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b) Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "Internet-System-Vertrag" Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privatrechtlichen Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafengeländes zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr. Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der beklagten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertragsbestimmungen. Nach Verweigerung der Auskunft hat der Kläger Klage erhoben, auf die im Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht Münster die BImA verurteilt hat, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG zurückgewiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht das Landespressegesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliegt in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Da der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Februar 2013 entschieden hat - Pressevertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Informationsinteresse des Klägers als Pressevertreter die Vertraulichkeitsinteressen der übrigen Beteiligten. Anhand der betroffenen Vertragsbestimmungen wird dem Kläger ermöglicht, sich ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zu bilden. Dem kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung artikuliert worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem die betroffenen Vertragsbestimmungen unterliegen, muss dahinter zurückstehen. BVerwG 6 C 12.14 - Urteil vom 25. März 2015 Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.03.2015
Im vorliegenden Fall stritten zwei Telekommunikations-Unternehmen miteinander.
Es wechselten Kunden von Firma A zur Firma B. Im Laufe des Wechsels konnte Firma A jedoch seine Kunden zurückgewinnen, so dass unter dem Strich die Kunden vom Wechsel Abstand nahmen. Davon wollte Firma B jedoch nichts wissen und ignorierte einfach den abgeänderten Kunden-Wunsch: Das Unternehmen stellte einen zweiten Portierungsauftrag, ohne dass es dazu eine Berechtigung vom Kunden gab.
Eine klare wettbewerbswidrige Handlung, so die Düsseldorfer Richter.
Die zweite Übermittlung des Portierungsauftrages bezwecke eine gezielte Verdrängung der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten. Es diene einzig und allein dem Zweck, die Kunden der Klägerin in unberechtigter Art und Weise abzugreifen.
Dem Vorlagebeschluss liegt ein Rechtsstreit zwischen zwei Vereinen, dem "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.", Bad Homburg, und dem "Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.", Neuss, zu Grunde. Letzterer bewirbt gegenüber seinen Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris N.V.
Sofern bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris in den Niederlanden bestellt und nach Deutschland versandt werden, erhalten Neukunden einen einmaligen Betrag in Höhe von 5,00 € und auch bei Folgebestellungen pro Rezept einen Bonus in Höhe von 2,50 €. Weiterhin erhalten Kunden einen Bonus in Höhe von 0,5% des Medikamentenwertes.
Der Kläger will dem Beklagten mit seinem in erster Instanz erfolgreichen Antrag die Werbung für das Rabattsystem von DocMorris untersagen lassen. Das Rabattsystem verstoße gegen § 78 Abs. 1 AMG.
Apotheken sind in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente aufgrund des AMG an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden, Rabatte sind unzulässig. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, die verschreibungspflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, gilt das Rabattverbot gleichermaßen.
Diese vormals streitige Frage haben sowohl der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte als auch der Bundesgerichtshof entsprechend entschieden und die einschlägigen Regelungen im AMG als mit dem Recht der Europäischen Union für vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 78 AMG zwischenzeitlich dieses Rabattverbot auch für ausländische Apotheken ausdrücklich normiert (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG n. F.: "Die Arzneimittelpreisverordnung [...] gilt auch für Arzneimittel, die [...] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.").
Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland jedoch aufgrund dieser Preisbindungsregelungen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Preisbindungsregelungen seien auch nicht durch Gründe im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere sei diese Vorschrift nicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (hier durch Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz stationärer Apotheken) notwendig.
Im Hinblick auf die Einwände der Kommission hält der Senat eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für angezeigt.
Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, I – 20 U 149/13
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 24.03.2015
Ursprünglich war dem Schuldner verboten worden, keine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr zu verwenden, in der keine Telefonnummer angegeben war.
Die Gläubigern beanstandete nun aktuell, dass der Schuldner sich nicht an dieses Gebot halte. Denn er benutze eine Widerrufsbelehrung, in der die Kontaktdaten nicht an geeigneter Stelle angegeben seien.
Die Richter sahen darin keinen Verstoß gegen das ursprünglich ausgesprochene Verbot. Denn es gehe bei der vorliegenden Beanstandung nicht mehr um die Frage, ob eine Telefonnummer angegeben sei, sondern vielmehr um die Problematik, wo die Informationen platziert seien.
Das verklagte Unternehmen wurde in mehrere Online-Telefon-Verzeichnisse als Taxi-Unternehmen eingetragen, obgleich es über keine entsprechende amtliche Erlaubnis als Taxi-Betrieb verfügte.
