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Die Beklagte warb auf ihrer Webseite für ihr Produkt mit der Bezeichnung "Himalaya-Salz". Die Mineralien stammten jedoch in Wahrheit von einer ca. 200 km entfernten Gebirgskette.
Die BGH-Richter stuften dies als irreführende geographische Herkunftsangabe ein.
Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, das Produkt stamme aus dem Bereich des Himalaya-Massivs. Dies sei jedoch unbestritten nicht der Fall, so dass der Kunde in die Irre geführt werden.
Die Online-Händlerin sei auch verantwortlich für den Rechtsverstoß. Die Beklagte hatte sich u.a. auch damit verteidigt, dass sie sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers, nämlich des Lieferanten, bedient hätte.
Auch dieses Argument ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Nach ständiger Rechtspreche ergebe sich der Beklagten schon daraus, dass sie als Online-Händlerin das Himalaya-Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten habe. Damit habe sie dem durchschnittlichen Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote. Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient habe, ändere an ihrer Täterschaft nichts.
Beklagte war die Vermittler-Plattform für Ferienunterkünfte wimdu.de. Sie warb mit der Aussage "50% günstiger als Hotels". Nutzte der Verbraucher die Angebote, erzielte er teilweise diese Kostenersparnis, aber nicht immer und nicht durchgehend.
Das KG Berlin stufte dies als irreführend ein.
Der Verbraucher erwarte bei einer solchen Werbung, dass er - zumindestens in den allermeisten Fällen - bei der Buchung den erwähnten Rabatt erziele. Dies sei jedoch nicht objektiv nicht der Fall.
Vielmehr werde eine Ersparnis von 50% nur in einer geringen Anzahl von Fällen erreicht. Hierauf weise die Beklagte jedoch nicht hin, sondern stelle vielmehr - ohne jeden einschränkenden Hinweis - die 50% in den Vordergrund.
Darüber hinaus sei die Werbung auch aus einem anderen Grunde wettbewerbswidrig: Wimdu.de hebe das niedrigere allgemeine Preisniveau auf ihrer Vermittlungsplattform gegenüber dem Preisniveau von Hotelübernachtungen hervor, obwohl sich der Vergleich nur auf eine mehr oder weniger willkürliche Auswahl von Übernachtungsmöglichkeiten stützen könne. Jeglicher Hinweis darauf, dass sich der Vergleich nur auf eine solche Auswahl und nicht auf alle Angebote der Beklagten beziehe, fehle. Auch aus diesem Grunde sei das Handeln der Beklagten unzulässig.
Das verklagte Unternehmen bewarb die von ihm angebotenen Küchen mittels Print-Prospekten. Die Beschreibung enthielt zwar Preise, jedoch nicht die genaue Typen- und Hersteller-Bezeichnung.
Dies stufte das LG Würzburg (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 1 HKO 1781/15) in der ersten Instanz als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht (§ 5 a Abs3 UWG) ein. Ein Verkäufer sei verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware mit anzugeben.
Die Angabe Typenbezeichnung sei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen. Dadurch werde dem potentiellen Käufer ermöglicht, auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen, etwa durch eine Internetrecherche.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG Bamberg diese Rechtsansicht nun bestätigt. In dem aktuellen Hinweisbeschluss führt das Gericht wörtlich aus:
Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch die Gestaltung, die Größe und das verwendete Material, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.
Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor sogenannten „No-Name-Geräten“ geben und diese nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren. Deshalb kann der Verbraucher erst dann hinreichend beurteilen, ob aus seiner Sicht die angebotene Küche „ihren Preis wert“ ist, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der darin eingebauten Elektrogeräte sowie deren Typ kennt. Über diese Individualisierung der Produkte wird er in die Lage versetzt, gegebenenfalls weitere Informationen zu deren Qualität und Ausstattung in Erfahrung zu bringen.
Der Unternehmer darf deshalb grundsätzlich die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen. (...)
Hierauf aufbauend dient die Individualisierung aller Merkmale eines Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, auch dazu, dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen."
Die Celler Richter haben sich zur Frage geäußert, wie der Streitwert in Fällen des Foto-Klaus zu berechnen ist.
Bei der Festsetzung des Streitwertes sei, so die Robenträger, die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht maßgeblich. Dabei seien nachfolgende Merkmale zu berücksichtigen:
- Intensität des Eingriffs,
Das Gericht hält in Fällen der unerlaubten kommerziellen Nutzung einen Streitwert zwischen 3.000 - 6.000,- EUR für angemessen.
