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Die verklagte Shop-Apotheke warb online mit der Aussage:
Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein, da der Dritte nicht ausreichend neutral sei. Ein Indiz hierfür sei die Bereitstellung der Werbebroschüren.
Der BGH sah dies ein wenig anders und hob das Urteil der Vorinstanzen auf.
Dies allein reiche nicht aus, um auf eine fehlende Objektivität zu schließen:
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Verkauf von Werbematerialien sei mittelbar ein Anreiz für den Veranstalter, diejenigen Unternehmen zu bevorzugen, die mehr Werbepakete gekauft hätten, sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die diesen Schluss rechtfertigen könnten."
Es ist bereits unklar, welche Chancen (etwa die auf eine Nominierung oder die auf eine bessere Bewertung) das Berufungsgericht hierbei im Blick gehabt hat. Auch erschließt sich nicht hinreichend, woraus sich der vom Berufungsgericht hergestellte Zusammenhang zwischen einer Erwartung der teilnehmenden Unternehmen, etwaige Chancen durch den Kauf der Werbematerialien zu verbessern, und einem Anreiz für den Veranstalter zur Bevorzugung derjenigen Unternehmen, die mehr (oder größere) Werbepakte erwerben, ergeben soll. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es gebe einen Anreiz zur Bevorzugung, "damit der Kaufanreiz auch bei der nächsten Aktion wieder besteht", hat es auch diese Annahme nicht näher begründet. Es hat auch nicht erläutert, um was für eine "nächste Aktion" es sich handeln könnte."
Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen getroffen, die seine dahingehende Annahme tragen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die (...) auf ihrer Internetseite erläutert, in einer von ihr durchgeführten Online-Befragung würden jährlich die besten Handelsketten und Online-Shops gewählt, wobei diese nach bestimmten Kriterien wie unter anderem Preisniveau, Produktqualität, Service und Kundenfreundlichkeit qualitativ bewertet würden.
Um den Titel "Webshop Awards Germany" zu tragen, müsse ein (Online-)Geschäft nominiert sein. Hierfür würden 380 Beurteilungen durch Kunden benötigt. Die Kunden könnten online oder in den Geschäften zur Wahl aufgerufen werden. Dabei helfe die (...), indem sie Werbematerialien in den Ausführungen "Gold", "Silber" und "Bronze" zur Verfügung stelle.
Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass die von der (...) zur Verfügung gestellten Werbematerialien die teilnehmenden Unternehmen dabei unterstützen sollen, Kunden zur Wahl zu motivieren, um die für eine Nominierung erforderliche Anzahl an Beurteilungen zu erreichen.
Anhaltspunkte dafür, dass die (im Übrigen auch nicht durch die (...) eingesetzten, sondern den Unternehmen für eine eigene Werbung angebotenen) Werbematerialien in irgendeiner Weise geeignet sein könnten, die dem Award zugrundeliegende qualitative Bewertung der teilnehmenden Unternehmen durch die Kunden und damit das Abstimmungsverhalten oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht erkennbar. Der entsprechenden, nicht näher begründeten Annahme des Berufungsgerichts fehlt es damit an einer sie rechtfertigenden Grundlage im Tatsachenstoff."
Im vorliegenden Fall ging es um Ansprüche aus einer Patentverletzung. Dabei stellte sich u.a. die Frage, ob es möglich ist, nachträglich ausschließliche Lizenzen vertraglich zu vereinbaren, die rückwirkend für einen Zeitraum in der Vergangenheit wirken.
Diese Frage hat der BGH klar verneint. Es sei grundsätzlich nicht möglich, derartige Kontrakte zu schließen, die Auswirkungen auf Dritte hätten:
Eine solche Vereinbarung ist außerhalb der vom Gesetz geregelten Tatbestände jedenfalls insoweit nicht möglich, als sie dazu führt, dass zugunsten einer Vertragspartei aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen.
Ob und gegenüber welchen Personen ein Dritter aufgrund einer Patentverletzung verantwortlich ist, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung feststehen.
Dies schließt zwar nicht aus, dass sich der zu ersetzende Schaden erst im Laufe der Zeit in vollem Umfang einstellt oder dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche an einen Dritten abtritt. Eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung läge aber vor, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung nachträglich zusätzliche Ansprüche zugunsten weiterer Personen geschaffen würden. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die der Kreis der zum Schadensersatz berechtigten Personen und damit der Umfang der zu ersetzenden Schäden nachträglich erweitert wird."
Dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz stehen im Falle einer Verletzung eigene Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf und dergleichen zu. Die rückwirkende Erteilung einer solchen Lizenz kann mithin zur Folge haben, dass ein Verletzer zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die schon ihrer Art nach nicht eingetreten wären, wenn die Lizenz nicht erteilt worden wäre."
Die überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis.
Das Truppendienstgericht hat diese Disziplinarmaßnahme gebilligt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dürfe eine Soldatin durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erforderten, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Die Kommandeurin dürfe zwar grundrechtlich geschützt privat ein promiskuitives Sexualleben führen.
Durch die Formulierung in ihrem Profil habe sie aber Zweifel an ihrer moralischen Integrität begründet. Außenstehenden würde der Eindruck vermittelt, dass sie sich selbst und ihre Geschlechtspartner zu reinen Sexobjekten reduziere. Dies wirke sich in der Öffentlichkeit negativ auf die Bewertung ihrer moralischen Integrität und den guten Ruf der Bundeswehr aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Das Truppendienstgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die privaten Äußerungen der Soldatin in einem Partnerschaftsportal von der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden.
Auch hat es die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung nicht ausreichend gewürdigt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehört, dass der Einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden kann. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich nicht nur auf die Intim- und Privatsphäre, sondern schließt das Recht ein, in der Sozialsphäre, das heißt im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen.
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlangt, dass eine Soldatin in der besonders hervorgehebenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1.000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nimmt.
Sie muss daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken. Die Worte "offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome" erwecken auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßahme beanstandet werden durfte.
BVerwG 2 WRB 2.21 - Beschluss vom 25. Mai 2022
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.05.2022
Der klägerische Kunde verlangte von seiner Versicherungsgesellschaft, bei der privat krankenversichert war, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten.
Das OLG Dresden stufte dies - wie eine Vielzahl weiterer Gerichte in der letzten Zeit - als rechtsmissbräuchlich ein:
„Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).
Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43).
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).
Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (wie hier LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.)."
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, privat krankenversichert. Er verlangte die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien aus der Vergangenheit. Um die konkrete Höhe beziffern zu können, verlangte er zuvor Auskunft von der Versicherung und stützte sich dabei auf Art. 15 DSGVO.
Das LG Essen verneinte das Begehren, weil es rechtsmissbräuchlich sei:
Der Betroffene soll insbesondere den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16, 17 und 18 DSGVO) zu ermöglichen."
Der Kläger macht keines der vorgenannten Interessen geltend. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG sowie die Verfolgung daraus folgender Leistungsansprüche.
Es geht ihm mithin einzig allein um die Überprüfung etwaiger geldwerter Ansprüche gegen die Beklagte. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst (...). Es betrifft noch nicht einmal den mit der Verordnung als solchem verfolgten Datenschutz. Ein sich derart von dem Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage entferntes Begehren ist nicht schützenswert."
Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet.
Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 €. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.
Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird.“
Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.“ Das sei vorliegend der Fall:
„Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.“
Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.
Das Urteil vom 18.5.2022 (Aktenzeichen: 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 25.05.2022
Der Kläger spielte bei der Beklagten, die ein Online-Casino mit Sitz in Gibraltar spielte. Die Beklagte verfügte über eine Glücksspiel-Lizenz aus ihrem Heimatland, jedoch über keine inländische, deutsche Erlaubnis.
Der Spieler verlangte nun die Erstattung seiner verlorenen Spieleinsätze zurück.
Zu Recht, wie das LG Gießen nun urteilte:
Auch eine etwaige Duldung des Angebots der Beklagten durch das Hessische Innenministerium ist nicht geeignet, das genannte Verbotsgesetz außer Kraft zu setzen und ist deshalb – jedenfalls im Verhältnis zum Kläger als Verbraucher- nicht erheblich.
Die Beklagte hat deshalb gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen und mithin auch dem Kläger zugänglich gemacht hat."
Teleologisch, d.h. aus dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm heraus, ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre jedoch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, in denen die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits die Werbung zum Abschluss entsprechender Verträge dem Personenkreis, der durch das Verbotsgesetz geschützt werden soll, die Zulässigkeit der Handlung und die Rechtswirksamkeit der Verträge suggeriert.
So ist es hier. Die Regelungen des GlüStV sind (...) dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. (...)
Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter die aus dem verbotenen Glücksspiel gezogenen Nutzungen dauerhaft verblieben. Denn sein verbotswidriges Handeln hätte dann jedenfalls keine negativen wirtschaftlichen Konsequenzen für ihn, wohingegen der Spieler den gesamten wirtschaftlichen Schaden daraus hat, dass der Anbieter mit – für den Spieler nicht ohne weiteres erkennbar- rechtswidrige Spielangebote bewirbt und entsprechende Verträge abschließt."
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, privat krankenversichert. Die Parteien stritten über die Begründetheit von Prämienanpassungen.
Vor Gericht begehrte der Kläger die Rückzahlung der Prämien. Gleichzeitig verlangte er Auskunft über die jeweiligen Tariferhöhungen, um die konkreten Werte zu beziffern.
Das LG Paderborn stufte das Begehren nach Art. 15 DSGVO als Rechtsmissbrauch ein, da ein anderweitiger Zweck verfolgt werde:
Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DSGVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, juris Rn. 23, 25).
Diesen Zweck verfolgt der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch ersichtlich nicht. Ihm ist weder daran gelegen, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an sich bewusst zu werden, noch die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten bei der Beklagten überprüfen zu können.
Ihm geht es, wie sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, ausschließlich darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelt die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Beiträge vorbereiten zu können, was sich auch nach Überzeugung der Kammer ausgehend von Art. 15 Abs. 1 DSGVO als rechtsmissbräuchlich darstellt."
Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich eines Online-Events zum Jahresupdate „Werbeeinwilligungen 2022 nach DSGVO und UWG“, haben wir uns nun dazu entschlossen, das exklusive Business-Seminar zu diesem Thema doch online als Webinar stattfinden zu lassen und nicht, wie ursprünglich geplant, live vor Ort in Hamburg zu sein.
Im Fokus stehen dabei - wie bei den bisherigen Veranstaltungen - insbesondere die Entwicklungen des letzten Jahres, die anhand von praktischen Erfahrungen im E-Mail-Marketing und im Telefonmarketing erläutert werden. Im Anschluss an die Vorträge werden in einer offenen Diskussionsrunde die individuellen Fragen der Teilnehmer*innen von den Expert*innen beantwortet.
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Nähere Infos und Anmeldung gibt es hier
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Newsletter
vom 01.06.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Online-Werbung der Shop-Apotheke mit Konsumentenbefragung nicht bereits dann irreführend, wenn Umfrage-Firma Werbematerialien zur Verfügung stellt
2. BGH: Rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz führt nicht zu rückwirkenden Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten
3. BVerwG: Tinder-Auftritt einer Kommandeurin muss entsprechend zurückhaltend sein
4. OLG Dresden: Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers
5. LG Essen: DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich bei zweckwidriger Absicht
6. LG Frankfurt a.M.: Urheber des Europa-Bildes hat keinen Anspruch auf Vergütung für Abbildung auf Banknoten
7. LG Gießen: Noch einmal: Spieler an unerlaubtem Online-Glücksspiel hat Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino
8. LG Paderborn: Zweckwidriger Grund führt bei DSGVO-Auskunftsanspruch zum Rechtsmissbrauch
9. NEU: Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbeeinwilligungen 2022" am 28.06.2022 + Early-Bird-Rabatt
Die einzelnen News:
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1. BGH: Online-Werbung der Shop-Apotheke mit Konsumentenbefragung nicht bereits dann irreführend, wenn Umfrage-Firma Werbematerialien zur Verfügung stellt
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Es liegt nicht bereits deshalb eine Irreführung vor, wenn im Rahmen einer Konsumentenbefragung das Unternehmen, das die Umfrage durchführt, der zu bewertenden Firma kostenpflichtige Werbematerialien zur Verfügung stellt. Zweifel an der Objektivität einer Verbraucherbefragung können sich allerdings dann ergeben, wenn die Inhalte geeignet sind, die von den Kunden abzugebende Bewertung zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 12.05.2022 - Az.: I ZR 203/20).
"Shop-Apotheke
Die beste Online-Apotheke Deutschlands
Von Verbrauchern gewählt
Webshop Awards Germany"
Die Auszeichnung basierte auf einer Online-Verbraucher-Befragung, die ein drittes Unternehmen durchführte. Das dritte Unternehmen stellte der Shop-Apotheke entgeltpflichtige Werbematerialien zur Verfügung.