Es hatte sich u.a. damit verteidigt, dass es sich um ein Versehen des beauftragten Verlages gehandelt habe.
Dies ließen die Kölner Richter nicht gelten. Das Unternehmen hafte.
Spätestens in dem Moment, in dem Beklagte von den falschen Eintragungen erfahren habe, hätte sie aktiv werden und auf eine Änderung drängen müssen, so die Robenträger. Ihr sei durch Beanstandungen der zuständigen Ordnungsbehörde bereits seit Anfang 2013 bekannt gewesen, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren.
Die Beklagte hätte, um den Gebot sachlicher Sorgfalt zu entsprechen, dafür sorgen müssen, dass die Einträge berichtigt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Beschwerdeführer hatten Änderungen zum Handelsregister elektronisch angemeldet. In der Willenserklärung selbst hatte sich ein Fehler eingeschlichen, während in der damit verknüpften XML-Datei der Inhalt richtig war.
Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass elektronisch übermittelte Dokumente in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen seien. Maßgeblich sei wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen dürfe.
Da im vorliegenden Fall die fehlerhafte Erklärung durchaus so verstanden habe werden können, sei die (dadurch bedingte falsche) Eintragung zu Recht erfolgt. Es handle sich somit um einen Fehler des Anmelders.
Der Beklagte warb auf seiner Webseite für seine Dienstleistungen mit der Aussage Die vom TÜV vorgenommene Untersuchung war in Wahrheit jedoch nur das Ergebnis einer Kundenbefragung. Es lag keine unabhängige Bewertung durch den TÜV vor.
Die Saarbrücker Richter stuften dies als irreführend ein.
Aufgrund des verwendeten Slogan erwarte der Verbraucher, dass es sich um die Bewertung eines unabhängigen Dritten handle und nicht nur um eine bloße Kundenbefragung. Der Kunde gehe davon aus, dass der TÜV als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation tätig geworden sei.
Dies sei aber gerade hier nicht der Fall, so dass der Nutzer getäuscht werde.
Die Beklagte war eine Fotoagentur und stellte in der Vergangenheit fest, dass ein Foto, an dem sie die Rechte besaß, auf der Webseite der Klägerin ungenehmigt veröffentlicht wurde. Sie schrieb daraufhin die Klägerin an und forderte eine Nachlizensierung iHv. 240,75 EUR.
In dem Aufforderungsschreiben nannte die Beklagte auch eine spezielle URL, unter der die Beklagte einen Screenshot der Webseite, auf der das Foto veröffentlicht war, zum Abruf bereithielt. Diese URL war theoretisch für jedermann frei zugänglich, faktisch musste jedoch die genaue, kryptische URL bekannt sein, damit man den Inhalt wahrnehmen konnte.
Die Klägerin, die auf ihrer Webseite regelmäßig aktuelle Nachrichten publiziert, sah durch diese Veröffentlichung des Screenshots ihr presserechtliches Leistungsschutzrecht verletzt.
Zu Recht wie nun das LG Berlin meinte.
Nach ständiger Rechtsprechung habe die Beklagte das fremde Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierfür reiche die theoretische Abrufbarkeit einer Webseite durch die Allgemeinheit aus.
Auch sei das Leistungsschutzrecht des Presseverlages nach § 87 g UrhG verletzt.
Bei den auf der klägerischen Webseite veröffentlichten Inhalten handle es sich unzweifelhaft um presserechtliche Inhalte, so dass die Norm anwendbar sei. Eine Rechtfertigung für das Handeln der Beklagten sei auch nicht durch das Zitatrecht abgedeckt, Denn dafür sei es nicht notwendig gewesen, den Screenshot der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sie bietet aber aus juristischer Sicht kaum Substanz, sich mit der Thematik näher auseinanderzusetzen. Denn das Gericht übersieht bei seinen Ausführungen § 87 g Abs.4 S.1 UrhG.
Diese Norm lautet: Hätte das LG Berlin diesen Absatz 4 angewendet, dann wäre die Entscheidung anders ausfallen. Denn die verklagte Fotoagentur ist kein entsprechender Diensteanbieter, so dass das Leistungsschutzrecht hier nicht zur Anwendung gekommen wäre.
