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Der BGH hatte u.a. zu entscheiden, wann Ansprüche bei einer unerlaubten Online-Nutzung von Fotos verjähren.
Zunächst war zu beurteilen, wann bei einer solchen Dauerhandlung die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechteinhaber von den Verletzungen erstmals Kenntnis hat? Oder in dem Moment, in dem der Rechtsverletzer die Bilder endgültig von seiner Webseite löscht?
Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg: Danach ist bei solchen Online-Dauerdelikten das Geschehen gedanklich in tägliche Einzelhandlungen aufzuteilen, so dass für jeden neuen Tag eine neue Verjährungsfrist gilt.
Der BGH urteilte des weiteren, dass für einen Schadensersatz-Anspruch grundsätzlich die dreijährige Verjährung gilt (§ 102 S.1 UrhG). Hat der Verletzer jedoch durch die rechtswidrige Handlung etwas auf Kosten des Rechteinhabers erlangt, dann gilt hiervon abweichend eine zehnjährige Verjährungsfrist (§ 102 S.2 UrhG).
Zum Umfang der notwendigen Bereicherung stellen die Karlsruher Richter dar:
Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem (....) Anspruch (...) kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden." Dieser Grundsatz ist für alle Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich übertragbar, also insbesondere auch für die weitverbreiteten Fälle der P2P-Urheberrechtsverletzungen.
Derartige Ansprüche verjähren somit nicht nach drei, sondern erst nach zehn Jahren.
Unklar ist, ob der "Tarif" von 200,- EUR Ersatzanspruch pro Lied, die der BGH erst vor kurzem festgestellt hat (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 19/14; Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 7/14; Urt. v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/14), auch in den Fällen des § 102 S.2 UrhG gilt.
Die verklagte BILD-Zeitung berichtete über einen Raubüberfall auf einen bekannten Profifussballer auf Mallorca. In dem Bericht hieß es: Daneben war ein Foto abgelichtet, das den Fussballer zeigte am Strand on El Arenal zeigte. Im Hintergrund war die Klägerin in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand zu erkennen.
Der BGH stufte dies als unzulässig ein.
Die veröffentlichten Bilder zeigten die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die zudem in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehe. Daher würden die Interessen der Klägerin überwiegen und das Foto hätte nicht veröffentlicht werden dürfen.
Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 1.14, ein Journalist einer überregionalen Tageszei- tung, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestags- abgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden.
Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 2.14 verlangt Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“. Der Bundestag lehnte beide Anträge ab: Das Informationsfreiheitsge- setz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und deswegen vom Informationszugang ausgenommen seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet.
Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.
BVerwG 7 C 1.14 - Urteil vom 25. Juni 2015 BVerwG 7 C 2.14 - Urteil vom 25. Juni 2015
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 26.06.2015
Gegen die Schuldnerin, die Plattform Uploaded.net, war in der Vergangenheit eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen worden, weil sie trotz Kenntnis fremde Urheberrechtsverletzungen durch ihre User zugelassen hatte.
Nun kam es erneut zu Rechtsverstößen. Die Gläubigerin, die die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Musikwerk hatte, beantragte ein entsprechendes Ordnungsmittel.
In der 1. Instanz verhängte das LG Leipzig (Beschl. v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13) eine Strafe von 5.000,- EUR.
In der 2. Instanz bestätigte nun das OLG Dresden (Beschl. v. 08.06.3015 - Az.: 14 W 312/15) diese Entscheidung.
Nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen seiner User müsse ein File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Plattform anbieten.
Dieser Pflicht sei Uploaded.net nicht nachgekommen, denn der User, der in Vergangenheit bereits Urheberrechtsverletzungen begangen habe, sei nicht gesperrt worden, so dass es hier erneut zu Verstößen gegen das Urheberrecht gekommen sei. Daher habe Uploaded.net gegen das gerichtliche Verbot verstoßen.
