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Newsletter vom 01.05.2019
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Unitymedia darf Router der Kunden ohne Zustimmung für Wifi-Hotspot nutzen

2. BGH: EuGH-Vorlage zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

3. BGH: Unternehmen darf in Pressemitteilung über Gerichtsverbote gegen Mitbewerber berichten

4. OLG Frankfurt a.M.: Steuerhinterziehungs-Modell kann wettbewerbsrechtlich von Konkurrenten nicht verfolgt werden

5. LG Berlin: Online-Shops dürfen für VISA, Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung keine Zahlungsentgelte nehmen

6. LG Hannover: Online-Plattform für Weiterverkauf von Veranstaltungstickets wettbewerbswidrig

7. LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung auf Instagram

8. LG München I: Online-Mitschnitt-Service für Webradios ist illegal

9. LG Münster: Apple muss Erben Zugang zur iCloud gewähren

10. AG Landstuhl: Online-Werbung mit "kostenloser Selbstauskunft" irreführend und rechtswidrig

Die einzelnen News:

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1. BGH: Unitymedia darf Router der Kunden ohne Zustimmung für Wifi-Hotspot nutzen
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Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

Sachverhalt:
Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen auf Wunsch kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit einem Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Der Router verbleibt im Eigentum der Beklagten. Anfang 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden mit, sie werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der WLAN-Router dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, das Dritten einen Zugang zum Internet eröffne.

Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots bei Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik. Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart worden ist und diese kein Einverständnis erklärt haben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aktivierung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Eine mögliche Belästigung durch die einseitige Aufschaltung des zweiten WLAN-Signals sei jedenfalls nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit - auch nachträglich - widersprechen könnten. Eine aggressive Geschäftspraktik liege nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stellt keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die geschuldete Vertragsleistung - Zugang zum Internet - wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.

In der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine aufgedrängte Dienstleistung. Die Beklagte eröffnet ihren Kunden mit der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf deren Routern zwar die Möglichkeit, die Leistungen der Beklagten auch über die Wifi-Spots anderer Kunden zu nutzen. Die Klägerin möchte der Beklagten aber nicht das Angebot dieser zusätzlichen Leistung, sondern allein die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals verbieten lassen. In der Aktivierung dieses Signals liegt für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Besitzer des Routers.

Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt. Die Aktivierung ist ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringt. Sie erfordert weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung.

Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zu Lasten der Kunden hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Kunden besteht auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Gegen eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG spricht schließlich das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden. Sie können die Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Router durch Dritte über ein von der Beklagten betriebenes zusätzliches WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig - spätestens zum übernächsten Werktag - beenden.

Selbst wenn in der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung läge, fehlte es an der Unzumutbarkeit der Belästigung. Rechtlich geschützte Interessen der Kunden werden im Zuge der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht verletzt. Gegen die Unzumutbarkeit einer Belästigung spricht ferner das jederzeitige Widerspruchsrecht der Kunden. Die Freischaltung des zweiten WLAN-Signals ist auch nicht mit der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten und nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten zulässigen E-Mail-Werbung vergleichbar, weil sie nicht zu ähnlichen Beeinträchtigungen führt.

Eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG liegt schon deshalb nicht vor, weil den Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zusteht und ihre Entscheidungsfreiheit daher nicht beeinträchtigt wird.

Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18

Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 9. Mai 2017 - 31 O 227/16 - MMR 2017, 711
OLG Köln - Urteil vom 2. Februar 2018 - 6 U 85/17 - WRP 2018, 498

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.04.2019

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 und 3 UWG
(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) …
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. …
2. ...
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. …

§ 7 Abs. 1 UWG
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. …
2. …
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. …

§ 4a Abs. 1 UWG
(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

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2. BGH: EuGH-Vorlage zur Urheberrechtsverletzung durch Framing
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift, also gegen das Einbetten der auf dem Server dieses Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.

Sachverhalt:
Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind über elektronische Verweise ("Links") digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.

Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt.

Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden." Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet.

Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.04.2019

Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 25. Juli 2017 - 15 O 251/16
Kammergericht - Urteil vom 18. Juni 2018 - 24 U 146/17 - GRUR 2018, 1055

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

§ 34 Abs. 1 VGG
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.


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3. BGH: Unternehmen darf in Pressemitteilung über Gerichtsverbote gegen Mitbewerber berichten
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Ein Unternehmen darf eine Pressemitteilung herausgeben, in der er seinen Kunden mitteilt, dass ein namentlich benannter Mitbewerber seine Leistungen durch die unerlaubte Nutzung von Betriebsgeheimnissen der Konkurrenz erlangt hat (BGH, Urt. v. 07.03.2019 - Az.. I ZR 254/16).