Das Gericht hat also schlicht und einfach diese Regelung übersehen und das Gesetz falsch angewendet. Bei korrekter Subsumtion wäre die Klage abgewiesen worden.
Über das Leistungsschutzrecht kann man durchaus geteilter Ansicht sein und es als nicht gerechtfertigtes Sonderprivileg für Presseverleger einstufen. Die Norm aber deshalb als falsch zu bewerten, weil ein Gericht die Voraussetzungen des Gesetzes einfach unzutreffend angewendet hat, überzeugt hingegen nicht.
Die Beklagte - der Lebensmittel-Discounter ALDI Süd - bot in seinen Filialen grüne Oliven an, die schwarz gefärbt waren. Beworben wurden sie als schwarze Oliven: Das Düsseldorfer Gericht stufte dies als irreführend und somit unzulässig ein.
Der Verbraucher erwarte bei dieser Etikettierung "echte" schwarze Oliven und nicht bloß schwarz eingefärbte grüne Oliven.
Diese Irreführung werde auch nicht durch die Angabe der Inhaltsstoffe auf der Verpackung aufgehoben. Es sei bereits sehr fraglich, ob ein Kunde sich die Zutatenliste in der Praxis näher anschaue. Im vorliegenden Fall könne diese Frage jedoch unbeantwortet bleiben, denn die Form der Bewerbung (Text und Abbildungen) verstärkten den Eindruck beim Verbraucher, es handle sich um nicht eingefärbte, schwarze Oliven. Daher habe er auch keinen Anlass, sich näher mit der Zutatenliste auseinanderzusetzen.
Die Klägerin, eine Ärztin, beanstandete eine Eintragung bei einem Bewertungsportal für Mediziner. Sie hielt die Eintragung für inhaltlich falsch. Das Posting sei verdeckt von einem Mitbewerber vorgenommen worden und solle sie beruflich diskreditieren.
Die Frankfurter Richter stellen zunächst fest, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Bewertungsportal nicht hafte und auch nicht verpflichtet sei, die Identität des Bewertenden preiszugeben.
Jedoch müsse der Portal-Betreiber seiner sogenannten sekundären Beweislast nachkommen und aussagekräftige Nachweise vorlegen, aus denen die Klägerin die Authentizität der Bewertungen beurteilen könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die vorgelegten Dokumente seien inhaltlich weitgehend geschwärzt gewesen, so dass eine Überprüfung für die Klägerin nicht möglich gewesen sei.
Daher hafte das Bewertungsportal auf Unterlassung.
Anfang 2013 beantragte eine Grundstücksgesellschaft beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk; darunter waren auch die Grundstücke des Klägers. Zur Begründung erklärte die Grundstücksgesellschaft, sie sei von einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern beauftragt worden. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigentümerangaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) von mehr als 2.600 Anschriften einschließlich der Grundstücke des Klägers. Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Eigentümerangaben des Klägers fest. Der hierin zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Berliner Vermessungsgesetzes begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen. Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Urteil der 13. Kammer vom 26. Februar 2015 (VG 13 K 186.13)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.03.2015
In der polizeilichen „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" sind personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Im Fall der aus Hannover stammenden Klägerin sind dies neben zwei Lichtbildern Name, Geburtsdatum und -ort der Klägerin, ein Spitzname, ihre Wohnanschrift, Erkenntnisse über gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellungen und Ingewahrsamnahmen) und strafprozessuale Ermittlungsverfahren mit der Angabe des Kurzsachverhalts und des „Bezugsspiels", in dessen Umfeld die Maßnahmen bzw. Ermittlungsverfahren stattfanden.
Soweit die Klägerin ursprünglich auch Auskunft über die über sie in der Datei gespeicherten Erkenntnisse verlangt hatte, konnte das Gericht das Verfahren einstellen, weil die Beklagte im Laufe des Verfahrens alle über die Klägerin gespeicherten Daten mitgeteilt hat und die Beteiligten das Verfahren insofern für erledigt erklärt haben.
Hinsichtlich des Löschungsbegehrens hat das Gericht der Klage teilweise stattgegeben und sie zum überwiegenden Teil abgewiesen.
Das Gericht hält die Einrichtung der Datei und die Speicherung von Daten auf der Grundlage von § 38 und § 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich für zulässig.
Gemäß § 38 und § 39 Abs. 1 Nds. SOG dürfen die Behörden Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr erheben und speichern. Das gilt gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG grundsätzlich auch für personenbezogene Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind. Höhere Anforderungen gelten für diese Daten gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG dann, wenn sie zum Zwecke der Verhütung von Straftaten gespeichert werden.
