anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des BGH (Gewinnspiel + Bestellschein = rechtswidrig?) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Hamburg (Mithaftung des ISP für Markenverletzung seiner Kunden) und des OLG Hamm (ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei eBay) zu nennen.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Gewinnspiel + Bestellschein = rechtswidrig?
2. OLG Hamburg: Mithaftung des ISP für Markenverletzung seiner Kunden
3. OLG Hamm: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei eBay
4. LG Bonn: Anfechtung bei Online-Auktionen
5. LG Freiburg: Kein Glücksspiel bei 9 Live
6. VG Halle: Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet
7. LG Ellwangen: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar
8. AG Landshut: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar
9. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen III
10. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen IV
11. LG Aachen: Neues R-Gesprächs-Urteil
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1. BGH: Gewinnspiel + Bestellschein = rechtswidrig?
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Der BGH (Urt. v. 03.03.2005 - Az.: I ZR 117/02 = http://snipurl.com/f9pf) hat in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt, dass es bei Gewinnspielen rechtswidrig ist, auf der Teilnahme-Karte auch eine Bestell-Möglichkeit für Waren vorzusehen. Es handelt sich um sog. "Kopplungsgeschäfte", die nach § 4 Nr.6 UWG rechtswidrig sind.
Die höchsten deutschen Richter haben jedoch in der Entscheidung eine entscheidende Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen: Die Wettbewerbswidrigkeit entfalle dann, wenn der Eindruck vermieden werde, es bestünde eine Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme.
Der Gewinnspiel-Veranstalter hatte u.a. geschrieben:
"Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die gleiche Gewinnchance ..."
Weiter fand sich dort der folgende Hinweis:
"Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mitteilen."
Für die telefonische Teilnahme war eine normale Telefonnummer mit Ortswahl angegeben.
Der Seite angeheftet war eine Bestellkarte für die in dem Katalog angeführten Artikel. Der untere Teil der Karte war als "Glücks-Coupon" bezeichnet und ermöglichte die Teilnahme an der Verlosung. Dieser Teil des Coupons war durch eine gestrichelte Linie mit einem Scherensymbol optisch abgesetzt und enthielt den Aufdruck:
"Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat einsenden."
Der BGH hat diese optische und inhaltliche Trennung als ausreichend angesehen, um die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen:
"Der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn ist so gestaltet, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestellen, um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen. Die Beklagte weist die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hin, daß zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängigkeit besteht.
Soweit der Senat in der Entscheidung "Versandhandels-Preisausschreiben" (WRP 1976, 172, 174) angenommen hat, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ginge schon aufgrund der Verbindung von Bestell- und Gewinnspielschein davon aus, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, kommt es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an.
Daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nimmt, sondern auch ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, hat das Berufungsgericht verneint. Der von der Revision dagegen geltend gemachte Verstoß gegen Erfahrungssätze liegt nicht vor."
Ergebnis dieser Rechtsprechung dürfte sein, dass diese Ausnahme in der Praxis zukünftig die Regel sein wird.
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2. OLG Hamburg: Mithaftung des ISP für Markenverletzung seiner Kunden
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 25.04.2005 - Az.: 5 U 117/04 = http://snipurl.com/f9pq) hatte zu entscheiden, ob ein ISP für die Markenverletzung seiner Kunden als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Der Kunde hatte sich bei Einführung der neuen Umlaut-Domains die Domain "günstiger.de" registriert, obwohl der jetzige Kläger Inhaber einer entsprechenden Markeneintragung war.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass einen ISP grundsätzlich keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Ausnahme: Offensichtliche Rechtsverletzungen. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen: Haftung des DNS-Providers" (= http://snipurl.com/dg1c).
Hier hatte der Markeninhaber an alle ISPs, also auch an die Beklagte, vor der Domain-Registrierung durch den Dritten einen Rundbrief geschickt und darauf hingewiesen, dass sie ein entsprechendes Markenrecht besitze und daher alleine ihr die Domain zustehe.
Die Hamburger Richter hatten nun zu beurteilen, ob dieser Rundbrief u.U. abweichend vom o.g. Grundsatz besondere Prüfungspflichten des ISP auslöste.
"Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 "vorgewarnt" worden.
Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft.
Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain "günstiger.de" für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig, wie das Landgericht überzeugend begründet hat.
Auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben."
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3. OLG Hamm: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei eBay
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In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird. Der Spezialsenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Verkäufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig zurückgewiesen.