Die Parteien waren im Bereich des Knochenzementvertriebs tätig und Mitbewerber. Das Produkt wurde vor allem im Bereich der Zahnmedizin eingesetzt.

In der Vergangenheit waren beide Geschäftspartner, dann trennten sich die Wege. Die Klägerin veräußerte eigenen Zement. Dies ließ die Beklagte jedoch gerichtlich verbieten, da die Klägerin für die Herstellung unerlaubt Betriebsgeheimnisse der Beklagten verwendet hatte.

Die Beklagte gab über diesen Prozess eine Pressemitteilung heraus:

"Gerichtsurteil untersagt der Firma B(...) Herstellung und Vertrieb von Knochenzementen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main untersagt der Firma B(...) mit sofortiger Wirkung die Herstellung und den Vertrieb von Knochenzementen unter Verwendung bestimmter Rezepturen. (...). Bei der Entwicklung und Herstellung (...) wurde widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H (...) verwendet. (...)

Nach der Beendigung der Zusammenarbeit hat B(...) Teile der H(...) gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eines eigenen Knochenzements verwendet.


Die Klägerin sah in dieser Pressemitteilung eine unlautere Herabsetzung und wehrte sich dagegen.

Der BGH wies die Klage ab.

Bei der Beurteilung, ob die Aussage über einen direkten Mitbewerber zulässig sei, komme es auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an. Eine wesentliche Rolle spiele dabei auch, wer jeweils Adressat dieser Aussage sei.

Im vorliegenden Fall seien Empfänger der Nachricht die geschäftlichen Abnehmer des Knochenzements gewesen. Diese hätten aufgrund des sicherheitssensiblen Produktes, das im Bereich der Zahnmedizin verwendet werde, ein über die bloße Lieferbarkeit hinaus gesteigertes Interesse an der Information, ob der Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht habe.

Die einem Unternehmen von seinen potentiellen Kunden entgegengebrachte Wertschätzung hänge nämliche maßgeblich davon ab, wie es seine in der Vergangenheit vertriebenen Produkte hergestellt habe.

Insofern sei die Herausgabe der sachlichen Pressemitteilung  nicht zu beanstanden, sodass keine Wettbewerbsverletzung vorliege.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Steuerhinterziehungs-Modell kann wettbewerbsrechtlich von Konkurrenten nicht verfolgt werden
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Ein Geschäftsmodell, das auf die Unterstützung von Steuerhinterziehung ausgerichtet ist, kann von einem Konkurrenten nicht wettbewerbsrechtlich verfolgt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 6 U 71/18).

Die Parteien waren sogenannte Tax-Free-Operatoren. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Nicht-EU-Bürgern, die innerhalb Deutschlands privat Waren einkauften, die Rückerstattung der im Inland gezahlten Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Damit sie nicht durch die hier anfallende Mehrwertsteuer und zusätzlich mit der im Herkunftsstaat gegebenenfalls anfallende Einfuhrumsatzsteuer doppelt belastet wurden, können sie von der inländischen Mehrwertsteuer befreit werden.

Diese Steuerbefreiung greift jedoch erst dann, wenn der Verkäufer nachweist, dass die Ware vom Käufer persönlich erworben und über die EU-Grenze exportiert wurde. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Zoll durch einen Zollstempel bestätigt, dass die auf der Kassenquittung aufgeführte Ware ausgeführt wurde und dass die Person, die die Ware gekauft hat, mit der im Grenzübertrittpapier verzeichneten Person identisch ist.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte wende dieses Steuerverfahren nicht ordnungsgemäß an und verstoße damit gegen geltendes Steuerrecht. Nach ihrer Behauptung kaufe bei der Variante der Beklagten der Kunde im Geschäft zunächst im eigenen Namen, lege also keine Vollmacht vor. Später werde trotzdem mit der Beklagten abgerechnet und ein Kauf durch die Beklagte fingiert. Dies sei unzulässig, weil es zum Zeitpunkt des Kaufes an der Klarstellung fehle, dass der Kunde nicht beim Händler, sondern bei der Beklagten kaufe. 

Die Klägerin rügte diese Praxis und ging wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte einen Wettbewerbsverstoß ab.

Es könne dahinstehen, ob das von der Beklagten vorgenommene Verhalten steuerrechtlich einwandfrei sei oder nicht.

