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Newsletter vom 01.06.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 22. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BGH: Keine Mitstörerhaftung von Domain-Parking-Plattform Sedo für fremde Markenverletzungen

2. BGH: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte intransparent und damit wettbewerbswidrig

3. BGH: Deutsche Gerichtsbarkeit bei Internet-Veröffentlichung nur bei deutlichem Inlandsbezug

4. BPatG: Anmeldung von Marke bösgläubig bei Erschwerung der Benutzung

5. OLG Brandenburg: Klage wegen gestohlener Kundendaten muss hinreichend bestimmt sein

6. OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Übernahme wesentlicher Merkmale von "Pippi Langstrumpf"

7. OLG Hamm: Gewerblicher Online-Anbieter bei über 500 Kaufangeboten

8. LG Hannover: Festsetzung der Vertragsstrafe darf nicht unbegründbar beliebig hoch sein

9. LG Hamburg: Fehlerhaftes Impressum ist Wettbewerbsverstoß

10. LG Hamburg: Unlautere Recherchemethoden? Berichterstattungsverbot über "Spitzelaffäre"

11. LG Köln: Irreführende Reklame für reduzierte Bücher bei fehlendem Hinweis auf Vorauflage

12. LG München: Manager Magazin darf namentlich über die "100 reichsten Deutschen" berichten

13. Bundesrat: Erneute Reform der Telefonwerbung geplant

14. Neue Beitrags-Reihe von RA Dr. Bahr: "IT-Recht für App-Entwickler"

15. Law-Podcasting: Endlich: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

  Die einzelnen News:

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1. BGH: Keine Mitstörerhaftung von Domain-Parking-Plattform Sedo für fremde Markenverletzungen
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Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Markenverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09).

Geklagt hatte ein Markeninhaber, der die Begleichung außergerichtlich angefallener Abmahnkosten von "Sedo" verlangte. Ein "Sedo"-Kunde hatte eine markenverletzende Domain im Domain-Parking-Bereich platziert.

Der BGH lehnte eine Mitstörerhaftung von "Sedo" ab.

Die Domain-Handelsplattform habe keine Sorgfaltspflichtenpflichten verletzt. Sie betreibe ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet sei. In einem solchen Fall dürften dem Betreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden.

Eine Haftung trete erst ab Kenntnis ein. Das Unternehmen treffe keine Verpflichtung zur Vorabprüfung.

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2. BGH: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte intransparent und damit wettbewerbswidrig
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Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)" ist nicht hinreichend transparent und somit wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09).

In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer die Angabe:

"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)".


Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als nicht ausreichend transparent ein.

Dem Teilnehmer erschließe sich nicht, ob nun die Angabe der Telefonnummer verpflichtend sei oder nicht. Denn die Freiwilligkeit könne sich einerseits auf die Nennung der Nummer beziehen, andererseits aber auch auf das Einverständnis zur Telefonwerbung ausgerichtet sein. Da dies unklar sei, verstoße das Gewinnspiel gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Eine weitere Unsicherheit ergebe sich aus der Formulierung "weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich". Daraus gehe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt werde. Der Begriff "Bereich" sei viel zu undeutlich und lasse nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasse.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen von wichtiger Bedeutung:

Zunächst bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Bestimmungen zu unbestimmt seien, weil sie in nicht ausreichender Weise den Umfang für das telefonische Einverständnis festlegen würden.

Neu hingegen ist, dass der BGH eine derartige Klausel schwerpunktmäßig unter dem Aspekt der ausreichenden Transparenz prüft und nicht - wie sonst üblich - ob nicht ein Fall der unzumutbaren Belästigung vorliegt.

Nimmt man die aktuellen Worte des BGH Ernst, dann hat sich für die Direktmarketing-Unternehmen eine weitere Büchse der Pandora geöffnet. Neben den bereits bestehenden massiven Schranken aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht gesellt sich nun eine weitere Problemlage hinzu.

Ausführlich zur Problematik der Einwilligungsklausel bei Gewinnspielen siehe das neue Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels".

Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund lesenswert. Erst vor kurzem hat das KG Berlin (Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10) entschieden, dass vertragliche Klauseln bei Gewinnspielen nicht nach AGB-Recht zu überprüfen sind. Siehe dazu die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

Der BGH heizt diese Fragestellung an, indem er deutlich erkennen lässt, dass er die Ansicht des KG Berlin für nicht ganz abwegig hält. Letzten Endes lässt er die Frage aber offen, da sie nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte.

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3. BGH: Deutsche Gerichtsbarkeit bei Internet-Veröffentlichung nur bei deutlichem Inlandsbezug
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Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird (BGH, Urt. v. 29.03.2011 - Az.: VI ZR 111/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um einen russischen Geschäftsmann, der in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Als er sich auf einer Reise in Russland befand, entdeckte er auf einer Webseite seinen Namen, seine Wohnung sowie beleidigende Äußerungen zu seiner Person. Die Webseite war ausschließlich auf kyrillisch gestaltet, der streitgegenständliche Text war auch in kyrillischer Schrift abgedruckt. Die Betreiber der Webseite waren in Deutschland ansässig.

Die Rechtsverletzungen machte der Kläger vor dem Landgericht Köln geltend, weil er der Auffassung war, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Nach seiner Ansicht sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit nicht auf Russland beschränkt.

Die Karlsruher Richter lehnten die Zuständigkeit deutscher Gerichte ab.

Es fehle an dem erforderlichen deutlichen Inlandsbezug. Da die Webseite ausschließlich in kyrillischer Schrift gehalten sei, wende sie sich nicht primär an deutsche Leser. Auch inhaltlich betreffe die Seite Treffen, Reisen und Events, die nur in Russland stattfänden.

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4. BPatG: Anmeldung von Marke bösgläubig bei Erschwerung der Benutzung
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Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn die Registrierung nur erfolgt, um einem Dritten die Nutzung des Begriffs zu erschweren oder gänzlich zu verhindern (BPatG, Beschl. v. 23.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 516/10).

Der Kläger begehrte die Eintragung der Wort-Bild-Marke "Xpress - Wir können sofort" für Transportdienstleistungen. Er fotografierte die Marke zuvor von einem Mitbewerber ab, der das Bild einige Tage vorher auf seinen LKWs angebracht hatte. Angemeldet hatte der Mitbewerber die Marke noch nicht.

Die Richter des BPatG hielten dies für bösgläubig.

Bösgläubigkeit sei immer dann gegeben, so die Juristen, wenn der Anmelder sittenwidrig oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich handle.

Dies sei hier zu bejahen. Der Kläger habe die Marke angemeldet, obwohl er wusste, dass sein unmittelbarer Konkurrent dieses Zeichen erst einige Tage zuvor auf seinen LKWs angebracht habe. Dies spreche bereits für ein sittenwidriges Vorgehen.

Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, eine Marke nur deshalb anzumelden, um anderen die Benutzung zu erschweren oder gänzlich zu verhindern.

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5. OLG Brandenburg: Klage wegen gestohlener Kundendaten muss hinreichend bestimmt sein
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Eine Klage, die einen Mitbewerber wegen gestohlener Adressdaten (hier: Kundenlisten) auf Unterlassung in Anspruch nimmt, muss hinreichend bestimmt sein, andernfalls ist sie unzulässig (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.04.2010 - Az.: 6 U 18/10).

In der Praxis wird häufig die Schwierigkeit unterschätzt, einen zulässigen Unterlassungsantrag gegen die unerlaubte Nutzung von Kundenadressen durchzusetzen.

So ist z.B. das LG Düsseldorf  der Ansicht, dass es nicht ausreichend ist, einen allgemeinen Klageantrag wie "im geschäftlichen Verkehr vom Antragsteller widerrechtlich übernommene Adressdatensätze zu Werbezwecken zu verwenden oder verwenden zu lassen",  zu stellen. Ein solcher Antrag sei zu unbestimmt. Vielmehr müssten die entsprechenden Adressdaten mit in den Antrag aufgenommen werden.

