Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 01.04.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Im Rahmen der Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen wie groß der finanzielle Aufwand sein werde, um die Daten nachhaltig von der Festplatte zu entfernen. Ob die Wiederherstellung der Daten möglich sei, ob Fachleute erforderlich seien und welche Daten genau gelöscht werden sollten.
Die Klägerin begehrte im Rahmen eines Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Mitteilung über 160 IP-Adressen, da hierüber illegale Musik-Downloads im Netz angeboten wurden. Nun stellte sich die Frage, ob auch 160 Mal die Gerichtsgebühr hierfür anfällt oder eben nur ein einziges Mal. Die Kölner Richter bestimmten letzteres. Liege einem Antrag im Wesentlichen der identische Sachverhalt zugrunde, so falle auch nur eine Gebühr an. Alleine die Tatsache, dass mehrere IP-Adressen existierten, führe nicht automatisch zwingend zu der Annahme, dass es sich auch um unterschiedliche Fälle handle. Denn die IP-Adresse ändere sich bei privaten Internet-Anschlüssen mindestens einmal täglich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei daher oft nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich hinter den ermittelten IP-Adressen verbergen würden. Demnach müsse bei der Beurteilung auf die Rechtsverletzung abgestellt werden und nicht auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.
Die Angehörigen des Toten empfänden es als pietätlos, so die Richter, wenn kurze Zeit nach dem Sterbefall die Ereignisse zum Gegenstand geschäftlicher Aktivitäten gemacht würden. Auch seien die Hinterbliebenen häufig wenige Tage nach dem Todesfall noch gar nicht in der Lage zu rationalen und wirtschaftlich vernünftigen Entscheidungen. Es bestehe daher eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die Frankfurter Juristen hielten eine Frist von mindestens zwei Wochen für angemessen. Während dieser Zeit habe jede Form von Werbung zu unterbleiben. Da die Beklagte sich innerhalb dieses Zeitraumes mit einem Werbeschreiben bei Hinterbliebenen gemeldet habe, habe sie wettbewerbswidrig gehandelt und sei zur Unterlassung verpflichtet.
Die Hamburger Richter unterschieden bei der Tätigkeit des Unternehmens einmal die reine Vermittlungsleistung auf der einen Seite und die Möglichkeit des Uploads auf der anderen Seite. Die erstere Tätigkeit verglichen die Hanseatischen Juristen mit der eines Access-Providers. Eine Mitstörerhaftung scheide hier aus, da der Beklagte lediglich den Zugang vermittle und dadurch keine Prüfungspflichten verletze. Anders hingegen beurteilte das OLG die Möglichkeit, Daten hochzuladen. In diesem Fall sei es dem Beklagten ohne weiteres zumutbar eine Überprüfung der hochgeladenen Dateien auf rechtswidrige Inhalte vorzunehmen, so die Richter. Der Beklagte stoße damit nicht auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten, denn bei der Überprüfung handle es sich ausschließlich um Datenmengen, die von den Servern des Beklagten aktiv von einem ganz bestimmten Nutzer in das Usenet eingestellt worden seien. Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 5 U 255/07) den Usenet-Anbieter Alphaload ebenfalls verurteilt. Anknüpfungspunkt war in dieser Entscheidung aber die klar auf rechtswidrige Handlungen ausgerichtete Werbung. Siehe zu dem gesamten Problembereich auch unseren Law-Podcast "Die Haftung des Usenet-Anbieters für Urheberrechtsverletzungen".
Im vorliegenden Fall ging es um die Begleichung außergerichtlich angefallener Abmahnkosten. Der Beklagte betrieb im Internet den Musikdienst Staytuned.de. Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verschiedener Musikwerke. Staytuned.de bot diese online an, ohne über die entsprechenden Rechte zu verfügen. Daraufhin erfolgte die Abmahnung. Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Der Beklagte sei verpflichtet, die angefallenen 7.500,- EUR Abmahnkosten zu begleichen. Insbesondere der Streitwert und die daraus resultierenden hohen Abmahnkosten seien nicht zu beanstanden. Zwar könne bei der Berechnung des Streitwertes eine Reduzierung der Einzelwerte oder eine Pauschalbewertung vorgenommen werden. Jedoch stehe dieses Privileg nur dem Rechtsverletzer zu, der erstmals und meist fahrlässig in großem Umfang Rechtsverstöße begangen habe. Im vorliegenden Fall komme dies nicht in Betracht, da der Beklagte durch sein Geschäftsmodell mehrfach Urheberrechtsverletzungen begangen habe, obwohl dieses Verhalten seit Jahren in vielen Verfahren gerichtlich geahndet werde. Dies zeige, dass der Beklagte sich der rechtlichen Beurteilung und den Konsequenzen verschließe. Diesem Umstand müsse daher im Rahmen des Streitwertes Rechnung getragen werden, so dass eine "Vergünstigung" für die begangenen Rechtsverletzungen nicht in Betracht käme.