Eine schematische Verdopplung des Lizenzschadens hingegen lehnt es ab, da es hierfür an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle. Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG werde ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des BGH zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt.
Auch habe der Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen nach § 54 f. Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG aber nicht getroffen.
Der Beklagte bot offline Show-Veranstaltungen mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken an. Nach § 7 SprengG bedarf ein solcher gewerbsmäßiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Der Beklagte hatte im Impressum seiner Webseite diese Behörde nicht angegeben. Die Klägerin hielt dies für einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Die Frankfurter Richter lehnten eine Rechtsverletzung ab. Die Informationspflicht bestünde allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Dies bedeute, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus § 5 Abs.1 Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssten.
Der Beklagte habe auf den angegriffenen Internetseiten jedoch keine Feuerwerke angeboten oder beworben. Auf der Homepage werde lediglich von "Feuerdekorationen" gesprochen. Der unvoreingenommene Betrachter verbinde mit Feuerdekorationen keine pyrotechnischen Vorführungen, sondern eher Fackeln und vergleichbare Dekorationsartikel.
Es bestünde daher objektiv keinen Anlass, sich bei der sprengstoffrechtlichen Aufsichtsbehörde über die Zuverlässigkeit des Beklagten zu informieren.
Der Angeklagte nahm als einfacher User an einem Internet-Chatroom teil, bei dem auch Videokameras benutzt wurden. Im Rahmen der Diskussion entblößte er sich und onanierte, während die Webcam auf seine Oberschenkel, sein Geschlechtsteil und seinen Oberkörper ausgerichtet war. Mindestens ein anderer Chatroom-Teilnehmer verfolgte diese Aktion.
Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Angeklagte sich des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184 d StGB) strafbar gemacht hatte.
Das OLG Karlsruhe teilte diese Ansicht nicht, sondern verneinte vielmehr das Vorliegen der Norm.
Die Regelung des § 184 d StGB lautet wörtlich: Bereits dieser Wortlaut zeige, dass als Täter nur der für die Sendung Verantwortliche in Betracht komme. Beispielsweise bei Rundfunksendungen also der Programmdirektor und der Redakteur, nicht aber die lediglich mit der technischen Ausführung betreuten Personen wie etwa der Kameramann.
Diese Grundsätze würden nahtlos auch für den Online-Bereich gelten. Damit mache sich der einfache Nutzer eines Internet-Chatrooms nicht nach dieser Norm strafbar, da er aufgrund seiner Stellung nicht in der Lage sei, auf die Dauer und die Modalitäten der Internet-Ausstrahlung im Sinne einer Tatherrschaft in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen. Die ausschließliche Kontrolle habe vielmehr der Chatroom-Betreiber selbst.
Nach § 5 a Abs3 UWG ist ein Verkäufer verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware anzugeben.
Das LG Potsdam sah diese Vorschrift im vorliegenden Fall als verletzt an, weil die Firma in ihrer Werbung keinerlei Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der verwendeten Elektrogeräte machte.
Unzweifelhaft seien Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet sei, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche würden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt, so die Richter.
Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche könne es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten würden.
Die Typenbezeichnung sei notwendig, weil nur so der Verbraucher die Ware eindeutig identifizieren und vergleichen könne.
Das Finanzgericht hat die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen zurückgewiesen und im Ergebnis das Herausgabeverlangen des Parlaments als rechtmäßig erachtet. Der Senat war vorab der Meinung, für die Entscheidung zuständig zu sein, da es sich um eine Abgabenangelegenheit handele. Zum anderen überwiege das öffentliche Interesse an einer Datenweitergabe das individuelle Interesse der Antragsteller an der Geheimhaltung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Mitglieder des Ausschusses ausdrücklich (auch) zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet hätten.
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In einem weiteren Verfahren (Gz. 2 V 1090/16) ist es nicht zu einer Sachentscheidung gekommen, nachdem das Ministerium für Finanzen und Europa auf einen Hinweis des Gerichts reagiert hatte. Das Verfahren war von einem Antragsteller angestrengt worden, dessen Daten nach dem eingeschränkten Beschluss des Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags von dessen Herausgabeverlangen nicht betroffen war. Er hatte nämlich vor dem Ankauf der Steuer-CD Selbstanzeige erstattet.
Das Ministerium für Finanzen und Europa war ursprünglich bereit, auch seine Steuerdaten dem Ausschuss zu offenbaren.