Hier beißt sich die Katze natürlich in den Schwanz: Das geschädigte Unternehmen, dessen wichtige Adressdaten gestohlen wurden, befindet sich dabei in einem Dilemma: Will es eine Chance vor Gericht haben, muss es im Zweifel die geschützten Adressdaten einzeln namentlich in der Klage benennen. Damit wird aber eine neue Gefahr für die geschützten Rechtsgüter begründet: So kann es gut sein, dass dem Schädiger nur ein Bruchteil der ursprünglich vertraglich eingeräumten Daten vorliegt. Mit der Klage bekommt der Verletzer nun diese wertvollen Daten erneut übermittelt.

Eben einen solchen Fall hatten die Brandenburger Richter zu beurteilen. Es ging um die unerlaubte Übernahme von Adressdaten in Form von Kundenlisten. Vor Gericht beantragte die geschädigte Klägerin,

"1. es der Beklagten zu untersagen, Kundenlisten der Klägerin dadurch zu verwerten, dass diese Kunden und/oder Geschäftspartner der Klägerin von der Beklagten abgeworben werden oder dies versucht wird, sowie

2. Betriebsgeheimnisse der Verfügungsklägerin wie im Anlagenkonvolut ASt 10 zu sichern, Dritten mitzuteilen und/oder zu verwerten."


Das OLG Brandenburg wies die Klage bereits als unzulässig ab, denn dem Antrag fehle die erforderliche Bestimmtheit.

Die Begriffe "Kundenliste" und "diese Kunden und/oder Geschäftspartner" seien im vorliegenden Fall zu unbestimmt. Die Klägerin habe zu keiner Zeit irgendwelche konkreten Kundenlisten in das Verfahren eingeführt. Vielmehr seien die Ausführungen abstrakter Natur geblieben.

Es sei daher nicht ermittelbar, ob und welcher Kunde in den Bereich der Kundenlisten falle. Konkret ließe sich dies erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung feststellen. Eine solche Verlagerung der Prüfung in das spätere Vollstreckungsverfahren sei jedoch unzulässig.

Es sei nicht unbedingt erforderlich, dass die Kundenlisten immer und ausnahmslos als Anlage der Klage beilägen, da ein berechtigter Geheimnisschutz an den Daten auf Klägerseite bestehe. Jedoch müsse die Klägerin so umfangreich vortragen, dass zumindest der Umfang der Kundenlisten bestimmbar werde.

Im neuen Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels", das vor wenigen Tagen erschienen ist, wird diese Problematik ausführlich erläutert und Lösungswege aufgezeigt.

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6. OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Übernahme wesentlicher Merkmale von "Pippi Langstrumpf"
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 05.03.2011 - Az.: 5 U 140/09) hat entschieden, dass bei nur minimaler Veränderung von Personen und ihren charakteristischen Eigenarten aus bekannten Buchwerken (hier: "Pippi Langstrumpf") eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Es bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 308 O 200/09).

Der Beklagte veröffentliche ein Buch mit dem Titel "Die doppelte Pippielotta". Der Kläger, Inhaber der Nutzungsrechte von Astrid Lindgrens "Pippi Langstrumpf", sah in dem Werk eine Rechtsverletzung.

Nahezu sämtlich charakteristische Merkmale des Buches "Pippi Langstrumpf" seien übernommen, dazu gehörte die Namen, die Orte und Gegebenheiten der Original-Geschichte. An dem Urheberrechtsverstoß ändere daher auch der Umstand nichts, dass der Autor stellenweise versuche, die Geschichte aus einem sozialkritischen Blickwinkel zu erzählen.

Das Buch "Die doppelte Pippielotta" reihe sich daher bewusst und vom Autor gewollt in die Reihe der "Pippi Langstrumpf"-Kinderbücher ein und verletze damit die Urheberrechte der Kläger in unzulässiger Weise.

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7. OLG Hamm: Gewerblicher Online-Anbieter bei über 500 Kaufangeboten
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Eine Person, die innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen über 500 Verkäufe über eine Online-Auktionsplattform anbietet, handelt gewerblich (OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2011 - Az.: I-4 U 204/10).

Die Parteien stritten darum, ob für den Beklagten bestimmte Unternehmerpflichten bestanden oder ob er als Verbraucher einzustufen war. Beide boten Waren online über eine Auktionsplattform an.

Die Hammer Richter stuften den Beklagten als Gewerbetreibenden ein.

