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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sportwetten-Entscheidung
2. BGH: Meta-Tags sind Rechtsverletzung - UPDATE
3. BGH: Fotos von Oskar Lafontaine in der Sixt-Werbung
4. BGH: Schutz der dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase"
5. BGH: Werbeverbot für Regenwaldprojekt einer Brauerei aufgehoben
6. OLG Hamm: Werbung mit 150,- Euro Barvergütung ist wettbewerbswidrig
7. OLG Düsseldorf: Kein vorläufiger Rechtschutz gegen die Anordnungen des BKartA
8. LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung
9. LG Köln: Mitstörerhaftung bei Forums-Account
10. AG Düsseldorf: Kein wirksamer Klingeltöne-Vertrag bei Minderjährigen
11. VG Köln: 0193-Dialer sind rechtswidrig
12. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 2
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1. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sportwetten-Entscheidung
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Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an.
Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG besteht, haben die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint.
Entgegen derAuffassung des Beschwerdeführers beruht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf der Annahme, das primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht anwendbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründet diese Auffassung ausführlich.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Durch die im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung wird dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zum staatlichenWettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.
Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben dieses Urteils ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt ausführlich und unter Angabe zahlreicher Belege dar, welche Maßnahmen der Freistaat Bayern auf dieser Grundlage ergriffen hat, und erwähnt hier die Einschränkung der Werbung, die aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger und Angebote zur Suchtprävention.
Soweit der Beschwerdeführer Defizite dieser Maßnahmen bemängelt, übersieht er, dass für die derzeitige Übergangssituation nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist.
3. Da die Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, stellt ihre Untersagung auch einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 31.10.2006
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2. BGH: Meta-Tags sind Rechtsverletzung - UPDATE
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Die Kanzlei-Infos berichteten schon am 28.05.2006 (= http://shink.de/flgrt6), dass die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung ist. Bislang war noch unklar, ob der BGH die Rechtsverletzung aus dem Marken- oder dem Wettbewerbsrecht herleitet.
Diese Frage ist nun geklärt, da nunmehr die Entscheidungsgründe vorliegen.
Die höchsten deutschen Richter sehen Meta-Tags als klare Rechtsverletzung an:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen lnternetnutzer nicht wahrnehmbar.
Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort (...) ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der lnternetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird.
Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen."
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3. BGH: Fotos von Oskar Lafontaine in der Sixt-Werbung
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Oskar Lafontaine wegen der von ihm nicht erlaubten Verwendung seines Bildnisses in einer Werbeanzeige ein Zahlungsanspruch zusteht. Kurz nach dem Rücktritt des Klägers als Finanzminister hatte ein großes Mietwagenunternehmen in einer Werbeanzeige zur Darstellung des Bundeskabinetts Portraitaufnahmen des Klägers und weiterer fünfzehn Mitglieder des Bundeskabinetts verwendet.
Das Bild des Klägers war durchgestrichen. Der Textbeitrag lautete: "S. verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit." Der Kläger sieht darin eine von ihm nicht gewollte Kommerzialisierung seiner Person zu Werbezwecken. Er verlangt als Entgelt den Betrag, der nach seiner Auffassung üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt wird.
Die Instanzgerichte haben das Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat einen Betrag von 100.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht schon deshalb ausscheidet, weil er wegen des für Bundesminister geltenden Verbots, ein Gewerbe auszuüben (Art. 66 GG), an der eigenen kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz stelle einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in die der prominenten Person ausschließlich zugewiesene Befugnis zu entscheiden dar, ob sie sich zu Werbezwecken vermarkten lasse oder nicht. Wertersatz sei für die tatsächlich erfolgte Nutzung des Bildes zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung zu gestatten.
Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall aber daran, dass die Beklagte ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten. Zwar habe niemand, auch nicht der Kläger als Person der Zeitgeschichte, es hinzunehmen, mit seinem Bildnis oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden.