Zum Hintergrund: Ein gewerblicher Verkäufer hatte im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet unter dem Portal eBay angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickte.
Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24.05.2005
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4. LG Bonn: Anfechtung bei Online-Auktionen
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Das LG Bonn (Urt. v. 08.03.2005 - Az.: 2 O 455/04 = http://snipurl.com/f9pt) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Anfechtungs-Erklärung bei Online-Auktionen zu stellen sind.
Die Parteien schlossen im Rahmen einer Online-Auktion einen Kaufvertrag. Es stellte sich wenig später heraus, dass der verkaufte Gegenstand fehlerhaft war. Daraufhin erklärte die Verkäuferin wörtlich:
"... wie mit Herrn T bereits telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müßen (oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten. ... Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen."
Im Rahmen des späteren Prozesses meinte nun die Verkäuferin, sie sei nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übereignen, da sie durch obige Erklärung wirksam den Vertrag angefochten habe.
Dem ist das LG Bonn nicht gefolgt:
"Die (...) Erklärung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB, denn sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Beklagte unbedingt vom Vertrag lösen wollte.
In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine wirksame Anfechtungserklärung (...) auch vorliegen kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (...)
Ein solcher, klar zu Tage tretender Wille ist der Erklärung der Beklagten (...) aber nicht zu entnehmen. So teilte die Beklagte zwar den Umstand ("Tippfehler") mit, der ihren – vom Kläger bestrittenen – Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche Offensichtlichkeit desselben ("oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt").
Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler habe erkennen müssen.
Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten ("lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten"). Auch die abschließende Formulierung "Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen" brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht (...) als beendet betrachtete."
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5. LG Freiburg: Kein Glücksspiel bei 9 Live
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Spiele mit Mehrwertdienste-Nummern (0137, Premium SMS), allen voran TV-Gewinnspiele, erfreuen sich sowohl bei den privaten als auch bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten zunehmender Beliebtheit.
Dabei ist die rechtliche Problematik dieser Spiele nach wie vor weitestgehend ungeklärt. Vgl. dazu einführend den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele und Glücksspiele mit Mehrwertdiensten" = http://snipurl.com/f9py
Nun hat das LG Freiburg (Urt. v. 12.05.2005 - Az: 3 S 308/04 = http://snipurl.com/f9pz) ein wenig Licht in die Dunkelheit gebracht und entschieden, dass "Deutschlands 1. Quizsender", 9 Live, kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB veranstalte.
Eine der Voraussetzung des § 284 StGB ist, dass der Teilnehmer einen nicht unerheblichen entgeltlichen Einsatz leistet. Was unter "nicht unerheblich" zu verstehen ist, beschäftigt die Gerichte seit Jahrzehnten.
"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem von der Streitverkündeten betriebenen Quiz nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.
In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für Medien vom 19.12.2002 gegenüber der Streitverkündeten, wonach unter anderem die Genehmigung für die Gewinnspiele bis 2011 verlängert wurde, zu verweisen. Im übrigen teilt die Kammer die von der Staatsanwaltschaft München I im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 21.04.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO vertretene Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB.
Aus dem Umstannd, dass der Klager oder dessen Ehefrau vielfach bei der Streitverkündeten angerufen haben, kann ein erheblicher Einsatz im Sinne der genannten Vorschrift nicht abgeleitet werden. Der Sender selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer wählt.
Der Spieleinsatz selbst wird durch das Verhalten des Anrufers bestimmt und ist für den einzelnen Anruf unerheblich. Zudem erhält der Teilnehmer mit jedem Anruf eine neue Chance gegen das im Einzelfall geringe Entgelt."
Das Urteil steht damit im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf, das entscheidend auf das mehrfache Anrufen abstellte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.08.2004 = http://snipurl.com/f9q0
Seit Ende letzter Woche ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zu Spielen mit Mehrwertdiensten (Rdnr. 612 - 679) = http://snipurl.com/f9q1
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6. VG Halle: Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet
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Das VG Halle (Beschl. v. 19.05.2005 - Az.: 3 B 15/05 HAL) hatte über die Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet zu entscheiden.
Dem Antragsteller wurde verboten, in Sachsen-Anhalt Sportwetten über das Internet zu vermitteln. Daraufhin führte er bei seinen Online-Wetten eine Routinenachfrage ein, ob die wettende Partei aus Sachsen-Anhalt stammt. War dies der Fall, wurde die Wette abgelehnt. In allen anderen Fällen vermittelte der Antragsteller weiterhin seine Wetten online.