Die Arbeitsdatei SKB dient nach Überzeugung des Gerichts auch dem Zweck der Verhütung von Straftaten. Das ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensbeschreibung und den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind, dürfen in die Arbeitsdatei SKB daher nur unter den strengeren Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG eingestellt werden. Erforderlich dazu ist der Verdacht, dass der Betroffene künftig vergleichbare Straftaten begehen wird.
Dieser Verdacht ließ sich bei einem der zu löschenden Einträge nicht erhärten.
Hinsichtlich zweier Einträge hat das Gericht die Beklagte zur Löschung verpflichtet, weil nicht erkennbar war, dass die Daten in der gegenwärtig eingetragenen Form zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es zulässig wäre, die betroffenen Sachverhalte mit ergänzenden Informationen erneut zu speichern.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die polizeiliche Datei auf der Grundlage von Bestimmungen des Nds. SOG geführt werden kann, hat die Kammer die Berufung zugelassen.
Aktenzeichen: 10 A 9932/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 26.03.2015
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Mietwagen geliehen und eine Kaution iHv. 5.000,- EUR hinterlegt. Bei dem Leihwagen handelte es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug, einen Porsche 997 Turbo Cabrio.
Die Parteien hatten nur eine Nutzung in Deutschland und Österreich vereinbart. Entgegen dieser vertraglichen Regelung fuhr der Kläger nach Italien.
Aufgrund der GPS-Überwachung des Fahrzeuges erfuhr die Beklagte von der rechtswidrigen Nutzung und schickte eine Abschleppfirma los, da sie vermutete, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Der Kläger klärte wenig später den Sachverhalt auf, so dass der Abschleppwagen auf halber Strecke umdrehte.
Die Beklagte verweigerte nun die Rückzahlung der Kaution und rechnete mit den ihr entstandenen Kosten für die Abschleppaktion auf.
Zu Recht wie das AG München nun entschied.
In dem geschlossenen Kontrakt gäbe es die Regelung, dass bei einer unerlaubten Auslandsnutzung der Verleiher eine Abschleppfirma losschicken dürfe. Aufgrund der GPS-Überwachung sei die Beklagte über die nicht vereinbarte Verwendung informiert gewesen, so dass sie berechtigt gehandelt habe, als sie die Rückführung in die Wege geleitet habe.
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vom 01.04.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 13. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 13. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zum Ausgleichsanspruch bei vorzeitiger Kündigung eines Internet-System-Vertrages
2. BVerwG: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche nicht aus
3. OLG Düsseldorf: TK-Portierungsauftrag ohne Kundenwunsch ist wettbewerbswidrig
4. OLG Düsseldorf: Apothekenrabatte bei Versand aus dem Ausland zulässig? Vorlage an den EuGH
5. OLG Frankfurt a.M.: Kein kerngleicher Verstoß bei Online-Wettbewerbsverstoß
6. OLG Köln: Handlungspflichten eines Unternehmens bei fehlerhaften Online-Einträgen
7. OLG Nürnberg: Zur Auslegung von elektronischen Handelsregister-Anmeldungen mit XML-Verknüpfungen
8. OLG Saarbrücken: Online-Werbung mit "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen" irreführend
9. LG Berlin: Erstes Urteil wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
10. LG Duisburg: Schwarz gefärbte grüne Oliven sind keine schwarzen Oliven = Wettbewerbsverstoß
11. LG Frankfurt a.M.: Online-Ärzteportal haftet ausnahmsweise doch für falsche Einträge
12. VG Berlin: Auskunft aus Liegenschaftskataster nur bei berechtigtem Interesse
13. VG Hannover: Speicherung von Daten in der polizeilichen "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (SKB) grundsätzlich zulässig
14. AG München: Aufgrund GPS-Überwachung Schadensersatz bei Mietwagen-Verleih
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zum Ausgleichsanspruch bei vorzeitiger Kündigung eines Internet-System-Vertrages
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Der BGH hat in Sachen "Internet-System-Vertrag" ein weiteres Urteil (Urt. v. 08.01.2015 - Az.: VII ZR 6/14) gefällt.
"Leitsätze:
a) Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329).
