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Newsletter vom 01.05.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Unitymedia darf Router der Kunden ohne Zustimmung für Wifi-Hotspot nutzen _____________________________________________________________ Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sieht in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots bei Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stellt keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die geschuldete Vertragsleistung - Zugang zum Internet - wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt. In der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine aufgedrängte Dienstleistung. Die Beklagte eröffnet ihren Kunden mit der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf deren Routern zwar die Möglichkeit, die Leistungen der Beklagten auch über die Wifi-Spots anderer Kunden zu nutzen. Die Klägerin möchte der Beklagten aber nicht das Angebot dieser zusätzlichen Leistung, sondern allein die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals verbieten lassen. In der Aktivierung dieses Signals liegt für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Besitzer des Routers. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt. Die Aktivierung ist ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringt. Sie erfordert weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung. Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zu Lasten der Kunden hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Kunden besteht auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften. Gegen eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG spricht schließlich das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden. Sie können die Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Router durch Dritte über ein von der Beklagten betriebenes zusätzliches WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig - spätestens zum übernächsten Werktag - beenden. Selbst wenn in der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung läge, fehlte es an der Unzumutbarkeit der Belästigung. Rechtlich geschützte Interessen der Kunden werden im Zuge der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht verletzt. Gegen die Unzumutbarkeit einer Belästigung spricht ferner das jederzeitige Widerspruchsrecht der Kunden. Die Freischaltung des zweiten WLAN-Signals ist auch nicht mit der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten und nur bei Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten zulässigen E-Mail-Werbung vergleichbar, weil sie nicht zu ähnlichen Beeinträchtigungen führt. Eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG liegt schon deshalb nicht vor, weil den Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zusteht und ihre Entscheidungsfreiheit daher nicht beeinträchtigt wird. Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 23/18
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.04.2019 Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 8 Abs. 1 und 3 UWG
§ 7 Abs. 1 UWG
§ 4a Abs. 1 UWG
Sachverhalt: Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abhängig: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden." Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Beklagte ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.04.2019
Vorinstanzen: Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG
§ 34 Abs. 1 VGG Die Parteien waren im Bereich des Knochenzementvertriebs tätig und Mitbewerber. Das Produkt wurde vor allem im Bereich der Zahnmedizin eingesetzt. In der Vergangenheit waren beide Geschäftspartner, dann trennten sich die Wege. Die Klägerin veräußerte eigenen Zement. Dies ließ die Beklagte jedoch gerichtlich verbieten, da die Klägerin für die Herstellung unerlaubt Betriebsgeheimnisse der Beklagten verwendet hatte.
Die Beklagte gab über diesen Prozess eine Pressemitteilung heraus:
"Gerichtsurteil untersagt der Firma B(...) Herstellung und Vertrieb von Knochenzementen Die Klägerin sah in dieser Pressemitteilung eine unlautere Herabsetzung und wehrte sich dagegen. Der BGH wies die Klage ab. Bei der Beurteilung, ob die Aussage über einen direkten Mitbewerber zulässig sei, komme es auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls an. Eine wesentliche Rolle spiele dabei auch, wer jeweils Adressat dieser Aussage sei. Im vorliegenden Fall seien Empfänger der Nachricht die geschäftlichen Abnehmer des Knochenzements gewesen. Diese hätten aufgrund des sicherheitssensiblen Produktes, das im Bereich der Zahnmedizin verwendet werde, ein über die bloße Lieferbarkeit hinaus gesteigertes Interesse an der Information, ob der Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht habe. Die einem Unternehmen von seinen potentiellen Kunden entgegengebrachte Wertschätzung hänge nämliche maßgeblich davon ab, wie es seine in der Vergangenheit vertriebenen Produkte hergestellt habe.
Insofern sei die Herausgabe der sachlichen Pressemitteilung nicht zu beanstanden, sodass keine Wettbewerbsverletzung vorliege.
