Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 01.08.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB. Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…." Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11 LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.07.2012
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, vergibt als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über eine Tochtergesell-schaft gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht. Die Klägerin ist dazu grundsätzlich bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 2009 die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern. Der Datenschutz verlangt zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken. Weil allerdings fraglich war, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit Unionsrecht vereinbar ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ausgesetzt und zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung des deutschen Telekommunikationsgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beruhe auf einer Rechtsgrundlage, die durch eine inzwischen ergangene neue Richtlinie der Union überholt sei. Diese neue Richtlinie lasse die Auferlegung einer Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter unmittelbar durch Gesetz nicht zu, sondern weise eine solche Befugnis ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar muss das deutsche Telekommunikationsgesetz nach Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der neuen Richtlinie ausgelegt werden. Die in der Richtlinie vorgesehene Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden bezieht sich jedoch nicht auf die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Daten an andere Unternehmen, sondern hat lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten zum Gegenstand. Wegen der Offenkundigkeit dieser Auslegung des Unionsrechts konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer erneuten Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes absehen. BVerwG 6 C 14.11 - Urteil vom 25. Juli 2012 Vorinstanz: VG Köln, 1 K 4447/06 - Urteil vom 14. Februar 2008 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.07.2012
Die Beklagte bewarb auf mehreren ihrer Internetportalen ihre Angebote mit dem Gütesiegel von "Verbraucherschutz.de". Dies hielt der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband für irreführend.
Die Bewertung durch Dritte würde stets objektiv wirken und würde daher übermäßig ernst genommen. Dies gelte umso mehr, wenn - wir hier - das Testsiegel von einer Einrichtung namens "Verbraucherschutz.de" ausgestellt werde.
Es fehle im vorliegenden Fall an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren. Vielmehr basiere die Bewertung ausschließlich auf Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen. Diese Aussagen würden nicht weiter untersucht, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft. Unter solchen Umstände könne nicht von einem neutralen Testsiegel gesprochen werden, da der Verbraucher hierdurch in die Irre geführt werde.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze. Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist der Senat davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24.10.2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach. Die beiden Eilentscheidungen sind rechtskräftig. „Galaxy Tab 10.1 N“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 35/12, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 292/11 „Galaxy Tab 7.7“: Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 W 141/11, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 255/11
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 24.07.2012
Die Beklagte betrieb ein Café und trat unter dem Label "Café Merci" auf. Die Klägerin, die die bekannte Schokolade "Merci" herstellte, sah darin eine unzulässige Rufausbeutung. Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern verneinten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Es spiele zunächst eine wesentliche Rolle, so die Richter, dass die Beklagte keine mit dem Zeichen "Café Merci" gekennzeichneten Waren anbiete, sondern ihr Zeichen lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten verwende. Sofern auf der Speisenkarte einzelne Angebote mit dem Zeichenbestandteil "Merci" bezeichnet werden, wie etwa das "Frühstück Merci", die "Croissants à Merci" oder den "Salat Merci", beziehe der Kunde diese Angebote schon aufgrund ihrer Präsentation alleine auf den eigenen Geschäftsbetrieb der Beklagten.
Auch liege der für das Publikum maßgebliche Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils "Merci" im Kontext des hier vorgelegten Unternehmensauftritts und Werbematerials nicht - wie bei der Klägerin - in dem französischen Ausdruck für "Danke", sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale.
Eine Anwaltskanzlei warb mit der Aussage: "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmangagement, wir sind zertifiziert“ Die klägerischen Rechtsanwälte stuften dies als rechtswidrig ein. Zu Recht wie nun das OLG Hamm entschied. Denn das DEKRA-Siegel beziehe sich lediglich auf die Büroorganisation, nicht jedoch auf die inhaltliche Tätigkeit der Anwälte. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde jedoch denken, dass auch die Dienstleistungen der Anwälte geprüft worden sei, was jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei.
Insofern läge eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Beklagte bot online Reisedienstleistungen an und bediente sich beim Abschluss der Verträge einer Anlage, in der es u.a. zum Hin- und Rückflug hieß: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" und "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets." Die Düsseldorfer Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Die Regelung verstoße gegen geltendes AGB-Recht, da die Beklagte sich damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen.
Einen Unterlassungsanspruch aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV konnten die Richter hingegen nicht erkennen, da die gesetzliche Bestimmung die Angaben wie Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr nur dann als Pflichtangaben verlange, wenn dies nach der Art der Reise von Bedeutung sei. Dies habe die Klägerin jedoch nicht ausreichend darlegen können.
Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Allerdings hob die Kammer in der mündlichen Verhandlung hervor, für den Bereich der Spielfilme lasse sich – anders als für den übrigen durch die Markeneintragung geschützten Bereich – keine hinreichende rechtserhaltende Benutzung der Marke feststellen. Landgericht Berlin, Urteil vom 24. Juli 2012 - 16 O 512/11 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 24.07.2012
Die Beklagte war Inhaberin einer Firma und in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke als Bodenlegerbetrieb eingetragen, nicht jedoch als Tischlerin in die Handwerksrolle. Auf ihrem Briefkopf trat sie als "Der Schreinerladen..." auf.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Das Wort "Der Schreinerladen“ erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass die Beklagte nicht nur vorgefertigte Holzbauteile einbaue, sondern diese auch selbst herstelle. Dies sei nach geltendem Recht jedoch allein einem in die Handwerksrolle eingetragenen Tischler vorbehalten.
Der Beklagte war Facharzt und bot unter der Domain "gesundheitsberatung.de" kostenlos erteilte ärztliche Beratung an. Hierbei handelte er für Unternehmern, das Diagnose und Therapie für Dritte verspricht. Die Internetseite selbst enthielt den Hinweis: "Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an Ihren behandelnden Arzt." Die Kölner Richter stuften dies als unzulässige Fernbehandlung nach dem Heilmittelwerberecht ein. Die Werbung bestehe darin, dass die beanstandeten Fragen und Antworten bestimmungsgemäß für jedermann, der die Internetseite besuche, sichtbar seien und damit Interessenten den Eindruck vermittelten, es werde eine Fernbehandlung angeboten. Fernbehandlung sei die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhe. Damit seien sowohl Diagnose als auch Therapie gemeint. Es genüge für den Verstoß gegen § 9 HWG, so die Richter weiter, wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehe, dass eine Erkennung oder Behandlung von individuellen Krankheiten ohne persönliche Wahrnehmung durch den Behandelnden angeboten werde.
Dies sei hier der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus vom Beklagten angeführten Hinweisen auf den Internetseiten. Diese Hinweise sprechen zwar dafür, dass der Forumnutzer eine individuelle und abschließende ärztliche Diagnose und Behandlung nicht erwarten könne. Maßgebend seien aber nicht allein die Hinweise, sondern die konkrete Gestaltung des Forums durch zugelassene Fragen und erteilte Antworten, wie sie für den Nutzer öffentlich zugänglich seien. Auch hieran, und nicht nur an den Hinweisen, werde der Nutzer seine Erwartungshaltung ausrichten.
Der verklagte Zahnarzt bot auf GROUPON und DailyDeal verbilligte Gutscheine für seine ärztlichen Leistungen an. Auf GROUPON platzierte er ein Angebot für eine professionelle Zahnreinigung iHv. 19,- EUR an und auf DailyDeal ein Zähnebleachung und eine kosmetische Zahnreinigung für 149,- EUR. Solche Angebote verstießen gegen die ärztliche Berufsordnung, so die Richter. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung. Die Werbung des Beklagten könne nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt würden, werd der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen werde – angelockt, einen "Deal" abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt ist. Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den Vertrag abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.
Ganz ähnlich entschied das LG Hamburg (Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 327 O 443/11), wonach ein Arzt sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf GROUPON einen Rabatt von 76% auf eine Augen-Laserbehandlung gewährt.
Da inzwischen die Veranstaltung am 23.08. restlos ausverkauft ist, gibt es nun einen Zusatztermin am 03.09. Im August 2012 läuft die Übergangsfrist zur BDSG-Novelle 2009 aus. Sind sie darauf vorbereitet? Wissen Sie, was das für die zukünftige Nutzung von Kundendaten bedeutet? Damit Sie für alle Fälle gewappnet sind, haben wir zwei Experten gebeten, die wichtigsten Fakten zum Thema "Opt-in" zusammenzufassen. So erfahren Sie in aller Kürze, ... - was eine Werbe-Einwilligung wirksam macht: aktuelle Rechtslage, aktuelle Urteile. - welche Besonderheiten beim Generieren von Opt-ins für das Email-Marketing gelten.
Thema des Vortrags von RA Dr. Bahr wird sein:
Neben RA Dr. Bahr wird Nico Zorn zur Marketing-Seite referieren. Zorn ist seit mehr als 10 Jahren anerkannter Referent und Autor zum Thema Email- und Internet-Marketing.
Anmeldungen sind hier möglich.
Inhalt:
In den beiden ersten Teilen werden die Basics erörtert, in Teil 3 und 4 geht es um die spannende Frage, was beachtet werden muss, wenn Daten zusammengeführt werden sollen.
Heute hören Sie den vierten und letzten Teil.
|