Das schließe es aber nicht aus, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung den Schutz (des vermögensrechtlichen Bestandteils) des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdränge. Die gebotene Güterabwägung falle im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Die Verwendung des Bildnisses erwecke nicht den Eindruck, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt. Ein Image- oder Werbewert des Klägers werde nicht auf die beworbene unternehmerische Leistung übertragen. Das Foto des Klägers behalte auch im Rahmen der Werbeanzeige seine politische Zuordnung.
Es sei Teil einer satirischen Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Rücktritt des Klägers als einem aktuellen politischen Tagesereignis. Zudem sei nur eine kontextneutrale Portraitaufnahme verwendet worden, die sich in Größe und Anordnung in die Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder einreihe. Auch seien keine ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt. Das Ansehen des Klägers werde nicht beschädigt. Als Folge dieser Abwägung müsse im Streitfall das Interesse des Klägers, eine Verwertung seines Porträtfotos in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb sei ihm auch kein Anspruch auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.10.2006
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4. BGH: Schutz der dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase"
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Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über Ansprüche aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" zu entscheiden.
Die am 6. Juli 2001 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragene Gemeinschaftsmarke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Die Klägerinnen wenden sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines gleichfalls in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen durch die Beklagte.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke eingetragenen und dem von der Beklagten vertriebenen Schokoladenhasen. Die Klagemarke werde in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" und in zweiter Linie durch das rote Halsband mit Schleife und Glöckchen geprägt.
Dagegen weise der Schokoladenhase der Beklagten den Wortbestandteil "RIEGELEIN CONFISERIE" auf und statt des roten Bandes mit Glöckchen sei seitlich eine bräunlich/rötliche Schleife aufgedruckt. Damit bestehe ein so großer Abstand zwischen den maßgeblichen Zeichenelementen, dass eine Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeschlossen sei. Die Revision der Klägerinnen führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung des Gesamteindrucks der Klagemarke durch das Berufungsgericht beanstandet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne nicht angenommen werden, dass der bildliche Gesamteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" geprägt werde. Von dem bei Wort-/Bildmarken bestehenden Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiere, könne bei der vorliegenden dreidimensionalen Ausstattungsmarke nur ausgegangen werden, wenn den neben dem Wortbestandteil gegebenen Ausstattungsmerkmalen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe zum einen das Gestaltungselement des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen eine das Zeichen mitprägende Bedeutung. Zum anderen habe das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei. Form und Farbe dürften daher bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, weil Merkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügten, regelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeutung zukomme. Da der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sei, könne somit die Auffassung des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil der Abstand zwischen den Zeichen hinreichend groß sei, keinen Bestand haben.
Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 37/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.10.2006
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5. BGH: Werbeverbot für Regenwaldprojekt einer Brauerei aufgehoben
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Der u.a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klagen von Wettbewerbsverbänden über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von zwei in den Jahren 2002 und 2003 auch im Fernsehen intensiv verbreiteter Werbekampagnen zu entscheiden, in denen die Brauerei Krombacher den Kunden versprochen hatte, für den Kauf eines Kasten Bieres 1 Quadratmeter Regenwald unter Einschaltung des World Wide Fund for Nature (WWF) nachhaltig zu schützen.
Die Kläger halten diese Werbung wegen mangelnder Transparenz für wettbewerbswidrig, da sie keine Information enthalte, in welcher Form der Schutz gewährleistet werde. Zudem sehen sie in den konkreten Fällen einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, weil die Beklagte vermutlich nur einen geringen Betrag von wenigen Cent spenden würde, mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum erreicht werden könne.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben den auf Unterlassung gerichteten Klagen gegen die im Jahr 2002 erfolgte Werbung stattgegeben. Entsprechend hat das Landgericht auf die Klage gegen die vergleichbare Aktion im Jahr 2003 entschieden. Die Revision bzw. Sprungrevision der beklagten Brauerei hatten Erfolg und führten zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an die Instanzgerichte.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojekts mit dem Warenabsatz grundsätzlich zulässig sei. Es bestehe bei dieser Form der Werbung auch keine allgemeine Pflicht, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben könne daher – wie in den Fällen der Wertreklame – nur dann angenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung gegeben sei.
