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Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte
Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.
Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt.
Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.
Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.
Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.
Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.
Urteil in der Rechtssache C-632/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.07.2018
Sachverhalt:
Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.
Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.
Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.
Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.
Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
Die Angeklagten hatten gefälschte Markenware des Labels "Hugo Boss" nach Deutschland importiert und waren damit aufgeflogen. Nun stellte sich die Frage, inwieweit die Beteiligten sich wegen der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nach § 143a MarkenG strafbar gemacht hatten.
Die Norm lautet:
1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
(...)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Nun stellte sich den Strafrichtern die Frage, ob trotz des Verweises auf eine Norm, die nicht mehr existiert, eine Strafbarkeit möglich war oder nicht.
Die BGH-Richter haben ein strafbares Handeln angenommen. Auch wenn der Verweis in § 143a MarkenG aktuell ins Leere gehe, handle es sich um eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Verurteilung, so die Karlsruher Juristen.
Denn die Bestimmung sei keine bloße Blankettnorm, die Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte, lediglich in Bezug genommene Verhaltenspflichten anknüpfe. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Text der in Bezug genommenen Vorschrift in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufgenommen. Die Vorschrift übernehme den Wortlaut der damaligen EU-Verordnung und damit voll ausformuliert.
Es bedürfe daher nicht zur Bestimmung des strafbaren Verhaltens auf den Rückgriff der EU-Verordnung. Daher sei es für eine strafrechtliche Verurteilung auch unerheblich, dass das verbotene Handeln in der Verordnung nun anderer Stelle stehe.
Der beklagte Apotheker bot einen 1-EUR-Gutschein an. Das KG Berlin hatte nun zu entscheiden, ob dies mit der aktuellen Rechtslage vereinbar war.
Die Richter nehmen zwar einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Vorschriften an, wiesen die Klage aber im Ergebnis ab.
Denn, so die Robenträger, es fehle für eine Wettbewerbsverletzung an der notwendigen Spürbarkeit. Der Rechtsverstoß sei nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen:
Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von einem Euro die Wertgrenze noch nicht (...).
Unter diesen Umständen wäre auch ein heilmittelwerberechtlicher Verstoß (...) lauterkeitrechtlich nicht spürbar."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 60/18) läuft.
Der 24. Zivilsenat hielt einen Anspruch der Klägerin, generell die Wiedergabe ihrer Tonaufnahmen zu untersagen, für unbegründet, soweit in dem Theaterstück im Wege eines „Samplings“ bzw. einer Collage einzelne, über Youtube abrufbare Äußerungen der Klägerin neu zusammengeschnitten worden waren. Denn indem die Klägerin ihre öffentlich gehaltenen Reden auch im Internet für jedermann zugänglich gemacht habe, habe sie ihrer Verbreitung an unbestimmt viele Menschen zugestimmt.
Soweit allerdings einige in dem Stück wiedergegebenen verfremdeten Zitate dazu führten, dass der Klägerin Aussagen untergeschoben würden, die sie nicht gemacht habe, werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und könne diese Wiedergabe untersagen lassen. Denn die verwendeten Passagen im Original ließen weder erkennen, dass die Klägerin den Faschismus befürworte noch dass sie sich hetzerisch oder diffamierend über Juden geäußert habe. Auch dürfe die Klägerin nicht als „verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ bezeichnet werden. Dadurch werde sie verhöhnt und in ihrer Menschenwürde verletzt. Die Beeinträchtigung wiege derart schwer, dass die Kunstfreiheit zurücktreten müsse.
Anders sei die Äußerung „ich halte eine Hasspredigt“ zu bewerten. Insoweit handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer künstlerischen Darstellung. Ebenso dürfe die Schaubühne in dem Stück der Klägerin zuschreiben, sie betreibe mit AfD-Politikerinnen einen Verein zur Re-Christianisierung des Abendlandes.
Es bestehe auch kein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Lichtbild von ihr im Rahmen des Theaterstücks zur Schau gestellt und als Maske mit ausgestochenen Augen verwendet werde. Zwar stehe ihr das Urheberrecht an dieser Fotografie zu. Jedoch sei die Klägerin durch die Verwendung des Fotos für den Bühnenhintergrund nicht in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt. Die Schaubühne habe dieses Foto im Rahmen des sog. freien Zitatrechts benutzen dürfen. Das Foto sei eines von vielen gewesen, mit denen das Bühnenbild eine albtraumartige Überflutung mit den im Stück thematisierten Ansichten und Parolen auf originelle Art visualisiert habe. Soweit das Foto mit aus- bzw. durchgestochenen Augen als Maske genutzt worden sei, werde die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Grenzen der Schmähkritik seien nicht überschritten, sondern durch die Besonderheit der Kunstform des Theaterstücks, das Albträume von Zombies bzw. Untoten mit leeren Augen darstellen wolle, gerechtfertigt.