"Auch seine Annahme einer fehlenden Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters der Kundenbefragung hat das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet. Insbesondere kann eine solche Annahme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht (allein) daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den teilnehmenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt.
Und weiter:
"Dienen die Werbematerialien lediglich dazu, Kunden zur Nominierung eines Unternehmens aufzurufen, ist nicht erkennbar, dass und in welcher Weise sich der Kauf dieser Materialien auf den Umgang des Testveranstalters mit den teilnehmenden Unternehmen auswirken könnte. Die Folgerung des Berufungsgerichts, ein Anreiz zur Bevorzugung ergebe sich daraus, dass die Unternehmen "selbstverständlich" davon ausgingen, ihre Chancen durch den Kauf der Werbematerialien zu verbessern, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
Ein Verstoß könne jedoch dann vorliegen, wenn durch die Art und Weise der Befragung auf das Abstimmungsverhalten Einfluss genommen werde.
"Zwar können sich Zweifel an der Objektivität eines Tests oder einer Kundenbefragung dann ergeben, wenn (etwa mit Hilfe von Werbung) auf das Abstimmungsverhalten der Befragten oder das Abstimmungsergebnis Einfluss genommen werden soll.
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2. BGH: Rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz führt nicht zu rückwirkenden Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten
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Wird rückwirkend für einen Zeitraum in der Vergangenheit eine ausschließlichen Lizenz (hier. im Patentrecht) vertraglich vereinbart, berechtigt dies grundsätzlich nicht, auch rückwirkend Schadensersatzansprüchen geltend zu machen. Vielmehr ist auf die Umstände abzustellen, die zu dem damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestanden haben. Eine nachträgliche Änderung, z.B. durch eine nachträglich vereinbarte Genehmigung, ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 22.02.2022 - Az.: X ZR 102/19).
"Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine ausschließliche Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erteilt werden kann.
Und weiter:
"Die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ist geeignet, solche Rechtsfolgen auszulösen.
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3. BVerwG: Tinder-Auftritt einer Kommandeurin muss entsprechend zurückhaltend sein
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Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen.
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4. OLG Dresden: Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers
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Begehrt ein Kunde gegen seine Versicherung eine DSGVO-Auskunft, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich (OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 - Az.: 4 U 1905/21).
"Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 (...) an, in dem zu einem gleichgelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt wird:
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5. LG Essen: DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich bei zweckwidriger Absicht
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Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht dann nicht, wenn primär anderweitige Ziele (hier. Infos über Versicherungsprämien) verfolgt werden (LG Essen, Urt. v. 23.02.2022 - Az.: 18 O 204/21).
"Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (...).
Und weiter:
"Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen hingegen nicht.
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6. LG Frankfurt a.M.: Urheber des Europa-Bildes hat keinen Anspruch auf Vergütung für Abbildung auf Banknoten
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.
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7. LG Gießen: Noch einmal: Spieler an unerlaubtem Online-Glücksspiel hat Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino
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Das LG Gießen hat erneut entschieden, dass der Teilnehmer an einem unerlaubtem Online-Glücksspiel einen Rückzahlungsanspruch gegen ein ausländisches Online-Casino hat, wenn es über keine deutsche Lizenz hat (LG Gießen, Urt. v. 27.09.2021 - Az.: 2 O 227/20).
"Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 - "Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris - Tz. 30 ff. = NVwZ 2018, 895 ff.) bestätigt hat. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.
Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen:
"Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Zwar könnte der Kläger mit der Teilnahme an dem rechtswidrigen Angebot der Beklagten ebenfalls gegen Gesetze verstoßen haben.
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8. LG Paderborn: Zweckwidriger Grund führt bei DSGVO-Auskunftsanspruch zum Rechtsmissbrauch
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Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch nicht primär ein datenschutzrechtlicher Zweck verfolgt, sondern anderweitige Absichten (hier: Information über Prämienanpassungen), ist das Begehren rechtsmissbräuchlich (LG Paderborn, Urt. v. 15.12.2021 - Az.: 4 O 275/21).
"Allerdings durfte die Beklagte die vom Kläger erteilte Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO verweigern, da das Begehren des Klägers rechtsmissbräuchlich ist (...).
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9. NEU: Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbeeinwilligungen 2022" am 28.06.2022
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Am 28.06.2022 gibt es ein Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Werbeeinwilligungen 2022 aus rechtlicher und praktischer Sicht (DSGVO und UWG)".
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