Hierin sah die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Untersagung und drohte ein Zwangsgeld an bzw. setzte ein solches fest.
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller vor dem VG Halle, da er meinte, alles technisch Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um sich an das Verbot zu halten.
"Soweit (...) der Antragsteller hierzu darlegt, dass bei Abschluss des Wettgeschäfts nachgefragt wird (bei Internetgeschäften über das „Anklicken" eines entsprechenden Passus), ob sich der Kunde bei Abschluss des Geschäfts gerade auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt aufhält, hat er/sie alles Zumutbare getan, um der hier gegenständlichen Untersagungsverfügung nachzukommen.
Ein vollkommener Nachweis der Beachtung der Untersagungsverfügung wäre nur mit der völligen Einstellung des Wettgeschäfts erbracht. Dies kann der Antragsgegner allerdings nicht verlangen.
Im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 GG ist von der Rechtsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Rechtsordnung der übrigen Bundesländer zu respektieren. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Rechtsstand würde der Zwang, das Wettgeschäft völlig einzustellen, bedeuten, dass (...) der Antragsteller von der gegenwärtig (vorläufig) eröffneten Möglichkeit Wettgeschäfte mit Kunden aus anderen Bundesländern Wettgeschäfte abschließen zu dürfen, wegen der divergierenden Rechtslage in einzelnen Bundesländern keinen Gebrauch mehr machen könnte.
Ein Eingriff in das genannte Grundrecht wäre aber unausweichlich. Denn es steht bei Abschluss des Wettgeschäfts keine sichere Möglichkeit zur Verfügung, Kunden festzustellen, die sich gerade zu diesem Zeitpunkt in Sachsen-Anhalt aufhalten, es sei denn, sie beantworten die sog. „Sachsen-Anhalt-Frage" mit „Ja".
Wird diese Frage jedoch wahrheitswidrig verneint, so sind die Möglichkeiten (...) der Antragstellerin, sofern keine positive Kenntnis von diesem Umstand vorhanden ist, sich entsprechend der Untersagungsverfügung zu verhalten, erschöpft."
Das VG Halle beweist im folgenden ausgezeichnete Kenntnisse der technischen Zusammenhänge, wenn es ausführt:
"Die gegenwärtigen Möglichkeiten des Internet, über das die Geschäfte im Wesentlichen abgewickelt werden, lassen eine eindeutige und der Wahrheit entsprechende Lokalisierung von Wettkunden nicht zu.
Denkbar ist allein, die Möglichkeit, von Wettkunden die Angabe einer Festnetztelefonnummer zu verlangen. Über eine sog. „Rückwärtssuche" könnten sodann der Anschlussinhaber und dessen Adresse über eines der zahlreichen Telefonsuchprogramme ermittelt werden.
Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit bei ISDN-Anschlüssen durch Rufumleitung umgangen werden kann und bei Mobilnetznummern leer läuft, darf nicht übersehen werden, dass die hier gegenständlichen Wetten Massengeschäfte sind und solche Kontrollrückfragen das zumutbare Maß schnell überschreiten würden.
Aber auch über das Internet selbst sind in den meisten Fällen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Wettkunden bei Abschluss des Wettgeschäfts möglich: Möglich wäre dies nur bei einem System, das mit festen IP-Adressen arbeitet. (...) In Europa werden aber fast alle Internet-Aktivitäten über sog. Provider wie T-Online, AOL etc. abgewickelt. Diese weisen IP-Adressen jedoch immer nur temporär oder dynamisch zu, d. h. bei Verlassen des Internet fällt die zugewiesene IP-Adresse zur erneuten Verteilung wieder in den Zentraltopf aller verfügbaren IP-Adressen zurück und wird von dort aus erneut (temporär) vergeben.
Darüber hinaus wäre es zwar möglich, über die Provider die IP-Adressenvergabe rückzuverfolgen, da die Vergabe für eine bestimmte Zeit protokolliert wird. Hiervon wird etwa im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen Gebrauch gemacht. Ad hoc-Recherchen im Sinne von massenhaft stattfindenden Überprüfungen sind unter den gegenwärtigen Bedingungen aber noch nicht möglich.