Schließlich sei auch kein Schmerzensgeld gerechtfertigt. Die vom Senat festgestellten Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin seien im Kontext der zahlreichen anderen Personen, die in dem Theaterstück angeprangert würden, zu bewerten. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass sich die beanstandeten Äußerungen negativ auf ihre Sozialsphäre ausgewirkt hätten.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze von 20.000,01 EUR erreicht ist, obliegt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Falle, dass eine solche Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden würde.
Kammergericht, Aktenzeichen 24 U 104/17, Urteil vom 18. Juli 2018
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 20.07.2018
Die Beklagte bewarb ihr Arzneimittel mit nachfolgenden Aussagen:
Zwar werde das Produkt von der Beklagten erst seit 2016 vertrieben. Jedoch werde die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter anderem Namen - produziert von anderen Herstellern - seit annähernd auf dem Markt angeboten.
Damit werde der falsche Eindruck erweckt, dass das Arzneimittel mit seiner Wirkungsweise neu sei, was aber objektiv nicht der Fall sei. Somit werde der Verbraucher durch die Werbeaussage in die Irre geführt.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wettbewerbswidrig mit falschen Sterne-Bewertung geworben. Auf die außergerichtliche Abmahnung des Klägers gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Wenig später stellte der Kläger fest, dass die falschen Auszeichnungen weiterhin in Google My Business-Anzeigen genannt wurden. Der Kläger verlangte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe in 4.000,- EUR.
Die Beklagte erwiderte, sie treffe kein Verschulden, da sie die Google My Business-Annoncen nicht beauftragt habe, sondern Dritte. Auch habe sie damals ihren unmittelbaren Vertragspartnern wie booking.com die notwendigen Anpassungen mitgeteilt.
Das OLG Dresden verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR. Denn die Beklagte habe gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
Die Google My Business-Anzeigen seien ihr auch zuzurechnen, denn die Beklagte habe als Schuldnerin einer Unterlassungserklärung weitreichende Löschpflichten. Es sei die Verantwortung eines Unterlassungsschuldner, auch Einträge Dritter zu löschen bzw. auf deren Löschung hinzuwirken, wenn dies möglich und zumutbar sei.
Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht im erforderlichen Maße nachgekommen, weil sie in den gängigen Suchmaschinen nicht selbst recherchiert habe, um derartige Einträge Dritter aufzuspüren und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Lediglich die Mitteilung an die direkte Geschäftspartner genüge nicht. Den Schuldner einer Unterlassungserklärung träfen vielmehr umfangreiche Löschverpflichtungen.
Die Parteien stritten darum, ob die Klägerin sich auf ihre eingetragene Wort-Bild-Marke "Home Company" berufen konnte. Die Marke war für den Bereich der Wohnraum-Vermittlung (u.a. Maklertätigkeiten) eingetragen.
Die Beklagte sah aufgrund des beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft.
Die Frankfurter Richter bejahten die Schutzfähigkeit des Begriffs in der Kombination als Wort-Bild-Marke. Zwar sei das Kennzeichen stark beschreibend, gleichwohl könne ihm nicht gänzlich ein Schutz verwehrt werden.
Denn die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen dürften nicht überspannt werden, so das Gericht. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage könne nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, könnten die Kürze, die Originalität und die Prägnanz einer Wortfolge sein.
Die Begriffskombination "Home Company" erscheint kurz, prägnant und griffig. Sie sei geeignet, so das OLG Frankfurt a.M., die Vermittlungsleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.
Dieser Beurteilung stünde auch nicht die Entscheidung "DeutschlandCard" des BGH entgegen. Danach komme einer Sachangabe nicht allein deshalb Unterscheidungskraft zu, weil sie allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden sei. Im Streitfall könne von einer bloßen Sachangabe nicht ausgegangen werden. Anders als der Begriff "Mitwohnzentrale", bei dem es sich um eine Gattungsbezeichnung handle, ,könne der Bezeichnung "Home Company" eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden. Außerdem habe sich der Verkehr im Bereich der Immobilienvermittlung an sprechende, also an beschreibende Begriffe angelehnte Bezeichnungen gewöhnt (z.B. "ImmoScout"; "Home Scout").