Die Parteien waren sogenannte Tax-Free-Operatoren. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Nicht-EU-Bürgern, die innerhalb Deutschlands privat Waren einkauften, die Rückerstattung der im Inland gezahlten Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Damit sie nicht durch die hier anfallende Mehrwertsteuer und zusätzlich mit der im Herkunftsstaat gegebenenfalls anfallende Einfuhrumsatzsteuer doppelt belastet wurden, können sie von der inländischen Mehrwertsteuer befreit werden. Diese Steuerbefreiung greift jedoch erst dann, wenn der Verkäufer nachweist, dass die Ware vom Käufer persönlich erworben und über die EU-Grenze exportiert wurde. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Zoll durch einen Zollstempel bestätigt, dass die auf der Kassenquittung aufgeführte Ware ausgeführt wurde und dass die Person, die die Ware gekauft hat, mit der im Grenzübertrittpapier verzeichneten Person identisch ist. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte wende dieses Steuerverfahren nicht ordnungsgemäß an und verstoße damit gegen geltendes Steuerrecht. Nach ihrer Behauptung kaufe bei der Variante der Beklagten der Kunde im Geschäft zunächst im eigenen Namen, lege also keine Vollmacht vor. Später werde trotzdem mit der Beklagten abgerechnet und ein Kauf durch die Beklagte fingiert. Dies sei unzulässig, weil es zum Zeitpunkt des Kaufes an der Klarstellung fehle, dass der Kunde nicht beim Händler, sondern bei der Beklagten kaufe. Die Klägerin rügte diese Praxis und ging wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte einen Wettbewerbsverstoß ab. Es könne dahinstehen, ob das von der Beklagten vorgenommene Verhalten steuerrechtlich einwandfrei sei oder nicht. Denn selbst für den Fall, dass die Beklagte tatsächlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leiste, liege gleichwohl kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn steuerrechtliche Vorschriften stellten grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränke sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Sie regelten insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Es sei daher wettbewerbsrechtlich unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffte. Nichts anderes gelte für die behauptete Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Beklagte.
Darin liege in keinem Fall ein UWG-Verstoß. Die Klägerin könne als Mitbewerber allenfalls eine steuerrechtliche Konkurrentenklage gegen das Finanzamt erheben.
Auf der Webseite des Online-Reisevermittler Opodo konnten die Kunden die gebuchten Leistungen auf unterschiedliche Arten bezahlen, u.a. mit Visa Entropay, repaid Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung. Bei Benutzung der Karten Visa Entropay und Prepaid Mastercard erhob Opodo einen niedrigeren Gesamtpreis im Vergleich zu den übrigen Zahlungsmitteln. Bei einer Testbuchung wurde ein Flug mit einem Flugpreis von 239,98 € angezeigt. Dieser Preis beinhaltete einen Rabatt von 42,80 € bzw. 44,22 € bei Nutzung der Karten Viabuy Prepaid Mastercard bzw. Visa Entropay und erschien bei den Suchergebnissen, wenn im Rahmen der gewählten Zahlungsart die Option "günstigste" ausgewählt war. Diese Zahlungsart war voreingestellt. Wenn man diesen Flug auswählte und im Rahmen der Zahlung die andere Zahlungsarten auswählte, verteuerte sich der Preis um mehr als 40,- EUR. Seit Anfang 2018 existiert eine neue Vorschrift, nämlich § 270 a BGB, wonach ein Unternehmer für bestimmte Zahlungsarten keine Entgelte verlangen kann.
Die Vorschrift lautet:
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel Wir haben die Einzelheiten der damaligen Neuerungen in einem ausführlicheren Artikel erläutert, den Sie hier finden. Nicht klar geregelt ist, welche Zahlungsarten genau unter diese neue Regelung fallen. Das LG München I (Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18) hat die Anwendbarkeit der Regelung auf Sofortüberweisung erst vor kurzem bejaht. Dieser Meinung hat sich das LG Berlin nun angeschlossen und wendet § 270a BGB auf sämtliche Zahlungsarten im vorliegenden Fall an, d.h.
