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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes
2. BVerwG: Definition eines verbotenen Fun-Game-Spielgeräts
3. OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen / E-Mails nicht abmahnfähig
4. OLG Brandenburg: "schlaubetal.de" verletzt keine Namensrechte der betreffenden Gemeinde
5. OLG Schleswig-Holstein: Internet-Preisangaben von Hotelzimmern
6. OLG Stuttgart: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig
7. LG Düsseldorf: Nachrichtentexte nicht urheberrechtlich geschützt
8. LG Köln: Streitwert bei unerlaubter Foto-Veröffentlichung im Internet 6.000,- EUR
9. AG Offenbach: Bei urheberrechtlicher Bagatellkriminalität keine Herausgabe von Internet-Verbindungsdaten
10. Law-Podcasting.de: Das virtuelle Hausrecht
11. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction- Hörspiel-Serie - Teil 4
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1. BGH: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes
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Der BGH (Urt. v. 01.03.2007 - Az. I ZR 51/04: PDF = http://shink.de/mfl1n4) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband auch dann klagebefugt ist, wenn ihm lediglich eine bestimmte Anzahl von Unternehmen angehört.
Nicht erforderlich sei dagegen, so die BGH-Richter, ob die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu den anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind. Ausreichend sei es vielmehr, wenn durch die erhebliche Anzahl der Mitglieder ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden könne:
"Die Klagebefugnis eines Verbands /...) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass dem Kläger sieben Kliniken und Kurkliniken angehören, die dem Klinikum auf dem Markt für Heilbehandlungen begegnen. (...)
Die danach als Wettbewerber des Klinikums zu berücksichtigenden sieben Mitglieder des Klägers sind eine erhebliche Zahl von Unternehmern (...). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (...).
Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an."
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2. BVerwG: Definition eines verbotenen Fun-Game-Spielgeräts
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Das BVerwG (Beschl. v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07 = http://shink.de/vr8o3) hat erneut zu Fun-Games entschieden:
"Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen."
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3. OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen / E-Mails nicht abmahnfähig
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07: PDF = http://shink.de/ltyyb4) hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind.
Die Kanzlei-Infos hatten mehrfach über die gesetzlichen Neuerungen in diesem Bereich berichtet: Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 (= http://shink.de/f71znp) und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?" (= http://shink.de/inb9p). Diese neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war.
Zum 22. Mai 2007 ist dann auch die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten, wonach auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben haben müssen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.06.2007 (= http://shink.de/d15j8f).
Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, war bislang unklar.
Nun hatte das OLG Brandenburg eben dies zu entscheiden: Der Beklagte, ein Einzelkaufmann, gab auf seinen Geschäftsbriefen zwar seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, es fehlte jedoch die Person des Inhabers mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin mahnte ihn daraufhin kostenpflichtig ab. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen.
Die versuchte die Klägerin nun vor dem OLG Brandenburg zu bekommen. Und scheiterte.
Überraschend ist zunächst, dass die Richter die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief als eine Wettbewerbsverletzung und nicht als reinen Ordnungsverstoß ansehen. Dies war von der überwiegenden rechtswissenschaftlichen Literatur bislang verneint worden.
Die Richter lehnen jedoch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung deswegen ab, weil die Verletzung unerheblich sei. In § 3 UWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass vollkommen unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.
Als einen solchen Lapalie-Verstoß bewerten die Brandenburger Richter die fehlende Pflichtangabe:
"Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.
Zwar hat der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst den Wettbewerb jedoch nicht. (...)
Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb."
Die Entscheidung des OLG Brandenburg löst zwiespältige Gefühle aus: Einerseits ist es richtig, dass die Richter bei einem solchen Nonsense-Verstoß die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoß verneint haben. Andererseits beunruhigt es ein wenig, dass der Anspruch nicht schon mangels einer Wettbewerbsverletzung verneint wurde. Gerade diese gerichtliche Einschätzung könnte so manchen Abmahner dazu animieren, sein Glück doch noch in einem anderen Gerichtsbezirk zu versuchen.
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4. OLG Brandenburg: "schlaubetal.de" verletzt keine Namensrechte der betreffenden Gemeinde
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Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain www.schlaubetal.de verklagt.
Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen. Das Amt Schlaubetal hatte den Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verloren und Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2007 ein Urteil verkündet, mit dem das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Berufung des Amtes Schlaubetal zurückgewiesen worden ist. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.
Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass die Inanspruchname der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.
Begründet hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal. Die Benutzer des Internet erwarten unter der Website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet.
Zwar gibt es Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf können sich das Amt Schlaubetal oder die Gemeinde Schlaubetal nicht berufen, weil sie ohne den Zusatz "Amt" bzw. "Gemeinde" nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 13.07.2007
Die Entscheidung kann hier direkt heruntergeladen (PDF) werden = http://shink.de/398gas
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5. OLG Schleswig-Holstein: Internet-Preisangaben von Hotelzimmern
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Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 08.05.2007 - Az.: 6 U 73/06 = http://shink.de/wy2880) hatte über die Art und den Umfang von Online-Preisangaben von Hotelzimmern zu entscheiden.
Die Beklagte betreibt ein Hotel. Auf ihrer Internetseite fand der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen, diese unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischensaison und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite. Endpreise wurden dabei nicht genannt, vielmehr wurde dem Verbraucher eine Preisspanne „von … bis …“ mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden konnten. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen fand sich nicht, auch nicht unter dem Menüpunkt „Kontakt“, über den der Verbraucher in den Bereich „Anfrage“ oder „Reservierung“ gelangte.
Die Klägerin sah dies als Verstoß gegen die PAngVO an.
Zu Recht wie die OLG-Richter nun entschieden:
"Nach dem Zweck der PAngVO soll (...) dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (...).
Die (...) bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, besteht unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen. Die Verfügungsbeklagte gibt zwar in der Beschreibung der einzelnen Zimmer wesentliche Bestandteile an, die sich preisgestaltend auswirken sollen. Eine nähere Darlegung, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen, erfolgt nicht.
Insofern wird der Verbraucher mit der Preisangabe zu einer Preismarge ohne weitere Informationen allein gelassen."
Die Richter werteten die Werbung also als klar wettbewerbswidrig ein.
Und zudem stufte das Gericht die Werbung als irreführend ein, da das Angebot von Zimmern im unteren Preissegment so gut wie kaum vorhanden war:
"Die Werbemaßnahme (...) ist zudem irreführend (...), selbst wenn der Senat zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze (Margenpreise) grundsätzlich zulässig sind.
Zunächst muss die Ankündigung in der Werbung wahr sein. Weiterhin muss Ware bzw. eine Dienstleistung der unteren Preiskategorie vorhanden sein, und zwar nicht nur in unbedeutendem Umfang (...).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Rahmen des Verhandlungstermins angegeben, dass die Preisliste (...) vollständig die insgesamt 55 Hotelzimmer und die jeweiligen Zimmerpreise wiedergebe. Die Auswertung der Preisliste führt dazu, dass im untersten Preissegment der Einzelzimmer, der Doppelzimmer und der Suiten lediglich jeweils ein Zimmer zur Verfügung steht.
Danach werden für die weiteren Zimmer der einzelnen Kategorie höhere Preise verlangt. Mithin steht das Kontingent für das unterste Preissegment in der denkbar kleinsten Anzahl für den Verbraucher zur Verfügung. Demgemäß ist von einem unbedeutenden Umfang der bereitstehenden Hotelzimmer in der unteren Preiskategorie auszugehen. Dies genügt nicht, um den Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Margenpreisen zu stellen sind, zu genügen."
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6. OLG Stuttgart: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 19.07.2007 - Az.: 2 U 24/07 = http://shink.de/8vl4aq) hat entschieden, dass eine eintägige Rabattaktion rechtswidrig ist. Die Beklagte, ein großer Elektronik-Discounter, hatte Anfang 2007 im Zuge der Mehrwertsteuererhöhung eine eintägige Rabattaktion gestartet:
"Nur heute 3. Januar
Foto- und Videokameras
ohne 19% Mehrwertsteuer"
Die Beklagte gewährte den Preisnachlass nur auf Kameras, die am Tage der Aktion vorrätig waren. Die Klägerin sah dies als irreführend an, weil der Verbraucher damit rechne, den Rabatt auch dann zu erhalten, wenn die Gegenstände nicht mehr vorrätig seien und er eine Nachbestellung aufgebe.
Dem sind die Stuttgarter Richter gefolgt und haben die Werbung für wettbewerbswidrig erachtet:
"Der Umstand, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Digital-Kameras und Camcorder gewährt wurde, war daher im vorliegenden Fall eine Bedingung der Inanspruchnahme des Preisnachlasses und somit (...) mitteilungspflichtig.