Die Kläger wenden sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank.
Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen - einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.
Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.
Die Berufung der Kläger gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.
Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 6 A 673/15
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 25.07.2018
Das Instrument der Datenschutz-Folgeabschätzung ist mit der DSGVO zum 25.05.2018 eingeführt worden (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Die Norm lautet:
Die DSK listet nun 16 Beispiele auf, in denen ihrer Ansicht nach eine Datenschutz-Folgeabschätzung vorzunehmen ist. Die Liste ist nicht abschließend zu vernehmen, sondern jeder Einzelfall ist konkret zu prüfen.
Als Beispiel werden angeführt:
2. Umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über den Aufenthalt von natürlichen Personen (z.B. Car-Sharing-Dienste, besondere mobile Dienste)
3. Zusammenführung von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen und Weiterverarbeitung der so zusammengeführten Daten, sofern
4. Erstellung umfassender Profile über die Interessen, das Netz persönlicher Beziehungen oder die Persönlichkeit der Betroffenen (z.B. Betrieb von Dating- und Kontaktportalen, Soziale Netzwerke)
5. Zusammenführung von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen und der Weiterverarbeitung der so zusammengeführten Daten, sofern
6. Automatisierte Auswertung von Video- oder Audio-Aufnahmen zur Bewertung der Persönlichkeit der Betroffenen
7. Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO (z.B. Fitness-Tracking)
8. Erstellung umfassender Profile über die Bewegung und das Kaufverhalten von Betroffenen (z.B. Auswertung Kundenkarten)
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vom 01.08.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Keine Irreführung, wenn Testbedingungen für Energieetikett von Staubsaugern nicht einsehbar
2. BGH: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
3. BGH: Verstöße gegen Gemeinschaftsmarken weiterhin strafbar
4. KG Berlin: 1-EUR-Apothekengutschein rechtswidrig, aber kein Wettbewerbsverstoß
5. KG Berlin: Berliner Schaubühne darf Theater-Stück "Fear" weitgehend aufführen
6. OLG Celle: Produkt-Werbung als Neuheit nur zulässig, wenn sich auch Inhalt geändert hat
7. OLG Dresden: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle relevanten Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen
8. OLG Frankfurt a.M.: Begriff "Home Company" als Wort-Bild-Marke für Wohnraum-Vermittlung unterscheidungskräftig
9. VGH Kassel: Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern durch BaFin zulässig
10. DSK veröffentlicht Positivliste für Datenschutz-Folgeabschätzung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Keine Irreführung, wenn Testbedingungen für Energieetikett von Staubsaugern nicht einsehbar
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Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden
Dyson Ltd, Dyson BV / BSH Home Appliances NV
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2. BGH: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16
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3. BGH: Verstöße gegen Gemeinschaftsmarken weiterhin strafbar
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Auch wenn die Regelung des § 143a MarkenG, wonach Verstöße gegen Gemeinschaftsmarken unter Strafe gestellt werden, auf eine nicht mehr existente Regelung in der betreffenden EU-Verordnung verweist, sind Verstöße gegen Gemeinschaftsmarken weiterhin strafbar (BGH, Urt. v. 23.01.2018 - Az.: 5 StR 554/17).
"§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
Problem daran war, dass die Regelung auf Artikel 9 Absatz 1 einer EU-Verordnung verweist. Diesen Absatz gibt es jedoch nicht mehr, der Inhalt wurde vielmehr nun in Artikel 9 Absatz 2 geregelt.
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4. KG Berlin: 1-EUR-Apothekengutschein rechtswidrig, aber kein Wettbewerbsverstoß
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Die Abgabe eines 1-EUR-Gutscheins durch eine Apotheke verletzt zwar geltendes Recht, ist aber mangels Spürbarkeit kein verfolgbarer Wettbewerbsverstoß (KG Berlin, Urt. v. 13.03.2018 - Az.: 5 U 97/15).
"Als geringwertige Kleinigkeiten sind nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen.
Das KG Berlin vertritt damit die exakt gegenteilige Ansicht als andere Oberlandesgerichte, die von einem verfolgbaren Rechtsverstoß ausgehen.