Die Hanseatischen Richter entschieden, dass kein Fall der Mitstörerhaftung vorliege, da andernfalls unzumutbare Anforderungen an den Domaininhaber gestellt würden. Zwar erbringe er einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite. Auch sei er darüber hinaus für Besucher der Online-Präsenz als Inhaber erkennbar und mache damit deutlich, dass er auf den Inhalt Einfluss nehmen könne. Jedoch dürfe seine Verantwortung, so die Juristen, nicht über Gebühr erweitert werden. Der Domaininhaber sei daher nur verpflichtet, umgehend nach Kenntnis der Rechtsverletzung aktiv zu werden und diese zu beseitigen. Weitergehende Pflichten träfen ihn nicht.
Pixum.de bietet den Nutzern seine Plattform die Möglichkeit, digitale Fotos online in Alben zu hinterlegen. Sowohl der Uploader als auch Dritte können dann diese Bilder aufrufen und kostenpflichtig bei dem Betreiber der Plattform in gedruckter Form bestellen. Ein unbekannter Dritter lud unerlaubt rechtlich geschützte Bilder hoch. Der Rechteinhaber nahm daraufhin den Portalbetreiber von Pixum.de auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Der Beklagte hafte nicht nur als Mitstörer, sondern sogar als Täter. Denn bei den Bildern würde es sich um eigene und nicht fremde Bilder handeln. Durch durch die Art und Weise der Präsentation mache er sich die Dateien uneingeschränkt zu Eigen. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass bei jedem hochgeladenen Foto die Überschrift "pixum" mitsamt dem Firmenlogo auftauche. Und zum anderen verfestige sich diese Einschätzung auch dadurch, dass die Rechnung für die Bestellung der Abzüge von dem Beklagten im eigenen Namen übersandt werde und der Preis auch nur an die Beklagte zu entrichten sei, obwohl die Fotos nicht von ihr selbst angefertigt werden. Ein reines Fotolabor helfe seinen Kunden eben nicht dabei, die zu entwickelnden Fotos im Internet beliebig zu verbreiten, und biete den Interessenten auch nicht an, ausschließlich zum eigenen finanziellen Vorteil Ausdrucke der Fotos anzufertigen.
Gestritten hatte der Betreiber des Internet-Forums Bundesligaforen.de auf Beklagtenseite und der Fotograf der Webseite Marions-Kochbuch.de. Ein Forum-Nutzer blendete neben seinem Posting ein Foto ein, welches der Kläger hergestellt hatte. Daraufhin ließ er den Beklagten abmahnen, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung zwar nicht abgab, das Foto jedoch von der Webseite entfernte. Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen, zog vor das LG Hamburg und gewann in der 1.Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 14.09.2007 - Az.: 308 O 119/07). Nun hob das OLG Hamburg diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Verantwortlichkeit als Täter scheide bereits deswegen aus, weil der Beklagte nicht selbst, sondern jemand Drittes das Foto übernommen hatte. Auch eine Haftung als Mitstörer komme aber nicht in Betracht, so die Richter. Der Betreiber eines Meinungsforums sei nicht zur vorsorglichen Prüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Diese würde die Überwachungpflichten des Forenbetreibers überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit, unter deren Schutz die Internetforen stünden, verletzen. Eine Mitstörerhaftung sei auch deswegen zu verneinen, weil der Beklagte zum einen aufgrund des fehlenden Themenbezugs mit einer solchen Rechtsverletzung nicht zu rechnen brauchte und es sich hier um die erste Rechtsverletzung handle. Zum anderen habe er alle Anstrengungen unternommen habe, zukünftige Schädigungen zu vermeiden. Er habe innerhalb weniger Stunden das Foto von der Internetseite entfernt und darüber hinaus einen Filter installiert. Siehe dazu auch die parallel ergangene Entscheidung in Sachen Webkoch.de gegen Marions Kochbuch: OLG Hamburg, Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 5 U 167/07. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die OLG-Richter grenzen den vorliegenden Sachverhalt vom "Chefkoch.de"-Urteil (OLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06) ab, wo de Juristen eine Mitstörerhaftung bejaht hatten, deswegen ab, weil der Foren-Betreiber hier privat gehandelt hat. Als ebenso ausschlagend werten sie den Umstand, dass die Rechtsverletzung das erste Mal eingetreten war. Bedeutet im Klartext nichts anderes als: Taucht das oder ein anderes Foto von Marions-Kochbuch.de im Forum erneut auf, dürften die Richter anderer Ansicht sein und dann eine Mithaftung bejahen. Überzeugend ist diese gesamte Argumentation nicht. Denn egal ob der Betreiber des Portals privat oder beruflich unterwegs ist, die entscheidende Frage ist: Wie soll er zukünftige Rechtsverletzungen sicher ausschließen? Da ein (bezahlbares) Blacklisten von Bildern technisches derzeitig nicht existiert, wird hier Unmögliches verlangt.