Die beanstandete Werbung enthält keine (...) klare und eindeutige Angabe dieser Bedingung.
Ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis fehlt in der Werbung.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, erschließt sich dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit wahrnimmt, auch nicht daraus, dass der Preisnachlass nur an einem einzigen Tag gewährt wird, mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sich dieser nur auf solche Waren beziehen soll, die an diesem Tag in den Geschäftsräumen der Beklagten vorrätig sind.
Vielmehr lässt die Werbung auf Grund ihrer insoweit völlig unbestimmten Aussagen aus Sicht des Verbrauchers ebenso die Deutung zu, dass entscheidend für die Erlangung des Preisnachlasses allein ist, dass der Kunde mit der Beklagten am 03.01.2007 einen Kaufvertrag über das von ihm gewünschte Gerät abschließt, er den Preisnachlass also auch dann erhält, wenn dieses zwar nicht vorrätig ist, jedoch von der Beklagten, da zu ihrem Sortiment gehörend, bei ihrem Lieferanten bestellt werden kann."
Das OLG Karlsruhe (= Kanzlei-Infos v. 01.07.2007 = http://shink.de/fh0h1o) hatte in einem identischen Sachverhalt exakt gegenteilig argumentiert und die Werbung für wettbewerbsgemäß erachtet.
Dieser Ansicht erteilen die Stuttgarter Richter eine klare Absage:
"Dass – wie das OLG Karlsruhe meint – bei einem solchen Verständnis die durch den Hinweis „Nur heute 3. Januar“ zum Ausdruck gebrachte Kurzfristigkeit der Aktion „aufgeweicht“ werde und der Verbraucher daher eindeutig erkenne, dass die Rabattaktion nur für vorrätige Ware gelte, leuchtet nicht ein.
Auch eine Rabattgewährung, die bei Bestellung an einem bestimmten einzigen Tag gilt, ist kurzfristig. Ebenso ergibt sich allein aufgrund der Umstände, dass – wie das OLG Karlsruhe meint – angeblich Geräte dieser Art „typischerweise“ nicht bestellt würden und es sich bei der Beklagten um einen Elektronik-Discounter handele, für den angesprochenen Verbraucher nicht zweifelsfrei, dass er den Rabatt nur für vorrätige Geräte erhält.
Vielmehr werden zahlreiche Verbraucher, die sich für eine bestimmte Kamera interessieren und wissen, dass die Beklagte als großes Unternehmen über eine breite Produktpalette verfügt, erwarten, dass diese ihnen auch ein zu ihrem Sortiment gehörendes Gerät, das zufällig am Tag der Rabattaktion nicht vorrätig ist, rasch beschaffen kann und dass sie den Rabatt auch dann erhalten, wenn sie an diesem Tag eine entsprechende verbindliche Bestellung aufgeben.
Zumindest ist die Werbung geeignet, hierüber bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern entsprechende Zweifel zu wecken. Diese aber sollen durch das Transparenzgebot (...) gerade ausgeschlossen werden."
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7. LG Düsseldorf: Nachrichtentexte nicht urheberrechtlich geschützt
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 25.04.2007 - Az.: 12 O 194/06 = http://shink.de/huml5) hatte zu entscheiden, ob Nachrichtentexte urheberrechtlich geschützt sind.
Die Klägerin veröffentlicht journalistisch aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich. Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.
Die Beklagten veröffentlichten im Rahmen ihrer Website Informationen aus dem allgemeinen Kirchenbereich. Diese Informationen entnahmen sie anderen frei zugänglichen Publikationen, die teilweise auch Nachrichten der Klägerin enthalten und in denen die Klägerin als Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgte auch eine eigene redaktionelle Darstellung, wobei auch auf die Klägerin als Quelle verwiesen wurde.
Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung.
Zu Unrecht die Düsseldorfer Richter nun entschieden, denn die klägerischen Texte erreichten nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe:
"Den Nachrichten der Klägerin kommt mangels schöpferischer Leistung kein Urheberrechtsschutz (...) zu. Die Texte erfüllen nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung (...).
Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann.
Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (...).
Die Textungen der Klägerin (...) beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert – und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung ist."
Und weiter:
"In jedem Falle ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) lediglich jeweils wenige Sätze aus den Nachrichten der Klägerin übernommen hat. Diese kurzen Textpassagen (...) erfüllen ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen (...)."