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5. KG Berlin: Berliner Schaubühne darf Theater-Stück "Fear" weitgehend aufführen
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Eine christlich-konservativ ausgerichtete Publizistin hat einen gegen die Schaubühne geführten Prozess in zweiter Instanz nur teilweise gewonnen und überwiegend verloren. Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage der Publizistin insgesamt abgewiesen hatte, untersagte das Kammergericht in einem am 18. Juli 2018 verkündeten Urteil der Schaubühne, im Rahmen der Aufführung des Theaterstücks „FEAR“ bestimmte Sätze, die als Äußerungen der klagende Publizistin (im Folgenden: Klägerin) dargestellt wurden (u.a. „ich hetze gegen Juden“ , „Was wir…brauchen, sind Faschistinnen“), wiederzugeben bzw. die Klägerin mit „diese verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ zu beschreiben. Dagegen verneinte das Kammergericht ein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Portraitfoto von ihr im Bühnenbild verwendet und ein Bild von ihr mit ausgestochenen Augen als Maske genutzt werden. Auch dürften generell Tonbandaufnahmen von ihr verwendet werden und der Klägerin stehe auch kein Schmerzensgeld, das sie mit 20.000,00 EUR bewertet hatte, zu.
Landgericht, Aktenzeichen 27 O 418/16; Urteil vom 27. April 2017
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6. OLG Celle: Produkt-Werbung als Neuheit nur zulässig, wenn sich auch Inhalt geändert hat
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Die Bewerbung eines Produkts als "neu" (hier: ein Arzneimittel) ist dann unzulässig und irreführend, wenn sich lediglich der Name geändert hat, die Inhaltsstoffe jedoch bereits seit langem von Mitbewerbern auf dem Markt angeboten werden (OLG Celle, Urt. v. 06.02.2018 - Az.: 13 U 134/17).
"Ein neues homöopathisches Arzneimittel kann Ihnen auf effektive und natürliche Weise helfen, sich von den Beschwerden zu befreien (…)."
und
"Eine sehr gut verträgliche natürliche Therapie-Option zur wirksamen Behandlung der intensiven Nervenschmerzen bietet ein neues homöopathisches Komplexmittel (...)"
Das OLG Celle stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.
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7. OLG Dresden: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle relevanten Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale (hier: Google My Business-Anzeigen) auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen (OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2018 - Az.: 14 U 50/18).
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8. OLG Frankfurt a.M.: Begriff "Home Company" als Wort-Bild-Marke für Wohnraum-Vermittlung unterscheidungskräftig
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Der Begriff "Home Company" für Wohnraum-Vermittlung ist unterscheidungskräftig und somit als Wort-Bild-Marke schutzfähig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.03.2018 - Az.: 6 U 221/16).
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9. VGH Kassel: Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern durch BaFin zulässig
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung von Anlageberatern bzw. Betriebsbeauftragten, die bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt waren, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.
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10. DSK veröffentlicht Positivliste für Datenschutz-Folgeabschätzung
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Positivliste für die Datenschutz-Folgeabschätzung veröffentlicht (Download PDF) und bietet damit betroffenen Unternehmen brauchbare Hinweise, wann eine solche Abwägung durchzuführen ist.
Art. 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung
"(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden."
Es handelt sich dabei um die Quasi-Nachfolgeregelung zu § 4d Abs.5 BDSG a.F.
1. Umfangreiche Verarbeitung von Daten, die dem Sozial-, einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (z.B. Betreiber von Privatinsolvenz-Verzeichnisses, Träger von großen sozialen Einrichtungen.
a) die Zusammenführung oder Weiterverarbeitung in großem Umfang vorgenommen werden,
b) für Zwecke erfolgen, für welche nicht alle der zu verarbeitenden Daten direkt bei den betroffenen Personen erhoben wurden,
c) die Anwendung von Algorithmen einschließen, die für die betroffenen Personen nicht nachvollziehbar sind, und
d) der Erzeugung von Datengrundlagen dienen, die dazu genutzt werden können, Entscheidungen zu treffen, die Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten, oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen können (z.B. Scoring durch Auskunfteien, Banken oder Versicherungen)
a) die Zusammenführung oder Weiterverarbeitung in großem Umfang vorgenommen werden,
b) für Zwecke erfolgen, für welche nicht alle der zu verarbeitenden Daten direkt bei den betroffenen Personen erhoben wurden,
c) die Anwendung von Algorithmen einschließen, die für die betroffenen Personen nicht nachvollziehbar sind, und
d) der Entdeckung vorher unbekannter Zusammenhänge zwischen den Daten für nicht im Vorhinein bestimmte Zwecke dienen
Die Darstellung entspricht weitgehend den Punkten, die zuvor bereits einzelne Bundesländer veröffentlicht hatten.
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