Denn selbst für den Fall, dass die Beklagte tatsächlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leiste, liege gleichwohl kein Wettbewerbsverstoß vor.

Denn steuerrechtliche Vorschriften stellten grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränke sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Sie regelten insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen.

Es sei daher wettbewerbsrechtlich unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffte. Nichts anderes gelte für die behauptete Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Beklagte.

Darin liege in keinem Fall ein UWG-Verstoß. Die Klägerin könne als Mitbewerber allenfalls eine steuerrechtliche Konkurrentenklage gegen das Finanzamt erheben.

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5. LG Berlin: Online-Shops dürfen für VISA, Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung keine Zahlungsentgelte nehmen
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Online-Shops dürfen für die Zahlungsmöglichkeiten Visa Entropay, Prepaid Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung  keine Extra-Kosten verlangen (LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 52 O 243/18).

Auf der Webseite des Online-Reisevermittler Opodo  konnten die Kunden die gebuchten Leistungen auf unterschiedliche Arten bezahlen, u.a. mit Visa Entropay, repaid Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung. 

Bei Benutzung der Karten Visa Entropay  und Prepaid Mastercard  erhob Opodo einen niedrigeren Gesamtpreis im Vergleich zu den übrigen Zahlungsmitteln. Bei einer Testbuchung wurde ein Flug mit einem Flugpreis von 239,98 € angezeigt. Dieser Preis beinhaltete einen Rabatt von 42,80 € bzw. 44,22 € bei Nutzung der Karten Viabuy Prepaid Mastercard  bzw. Visa Entropay und erschien bei den Suchergebnissen, wenn im Rahmen der gewählten Zahlungsart die Option "günstigste"  ausgewählt war. Diese Zahlungsart war voreingestellt. Wenn man diesen Flug auswählte und im Rahmen der Zahlung die andere Zahlungsarten auswählte, verteuerte sich der Preis um mehr als 40,- EUR.

Seit Anfang 2018 existiert eine neue Vorschrift, nämlich § 270 a BGB, wonach ein Unternehmer für bestimmte Zahlungsarten keine Entgelte verlangen kann.

Die Vorschrift lautet:

"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Wir haben die Einzelheiten der damaligen Neuerungen in einem ausführlicheren Artikel erläutert, den Sie hier finden.

Nicht klar geregelt ist, welche Zahlungsarten genau unter diese neue Regelung fallen. Das LG München I (Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18) hat die Anwendbarkeit der Regelung auf Sofortüberweisung  erst vor kurzem bejaht.

Dieser Meinung hat sich das LG Berlin nun angeschlossen und wendet § 270a BGB auf sämtliche Zahlungsarten im vorliegenden Fall an, d.h.

- Visa Entropay,
- Prepaid Mastercard,
- Giropay und
- Sofortüberweisung.

Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:

"Die Regelung (...) erfasst nicht nur die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift, sondern in richtlienienkonformer Auslegung alle von der (...) SEPA-VO erfassten Zahlungsdienstleistungen. Der Wortlaut ist weit auszulegen.

Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie „paypal" und „giropay" von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. Die gegenteiligen Erwägungen des Finanzausschusses finden in der SEPA-VO keine Grundlage (...). Entsprechend hat auch das LG München am 13.12.2018 -17 HK O 7439/18 - die Anwendbarkeit des § 270a BGB auf „Sofortüberweisung" bejaht, da die Überweisung letztlich durch SEPA Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst, erfolgt.

Entsprechendes gilt auch für die Zahlungsmöglichkeit „giropay". „Giropay" ist ebenso wie „Sofortüberweisung" ein Direktüberweisungssystem. Bei „giropay" wird man - wenn die Bank diesen Dienst anbietet - zu seiner Bank weitergeleitet, wo letztlich auch eine SEPA-Überweisung durchgeführt wird."



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6. LG Hannover: Online-Plattform für Weiterverkauf von Veranstaltungstickets wettbewerbswidrig
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Eine Online-Plattform, die den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets vermittelt, handelt wettbewerbswidrig, wenn sie sich nicht an die Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hält (LG Hannover, Urt. v. 21.01.2019 - Az.: 18 O 92/18).

Die Beklagte betrieb eine Webseite, über die User im Zweitmarkt Veranstaltungstickets suchen und sich beschaffen konnten. In ihren AGB beschrieb die Beklagte ihre Tätigkeit wie folgt:

"Die (...)  Dienstleistung besteht aus folgendem: dem Finden eines verkaufswilligen Eigentümers (…) jenes …, welches der Kunde erwerben will, sowie die grundsätzliche Schaffung der Möglichkeit für den Kunden, das entsprechende (...) auf ihn selbst umpersonalisiert und hernach zumindest faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigentümer zu erhalten."
Für diesen Service nahm die Beklagte eine entsprechende Vermittlungsgebühr.