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite Flugbuchungen an. Nach Auswahl des Fluges erschien der Hinweis "Reiseschutz nicht vergessen - ohne kann es teuer werden“.
Der Nutzer hatte dann die Auswahl zwischen zwei Checkboxen: Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Insbesondere werde der Verbraucher unsachlich beeinflusst, da der der Eindruck erweckt werde, dass sich der Reisende einem massiven Risiko aussetze, wenn er nicht die von der Beklagten gewünschte Auswahl treffe. Tatsächlich könne die angebotene Versicherung im Schadensfall jedoch nicht alle Kosten abdecken, sondern beschränke sich auf eine Versicherung gegen Stornokosten, eine Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisegepäckversicherung.
Die Frankfurter Richter teilten diese Einschätzung nicht und verneinten eine Rechtsverletzung.
Da der Anbieter dem Nutzer ausdrücklich die Möglichkeit lasse, zwischen zwei Alternativen zu wählen (Opt-In), liege eine ausreichende, wirksame Einwilligungshandlung vor.
Auch werde kein unzulässiger Druck auf den Kunden ausgeübt. Der Anbieter warne lediglich in einem kurzen Satz ("ohne kann es teuer werden") auf das bestehende Kostenrisiko. Diffuse Risiken oder übertriebene Angst würden hierdurch nicht hervorgerufen.
Voraussetzung hierfür sei, so die Richter, dass die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht werde. Und dies im vorliegenden Fall zu bejahen.
Der Kläger hat die von ihm ausgewählten Informationen zu den verschiedenen Einzelbereichen in der Weise angeordnet, dass dem Leser im Anschluss an die Vermittlung allgemeiner Informationen Erläuterungen in der Reihenfolge dargelegt werden, wie er sie üblicherweise nach Erwerb des Produkts benötigt. So folgen den allgemeinen Informationen zu den Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung und Hauptkomponenten Erläuterungen über die Montage und Aufstellung, den Betrieb, die Wartung und Pflege, sowie über Entsorgung des Produkts. Insbesondere die sprachliche Darstellung im Abschnitt der Montage und Aufstellung zeichnet sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte in Gestalt einer sprachlichen Einzelanleitung der vorzunehmenden Handlungsschritte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte unterteilt ist, wobei einzelne Aspekte durch besondere Darstellung als „Hinweis“ hervorgehoben sind.
Die besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an anderer Stelle durch eine tabellarische Darstellung gewährleistet. Daher ergibt sich nach Maßgabe eines Gesamtvergleichs, dass die sprachliche Darstellung das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteigt und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet." Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der BGH hat bereits vor mehr als 20 Jahren im "Bedienungsanweisung"-Urteil (BGH, Urt. v. 10. 10. 1991 - Az.: I ZR 147/89) klargestellt, dass auch Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sein können.
Die Beklagte vertrieb ein Garagentor. In der Bedienungsanleitung war eine Einstellung für das Öffnen und Schließen (Stufe 1: "sehr wenig sensibel") erwähnt. Bei dieser Schaltung war die die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet, da die Grenzwerte der Betriebskräfte überschritten würden.
Die Frankfurter Richter stuften dies als Verletzung des § 3 Abs.1 ProdSG ein, da ein Produkt auf dem Markt angeboten werde, das nicht den technischen Standards entspreche und dadurch eine erhebliche Sicherheitsgefährdung eintrete.
Ein Verstoß gegen § 3 Abs.1 ProdSG sei eine Wettbewerbsverletzung, die ein Mitbewerber - wie im vorliegenden Fall - verfolgen könne.
Es ging in dem Rechtsstreit um die Frage, ob Urnen mit bestimmten Tiermotiven, urheberrechtlich geschützt sind.
Dies hat das Gericht bejaht.
Es handle sich nicht um einfache, naturalistisch gestaltete Naturnachbildungen mit lediglich marginalen Verfremdungen. Vielmehr sei das Produkt einerseits phantasievoll und farbintensiv gestaltet, andererseits zugleich bei der Wahl der hierzu eingesetzten Stilmittel stark reduziert.