- Visa Entropay,
Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:
"Die Regelung (...) erfasst nicht nur die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift, sondern in richtlienienkonformer Auslegung alle von der (...) SEPA-VO erfassten Zahlungsdienstleistungen. Der Wortlaut ist weit auszulegen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Hannover: Online-Plattform für Weiterverkauf von Veranstaltungstickets wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Eine Online-Plattform, die den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets vermittelt, handelt wettbewerbswidrig, wenn sie sich nicht an die Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hält (LG Hannover, Urt. v. 21.01.2019 - Az.: 18 O 92/18).
Die Beklagte betrieb eine Webseite, über die User im Zweitmarkt Veranstaltungstickets suchen und sich beschaffen konnten. In ihren AGB beschrieb die Beklagte ihre Tätigkeit wie folgt:
"Die (...) Dienstleistung besteht aus folgendem: dem Finden eines verkaufswilligen Eigentümers (…) jenes …, welches der Kunde erwerben will, sowie die grundsätzliche Schaffung der Möglichkeit für den Kunden, das entsprechende (...) auf ihn selbst umpersonalisiert und hernach zumindest faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigentümer zu erhalten."Für diesen Service nahm die Beklagte eine entsprechende Vermittlungsgebühr.
Auf der Plattform wurden auch Tickets einer bekannten Sängerin angeboten. In den Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hieß es:
"Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen. Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird.Der Kartenpreis auf der Online-Plattform inklusive der Vermittlungsgebühr für die Beklagte überstieg die Grenze von 25% des Ursprungspreises. Die Klägerin ging daher wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor und bekam vor Gericht Recht. Es liege eine Wettbewerbsverstoß vor, da die Beklagte den Eindruck erwecke, es handle es sich Eintrittskarten, die zum Zutritt der Veranstaltung berechtigen würden. Dies aber sei nicht der Fall, da ein Verstoß gegen die AGB des Veranstalters vorliege. Nach diesen Regelungen werde kein Zutrittsrecht erworben, wenn der Weiterverkaufspreis höher als 25% des Ursprungspreises liege. Diese Schranke werde im vorliegenden Fall überschritten. Denn es sei auf die Gesamtkosten abzustellen, die der neue Erwerber insgesamt zahle. Die Ansicht der Beklagten, wonach nur auf den reinen Kartenpreis abzustellen und ihr Vermittlungsentgelt nicht zu berücksichtigen sei, überzeuge nicht. Es handle sich dabei um eine künstliche Aufspaltung in zwei Beträge, weil am Ende von den Kunden der Gesamtpreis für die Eintrittskarte zu zahlen sei.
Die AGB-Bestimmungen des originären Kartenverkäufers seien auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt.
Denn es bestünde ein berechtigtes Interesse an der Sicherung eines sozialen Preisgefüges. Durch die Staffelung unterschiedlich teurer Kartenkategorien und durch die Begrenzung der Weiterverkaufspreise könnten auch weniger zahlungskräftige Interessenten die Veranstaltungen besuchen und nicht nur diejenigen, welche die am Markt erzielbaren Höchstpreise zu zahlen in der Lage sein. Ein solches soziales Preisgefüge stelle schon im Hinblick auf das hierdurch erworbene oder aufrechterhaltene soziale Ansehen der Veranstalter ein berechtigtes Interesse dar. Gleichzeitig sei die Teilhabemöglichkeit an Veranstaltungen für breite Bevölkerungskreise aber auch gesamtgesellschaftlich erwünscht.
Die Beklagte hat aktuell 485.000 Follower (Abonnenten) auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“: Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren vier konkrete Posts, die verschiedene Unternehmen tagten oder – in einem Fall – erkennen ließen.
