Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden.
Und weiter:
"Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten des Klägers zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100).
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2. BGH legt Frage dem EuGH vor: Ist Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung?
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software").
Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2.
Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:
LG Hamburg - Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Oktober 2021 - 5 U 23/12
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3. LG Düsseldorf: Sachfremder Grund bei DSGVO-Auskunftsbegehren = Rechtsmissbrauch
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Begehrt ein Kunde gegen seine Versicherung eine DSGVO-Auskunft, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2023 - Az.: 9 O 46/22).
"Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen.
Und weiter:
"Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DSGVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht (so auch Landgericht Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 –Rn.: 45, juris)."
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4. LG Ellwangen: Keine Schadensersatzpflicht für Facebook wegen Daten-Scraping
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Greifen Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein betroffener User gegen Facebook keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz, da ihn ein überwiegendes Mitverschulden trifft (LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2023 - Az.: 2 O 198/22).
"Es fehlt an einer schadenersatzauslösenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne der DSGVO. Soweit der Kläger der Beklagten mehrere Verstöße vorwirft, nämlich
- einen unmittelbaren Verstoß gegen Art. 13, 14 DSGVO, die konkrete Informationspflichten enthielten, die seitens der Beklagten nicht eingehalten worden seien,
- einen ungenügenden Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer von F. (Art. 24, 32 DSGVO),
- eine unvollständige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, da nicht mitgeteilt worden sei, welchen Empfängern die Daten des Klägers durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools zugänglich gemacht worden seien (Art. 33, 34 DSGVO),
Es liege auch kein Verstoß gegen die Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO) vor:
"Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, nicht verstoßen.
Unabhängig davon, dass keine DSGVO-Normen verletzt seien, fehle es auch an einem ersatzfähigen Schaden:
"Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen, die durch Datenverlust hervorgerufen worden ist, dargelegt.
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5. VG Hannover: Klage gegen Uni Hannover gegen datenschutzrechtliche Verwarnung durch Datenschutzbehörde erfolgreich
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Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom heutigen Tag der Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) stattgegeben.
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6. VG Magdeburg: Ausschluss vom Polizeidienst nach rechtsradikalem WhatsApp-Chat rechtmäßig
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Der Antragsteller, ein Polizeivollzugsbeamter, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Untersagung des Führens seiner Dienstgeschäfte durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt.
„Es gibt Dinge, die einfach wichtiger sind …“.
Der Antragsteller habe das Bild mit einem Symbol (Daumen nach oben) kommentiert.
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7. LG Karlsruhe: Wayback Machine-Archiv löst keine Vertragsstrafe aus
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Steht im Archiv der Wayback Machine-Archiv noch eine Werbung, bei der sich der Schuldner zur Unterlassung verpflichtet hat, zu löst dies keine Vertragsstrafe aus (LG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2023 - Az.: 13 O 2/23 KfH).
"Gegen ihre Verpflichtung, nicht mit „12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing“ zu werben, hat die Beklagte nicht verstoßen. Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, es nicht zu verhindern, dass alte Webseiten-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen des Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann."
Und weiter:
"Es kommt hinzu, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen hat (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste deutsche gerichtliche Entscheidung, bei der es um eine Vertragsstrafe aufgrund eines Wayback Machine-Archivs ging.
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8. LG Karlsruhe: Heimliche Audioaufnahmen können durch persönliche Beweisnot ausnahmsweise gerechtfertigt sein
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Heimliche Audioaufnahmen können bei Vorliegen einer persönliche Beweisnot ausnahmsweise gerechtfertigt sein (LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.01.2023 - Az.: 16 Qs 98/22).
"Der aufgrund der Ermittlungen wahrscheinliche Tatvorgang ist im Übrigen auch aus Rechtsgründen nicht strafbar. Dem Amtsgericht Maulbronn ist zuzustimmen, dass der Angeschuldigte die Audioaufnahmen nicht „unbefugt“ im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB gefertigt
Und weiter:
"Nach diesem Maßstab ist die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als tatbestandsmäßig anzusehen.
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9. Bundesdatenschutzbeauftragter untersagt Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung
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Wie der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung erklärt, hat er das Bundespresseamt der Bundesregierung mittels offiziellem Bescheid angewiesen, den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage einzustellen.
"Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz.
Der BfDI erkennt dabei nicht nur Verstöße gegen die DSGVO, sondern auch gegen das TTDG. Daher heißt es auch in dem amtlichen Bescheid:
"2. Nach meinen Feststellungen hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen seine Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO verstoßen, indem es im Zeitraum vom mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag entgegen der gebotenen Sorgfalt seine Facebook-Fanpage betrieben hat, ohne die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachweisen zu können.
Die Regierung hat nun einen Monat Zeit, gegen den Bescheid vor dem VG Köln Rechtsmittel einzulegen.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber" am 02.03.2023
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Am 02.03.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber, Agenturen und Online-Verlage"
Martin Geuß, Blogger & Betreiber von www.drwindows.de.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Über die Referenten:
Die Veranstaltung ist kostenfrei.