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8. LG Köln: Streitwert bei unerlaubter Foto-Veröffentlichung im Internet 6.000,- EUR
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Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 28 O 551/06 = http://shink.de/pnfola) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer unerlaubten Foto-Veröffentlichung 6.000,- EUR beträgt.
"Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. D
iese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen."
Und für alle noch einmal - wie schon vor kurzem im Artikel "LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas" (= http://shink.de/exa6ge) ausführlich erläutert - der Hinweis, dass Fotos keiner urheberrechtlichen Schöpfungshöhe bedürfen, sie sind grundsätzlich immer rechtlich geschützt:
"Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen."
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9. AG Offenbach: Bei urheberrechtlicher Bagatellkriminalität keine Herausgabe von Internet-Verbindungsdaten
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Das AG Offenbach (Beschl. v. 20.07.2007 - Az: 4 Gs 442/07: PDF via MIR = http://shink.de/hvku1v) hat entschieden, dass bei urheberrechtlicher Bagatellkriminalität keine Herausgabeanspruch von Internet-Verbindungsdaten besteht.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen bei einer Internet-Tauschbörse mindestens zwei urheberrechtlich geschützte Musikstücke angeboten zu haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die gerichtliche Herausgabe der Internet-Verbindungsdaten, um den Beschuldigten identifizieren zu können.
Zu Unrecht wie das AG Offenbach entschied. Es sei unverhältnismäßig bei derartig leichten Verletzungen den Provider zur Herausgabe der Daten zu verpflichten.
"Die Verpflichtung des Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten (...) ist (...) unverhältnismäßig und deshalb abzulehnen. Die Verhältnismäßigkeit beurteilt sich, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, nach der Schwere des Tatvorwurfes und dem Grad des Tatverdachtes.
Die von der Staatsanwaltschaft dem unbekannten Beschuldigten angelastete Tat ist eine solche, die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist. Der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Offenburg geäußerten Auffassung folgend ergibt die Überprüfung des Vorbringens der Anzeigeerstatter, dass die zwei oben bezeichneten Musikdateien, für die Anzeigeerstatter die Vertriebs- und Verwertungsrechte behaupten, von dem unbekannten Täter zum Upload durch Dritte bereitgehalten worden sein sollen. Daneben sollen weiteren Musikdateien ebenfalls zum Upload bereitgehalten worden seien. Hierfür werden indes nur sehr begrenzt aussagefähige Screenshots vorgelegt, die eine Aussage darüber, ob es sich tatsächlich um funktionsfähige und zum Upload fähigen Musikdateien handelt, nicht zulassen."
Und weiter:
"Ein strafrechtlich relevanter materieller Schaden ist somit nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten, denn einen Download durch einen Dritten – mit Ausnahme desjenigen durch die von den Anzeigeerstattern beauftragten Firma - hat es nicht gegeben. Ganz allgemein scheidet schon aus Gründen der Logik ein tatsächlicher Schaden aus.
Es mag sein, dass kommerzielle Anbieter von Musikdateien im Einzelfall einen Euro für das legale Herunterladen eines Stückes verlangen. Im vorliegenden Fall sind diese sogar für weniger als 10 Cent zu haben. Indes verhält es sich hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würden. Selbst wenn also ein einzelner Download durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass den Anzeigeerstattern auch nur ein legaler Käufer fehlen würde. (...)
Die Argumentation der Anzeigeerstatter und nunmehr auch unverständlicherweise der Staatsanwaltschaft lädt zu folgendem Vergleich ein: Der durch Ladendiebstähle in Deutschland verursachte Schaden wird jährlich auf über 2,2 Milliarden Euro geschätzt. Diese allgemeine Überlegung zu der Höhe der volkswirtschaftlichen Schäden des Ladendiebstahls würde es gewiss nicht rechtfertigen, eine Maßnahme gemäß §§ 100g, h StPO in Betracht zu ziehen zur Ergreifung eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird."
Das Gericht stützt seine Argumentation auch auf den Umstand, dass es den Geschädigten gar nicht um die strafrechtliche Verfolgung gehe, sondern lediglich auf die Erlangung der Daten des Beschuldigten ausgerichtet sei, um diesen zivilrechtlich zu verfolgen:
"In die Abwägung einfließen muss des weiteren die Tatsache, dass die Anzeigeerstatter mit ihrer Strafanzeige ersichtlich den Zweck verfolgen, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlungen hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen.