Schließlich kann jeder Internet-Benutzer seine dynamische oder feste IP-Adresse durchaus verschleiern. Hierfür stehen Freeware-Programme und relativ preiswerte bessere Programme (z.B. Steganos - Internet-Anonym) zur Verfügung. Der Empfängerseite wird mit Hilfe solcher Programme beim Internetkontakt vorgespiegelt, dass die IP-Adresse der Absenderseite einem Benutzer aus z. B. der Schweiz (dynamisch) zugewiesen ist."
Das VG Halle kommt somit zu dem Ergebnis, dass es für die Einhaltung einer Untersagungsverfügung ausreichend ist, wenn mittels sachlicher Nachfrage vor Online-Vertragsschluss wettende Personen aus Sachsen-Anhalt ausgefiltert werden. Der Richterspruch überzeugt insbesondere deswegen, weil der länderübergreifende, internationale Charakter des Internets angemessen Berücksichtigung findet.
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7. LG Ellwangen: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar
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Das LG Ellwangen (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 3 Ns 42 Js 5187/03) hatte zu entscheiden, ob die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter, der lediglich im europäischen Ausland über eine Glücksspiel-Lizenz verfügt, nach § 284 StGB strafbar ist.
Dies haben die Richter mit klaren Worten verneint.
"Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 284 StGB (...) unanwendbar ist, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag in Artikel 43 und Artikel 49 Abs. 1 EG gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (...) darstellt. (...)
Bei der Bewertung der Frage, wann zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 43 und 49 EG rechtfertigen, ist jedem Mitgliedstaat zwar auf Grund seiner jeweiligen sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheit ein Ermessen eingeräumt. Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten muss jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt sein. (...).
Diesen Anforderungen des EuGH an die konkrete Rechtfertigungslage wird die derzeitige Rechtslage und Rechtspraxis in Baden-Württemberg (...) nicht gerecht. Vor dem Hintergrund der (...) dargestellten Werbesituation, die u. a. auch dadurch gekennzeichnet ist, für die bevorstehende Fußballweltmeisterschaft erhebliche Zuwächse bei den Wettumsätzen zu erzielen und dabei auch, wie die Werbung von Toto-Lotto Niedersachen zeigt, die im Rahmen der Toto-Lotto Blockwerbung zu sehen ist, auch die Werbung von Neukunden beinhaltet, kann die Strafkammer nicht feststellen, dass das staatliche Sportwetten-Monopol u. a. in Baden-Württemberg vorrangig dem Ziel der Eindämmung der Spielleidenschaft und des Verbraucherschutzes dient, sondern zumindest in ähnlichem Umfang auch der Erzielung von Einnahmen, diese daher nicht nur ein sog. „erfreulicher Nebeneffekf sind.
Vor diesem Hintergrund stellt das generelle Verbot der Teilnahme Privater am Sportwettemarkt Baden-Württemberg jedenfalls im vorliegenden Fall der bloßen Vermittlung von Sportwetten ausländischer Veranstalter, die im Besitz einer Erlaubnis eines Mitgliedsstaates der EU sind, und die damit einhergehende Strafverfolgung von Vermittlern eine im Lichte der Rechsprechung des EuGH unverhältnismäßige Sanktion dar."
Und weiter:
"Es sind ohne weiteres andere, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 43 und 49 EG weniger einschränkende Mittel denkbar und umsetzbar, um die Tätigkeit von Vermittlern von Wetten der vorgenannten Art zu kontrollieren und hierbei die öffentliche Sicherheit in Deutschland und die Verbraucher ausreichend zu schützen. Das LG Darmstadt nennt in seinem Beschluss (a.a.O.) zu Recht z. B. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Hinterlegung von Sicherheiten, wie es gerade in Österreich der Fall ist, Informationspflichten, Missbrauchsregelungen und Überprüfungen, wie sie in anderen staatlich überwachten Wirtschaftbereichen vorkommen.
Die Strafkammer stimmt mit dem LG Darmstadt überein, dass nicht erkennbar, ist, warum mit den üblichen Mitteln des öffentlichen Rechts private Wettvermittler nicht ausreichend überwacht werden können (...)."
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8. AG Landshut: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar
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Wie schon vor kurzem das LG Ellwangen (vgl. Punkt 7 dieses Newletters) hat nun auch das AG Landshut (Urt. v. 28.02.2005 - Az.: 03 Ds 34 Js 3784/04) entschieden, dass Sportwetten mit einer europäischer Lizenz nicht strafbar sind.
"Einer Strafbarkeit nach § 284 Abs.1 StGB steht (...) entgegen, daß der Angeklagte nicht "ohne behördliche Erlaubnis" diese Einrichtungen bereitgestellt hat.