Die Beklagte veröffentlichte ein von dem Kläger gefilmtes prominentes Video auf ihrer Homepage. In der Printausgabe der konzernanhängigen Zeitung nannte sie jedoch jemand anderen als Hersteller dieses Videos. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung des Videos Werbeerlöse generiert habe und beanspruchte daher Herausgabe der so erzielten Gewinne. Zu Recht wie die Hammer Richter nun urteilen. Durch die Veröffentlichung des Video sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Die Beklagte könne nicht geltend machen, dass eine Verbindung zwischen der Rechtsverletzung und der Gewinnerzielung fehle. Es stimme zwar, dass ein Verletzergewinn nur insoweit herausverlangt werden könne, sofern der Gewinn auch tatsächlich auf der unbefugten Benutzung des geschützten Werkes basiere. Dazu gehöre aber auch die mittelbare Werbewirkung, die dem Zweck diene, Aufmerksamkeit für eine Internet-Plattform zu erzeugen. Der Urheber dürfe bei der Ermittlung des Schadens alle Umstände berücksichtigen.
Denn hierbei handle es sich um Bestandsdaten und nicht um Verkehrsdaten, so die Richter. Rechtsgrundlage für die Auskunft sei § 113 TKG. Auch handle es sich hier nicht um Verkehrsdaten, da die IP-Adresse bereits bekannt war und das Telekommunikationsunternehmen nur die Information zum Anschlussinhaber mitteilen müsse. Das Ganze sei, so die Juristen, sei vergleichbar mit einer Halteranfrage wie bei einem bekannten KfZ-Kennzeichen.
Es sei für das bekannte Parking-Unternehmen unzumutbar, alle Domains vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, so dass die Haftung erst ab positiver Kenntnis einsetze. Dann sei die Firma aber verpflichtet, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechtsverletzung beseitigt wird. Da SEDO dies im vorliegenden Fall getan habe, sei eine Haftung als Mitstörer ausgeschlossen. Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bislang veröffentlichten Entscheidungen. Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".
Die Beklagte bietet potentiellen Mandanten die Möglichkeit, rechtlichen Rat bei den ihr zugehörigen Rechtsanwälten zu suchen. Die Mitgliedschaft als Anwalt, so die Bewerbung der Beklagten, setze ein Prädikatsexamen, einen Fachanwaltstitel und eine fünfjährige Berufserfahrung voraus. Die Klägerin hielt diese Art der Bewerbung für irreführend. Dem schlossen sich die Regensburger Richter an. Entscheidend für die Beurteilung sei nicht die Sichtweise eines Juristen, sondern vielmehr die eines durchschnittlichen Ratsuchenden, der nur ab und zu nach anwaltlicher Hilfe suche. Diese Personengruppe würde unter dem Begriff "Prädikatsanwalt" einen Spitzenjuristen verstehen, der in seinem Studienabschluss brilliert habe und - wie die Beklagte selbst behaupte - juristische Strukturen "besser als seine Kollegen erfasse" und somit bessere anwaltliche Leistungen erbringen könne. Diese Äußerungen stimmten aber nicht mit der Realität überein. So suggerierten die Erklärungen beispielsweise, dass lediglich ein ganz geringer Teil der Jura-Absolventen ein Prädikatsexamen erzielt hätte, was mit den tatsächlichen Abschlusszahlen deutschlandweit aber nicht übereinstimme. Darüber hinaus würden auch andere Juristen, die kein Prädikat erzielt hätten oder keinen Fachanwaltstitel tragen würden, durchaus in der Lage sein, juristische Sachverhalte zu erfassen und erfolgreich zu brauchbaren Lösungen zu führen.
Inhaltliche Punkte sind dabei: - für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich Es gibt hierzu eine tagesaktuelle ausführliche Darstellung der wichtigsten Änderungen von RA Dr. Bahr "Änderungen im Direktmarketing". Siehe ausführlich zur ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes unseren Law-Podcast "Die angedachten rechtlichen Änderungen im Direktmarketing".
So entschieden die bayerischen Richter unter anderem, dass sich die Höhe des Schadensersatzes nach der Lizenz des Rechteinhabers richtet und es einen Aufschlag von 100 Prozent gibt, wenn der Fotograf nicht genannt wird. Das in der Fachzeitschrift MultiMedia und Recht (MMR) veröffentlichte Urteil hat Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, kommentiert. Den Volltext des Kommentars finden Sie hier.
Inhalt: Nun hat der Bundesrat Mitte Februar 2009 zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen. Die Äußerung der Länderkammer hat bei den Vertretern der Direktmarketingbranche für viel Aufsehen und Verärgerung gesorgt. Der heutige Podcast fasst die Stellungnahme des Bundesrates in seinen wesentlichen Grundzügen zusammen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Den ersten Teil gab es bereits letzte Woche.
|