Dem Vernehmen nach sind in diesem Zusammenhang bundesweit mehrere 10.000 Anzeigen erstattet worden. In heise online wird der Vorstandsvorsitzende des deutschen Phonoverbandes, Haentjes, in einem Artikel vom 29.03.2007 mit den Worten zitiert, das die Musikindustrie ihre Strategie, die Urheberrechtsverletzer im Internet zu finden und abzumahnen, erweitern werde.
Die Rate der Abmahnungen solle deutlich über die zu Jahresbeginn angekündigten Zahlen erhöht werden. Die Anzeigeerstatter sehen sich zu diesem Umweg über das Strafrecht veranlasst, weil ihnen zivilrechtlich ein eigener Auskunftsanspruch gegen die Provider auf Offenlegung der Daten nicht zusteht. Mit der beschriebenen bundesweiten Anzeigekampagne, die den Strafverfolgungsbehörden mehrere 10.000 Strafverfahren beschert, streben die Anzeigeerstatter also Auskünfte an, die ihnen der Gesetzgeber bewusst versagt hat (vgl. statt aller OLG Hamburg, MMR 2005, 453 ff. mit weiteren Nachweisen).
Die Abwägung der oben wiedergegebenen Gesichtspunkte führt im Ergebnis dazu, die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahme wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen."
Der Beschluss des AG Offenbach wird im Netz weitestgehend umjubelt aufgenommen und als (kleiner) Sieg gegen die Musikindustrie gefeiert.
Unabhängig davon wie man zu den inhaltlichen Argumenten des Gerichts steht, wird die Entscheidung, wenn sie denn auch von anderen Gerichten übernommen wird, sich letzten Endes als juristischer Bumerang erweisen.
Die Entscheidungsgründe sind nämlich genau die Sachargumente, die die Befürworter eines direkten urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs benötigen.
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10. Law-Podcasting.de: Das virtuelle Hausrecht
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das virtuelle Hausrecht" = http://shink.de/mzkhzh
Inhalt:
Betreiber von Chats, Foren und Blogs kennen das Phänomen: Gerade bei kontroversen, umstrittenen Themen gehen häufig die Gemüter der Diskutierenden durch. Beleidigungen und üble Beschimpfungen sind nicht selten die Folge.
Der Betreiber der Internet-Plattform steht nach ständiger Rechtsprechung ab Kenntnis der Postings in der Mitstörerhaftung. Er muss somit dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Threads dauerhaft keine Rechtsverletzungen enthalten.
Nicht selten ist es so, dass einzelne Mitglieder eines Forums oder Blogs trotz Ermahnung durch den Betreiber auch weiterhin rechtswidrige Nachrichten posten. In solchen Fällen bleibt dem Betreiber dann nichts anderes übrig als sein Hausrecht auszuüben und den Störenfried auszuschließen.
Und hier tritt nun die rechtliche Problematik zu Tage: Darf z.B. der Betreiber eines Forums einen User einfach ausschließen? Oder hat der User einen Anspruch auf Zugang und Nutzung des Forums? Darf evtl. der Ausgeschlossene sich einfach unter einem anderen Namen wieder anmelden und lustig weiter Nachrichten versenden?
All diesen Fragen geht der Podcast nach.
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11. Ixplorer 5003: Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction- Hörspiel-Serie - Teil 4
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Vor kurzem ist die Science-Fiction-Hörspiele-Serie "Ixplorer 5003" der Kanzlei Dr. Bahr gestartet, in der in zwölf Hörspielfolgen von jeweils ca. 15 Minuten ein Dutzend Fragen des Online-Rechts an Beispielen erläutert und kommentiert werden. Sprecher sind Andreas Fröhlich ("Die Drei ???", "Eragon") und Elena Wilms ("Peter Lundt - Blinder Detektiv"). Jeweils zum Anfang eines Monats steht unter http://www.Captain-Ormog.de eine neue Folge zum kostenlosen Download bereit.
Seit dem 1. August gibt es nun die 4. Folge "Ausflug ins Weltall" (= http://shink.de/ushsc7) mit den Jura-Themen mit den Jura-Themen "Urheberrecht", "Schutz von Stadtplänen" und "Kopierschutz trotz Recht auf Privatkopie".
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