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Newsletter vom 01.10.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 40. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Auch dieses Urteil ist mit 52 Seiten außerordentlich umfangreich, ähnlich wie erst jüngst das OLG Hamburg zur aktiven Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen (Urt. v. 24.07.2008 - Az.: 3 U 216/06) mit 72 Seiten (!). Die Hamburger Richter nehmen zu jedem der juristisch umstrittenen Punkten Stellung. Vor allem natürlich zu der Frage der zumutbaren Prüfungspflichten: "Leitsätze: 1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. 2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden. 3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet. Dies bedeutet im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, besteht jedoch nicht. 4. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, ist von der Rechtsordnung nicht gebilligt und verdient auch nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil er seiner Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch sein Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet."
Die zuständige Ordnungsbehörde hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, dass die Klägerin unzuverlässig sei, weil sie dadurch, dass sie in ihren Betriebsräumen Anbahnungshandlungen von Prostituierten dulde bzw. sogar aktiv fördere, der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Dieser Ansicht haben die Richter eine klare Absage erteilt: "Bezüglich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „der Unsittlichkeit Vorschub leisten“ hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner neueren Rechtsprechung fest, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. Danach wird die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht grundsätzlich als sittenwidrig angesehen. Dies folgt schon daraus, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass des [Prostituiertengesetzes] (...) von der Erwägung hat leiten lassen, dass nach überwiegender Auffassung die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werde. (...) Daher kann allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht als sittenwidrig angesehen werden (...). Die Sittenwidrigkeit entfällt in derartigen Fällen aber nicht generell, sondern nur dann, wenn ein nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechendes und nicht mit Strafe bedrohtes sexuelles Verhalten Erwachsener in einem durch den Gastwirt bereitgestellten abgeschirmten Bereich stattfindet, der eine ungewollte Einsichtnahme des Publikums ausschließt (...)." Und weiter: "Der vorliegende Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ziele des Prostitutionsgesetzes nicht erreicht werden bzw. Dritte oder Jugendliche ungewollt mit dem sexuellen Geschehen konfrontiert werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat (...) dargestellt, dass in dem Bordell der Klägerin die Arbeitsbedingungen der Prostituierten den Zielen des Prostitutionsgesetzes entsprechen, keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanter Tatbestände vorliegen und durch die Zugangskontrolle Dritte und Jugendliche vor einer ungewollten Konfrontation mit dem sexuellen Geschehen geschützt sind, insoweit also auch der Jugendschutz gewahrt ist. (...) Insoweit liegen auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine Tatsachen vor, die befürchten ließen, die Klägerin werde in ihrem Gaststättenbetrieb der Unsittlichkeit Vorschub leisten."
"Schließlich ist die Beklagte auch nicht als Störerin haftbar. (...) Im vorliegenden Fall kann von einem Unternehmen wie der Beklagten, das Domain-Parking anbietet, nicht in zumutbarer Weise verlangt werden, bei ihr geparkte Domains vorher auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Neben der Anzahl der bei der Beklagten befindlichen Domains (9 Mio., davon 4 Mio. geparkte Domains), die eine solche Kontrolle erheblich erschweren, steht einer Prüfung der geparkten Domains auf Markenrechtsverletzungen vor allem die fehlende technische Durchführbarkeit entgegen. Der Einsatz einer Filtersoftware, die Domains auf Markenrechtsverletzungen ausfiltern soll, wäre technisch nur unter erheblichem Aufwand möglich, wenn nicht gar unmöglich." Die Richter betonen insbesondere den unverhältnismäßigen Kontrollaufwand, den eine Vorab-Prüfung auslösen würde: "Bei jeder einzelnen geparkten Domain müsste eine Recherche im Marken- und Handelsregister sowie im Gemeinschaftsmarkenregister erfolgen. Die Software müsste dann nicht nur nach mit den Marken und Geschäftsbezeichnungen übereinstimmenden Domains suchen, sondern auch nach solchen, die ähnlich klingen oder Tippfehler aufweisen oder bei denen lediglich ein Buchstabe fehlt. Die möglichen Variationen wären immens. Da auch erst durch die Verknüpfung der Domains mit bestimmten Links eine Verletzungshandlung vorliegt, wäre eine Ähnlichkeitsrecherche alleine nicht ausreichend. Vielmehr müsste dann bei diesen gefilterten Domains geprüft werden, für welches Warenverzeichnis die Marke geschützt ist und welche AdWord-Links daher eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung oder Verletzung der Geschäftsbezeichnung bedeuten könnten. (...) Eine Prüfung könnte nicht ohne rechtliche Kenntnis automatisiert geführt werden. Es bedürfte letztlich einer Einzelfallüberprüfung durch einen im Markenrecht versierten Mitarbeiter. Dies müsste zudem zu jeder Tageszeit erfolgen. Ein solcher Aufwand würde das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen und ist ihr daher nicht zumutbar." Das LG Berlin liegt damit auf einer Linie mit dem LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07; Urt. v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07), das ebenfalls eine Mitstörerhaftung von Sedo ablehnt. Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Urt. v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03), das bereits vor längerer Zeit Sedo als mitverantwortlich einstufte.