Die Kammer hatte bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht. Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 30.04.2019
Die Beklagte bot einen Online-Mitschnitt-Service für Webradios an. Über ihre Onlineseite konnten registrierte Kunden sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste zu speichern. Sodann wurden über 400 Webradios automatisch 24 Stunden täglich überwacht. Sobald der Dienst bei der Überwachung der Webradios den gewünschten Titel fand, schnitt die Beklagte diesen mit und wandelte ihn eine MP3-Datei um. Der Kunde konnte das Lied dann herunterladen. Das LG München I stufte dieses Angebot als Verletzung des geltenden Urheberrechts ein. Zwar gebe es die Schranke des Privatgebrauchs (§ 53 Abs.1 UrhG). Diese sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Ob die Norm bereits deswegen nicht greife, weil die Herstellung kostenpflichtig geschehe, ließ das Gericht offen. Vielmehr stützten die Robenträger ihre Ablehnung auf den Umstand, dass die Beklagte das Lied nicht nur mitschneide, sondern zudem auch den Service anbiete, die unterschiedlichen Streaming-Formate in ein einheitliches Audio-Format (hier: MP3, 192 kBit/s) umzuwandeln.
Damit stelle die Schuldnerin ihren Kunden einen zusätzlichen Service zur Verfügung, der dazu führe, dass ihr Dienst in seiner Intensität einem herkömmlichen Download-Angebot gleichstehe und eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertige.
Geklagt hatten die Angehörigen des verstorbenen Familienvaters. Diese wollten Einsicht in iCloud-Daten, was Apple jedoch abgelehnt hatte. Es kam daher zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: In dem BGH-Verfahren ging damals um das Facebook-Konto einer verstorbenen Fünfzehnjährigen. Der digitale Nachlass sei ganz normaler Teil des herkömmlichen Erbes und gehe damit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf die Erben über, so die Karlsruher Juristen.
Facebook ist dieser Verpflichtung trotz des Urteils nicht nachgekommen, sondern hat lediglich ein ca. 14.000 Seiten großes PDF mit dem Inhalt übermittelt. Die Eltern wollen jedoch den Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter. Auf Antrag der Eltern hat das Gericht inzwischen ein Zwangsgeld iHv. 10.000,- EUR gegen Facebook verhängt, da das Unternehmen der richterlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Die Beklagte machte für ihre Leistungen einen Zahlungsanspruch iHv. 14,95 EUR geltend.
Sie warb bei Google AdWords mit der Aussage
"kostenlose Selbstauskunft". Gelangte der User auf die Website der Klägerin, wurde der Nutzer rechts neben der Eingabemaske auf die Kostenpflicht hingewiesen. Zudem erschien ein entsprechender Text , wenn der Kunde die Checkbox für die Zustimmung zu den AGB aktivieren musste. Das AG Landstuhl ließ dies nicht ausreichen, um eine Zahlungspflicht zu begründen. Vielmehr handle es sich um eine arglistige Täuschung des Verbrauchers, sodass die Beklagte den Vertrag wirksam anfechten konnte. Hinsichtlich der Checkbox wandte das Gericht ein, dass der Kostenhinweis dort erst nach Eingabe sämtlicher persönlicher Daten erscheine. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Kunde dies nicht mehr wahrnehme, da er nur daran interessiert sei, den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abzuschließen.
Im Übrigen müsse sich die Klägerin an ihren eigenen Werbeaussagen messen lassen. Wenn sie mit "kostenloser Selbstauskunft" werbe, gehe der Kunde davon aus, dass die Leistung auch kostenlos sei. Beziehe sich die Erklärung hingegen nur auf bestimmte Selbstauskünfte (z.B. die SCHUFA-Auskunft), müsse dies klar und transparent kommuniziert werden. Genau dies passiere aber nicht. Vielmehr sei die Kostenpflichtigkeit für den Kunden absolut überraschend.
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