Dies sei vorliegend nicht der Fall. Soweit ein Unternehmer verspreche, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen, bestehe der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass der Verbraucher sich mit dem Kauf der Ware auch für das entsprechende Ziel engagieren könne. Wenn der Werbende nach Art und Umfang keine näher bestimmte Leistung versprochen habe, erwarte der Verbraucher deshalb nur, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Sponsoringleistung erbringe und diese nicht so geringfügig sei, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Die angegriffenen Werbemaßnahmen könnten daher nur unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig sein, wenn – wie von den Klägern behauptet - die beklagte Brauerei in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwald-Projekts mehr versprochen als sie tatsächlich an Leistung erbracht habe und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht worden seien. Da hierzu die Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen keine bzw. keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatten, wurden die Sachen an die Instanzgerichte zurückverwiesen.
Urteile vom 26. Oktober 2006 – I ZR 33/04 und I ZR 97/04
Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/2006 des BGH v. 27.10.2006
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6. OLG Hamm: Werbung mit 150,- Euro Barvergütung ist wettbewerbswidrig
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In einem aktuellen Urteil vom 21.09.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines Werkstattbetreibers aus Soest gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat in dem Angebot einer Barvergütung in Höhe von 150 Euro eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden gesehen. Die Versicherung habe bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Im Regelfall sei dies der Reparaturaufwand in einer Werkstatt. Wenn dem Geschädigten aber vorab ein Betrag in Höhe von 150 Euro ausbezahlt werde, stelle sich für ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag geringer dar.
Wenn der Versicherung der tatsächliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barvergütung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen müsse. Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde legen. Die beworbene Barvergütung ziele damit im Ergebnis auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.09.2006 - 4 U 86/06 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 23.10.2006
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7. OLG Düsseldorf: Kein vorläufiger Rechtschutz gegen die Anordnungen des BKartA
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Der 1. Kartellsenat hat gestern die Anträge des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der angeschlossenen Staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder, die Anordnungen des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, in allen wesentlichen Punkten zurückgewiesen.
Sowohl der Aufruf zum Boykott als auch die getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des deutschen Lotto- und Totomarktes wie auch die Absprachen über die Aufteilung der Einnahmen sind nach vorläufiger Bewer-tung des Senats wettbewerbsrechtlich unzulässig und vom Bundeskartellamt zu Recht beanstandet worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 23.10.2006 – VI-Kart 15/06 (V)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 24.10.2006
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8. LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung
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Das LG Hamburg (Beschl. v. 25.01.2006 - Az.: 308 O 58/06) hat in einer schon etwas zurückliegenden Entscheidung beschlossen, dass der Anschlussinhaber für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet.
Die Klägerin hatte mittels der IP-Adresse den Anschluss des Beklagten ermitteln können, von dem über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Dateien zum Download angeboten wurden. Dieser wandte ein, er sei es nicht gewesen, sondern jemand Drittes.
Das haben die Hamburger Richter nicht gelten lassen:
"Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte.
Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird."
Und weiter:
"Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden will, erschließt sich nicht.
Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (...), wie sie erfolglos verlangt worden ist."
Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie des LG Hamburg, vgl. z.B. auch die Kanzlei-Infos v. 13.10.2006 = http://shink.de/zzfiz
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9. LG Köln: Mitstörerhaftung bei Forums-Account
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Das LG Köln (Beschl. v. 18.10.2006 - Az.: 28 O 364/06) hat entschieden, dass der Account-Inhaber eines Internet-Forums für die rechtswidrigen Äußerungen, die unter seinem Account abgegeben wurden, in jedem Fall als Mitstörer haftet.
Kläger und Beklagter waren Rechtsanwälte. Auf der Plattform frag-einen-anwalt.de wurde von einem Rechtssuchenden eine Frage an den Kläger gestellt. Unter dem Account des Beklagten wurde auf diese Frage eine Antwort gegeben, die beleidigende und ehrverletzende Äußerungen über den Kläger enthielten.
Daraufhin nahm der Verletzte den Account-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch. Der verteidigte sich damit, dass sein minderjähriger Sohn sich in seiner Abwesenheit auf dem Rechner eingeloggt und die Nachrichten geschrieben habe. Er habe die Äußerungen nicht begangen und hafte daher auch nicht.