Die Berliner Richter hatten sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffs im Rahmen des Domain-Parkings die für eine Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr begründet: "Für das (...) Publikum (...) bestand jedoch nicht die Gefahr einer Verwechslung dieses Zeichens mit der Marke der Klägerin. Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Nutzer des Internets nach Eingabe der Domain auf die (...) Seite traf. Die Klägerin hat für die Richtigkeit ihres entsprechenden Vorbringens Beweis nicht angeboten. Da es über den auf der dokumentierten Seite zu sehenden Werbeeinblendungen heißt "Sponsored Links zum Thema jobs:" spricht jedoch sogar Einiges dafür, dass es sich nicht um die Startseite der geparkten Domain handelte, sondern dass man diese - wie von der Beklagten vorgetragen - erst durch Klicken auf den auch aus der Anlage K 9 ersichtlichen Kategorielink "Jobs" erreichen konnte. Selbst wenn man für die Entscheidung davon ausgeht, dass (...) nach Eingabe von "(…)" eine Internetseite zu sehen war, die (...) im oberen Teil der Seite die eingegebene Domain und darüber die Kategorieüberschriften "Wellness", "Sport", "Shopping", "Reisen", "Musik", "Jobs", "Internet", "Gesundheit", "Games" und "Finanzen" zeigte, bei deren Anklicken man zu einer Seite mit zum jeweiligen Thema passenden "Sponsered Links" gelangte, ist die Gefahr einer Verwechslung (...) nicht erkennbar. Das durch die Internetseite (…) angesprochene Publikum konnte zum einen anhand der unübersehbar oben auf der Seite angegebenen Second-Level-Domain, die völlig untypisch und nur durch den Tippfehler bedingt mit "www.(...)" begann, erkennen das ihm ein Tippfehler unterlaufen sein musste. Zum anderen ließ es nur einer der zu sehenden Kategorielinks ("Jobs") zu, eine Verbindung zu Dienstleistungen herzustellen, die von der Marke der Klägerin erfasst waren, so dass dieser Bezug aus Sicht des Nutzers als zufälliger erscheinen musste." Bedeutung messen die Richter auch einem Hinweis auf der geparkten Domain selbst bei: "Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die (...) Internetseite nicht tatsächlich (...) am unteren Rand den Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung. (…)" trug, was zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin begrenzt hätte. Die Klägerin hat auch insoweit ihr Vorbringen nach Bestreiten der Beklagten nicht ergänzt und Beweis nicht angeboten." Die Klage, die sich auf eine Markenverletzung stützte, wurde aus diesen Gründen abgewiesen.
"Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (...). Somit kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes. Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel - trotz der Schnelllebigkeit des Softwaremarktes - um ein noch relativ neues Produkt handelt, kann aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von etwa 25.- € bzw. eines Teiles hiervon nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte." Erst vor kurzem hat das LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) genau entgegengesetzt entschieden und "ein gewerbliches Ausmaß" bereits dann bejaht, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
"Vorliegend ist eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß glaubhaft gemacht. Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9.4.2008 (BT-Drucksache 16, 8783, S. 50) ist zu entnehmen, dass für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung das Vorliegen dieses Merkmals begründen kann. Letzteres könne insbesondere dann der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden. So liegt der Fall hier. Das dem Antrag zugrunde liegende Musikalbum wurde, wie glaubhaft gemacht, erst am (…) (Ast 8) veröffentlicht. Die dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungshandlung wurden wenig später, nämlich am 8.9.2008, 12.11 Uhr begangen, so dass hier aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt." Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08), dem LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) und dem LG Oldenburg (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08), die "ein gewerbliches Ausmaß" ebenfalls bereits dann bejahen, wenn ein Album unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Anderer Ansicht hingegen ist das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), das eine Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen verlangt.