Quelle: Pressemitteilung des FG Saarland v. 03.05.2016
Aus der Pressemitteilung:
Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an, wonach sich eine Meldepflicht der Kamerabetreiber aus § 4d Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ergibt. Hierfür war entscheidend, dass es sich bei der Beobachtung von Kirrungen mittels entsprechender Tierbeobachtungskameras um eine Tätigkeit handelt, die dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes unterfällt. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der mittels einer Tierbeobachtungskamera gewonnenen Bilddaten als eine automatisierte Verarbeitung zu qualifizieren ist."
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Saarland, Monika Grethel, kommentierte diese Entscheidung wie folgt:
Der Beklagte war Heilpraktiker und warb mit der Aussage, dass er "Heilpraktiker für Psychotherapie" sei.
Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung. Der Verkehr gehe bei dieser Art der Darstellung davon aus, dass der Beklagte neben seiner Heilpraktiker-Erlaubnis über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Psychotherapie verfüge, was aber unstreitig nicht der Fall sei.
Das LG Wuppertal hat die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger angenomme Verkehrserwartung teilte das Gericht nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher aufgrund der gewählten Bezeichnung davon ausgehe, dass der Beklagte neben seiner Heilpraktiker-Zulassung noch über weitere, besondere Zusatzqualifikation verfüge.
Vielmehr erziele die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" die gleiche Wirkung wie die unstreitig erlaubte Bezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)". Der Verbraucher werde hier keine Unterschiede machen.
Die Parteien waren unmittelbare Grundstücks-Nachbarn.
Die Lebensgefährtin des Klägers befand sich im Garten und verweilte auf einer Sonnenliege. Der Bereich war gegenüber der Öffentlichkeit durch eine hohe Hecke geschützt.
Der Beklagte startete eine Drohne und ließ diese über das Nachbar-Haus kreisen, in ca. 7 m Entfernung zur Freundin des Klägeris. Die Drohne machte dabei auch Video-Aufnahmen.
Das Gericht verurteilte den Nachbarn zur Unterlassung.
Es handle sich um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Nachbar sei mittels der Drohne in den geschützten Privatbereich des Klägers eingedrungen.
Daran ändere auch nichts, dass die Drohne grundsätzlich zulassungsfrei sei. Drohnen seien anders als Flugmodelle oder Segelflugzeuge mit Kameras ausgestattet. Wenn - wie hier - ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt sei, habe die die Handlungsfreiheit des Drohnen-Eigentümers gegenüber der Privatsphäre des Betroffenen zurückzutreten.
Der vorliegende Fall sei keine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise Drachensteigenlassen oder die Steuerung eines Modellflugzeug per Fernbedienung. Es handle sich vielmehr um eine gezielte Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
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vom 01.06.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: "Himalaya-Salz" muss aus direkt aus dem Himalaya kommen
2. KG Berlin: Werbe-Slogan von wimdu.de "50% günstiger als Hotels" ist irreführendn
3. OLG Bamberg: Prospekt-Werbung mit Küchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung beinhalteng
4. OLG Celle: Streitwert für unerlaubte Foto-Nutzung zwischen 3.000 - 6.000,- EUR
5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Nennung der Aufsichtsbehörde im Web-Impressum
6. OLG Karlsruhe: Bloßer Teilnehmer eines Online-Chatrooms macht sich nicht nach § 184 d StGB strafbar
7. LG Potsdam: Werbung für Küchen muss Herstellername und Typenbezeichnung enthalten
8. FG Saarland: Saarländischer Landtag hat Anspruch auf Herausgabe der Steuersünder-CD
9. VG Saarlouis: Einsatz von Wildkameras grundsätzlich meldepflichtig
10. LG Wuppertal: "Heilpraktiker für Psychotherapie" keine irreführende Berufsbezeichnung
11. AG Potsdam: Drohnenflug über Wohnhaus ist Allgemeine Persönlichkeitsverletzung
Die einzelnen News:
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1. BGH: "Himalaya-Salz" muss aus direkt aus dem Himalaya kommen
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"Himalaya-Salz" muss aus direkt aus dem Himalaya kommen. Nicht ausreichend ist es, wenn es nur aus der näheren Umgebung stammt (BGH, Urt. v. 31.03.2016 - Az.: I ZR 86/13).
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2. KG Berlin: Werbe-Slogan von wimdu.de "50% günstiger als Hotels" ist irreführend
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Der Werbe-Slogan "50% günstiger als Hotels" der Vermittler-Plattform für Ferienunterkünfte wimdu.de ist irreführend, da der Verbraucher bei dieser Aussage erwartet, dass er durchgehend eine Kostenersparnis von 50% hat, was aber nicht der Fall ist (KG Berlin, Urt. v. 11.03.2016 - Az.: 5 U 83/15).