Auf der Plattform wurden auch Tickets einer bekannten Sängerin angeboten. In den Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hieß es:

"Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen. Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird.

Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar: Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. maximal insgesamt 25% für Nebenkosten (…) zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernehmen (…).

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Name des ursprünglich Zugangsberechtigten in der o.g. Leerzeile durchgestrichen und mit dem Namen des Dritten, der die Zugangsberechtigung erwirbt, ersetzt werden. Der Besitz des Tickets verbrieft kein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst vom Veranstalter erworben hat.“

Der Kartenpreis auf der Online-Plattform inklusive der Vermittlungsgebühr für die Beklagte überstieg die Grenze von 25% des Ursprungspreises.

Die Klägerin ging daher wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor und bekam vor Gericht Recht.

Es liege eine Wettbewerbsverstoß vor, da die Beklagte den Eindruck erwecke, es handle es sich Eintrittskarten, die zum Zutritt der Veranstaltung berechtigen würden. Dies aber sei nicht der Fall, da ein Verstoß gegen die AGB des Veranstalters vorliege.

Nach diesen Regelungen werde kein Zutrittsrecht erworben, wenn der Weiterverkaufspreis höher als 25% des Ursprungspreises liege. Diese Schranke werde im vorliegenden Fall überschritten. Denn es sei auf die Gesamtkosten abzustellen, die der neue Erwerber insgesamt zahle. Die Ansicht der Beklagten, wonach nur auf den reinen Kartenpreis abzustellen und ihr Vermittlungsentgelt nicht zu berücksichtigen sei, überzeuge nicht. Es handle sich dabei um eine künstliche Aufspaltung in zwei Beträge, weil am Ende von den Kunden der Gesamtpreis für die Eintrittskarte zu zahlen sei.

Die AGB-Bestimmungen des originären Kartenverkäufers seien auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt.  Denn es bestünde ein berechtigtes Interesse an der Sicherung eines sozialen Preisgefüges. Durch die Staffelung unterschiedlich teurer Kartenkategorien und durch die Begrenzung der Weiterverkaufspreise könnten auch weniger zahlungskräftige Interessenten die Veranstaltungen besuchen und nicht nur diejenigen, welche die am Markt erzielbaren Höchstpreise zu zahlen in der Lage sein. Ein solches soziales Preisgefüge stelle schon im Hinblick auf das hierdurch erworbene oder aufrechterhaltene soziale Ansehen der Veranstalter ein berechtigtes Interesse dar. Gleichzeitig sei die Teilhabemöglichkeit an Veranstaltungen für breite Bevölkerungskreise aber auch gesamtgesellschaftlich erwünscht.

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7. LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung auf Instagram
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Die 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Klage des Verbands Sozialer Medien e.V. (VSW) gegen eine Influencerin abgewiesen (Az. 4 HK O 14312/18). Der VSW verlangte von der Beklagten, die unter anderem als Influencerin einen Instagram-Account betreibt, Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Account zu unterlassen, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sind.

Die Beklagte hat aktuell 485.000 Follower (Abonnenten) auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen.

Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“: Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren vier konkrete Posts, die verschiedene Unternehmen tagten oder – in einem Fall – erkennen ließen.

Die Kammer hatte bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht. 
Das Gericht entschied, dass die Posts der Beklagten keine getarnte Werbung sind. Zwar handelte die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber lässt der Instagram-Account der Beklagten nach Auffassung der Kammer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.

Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 30.04.2019

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8. LG München I: Online-Mitschnitt-Service für Webradios ist illegal
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Ein kostenpflichtiger Internet-Dienst, der im Auftrag des Users Webradios nach einem bestimmten Song durchsucht und das Lied dann als MP3-Datei abspeichert, verstößt gegen das Urheberrecht (LG München I, Urt. v. 06.02.2019 - Az.: 37 O 484/18).

Die Beklagte bot einen Online-Mitschnitt-Service für Webradios an. Über ihre Onlineseite konnten registrierte Kunden sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste zu speichern. Sodann wurden über 400 Webradios automatisch 24 Stunden täglich überwacht. Sobald der Dienst bei der Überwachung der Webradios den gewünschten Titel fand, schnitt die Beklagte diesen mit und wandelte ihn eine MP3-Datei um. Der Kunde konnte das Lied dann herunterladen.