Eine gewerbliche Tätigkeit sei immer dann gegeben, wenn sie selbständig und planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Dabei dürfe es sich nicht nur um gelegentliches Anbieten entgeltlicher Ware handeln, sondern die Verkäufe müssten einen gewissen Umfang erreichen.

Da der Beklagte innerhalb einer relativ kurzen Zeit über 500 Artikel angeboten habe, seien diese Voraussetzungen erfüllt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nicht alle Platten, sondern lediglich ein Viertel verkauft habe.

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8. LG Hannover: Festsetzung der Vertragsstrafe darf nicht unbegründbar beliebig hoch sein
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe einer Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird. Bei der Ausübung des Ermessens muss der Gläubiger jedoch nachvollziehbar handeln und darf nicht willkürlich vorgehen (LG Hannover, Urt. v. 08.02.2011 - Az.: 24 O 53/10).

Ein Autohaus hatte in der Vergangenheit im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch abgegeben ("... verpflichtet sich, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von dem Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird...").

Aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung forderte der Gläubiger nun eine Vertragsstrafe von 5.001,- EUR ein. Außergerichtlich hatte er noch 7.500,- EUR eingefordert.

Das LG Hannover sprach jedoch nur eine Summe von 2.000,- EUR zu. Die unterschiedlichen Summen lägen den Verdacht nahe, dass der Gläubiger hier willkürlich und ohne sachliche Kriterien die Höhe bestimmt habe. Die Abweichung zwischen den ursprünglich geforderten 7.500,- EUR und den später eingeklagten 5.001,- EUR werde nicht erläutert.

Ohnehin sei der Verstoß eher gering, da die rechtswidrige Werbung lediglich in einem lokalen Zeitschriftenblatt mit begrenztem Verbreitungsgrad geschaltet gewesen sei.

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9. LG Hamburg: Fehlerhaftes Impressum ist Wettbewerbsverstoß
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Ein fehlerhaftes Impressum (hier: Fehlen des Stellvertreters, des Handelsregisters und derHandelsregisternummer) stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (LG Hamburg, Urt. v. 19.08.2010 - Az.: 327 O 332/10).

Die Hamburger richten bejahten eine Rechtsverletzung. Die Impressums-Angaben seien für Wettbewerber und Kunden erheblich, da sie in rechtlichen Auseinandersetzungen sowohl die Rechtsform als auch den Vertretungsberechtigten des Unternehmens benötigten.

Dabei sei es unerheblich, dass die Webseite auch zum größten Teil aus Werbung bestehe. Denn ein unlauteres Vorgehen und Überschreiten der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle sei bei derartigen Impressumsverstößen immer gegeben. Von einer Bagatelle könne daher nicht die Rede sein.

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10. LG Hamburg: Unlautere Recherchemethoden? Berichterstattungsverbot über "Spitzelaffäre"
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Das Landgericht Hamburg hat heute einem Hamburger Verlagsunternehmen eine bestimmte Berichterstattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.

Vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts stritten die Verlegerinnen zweier Zeitschriften miteinander. In der Ausgabe der Zeitschrift St. vom 25.02.2010 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der sich mit "verbotenen Recherchemethoden" einer Berliner Agentur befasste, die angeblich drei Politiker ausgespäht habe.

Die Ankündigung des Artikels im Inhaltsverzeichnis lautete:

"Spitzelaffäre Das Privatleben prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die Illustrierte B.“


In einer Überschrift des Artikels hieß es:

"Das Privatleben von Berliner Spitzenpolitikern wurde monatelang systematisch ausgeforscht. Prominente Opfer waren […]. Die Aufträge kamen von der Illustrierten B. Insider packen aus."


Hintergrund des Artikels war, dass die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift B., nachdem sie von angeblichen Liebesbeziehungen bestimmter Politiker erfahren hatte, eine Berliner Agentur damit beauftragte, Fotografien der betreffenden Personen zu liefern. Die Fotografien sollten die vermeintlichen Beziehungen dokumentieren. Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die Klägerin die in dem Artikel näher dargestellten "verbotenen Recherchemethoden" in Auftrag gegeben bzw. gekannt hat.