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3. OLG Bamberg: Prospekt-Werbung mit Küchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung beinhalten
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Wirbt ein Unternehmen mittels Prospekten für seine Küchen, müssen die genauen Hersteller- und Typenbezeichnungen mit angegeben werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2016 - Az.: 3 U 8/16).
"Die Beklagte wird nicht in Abrede stellen, dass die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts darstellen.
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4. OLG Celle: Streitwert für unerlaubte Foto-Nutzung zwischen 3.000 - 6.000,- EUR
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Der Streitwert für eine unerlaubte, gewerbliche Foto-Nutzung liegt zwischen 3.000 - 6.000,- EUR (OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2016 - Az.: 13 W 36/16).
- Umfang und Dauer der Rechtsverletzung,
- Gewinn und Umsatz für den Verletzer,
- Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten,
- Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers,
- Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung
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5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Nennung der Aufsichtsbehörde im Web-Impressum
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Die Webseite eines Anbieters, der offline Shows mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken anbietet, muss im Impressum keine Aufsichtsbehörde angeben. Bühnen- und Theaterfeuerwerke bedürfen zwar nach § 7 SprengG einer Erlaubnis. Die Regelungen des § 5 TMG sind jedoch allein auf die Dienstleistungen bezogen, die online angeboten werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.04.2016 - Az.: 6 U 214/15).
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6. OLG Karlsruhe: Bloßer Teilnehmer eines Online-Chatrooms macht sich nicht nach § 184 d StGB strafbar
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Der bloße Teilnehmer eines Online-Chatrooms macht sich nicht nach § 184 d StGB strafbar (OLG Kalrsruhe, Urt. v. 29.03.2016 - Az.: 1 (3) Ss 163/15; 1 (3) Ss 163/15 - AK 51/15).
"...(...) wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht"
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7. LG Potsdam: Werbung für Küchen muss Herstellername und Typenbezeichnung enthalten
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Wirbt ein Unternehmer für Küchen, müssen die Prospekte auch den Herstellername und die Typenbezeichnung der verwendeten Elektrogeräte enthalten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht vor (LG Potsdam, Urt. v. 09.03.2016 - Az.: 52 O 115/15).
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8. FG Saarland: Saarländischer Landtag hat Anspruch auf Herausgabe der Steuersünder-CD
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Im Streit um die Weitergabe von Daten seitens des Ministeriums für Finanzen und Europa an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags hat das Finanzgericht des Saarlandes erstmals in der Sache entschieden (Beschlüsse vom 27. April 2016, Gz. 2 V 1088/16, 2 V 1089/16, 2 V 1091/16).
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9. VG Saarlouis: Einsatz von Wildkameras grundsätzlich meldepflichtig
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Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland weist in einer Pressemitteilung auf eine aktuelle Entscheidung des VG Saarlouis hin, wonach der Einsatz von Wildkameras datenschutzrechtlich grundsätzlich meldepflichtig ist.
"Gegenstand des Verfahrens waren die Anträge von drei saarländischen Jägern, die festgestellt wissen wollten, dass insbesondere im Bereich von Kirrungen eine entsprechende Meldepflicht nicht bestehe.
"Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen über den sehr speziellen Bereich der Tierbeobachtungskameras hinaus. Die Schlussfolgerungen des Gerichts sind auf jede Art von digitaler Videoüberwachung übertragbar. Auch private Betreiber von Kameras sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie entsprechende Anlagen, die auch nur teilweise öffentlich zugängliche Bereiche miterfassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen müssen.“
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10. LG Wuppertal: "Heilpraktiker für Psychotherapie" keine irreführende Berufsbezeichnung
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Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist keine irreführende Berufsbezeichnung, wenn die betreffende Person eine Heilpraktiker-Zulassung hat (LG Wuppertal, Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 12 O 126/15).
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11. AG Potsdam: Drohnenflug über Wohnhaus ist Allgemeine Persönlichkeitsverletzung
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Ein Drohnenflug über das private Wohnhaus eines Nachbarn ist eine Allgemeine Persönlichkeitsverletzung, wenn Video-Aufnahmen von Bereichen gemacht werden, die gegenüber der Öffentlichkeit abgeschirmt sind (AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 - Az.: 37 C 454/13).
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