Richtig ist zwar, daß für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt.
Jedoch wird dieses Manko, zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die - unstreitig - vorliegende britische Erlaubnis für die Fa. U (...). Die Entscheidung des EÜGH in der Rechtssache Gambelli (...), die auf Art. 43 und Art. 49 EGV fußt, gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, daß die in irgendeinem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muß, um Straffreiheit nach § 284 Abs.1 StGB zu erlangen.
Die Auffassung des Landgerichts Landshut in der Entscheidung vom 19.11.2004, der Angeklagte habe zwar unter Umständen gegenüber den deutschen Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Erteilung dieser Konzession, so lange er diesen aber nicht erfolgreich durchsetze, handle er ohne die behördliche Erlaubnis, erscheint aus hiesiger Sicht zu formalistisch und dem Sinn und Zweck von Art. 43 und 49 EGV zuwiderlaufend."
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9. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen III
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Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor kurzem gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 (= http://snipurl.com/f4c0). Ein anderes Dezernat des AG Charlottenburg kam in einem identischen Fall zum genauen Gegenteil und verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtswidrigkeit zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 820,- EUR, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2005 = http://snipurl.com/f9q5
Nun hat das AG Charlottenburg in einem weiteren Verfahren (Urt.v. 30.08.2004 - Az.: 237 C 376/03) erneut über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die Beklagte einen Stadtplan-Ausschnitt auf ihre Webseite übernommen hatte. Die Klägerin verlangte einen Schadensersatz iHv. ca. 1.010,- EUR als Lizenzschaden und 384,50 EUR Abmahnkosten.
Die Beklagte wandte ein, sie habe eine dritte Person mit der Erstellung der Webseite, auf der auch der Stadtplan verwendet wurde, beauftragt. Zudem seien sowohl der Lizenzschaden als auch die Abmahnkosten viel zu hoch angesetzt.
Das AG ist der Ansicht der Klägerseite gefolgt.
Zunächst setzte es sich mit der Frage auseinander, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, da die Webseite ja durch einen Dritten erstellt wurde.
"Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig (...). Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen (....).
Der Beklagten oblag demnach eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht über den Bestand urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werken. Deshalb hätte sich die Beklagte bei dem Zeugen S. nach der Herkunft der auf der Homepage installierten Kartographiekachel erkundigen und sodann prüfen müssen, ob die eigenständige Verwendung des Kartenmaterials auf ihrer Internetseite tatsächlich ohne Erlaubnis Dritter und ohne Zahlung eines besonderen Entgelts möglich wäre.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Zeuge S. sei mit der Erstellung ihrer Homepage beauftragt gewesen und allenfalls er hätte eine solche Prüfung vornehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden Denn die Beklagte als Betreiberin der Homepage ist für deren veröffentlichten Inhalt in vollem Umfang rechtlich verantwortlich und könnte sich allenfalls damit entlasten, sie habe ihre urheberrechtliche Prüfungspflicht auf den Zeugen S. übertragen und dieser habe über das nötige Fachwissen hierzu verfügt. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen."
Ein Verschulden der Beklagte wurde somit durch das Gericht angenommen.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens und der Abmahnkosten:
"Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der - nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie -d er Höhe nach dem aus der Preisliste der Klägerin ersichtlichen Nutzungsentgelt nebst Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt 1.009,20 € entspricht.
Denn bei der Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz wird der Abschiuss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert, wobei als angemessen die Lizenzgebühr gilt, die verständige Vertragspartner verständigerweise vereinbart hätten (...).
Dafür, dass die geforderte Lizenzgebühr besonders hoch wäre, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin durch Einreichung einer Preisliste vergleichbare Anbieter dargelegt hat, dass sich deren Preise bei kommerzieller Nutzung im gleichen Rahmen bewegen, ist von Angemessenheit der klägerischen Vergütung auszugehen.
Als adäquat verursachten Schaden kann die Klägerin (...) darüber hinaus die Kosten ersetzt verlangen, die ihr für die Abmahnung entstanden sind, nämlich die Kosten für die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von 384,50 € (...). Die Klägerin war nicht dazu verpflichtet, die Beklagte ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts mittels eines eigenen Musterbriefs abzumahnen.