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2. BVerwG: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche nicht aus
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Pressevertreter können bei überwiegendem Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Münster, 5 A 413/11 - Urteil vom 18. Dezember 2013 - VG Köln, 6 K 4165/09 - Urteil vom 27. Januar 2011 -
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3. OLG Düsseldorf: TK-Portierungsauftrag ohne Kundenwunsch ist wettbewerbswidrig
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Ein Telekommunikations-Unternehmen, das einen zweiten Auftrag zur Anschluss-Portierung ohne eine neue Willenserklärung des Kunden vornimmt, begeht einen Wettbewerbsverstoß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - Az.: I-15 U 56/14).
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4. OLG Düsseldorf: Apothekenrabatte bei Versand aus dem Ausland zulässig? Vorlage an den EuGH
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Mit Beschluss vom 24. März 2015 hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit europäischem Recht vorgelegt.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Kein kerngleicher Verstoß bei Online-Wettbewerbsverstoß
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Es liegt kein kerngleicher Verstoß vor, wenn das ursprüngliche gerichtliche Verbot die Nicht-Nennung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung betraf, während die aktuelle Rechtsverletzung sich lediglich darum dreht, ob die Kontaktdaten an geeigneter Stelle angebracht sind (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.01.2015 - Az.: 6 W 3/15).
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6. OLG Köln: Handlungspflichten eines Unternehmens bei fehlerhaften Online-Einträgen
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Ein Unternehmen, das erfährt, dass es fehlerhaft in Online-Telefonverzeichnisse eingetragen wurde, muss aktiv werden und auf Korrektur der Einträge drängen. Ansonsten verhält es sich wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 - Az.: 6 U 101/14).
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7. OLG Nürnberg: Zur Auslegung von elektronischen Handelsregister-Anmeldungen mit XML-Verknüpfungen
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Für elektronische Handelsregister-Anmeldungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze wie sie auch bei papierschriftlichen oder mündlichen Erklärungen angewendet werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2014 - Az.: 12 W 2217/14).
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8. OLG Saarbrücken: Online-Werbung mit "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen" irreführend
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Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen", so ist die wettbewerbswidrig, wenn es sich dabei nicht um eine unabhängige Bewertung, sondern nur um das Ergebnis einer Kundenbefragung handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.01.2015 - A.: 1 U 100/14).
"TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen".
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9. LG Berlin: Erstes Urteil wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
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Es liegt die erste gerichtliche Entscheidung in puncto Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger vor: Das LG Berlin (Urt. v. 06.01.2015 - Az.: 15 O 412/14) hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines nicht genehmigten Screenshots einer Webseite das Leistungsschutzrecht verletzt.
Da ist sie nun. Die erste Entscheidung zum umstrittenen Leistungsschutzrecht für Presseverlage.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(...)
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. (...)"
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10. LG Duisburg: Schwarz gefärbte grüne Oliven sind keine schwarzen Oliven = Wettbewerbsverstoß
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Grüne Oliven, die lediglich schwarz eingefärbt sind, dürfen nicht als schwarze Oliven verkauft und beworben werden, da der Kunde hierdurch irregeführt wird (LG Duisburg, Urt. v. 06.03.2015 - Az.: 2 O 84/14).
"(...) Spanische schwarze Oliven entsteint"
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11. LG Frankfurt a.M.: Online-Ärzteportal haftet ausnahmsweise doch für falsche Einträge
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Nach Meinung des LG Frankfurt (Urt. v. 05.03.2015 - Az.: 2-03 O 188/14) haftet ein Online-Ärzteportal ausnahmsweise doch für falsche Einträge.
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12. VG Berlin: Auskunft aus Liegenschaftskataster nur bei berechtigtem Interesse
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Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
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13. VG Hannover: Speicherung von Daten in der polizeilichen "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (SKB) grundsätzlich zulässig
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Mit Urteil vom 26.03.2015 gibt die 10. Kammer der Klage eines weiblichen Fußballfans nur hinsichtlich der Löschung einzelner Eintragungen statt und weist die Klage zum überwiegenden Teil ab.
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14. AG München: Aufgrund GPS-Überwachung Schadensersatz bei Mietwagen-Verleih
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Ein Mietwagenverleih, der seine Fahrzeuge mittels GPS überwacht und feststellt, dass ein Wagen den vereinbarten Nutzungsraum verlässt, ist berechtigt, auf Kosten des Mieters das Fahrzeug zurückzuholen (AG München, Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 182 C 21134/13).
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