So sei das zentrale Hirschmotiv scherenschnittartig hervorgehoben, was zusätzlich noch dadurch betont werde, dass die Umrisse des Hirsches und der Grasfläche durch eine zierliche helle Farbgebung dezent konturiert worden seien, wodurch zugleich der Lichteinfall der tief stehenden Sonne angedeutet werden solle.
Im Hintergrund der Darstellung verliere sich die nur in zwei Hügelketten angedeutete Landschaft in der Ferne, wobei die Tiefenwirkung durch unterschiedliche Grau- bzw. Farbabstufungen erreicht würden. Über dieser Landschaft befindee sich ein Himmel, der zentral von der angedeuteten hell strahlenden Sonne beherrscht werde, die wiederum von einem von links nach rechts horizontal verlaufenden grausilbrigem doppelten Wolkenband teilweise verdeckt werde.
Der ganze Motivhintergrund sei schließlich eingetaucht in eine kräftige hellgrüne Grundfarbe, die dem ganzen eine ruhige zugleich aber auch von natürlichen Vorbildern deutlich entfernte Atmosphäre verleihe.
Der Beklagte trieb bei bei seinem eBay-Verkauf den Kaufpreis nach oben, indem er durch einen Zweit-Account mit teilnahm. Der Kläger, ein potentieller Käufer, der an der Versteigerung teilnahm, verlangte daraufhin Schadensersatz.
Das OLG Stuttgart bejahte in solchen Fällen die grundsätzliche Pflicht des Verkäufers, dem potentiellen Käufer den erlittenen Schaden auszugleichen.
Der Schaden berechne sich jedoch in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels, so die Robenträger. Entscheidend sei nicht das Angebot, das der Kläger zuletzt abgegeben habe.
Da hier der fiktive Kaufpreis mit 17.000,- EUR angegeben war, der Wert des Wagens aber darunter lag, wurde die Klage abgewiesen. Der potentielle Käufer ging also in dieser Konstellation leer aus.
Seit Anfang Mai gilt in Berlin eine neue Taxentarifverordnung. Danach muss in jeder Taxe eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit bestehen. Jeder Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Fahrgäste dürfen nicht befördert werden, wenn vor Fahrtbeginn kein funktionsfähiges Abrechnungsgerät zur Verfügung steht. Die Antragsteller sind Berliner Taxiunternehmer. Sie halten sowohl die Kosten der Anschaffung eines Gerätes in Höhe von etwa 500,- Euro als auch die weiteren Betriebskosten für zu hoch und sehen sich in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Eilanträge zurück, die auf vorläufige Gestattung von Taxifahrten ohne die Möglichkeit, bargeldlos zu zahlen, gerichtet waren. Die Verordnung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene. Bargeldloser Zahlungsverkehr sei mittlerweile weit verbreitet. Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher ohne Bargeld.
Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten hielten sich im Rahmen; Geräte könnten monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden. Die Kosten könnten überdies durch den Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschlüsse der 11. Kammer vom 24. Juni 2015 (VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.06.2015
Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens äußerte sich die Staatsanwaltschaft über den Kläger mehrfach und stellte dabei Behauptungen auf, die objektiv falsch waren.
Das LG Wiesbaden stellte fest:
Die Verbreitung der falschen und vorverurteilenden Äußerungen war geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in besonderem Maße herabzusetzen.
Diese Wirkung kann nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden. Gerade im Hinblick auf die Häufung der Vorfälle und die zwischenzeitlich vergangene Zeit wäre eine Richtigstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht geeignet, die mit der umfangreichen Medienberichterstattung verbunden persönliche Beeinträchtigungen des Klägers rückgängig zu machen." Obwohl dem Kläger geschätzte Einkommensverluste in sechsstelliger Höhe entstanden, erachtete das Gericht nur einen Schadensersatzanspruch iHv. 15.000,- EUR für begründet.