Das LG München I stufte dieses Angebot als Verletzung des geltenden Urheberrechts ein.

Zwar gebe es die Schranke des Privatgebrauchs (§ 53 Abs.1 UrhG). Diese sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar.

Ob die Norm bereits deswegen nicht greife, weil die Herstellung kostenpflichtig geschehe, ließ das Gericht offen. Vielmehr stützten die Robenträger ihre Ablehnung auf den Umstand, dass die Beklagte das Lied nicht nur mitschneide, sondern zudem auch den Service anbiete, die unterschiedlichen Streaming-Formate in ein einheitliches Audio-Format (hier: MP3, 192 kBit/s) umzuwandeln.

Damit stelle die Schuldnerin ihren Kunden einen zusätzlichen Service zur Verfügung, der dazu führe, dass ihr Dienst in seiner Intensität einem herkömmlichen Download-Angebot gleichstehe und eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertige.

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9. LG Münster: Apple muss Erben Zugang zur iCloud gewähren
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Das LG Münster hat entschieden, dass Apple  den Erben des Verstorbenen Zugang zu den Inhalten der iCloud gewähren muss (LG Münster, Urt. v. 24.04.2019 - Az.: 014 O 565/18).

Geklagt hatten die Angehörigen des verstorbenen Familienvaters. Diese wollten Einsicht in iCloud-Daten, was Apple  jedoch abgelehnt hatte. Es kam daher zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hatte bereits Mitte 2018 eine Grundlagen-Entscheidung zum digitalen Nachlass gefällt und geurteilt, dass Erben ein entsprechender Zugang gewährt werden muss (BGH, Urt. v. 12.07.2018 - Az.: III ZR 183/17). Insofern entspricht das aktuelle Urteil der herrschenden Rechtsprechung.

In dem BGH-Verfahren ging damals um das Facebook-Konto einer verstorbenen Fünfzehnjährigen. Der digitale Nachlass sei ganz normaler Teil des herkömmlichen Erbes und gehe damit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf die Erben über, so die Karlsruher Juristen.

Facebook ist dieser Verpflichtung trotz des Urteils nicht nachgekommen, sondern hat lediglich ein ca. 14.000 Seiten großes PDF mit dem Inhalt übermittelt. Die Eltern wollen jedoch den Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter. Auf Antrag der Eltern hat das Gericht inzwischen ein Zwangsgeld iHv. 10.000,- EUR gegen Facebook verhängt, da das Unternehmen der richterlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

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10. AG Landstuhl: Online-Werbung mit "kostenloser Selbstauskunft" irreführend und rechtswidrig
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Wirbt ein Unternehmen mit dem Service einer kostenlosen Datenschutz-Selbstauskunft (hier: "kostenlose Selbstauskunft"), so handelt es sich um eine arglistige Täuschung, wenn für die Leistung doch ein Entgelt berechnet wird (AG Landstuhl, Urt. v. 12.12.2018 - Az.: 2 C 427/18).

Die Beklagte machte für ihre Leistungen einen Zahlungsanspruch iHv. 14,95 EUR geltend.

Sie warb bei Google AdWords mit der Aussage 

"kostenlose Selbstauskunft".

Gelangte der User auf die Website der Klägerin, wurde der Nutzer rechts neben der Eingabemaske auf die Kostenpflicht hingewiesen. Zudem erschien ein entsprechender Text , wenn der Kunde die Checkbox für die Zustimmung zu den AGB aktivieren musste.

Das AG Landstuhl ließ dies nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht zu begründen. Vielmehr handle es sich um eine arglistige Täuschung des Verbrauchers, sodass die Beklagte den Vertrag wirksam anfechten konnte.

Hinsichtlich der Checkbox wandte das Gericht ein, dass der Kostenhinweis dort erst nach Eingabe sämtlicher persönlicher Daten erscheine. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Kunde dies nicht mehr wahrnehme, da er nur daran interessiert sei, den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abzuschließen.

Im Übrigen müsse sich die Klägerin an ihren eigenen Werbeaussagen messen lassen. Wenn sie mit "kostenloser Selbstauskunft"  werbe, gehe der Kunde davon aus, dass die Leistung auch kostenlos sei. Beziehe sich die Erklärung hingegen nur auf bestimmte Selbstauskünfte (z.B. die SCHUFA-Auskunft), müsse dies klar und transparent kommuniziert werden. Genau dies passiere aber nicht. Vielmehr sei die Kostenpflichtigkeit für den Kunden absolut überraschend.

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