Die Klägerin behauptet, über die konkreten Recherchemethoden der beauftragten Agentur nicht informiert gewesen zu sein. Durch die Berichterstattung der Beklagten werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie – die Klägerin - habe die Agentur in dem Wissen eingeschaltet, dass die genannten Politiker mit den im Artikel geschilderten "geheimdienstlichen" oder gar kriminellen Methoden überwacht oder ausspioniert würden oder werden sollten. Die Beklagte hält dem entgegen, dem Leser werde in dem Artikel nur mitgeteilt, dass die Agentur im Wesentlichen Auftragsarbeit für die Klägerin erledigt habe. Dagegen werde dem Leser nicht suggeriert, dass die Klägerin auch die Art und Weise der Durchführung der Auftragsarbeit festgelegt habe.

Tatsächlich habe die Klägerin allerdings über die Rechercheaktivitäten der Agentur genau Bescheid gewusst bzw. sei es ihr völlig gleichgültig gewesen, auf welche Weise fotografische Beweise bzw. Informationen über das Liebesleben der Politiker beschafft würden.

Die Pressekammer des Landgerichts hat der Unterlassungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin werde durch die konkrete Berichterstattung der Beklagten rechtswidrig in ihrem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Ein durchschnittlicher Leser habe die angegriffenen Textpassagen zwingend so verstehen müssen, dass die Klägerin gewusst habe, dass die im Artikel beschriebenen Recherchemethoden angewendet wurden oder angewendet werden sollten.

Das Gericht habe prozessual davon auszugehen, dass es sich hier um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, denn der Beklagten sei es nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen. Diesen Beweis hätte die Beklagte jedoch führen müssen. Wer eine Behauptung aufstelle, die geeignet ist, einen anderen herabzuwürdigen, müsse deren Richtigkeit beweisen. Die von der Kammer gehörten Zeugen hätten die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 324 O 246/10. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 30.05.2011

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11. LG Köln: Irreführende Reklame für reduzierte Bücher bei fehlendem Hinweis auf Vorauflage
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Wirbt ein Unternehmen für preisreduzierte Bücher, so muss die Reklame den Hinweis enthalten, dass es sich bei der Ware nicht um die aktuelle, sondern um die Vorauflage handelt (LG Köln, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 31 O 594/10).

Ein Kaufhaus warb in seinem Prospekt für preisreduzierte Bücher. In dem Prospekt wurde lediglich erläutert, dass der "gebundene Ladenpreis aufgehoben" wurde. Ein Hinweis, dass es sich um Vorauflagen handelte, erfolgte nicht.

Das Gericht verbot dem Kaufhaus diese Form der Werbung.

Aus dem Satz, dass der "gebundene Ladenpreis aufgehoben" sei, werde der Verbraucher nicht zwingend den Rückschluss ziehen, dass es sich bei den beworbenen Büchern nicht um die aktuellen Ausgaben, sondern um Vorauflagen handelte.

Eine solche fehlende Information führe den Verbraucher in die Irre und sei damit wettbewerbswidrig. Denn gerade die Aktualität eines Buches beeinflusse die Kaufentscheidung ganz erheblich.

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12. LG München: Manager Magazin darf namentlich über die "100 reichsten Deutschen" berichten
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Das Manager Magazin darf im Rahmen seines Rankings "Die 100 reichsten Deutsche" namentlich über Personen berichten (LG München, Urt. v. 06.04.2011 - Az.: 9 O 3039/11).

Der Kläger war eine im öffentlichen Wirtschaftsleben prominente Person. Ihm und seiner Familie gehörte ein Tiefkühlkost-Unternehmen, welches ca. 70% Marktanteil besaß. Die Beklagte war das Manager Magazin, das jährlich ein Ranking über die "100 reichsten Deutsche" aufstellte. Der Kläger sowie dessen Vermögen wurde dort auch genannt.

Hierin sah er eine Persönlichkeitsverletzung und klagte auf Unterlassung.

Die Münchener Richter wiesen die Klage zurück.

Der Kläger sei eine im Wirtschaftsleben außerordentlich bekannte und prominente Person. Auch wenn er persönlich niemals Einblicke in seine Vermögensverhältnisse gewährt habe, müsse er die Berichterstattung hierüber hinnehmen.