Die beruflichen Beeinträchtigungen, die der Kläger erlitten hätte, seien nicht kausal durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft bedingt, sondern beruhten allgemein auf den öffentlich bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungen. Eine unmittelbare Ursächlichkeit sei nicht nachgewiesen worden.
Daher sei dem Kläger nur wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Ausgleichsanspruch zuzugestehen.
RA Dr. Bahr hat dem AffiliateBLOG Rede und Antwort gestanden. Und erklärt, dass dieses Gerücht nur eines ist: grottenfalsch.
Das Statement von RA Dr. Bahr:
Gutschein ist eben nicht Gutschein. Auch wenn manche Webseiten dies derzeit wild behaupten.
Das, was die Richtlinie regeln will, ist der Bereich der sogenannten Guthaben- bzw. Prepaid-Gutscheine, d.h. Verbraucher X zahlt eine Summe ein und erhält dafür einen Gutschein, den er z.B. einer dritten Person schenkt.
Was die Richtlinie nicht regelt, sind die im Affiliate-Marketing üblichen Rabatt-Gutscheine, d.h. Verbraucher kauft im Online-Shop ein und erhält durch den Gutschein einen Rabatt von 5%.
Hinsichtlich der Rabatt-Gutscheine ändert sich also rein gar nichts.
Übrigens ist das letzte Wort auch bei den Guthaben- bzw. Prepaid-Gutscheinen noch nicht gesprochen. Auch hier ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob diese überhaupt unter die Richtlinie fallen.”
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vom 01.07.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zehnjährige Verjährung bei Ansprüchen aus Online-Urheberrechtsverletzungen
2. BGH: Zufällig im Hintergrund abgebildete Urlauber haben gegen Presse Unterlassungsanspruch
3. BVerwG: Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren
4. OLG Dresden: 5.000 EUR Ordnungsgeld gegen Sharehoster Uploaded.net wegen fremder Urheberrechtsverletzungen
5. OLG Frankfurt a.M.: Reiseschutz-Abfrage bei Online-Flugbuchungen nicht immer wettbewerbswidrig
6. OLG Frankfurt a.M.: Auch Bedienungsanleitungen können urheberrechtlich geschützt sein
7. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen ProdSG ist Wettbewerbsverletzung
8. OLG Köln: Auch Urnen mit Airbrusch-Technik können urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen
9. OLG Stuttgart: eBay-Verkäufer, der eigene Angebote künstlich erhöht, ist schadensersatzpflichtig
10. VG Berlin: Taxis müssen Kreditkarten-Abrechnung akzeptieren
11. LG Wiesbaden: Falsche Behauptungen der Staatsanwaltschaft begründen Schmerzensgeldanspruch des Beschuldigten
12. EU-Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie: Affiliate-Gutscheine vor dem Aus?
13. Neuer Aufsatz zum neuen Amazon-Dienst "Amazon Marketing Services"
14. Ab sofort: Unsere täglichen Rechts-News auch als WhatsApp Service
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zehnjährige Verjährung bei Ansprüchen aus Online-Urheberrechtsverletzungen
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Für durch Urheberrechtsverletzung erlangte Gebrauchsvorteile gilt nicht die übliche dreijährige, sondern vielmehr eine zehnjährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 148/13).
"Der Anspruch (...) setzt (...) nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat.
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2. BGH: Zufällig im Hintergrund abgebildete Urlauber haben gegen Presse Unterlassungsanspruch
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Personen, die auf einem Foto zufällig im Hintergrund während ihres Urlaubs abgebildet haben, haben gegen die entsprechenden Presseverlage einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urt. v. 21.04.2015 - Az.: VI ZR 245/14).
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
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3. BVerwG: Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bundestagsver- waltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.
Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 21.12 - Urteil vom 13. November 2013 - VG Berlin, 2 K 185.11 - Urteil vom 14. September 2012 -
Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 3.12 - Urteil vom 13. November 2013 - VG Berlin, 2 K 91.11 - Urteil vom 01. Dezember 2011 -
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4. OLG Dresden: 5.000 EUR Ordnungsgeld gegen Sharehoster Uploaded.net wegen fremder Urheberrechtsverletzungen
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Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um zukünftige Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren (OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.2015 - Az.: 14 W 312/15).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Reiseschutz-Abfrage bei Online-Flugbuchungen nicht immer wettbewerbswidrig
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Die Frage nach einem Reiseschutz bei Online-Flugbuchungen ist dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mittels wählbarem Opt-In durchgeführt wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015 - Az.: 6 U 33/14).
Checkbox 1: "Reiserücktrittsversicherung inclusive Reiseabbruch 24,00 € pro Erwachsener“
Checkbox 2: "Ich verzichte auf einen Reiseschutz und trage im Schadensfall alle Kosten selbst“
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6. OLG Frankfurt a.M.: Auch Bedienungsanleitungen können urheberrechtlich geschützt sein
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.05.2015 - Az.: 11 U 18/14) hat noch einmal bestätigt, dass auch bloße Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sein können.
"Die Länge des streitgegenständlichen Textes (...) gibt Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst ist Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und –führung und individueller Prägung.
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7. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen ProdSG ist Wettbewerbsverletzung
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Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist eine Wettbewerbsverletzung und kann daher abgemahnt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 64/14).
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8. OLG Köln: Auch Urnen mit Airbrusch-Technik können urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen
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Auch Urnen mit Airbrusch-Technik können die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und sind somit rechtlich geschützt (OLG Köln, Urt. v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 131/14).
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9. OLG Stuttgart: eBay-Verkäufer, der eigene Angebote künstlich erhöht, ist schadensersatzpflichtig
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Ein eBay-Verkäufer, der eigene Angebote durch vorgetäuschtes Mitbieten künstlich erhöht, ist schadensersatzpflichtig (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2015 - Az.: 12 U 153/14).
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10. VG Berlin: Taxis müssen Kreditkarten-Abrechnung akzeptieren
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Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in zwei Eilverfahren entschieden.
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11. LG Wiesbaden: Falsche Behauptungen der Staatsanwaltschaft begründen Schmerzensgeldanspruch des Beschuldigten
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Falsche Behauptungen der Staatsanwaltschaft begründen einen Schmerzensgeldanspruch des Beschuldigten gegenüber dem jeweiligen Bundesland (LG Wiesbaden, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 10 O 80/12).
"Der Kläger wurde über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg immer wieder durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es durch Falschmeldungen wie der angeblich eingegangenen Anzeige wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, wegen des zu erwartenden Strafmaßes von 15 Jahren oder wegen vorverurteilenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
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12. EU-Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie: Affiliate-Gutscheine vor dem Aus?
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Seit ein paar Tagen geistert ein neues Gerücht durch die Online-Welt: Die EU-Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive II) würde angeblich dazu führen, dass Anbieter von Affiliate-Gutscheinen ab 2017 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen würden.
"Hurra, ein neues Sommerloch-Thema! Denn an dem Gerücht, dass die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie irgendwelche Auswirkungen auf das Affiliate-Marketing hat, ist rein gar nichts dran.
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13. Neuer Aufsatz zum neuen Amazon-Dienst "Amazon Marketing Services"
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Es gibt seit heute einen Aufsatz von uns zu den rechtlichen Problemen beim neuen Amazon-Werbe-Format "Amazon Marketing Services".
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14. Ab sofort: Unsere täglichen Rechts-News auch als WhatsApp Service
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Ab sofort können Sie unsere täglichen Rechts-News u.a. zu den Bereichen Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht), Glücks- und Gewinnspielrecht und Datenschutzrecht auch als WhatsApp Service abonnieren.
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