Dem sind die Kölner Richter nicht gefolgt. Vielmehr bejahen sie ausdrücklich eine Haftung des Account-Inhabers:
"Zwar hat der Verfügungsbeklagte mit eigener Versicherung an Eides statt sowie Versicherung des Zeugen (...) versichert, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Außerungen auf einer Hochgebirgstour gewesen zu sein. Auch hat er an seiner eidesstattlichen Versicherung die ihm von dem Verfügungskläger zugeschriebenen Internetaktivitäten in Abrede gestellt.
Die Kammer verhehlt insoweit jedoch nicht, dass sie angesichts der von dem Verfügungskläger in den Anlagen A I bis A 13 vorgelegten unstreitig von dem Verfügungsbeklagten stammenden Außerungen über den Verfügungskläger in dem internen Forum auf der Seite www.frag-einen-anwalt.de Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat. Denn diese unstreitig dem Verfügungsbeklagten zuzuordnenden Außerungen (...) sind in der Diktion, der Wortwahl und ihrem Aufrau sowie der Zielrichtung der Außerungen derart ähnlich, dass es für die Kammer schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, dass es der Sohn des Verfügungsbeklagten, von dem zudem von seiten des Verfügungsbeklagten in keiner Weise vorgetragen ist, dass und woher dieser den Veffügungskläger kennt und aus welchem Grund er dazu kommen sollte, den Verfügungskläger auf die vorgenannte, zufälligerweise mit dem Stil und dem Duktus des Verfügungsbeklagten identische Aft und Weise zu beleidigen und herabzusetzen, gelesen sein soll, der die streitgegenständlichen Außerungen getätigt hat."
Mit anderen Worten: Das Gericht ist der Ansicht, dass hier der beklagte Rechtsanwalt eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und somit eine Straftat begangen hat.
Die Richter gehen jedoch auf diesen Umstand nicht weiter ein, da schon aus anderen Gründen die Mithaftung des Beklagten zu bejahen war:
"Selbst wenn man (...) den Vortrag des Verfügungsbeklagten zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellte, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Denn nach dem Voftrag des Verfügungsbeklagten war es sein irn Haushalt lebender Sohn, der von dem im Haushalt befindlichen Computer des Verfügungsbeklagten unter dem Namen des Verfügungsbeklagten die streitgegenständlichen Außerungen getätigt hat. Dieser hatte nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten deshalb Zugang zu dem aus Sicherheitsgründen durch einen Nutzemamen und zusätzlich ein Passwort gesicherten Internetforum, weil der Nutzemame des Verfügungsbeklagten im System bekannt war und auch das Passwort bei Eingabe des (...) Nutzernamens (...) im PC (...) bereits gespeichert war.
Bei dieser Sachlage haftet der Verfügungsbeklagte jedenfalls für (...) Verbreiten der streitgegenständlichen Außerungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung (...)."
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10. AG Düsseldorf: Kein wirksamer Klingeltöne-Vertrag bei Minderjährigen
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Das AG (Urt. v. 02.08.2006 - Az.: 52 C 17756/05 = http://shink.de/fyei9d) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Minderjähriger die Kosten für einen abgeschlossenen Klingeltöne-Vertrag zu bezahlen hat.
Im vorliegenden Fall klagte die Minderjährige auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge, die sie für ein angebliches Klingeltöne-Abo entrichtet hatte.
Zu Recht wie die das AG Düsseldorf entschied:
"Die entsprechenden auf den Abschluss solcher Verträge über Klingeltöne gerichteten Willenserklärungen der Klägerin konnten zu keinem wirksamen Vertragsschluss, schon gar nicht über Abonnementsverträge, führen.
Nach der Vernehmung des Zeugen X hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die auf das Herunterladen von Handytönen gerichteten Bedienungen der Tastatur des Mobiltelefons von der Klägerin selbst vorgenommen worden sind."