Anders als bei reinen Privatpersonen komme dem erlangten Vermögen somit eine zeitgeschichtliche Bedeutung zu.

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13. Bundesrat: Erneute Reform der Telefonwerbung geplant
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Der Bundesrat will einen Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen in den Bundestag einbringen (BR-Drs. 271/11 und 271/11(B)). Inhaltlich geht es dabei um die erneute Reform der Telefonwerbung.

Zuletzt wurde dieser Bereich Anfang 2009 novelliert. Siehe dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Änderungen im Direktmarketing" und den Law-Podcast-Zweiteiler "Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 1" und "Teil 2".

Angedacht sind mehrere Reform-Punkte:

- telefonisch geschlossene Verträge müssen vom Verbraucher bestätigt werden
- Einwilligung in Werbeanrufe ausnahmslos nur noch schriftlich
- besondere Pflichten bei Inkasso-Dienstleistungen aus Fernabsatzverträgen

1.  Telefonisch geschlossene Verträge müssen vom Verbraucher bestätigt werden:
Telefonisch geschlossene Verträge müssen zukünftig innerhalb von 14 Tagen vom Verbraucher schritftlich bestätigt werden. Erfolgt keine Bestätigung, ist der Vertrag unwirksam.

Der Gesetzentwurf erklärt, dass dieses Schriftform-Gebot nur für Verträge gelten soll, die im Rahmen von Werbeanrufen geschlossen wurden. Ein Blick in den genauen Wortlaut der angedachten Norm offenbart jedoch, dass der Teufel im Detail liegt:

" § 312 b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung,die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Das gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.
(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241 a auf Leistungen des Unternehmers, die aufgrund des Telefongesprächs erbracht wurden, entsprechendeAnwendung."


Anders als der Gesetzesentwurf hier behauptet, gilt das Schriftform zunächst für alle Verträge, die per Telefon abgeschlossen werden. Eine Einschränkung findet sich zwar in Satz 2, jedoch trifft hierfür den Unternehmer die Beweislast. D.h. der Unternehmer muss nachweisen, dass kein Werbeabruf vorlag. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Wie ein solcher Nachweis in der Praxis zu führen sein sollte, darüber schweigt sich das Reformvorhaben aus.

Hier zeigt sich auch das wahre Gesicht der Gesetzesbestrebungen: Letzten Endes ist es nichts weiter als der verkappte Versuch, die "große Bestätigungslösung," von der alle glaubten, sie sei längst begraben, zu reaktivieren. Siehe dazu das CallCenter-Profi-Interview von RA Dr. Bahr "Legislative im Verbraucherrecht läuft Amok".

Wie schon bei der "großen Bestätigungslösung" gilt auch für das vorliegende Gesetzesvorhaben: Der Pizza-Lieferant, das Taxi, die Möbel-Bestellung, die Karten- Reservierung, der Arzt-Termin, die Reisebuchung, die Buch-Bestellung. All dies wäre für den Verbraucher zukünftig unverbindlich. Das Risiko trägt der Unternehmer, der etwas vorbereiten oder herstellen muss, ohne sicher sein zu können, ob er hierfür auch eine Vergütung erhält. Das angedachte Gesetz, wenn es denn kommt, wird dazu führen, dass bei Waren und Dienstleistungen mit größerem Wert zukünftig stets vorab eine schriftliche Absicherung erfolgen wird. Bei kleineren Beträgen werden die meisten Unternehmer vermutlich das Risiko einer Vertragsunwirksamkeit aus praktischen Gründen eingehen. Die Zeche wird über kurz oder lang der Verbraucher zahlen. Die höheren Kosten für die Vertragsabwicklung werden auf die Kunden umgelegt. Die Zeiten, in denen der Verbraucher mal so eben schnell etwas telefonisch an seinen Verträgen ändern kann, werden vorbei sein.

2.  Einwilligung in Werbeanrufe ausnahmslos nur noch schriftlich:
Genauso undurchdacht ist das Vorhaben, dass Einwilligungen in Telefonwerbung nur noch dann wirksam sind, wenn sie in Textform vorliegen.