Die Krefelder Richter haben lediglich festgestellt, dass das Interesse des jeweils durch die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhabers zu berücksichtigen ist, bevor der Musikindustrie Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte gewährt wird. So hätte im vorliegenden Fall der Anschlussinhaber angehört werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die gewährte Akteneinsicht rechtswidrig gewesen: "Eine Interessenabwägung im Einzelfall war vorliegend jedoch nicht nach Aktenlage möglich, vielmehr war es erforderlich, der Betroffenen, hier der Firma über den Firmeninhaber, rechtliches Gehör zu gewähren. (...) Unzweifelhaft ist vorliegend zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Firma tangiert. In der vorliegenden Konstellation, in der eine Firma mit mehren Mitarbeitern als Anschlussinhaber ermittelt worden ist, ist die Anhörung im Einzelfall - was denkbar wäre - auch nicht etwa entbehrlich. Der Firmeninhaber hat so vielmehr die Möglichkeit, seine Bedenken konkret vorzutragen. So kann er beispielsweise nach Befragung seiner Mitarbeiter denjenigen benennen, den er als Täter des Urheberrechtsverstoßes ermittelt hat, oder er kann sich dahin entlasten, dass er selbst nicht Nutzer gewesen sei und seine Mitarbeiter ausreichend kontrolliert habe. Beides wären Umstände, die die Staatsanwaltschaft zumindest in eine dann zu erfolgende Interessenabwägung einzustellen hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb nicht überprüft werden kann, ob die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend erfolgt ist." Mit keinem Sterbenswörtchen hat das LG Krefeld also grundsätzlich die Akteneinsicht verneint. Vielmehr hat es im vorliegenden Einzelfall lediglich deswegen die Einsichtnahme als unerlaubt eingestuft, weil die Staatsanwaltschaft den Betroffenen nicht vorab angehört hatte.
Auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialwesen der beklagten Hochschule existiert die Rubrik "Neuerscheinungen". Dort wird regelmäßig auf neue Aufsätze der Lehrkräfte hingewiesen, u.a. war auch das eigenständige Internet-Projekt des Professor verlinkt. Aufgrund umstrittener politischer Äußerungen des Professors entfernte die Hochschule den Link aus der Rubrik. Dies wollte der Professor nicht hinnehmen und klagte. Er machte insbesondere geltend, dass er als Professor einer Hochschule einen grundgesetzlich abgesicherten Anspruch auf Verlinkung habe. Das VG Minden hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Verlinkung: "Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. (...) Aus dem Teilhaberecht folgt jedoch nicht, dass der Wissenschaftler einen Anspruch darauf hätte, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält. Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Der Kläger wollte bei der Beklagten auf deren Internet-Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte der Kläger als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere „San Jose (SJO)“. Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt „Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame“. Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Der Kläger erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR. Der Kläger trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens der Beklagten nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten als Betreiberin eines Internetportals verletzt. Der Kläger machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend. Ohne Erfolg. Der zuständige Einzelrichter der 34. Zivilkammer wies die Klage ab. Der Beklagten obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen. Wörtlich heißt es dazu: „Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. (...) Für den Kläger hat sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er muss sich daher an seiner Buchung des Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.“ Verfahren des Landgerichts München I, Az.: 34 O 1300/08, Urteil vom 17.06.2008; das Urteil ist rechtskräftig Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 24.09.2008
Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08), das "ein gewerbliches Ausmaß" ebenfalls bereits dann bejaht, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Anderer Ansicht hingegen ist das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), das eine Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen verlangt.
"Die Kammer hält an dem bereits erteilten Hinweis fest, dass ausweislich der Gesetzesbegründung auch bei den Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber durch das Zusammentreffen von zwei Indizien erfüllt: Zunächst ist von dem genannten Künstler ein ganzes Album im Zusammenhang verfügbar gemacht worden, und zwar eines, das erst vor einer Woche veröffentlicht worden war. Dieser Umstand erweckt bereits Zweifel, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt. Es kommt aber noch hinzu, dass das Zur-Verfügung-Stellen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware erfolgte. Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist es aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird."
Ob die ungeschminkte Publikation zulässig ist, hat RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, in der vergangenen Ausgabe der c´t anhand einschlägiger Urteile beleuchtet (c´t 19/2008, S. 190). Der Artikel steht nun im Volltext zum Download bereit. Um die Quintessenz des Autors gleich vorweg zu nehmen: Bei voller Namensnennung des Gegners droht juristischer Ärger. Ausnahme: Bei den genannten Personen handelt es sich um Anwälte.
Inhalt: Das Gesetz definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Zerlegt man diesen Satz in seine Einzelteile, dann müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit das BDSG überhaupt Anwendung findet: - Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse Mit diesen Punkten beschäftigt sich der heutige Vodcast.
Inhalt: Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von so genannten Auskunfteien der gestiegenen Bedeutung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Die Neuregelungen sollen vor allem die von Unternehmen praktizierten Verfahren für den Verbraucher transparenter und nachvollziehbarer machen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Nächste Woche folgt Teil zwei. Die heutige Folge beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Regelungen zu Auskunfteien.
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