Insbesondere treffe die Zahlungspflicht auch nicht den Vater der Minderjährigen:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die eigentätige Versendung entsprechender Bestell-SMS durch die Klägerin an die Beklagte kein Vertrag mit dem Vater der Klägerin zustande gekommen.
Es ist in hohem Maße rechtsfehlerhaft insoweit allein auf das Eigentum an dem Handy oder die Inhaberschaft des Anschlusses abzustellen. Der Mobilfunkvertrag des Vaters der Klägerin mit der Firma X hat nur mittelbar etwas mit der Bestellung von Klingeltönen durch einen berechtigten anderen Nutzer dieses Handys zu tun.
Durch den Abschluss des Mobilfunkvertrages werden erst einmal nur Rechten und Pflichten zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages begründet. Es wird dadurch keine generelle Haftung des Anschlussinhabers für sämtliche mittels des Handys über seinen Anschluss abgewickelten Rechtsgeschäfte begründet. Dies lässt sich insbesondere vor Augen führen, wenn man bedenkt, dass er das Handy auch anderen Personen zur Verfügung stellen kann, die hiermit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge schließen können. Hierfür stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begründen.
So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden volljährigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat."
Die aktuelle Entscheidung des AG Düsseldorf darf nicht überbewertet werden. Es ist zwar in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob die Anscheinshaftung, die es für Festnetzanschlüsse gibt, auch bei Mobilfunkverträgen greift. Die Mehrheit der deutschen Gerichte bejaht diese Frage jedoch.
Kritikbedürftig an der Entscheidung ist vor allem, dass sich das Gericht nicht mit der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zur Anscheinshaftung auseinandersetzt.
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11. VG Köln: 0193-Dialer sind rechtswidrig
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Das VG Köln (Urt. v. 04.08.2006 - Az.: 11 K 3833/05) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Einwahlsoftware (sog. Dialer) nicht in der Rufnummerngasse 0193 betrieben werden darf.
Gesetzlich festgelegt ist, dass Dialer eigentlich nur in der 0900-Rufnummerngasse betrieben werden dürfen. Da die Klägerin ihre Leistungen über eine 0193-Rufnummer vertrieben, untersagte die Bundesnetzagentur dieses Handeln und erließ zudem ein Rechnungs- und Inkasso-Verbot.
Hiergegen klagte die Betreiberin nun. Zu Unrecht wie das VG Köln entschied:
"§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG ist hier zwar nicht unmittelbar angewendbar. Denn diese Vorschrift regelt nur die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer (...).
Hier wird jedoch durch das Programm der Klägerin nicht eine 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer angewählt, sondern die frei tarifierbaren Rufnummern 0193-xxxxx und 0193-xxxxx. Die Klägerin hat diese Onlinedienstnummern aber zur Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG verwendet."
Und weiter:
"Denn sie hat Leistungen bereitgestellt, die nur über 0190er- oder 0900er Rufnummern erbracht und abgerechnet werden dürfen.
Die Klägerin hat damit 0193-Nummern für Programme genutzt, die in die 0190er- oder 0900er-Gasse einzuordnen wären. Sie hat mit dieser Vorgehensweise gegen die Zuteilungsregeln verstoßen und unter Umgehung des § 43b TKG ein Anwählprogramm angeboten, das als Dialer unzulässig wäre. Denn in dem Programm fehlte u. a. die expliziete Zustimmung des Nutzers beim Bezug und der Installation des Programmes.
Außerdem wurden dem Nutzer die Versionsnummer, der Hashwertes und der ladungsfähigen Anschrift des Inhalteanbieters nicht offensichtlich und eindeutig erkennbar mitgeteilt, und die Preisgestaltung entsprach nicht den Vorgaben des § 43b Abs 3 TKG."
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12. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 2
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag – Teil 2" = http://shink.de/ka4jej
Inhalt:
Da inzwischen ein heftiger Streit um die geplanten Änderungen im Lotteriestaatsvertrag entbrannt ist, skizziert der Podcast die wichtigsten Neuerungen im Überblick, um eine entsprechende Gesprächsgrundlage zu schaffen. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen, der dritte und letzte Teil kommt nächsten Donnerstag.
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