In der Praxis dürfte eine solche Regelung zum absoluten Chaos führen. Nach § 28 Abs.3a BDSG muss nämlich aus datenschutzrechtlichen Gründen der Unternehmer, der eine Werbeeinwilligung speichert, dem Kunden dies schriftlich bestätigten. Das Datenschutzrecht erlaubt also ausdrücklich auch andere Einwilligungsformen als die schriftliche Variante.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen hingegen soll die Einwilligung zukünftig nur noch dann wirksam sein, wenn die Erklärung in Textform vorliegt. Damit würden auch die derzeit millionenfach elektronisch erteilten Einwilligungen, jedenfalls in ihrer bisherigen Form, keinen Bestand mehr haben.

Ganz offensichtlich hat auch hier der Gesetzgeber nicht über den Tellerrand geschaut.

3.  Besondere Pflichten bei Inkasso-Dienstleistungen aus Fernabsatzverträgen:
Ebenso unsinnig sind die angedachten Veränderungen bei Inkasso-Dienstleistungen, wenn Forderungen aus Fernabsatzverträgen eingetrieben werden. Danach trifft den Inkasso-Dienstleister (und auch den Anwalt) folgende Informationspflichten:

"§ 15 a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen
Wer bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen eine Forderung aus einem Fernabsatzvertrag (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber einem Verbraucher geltend macht, hat den Verbraucher, der dem Bestand der Forderung widersprochen hat, bei einer folgenden Zahlungsaufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss folgende Angaben enthalten:
1. die Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, mit dem der behauptete Vertrag geschlossen wurde,
2. eine Erklärung, ob der Verbraucher seine Willenserklärung zum Vertragsschluss am Telefon (fernmündlich), im elektronischen Geschäftsverkehr (online), in Textform (E-Mail, Telefax), schriftlich oder in einer sonstigen, näher zu bezeichnenden Form abgegeben hat,
3. im Fall der am Telefon (fernmündlich) abgegebenen Willenserklärung eine Erklärung, ob der Unternehmer das Telefongespräch veranlasst hat,
4. falls Nummer 3 bejaht wird, eine Erklärung, ob, wann und zu wessen Gunsten der Verbraucher in den Anruf eingewilligt hat oder ob, wann und in welcher Form der Verbraucher seine Willenserklärung gemäß § 312b1 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigt hat und
5. eine Erklärung, ob der Verbraucher die Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen hat.


Die vorstehenden Angaben sind dem Verbraucher gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung in der für die Zahlungsaufforderung gewählten Form mitzuteilen."


Diese Regelung soll undifferenziert für alle Arten und Formen des Fernabsatzvertrages (Internet, Telefon, Fax) gelten.

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14. Neue Beitrags-Reihe von RA Dr. Bahr: "IT-Recht für App-Entwickler"
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In einer fünfteiligen Beitrags-Reihe für das bekannte Internet-Portal ZDNet.de erläutert RA Dr. Bahr ab sofort das "IT-Recht für App-Entwickler". Die Reihe startet mit dem Thema "Rechte und Pflichten des App-Entwicklers" und hat den Inhalt

- Rechte und Pflichten des App-Entwicklers
- Warum Lasten- und Pflichtenheft wichtig sind
- Gewährleistung und Haftung
- Abnahme und Vergütung
- Die Mitwirkungspflichten des Kunden
- Checkliste für die Erstellung von Smartphone-Apps

Der nächste Beitrag, der in 14 Tagen erscheinen wird, wird sich mit den "Dos and Don'ts beim (Self-) Publishing" beschäftigen.

Die Kanzlei Dr. Bahr bietet eine eigene iPhone-App mit aktuellen, täglichen Rechts-News, Podcasts und Vodcasts an. COMPUTER BILD hat die App als "Unbedingt empfehlenswert!" bewertet.

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15. Law-Podcasting: Endlich: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Endlich: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate".

Inhalt:
Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Mitverantwortlichkeit des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen ist im Januar 2011 zu Ende gegangen: Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass den Merchant grundsätzlich eine Mitverantwortlichkeit trifft, es sei denn, die Rechtsverletzung wird auf einem Web-Portal begangen, das gar nicht beim Merchant angemeldet war.

Der heutige Podcast geht der Frage nach, welche praktischen Konsequenzen diese aktuelle Entscheidung für den Affiliate-Bereich hat.

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