Die im Markenrecht ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf zur sog. Serienabmahnung (vgl. OLG Düsseldorf NJW- RR 2002,122) ist hier nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall gehört die Abmahnung Gewerbetreibender wegen unberechtigter Verwendung ihres Kartenmaterials nicht zu den ureigenen Aufgaben der Klägerin, die mit der Herstellung, der Erneuerung und dem Vertrieb von Stadtplänen beschäftigt ist. Ihr ist es nicht zuzumuten, zwecks finanzieller Entlastung möglicher Schädiger grundsätzlich eigene Mitarbeiter mit der Abmahnung zu betrauen (...).
Die in Ansatz gebrachten Anwaltskosten sind der Höhe nach ebenfalls gerechtfertigt. Denn der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € ist im Hinblick auf die Rechtsprechung das Kammergerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 19.12.2003 zu 5 W 367/03 = Kanzlei-Infos v. 22.05.2005 = http://snipurl.com/f9q6) (...) nicht zu beanstanden (...)."
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10. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen IV
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Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor kurzem gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 (= http://snipurl.com/f4c0). Andere Dezernate des AG Charlottenburg kamen in identischen Fällen zum genauen Gegenteil und verurteilten den Beklagten jeweils wegen einer Urheberrechtswidrigkeit zur Zahlung von Schadensersatz, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2005 (= http://snipurl.com/f9q5) und Punkt 9 dieses Newsletters.
Nun liegt ein weiteres Urteil des AG Charlottenburg (Urt. v. 21.04.2004 - Az.: 207 C 89/04) vor. Der Beklagte hatte im Internet Kartenausschnitte der Klägerin veröffentlicht. Daraufhin forderte die Klägerin Schadensersatz iHv. 1.270,- EUR und die Begleichung der Abmahnkosten iHv. 384,50 EUR.
Der Beklagte lehnte dies ab. Er machte zum einen geltend, dass die Kartenausschnitte mangels Schöpfungshöhe gar nicht urheberrechtsfähig seien. Zum anderen, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, da sie die Kartenausschnitte ohne jeden Schutz im Internet veröffentlichen und so der rechtswidrigen Nutzung Vorschub leisten würde.
Das AG Charlottenburg hat dem Klageantrag vollständig entsprochen.
Zunächst beschäftigt sich das Gericht mit der Urheberrechts-Frage:
"Grundsätzlich kann ein Stadtplan, auch wenn dieser aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, urheberrechtlich geschützt sein. Insofern ist das Bestreiten des Beklagten unsubstantiiert.
Vor allem wird entgegen dem Vorbringen des Beklagten, dass die Klägerin mit ihrer Darstellung die vorgegebenen karthographischen-Zwecke zu erfüllen sucht, die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Stadtplanes nicht ausgeschlossen. Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt (...).
Es reicht vielmehr aus, dass eine individuelle Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken der Abbildung zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung gering sein. Vor allem die Feststellung des Beklagten, dass die Farbgebung, Beschriftung, Symbolgebung und Markierung nicht von dem Üblichen und Herkömmlichen abweicht, spricht vorliegend nicht gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit.
Dies basiert schon auf dem Hintergrund, dass Stadtpläne, um allgemein verständlich zu bleiben, sich an den bekannten Darstellungsmethoden orientieren müssen. So vermögen auch nicht die von dem Beklagten vorgelegten Kartenausschnitte anderer Stadtpläne eine ausreichende eigentümliche Formgestaltung der strittigen Kartenkachel abzusprechen. Bei den von dem Beklagten vorgelegten Kopien anderer Stadtpläne ist nicht einmal die Farbgebung erkennbar, die mitunter schon eine Eigentümlichkeit begründen könnte, sofern durch sie ein anderes Gesamtbild erscheint."
Und hinsichtlich der Einwendung, die Klägerin treffe wegen der ungeschützten Veröffentlichung ein Mitverschulden, meint das Gericht:
"Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin träfe ein Mitverschulden, da sie keine entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Nutzungen getroffen habe, geht fehl.
Zum einen ist die technische Möglichkeit einer solchen Schutzvorkehrung schon zweifelhaft. Zum anderen trägt der Beklagte hierzu nicht substantiiert vor. Vielmehr war es dem Beklagten möglich und zumutbar, sich vor der Nutzung über entsprechende Bedingungen zu informieren."
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11. LG Aachen: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Landgericht Aachen, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04
(Leitsätze:)
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Landgericht_Aachen_20050512.html
Das Urteil der Vorinstanz, AG Jülich (Urt. v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04), finden Sie hier = http://snipurl.com/f9q9
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