Newsletter
Es ging um folgende Allgemeine Geschäftsbedingung des Anbieters:
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.12.2016 - Az.: 12 O 311/15) hatte erst vor kurzem eine ähnliche Regelung bei Vodafone für rechtswidrig erachtet. Die Vodafone-Regelung lautete: Die BGH-Richter bejahen die Rechtmäßigkeit der o2-Regelung. Die Klausel sei klar und eindeutig formuliert. Zudem sei aus sich heraus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für einen Durchschnittskunden gut verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Datenautomatik seien ohne weiteres durchschaubar.
Auch unterscheide sich die Bestimmung bei o2 von der Vodafone-Regelung. Denn bei Vodafone werde nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit erheblich reduziert, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubuche. In diesen Fällen bestehe eine vertragliche Regelung für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv-Datenvolumens dergestalt, dass die mobile Internetnutzung anschließend zwar weiterhin möglich sei, aber nur noch mit geringer Datenübertragungsgeschwindigkeit.
Die bei Vertragsschluss vereinbarte Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasse in diesen Fällen mithin den Zugang zum Internet mit der vereinbarten hohen Datentransferrate bis zur Erschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens und anschließend einen unbeschränkten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Erst durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets werde die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit wieder hergestellt.
Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.
Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt.
Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.
Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten wer- den, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Ver- anstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.
BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Vorinstanzen:
BVerwG 8 C 18.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.10.2017
Sachverhalt:
Der von der Klägerin gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei und stellte für die zweite Werbeperiode eine erste Rate in Rechnung. Daraufhin focht die Beklagte den Vertrag unter dem 9. März 2015 wegen arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und kündigte diesen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).* Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichten Treu und Glauben den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Verstöße gegen dieses sog. Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Urteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17
Vorinstanzen: Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.
Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses - Verlust seines Geldeinsatzes - gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Urteil vom 30.8.2017 XI R 37/14
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 25.10.2017
Die Klägerin ging gegen einen Mitbewerber vor, da dieser seinen Mitarbeiterin nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlte.
Das Gericht verneinte eine Wettbewerbsverletzung, da die Vorschriften zum Mindestlohngesetz keine Marktverhaltensvorschriften seien.
Eine Norm regle das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, wenn sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schütze, so das Gericht.
Einen solchen Wettbewerbsbezug weise das Mindestlohngesetz jedoch nicht auf.
Es handle sich vielmehr um bloße Arbeitnehmerschutzvorschriften, die lediglich eine betriebsinternen Bezug hätten und keine Außenwirkung erzielen würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine solche Vorschrift indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.
Im November 2016 hatte das LG Hamburg entscheiden, dass derjenige, der auf urheberrechtswidrige Seiten einen Link setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt, grundsätzlich für die dort begangenen Rechtsverstöße mit haftet (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 - AZ.: 310 O 402/16). Die Entscheidung hatte damals für großen Aufschrei im Web gesorgt, vgl. unsere News v. 09.12.2016.
Nun distanzieren sich die Hamburger Richter in einem aktuellen Urteil (LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 310 O 117/17) deutlich von den damaligen Aussagen.
Im dem vorliegenden Fall hatte ein Affiliate mit Inhalten von Amazon-Angeboten geworben. Insgesamt präsentierte er so in automatisierter Form 15.000 Inhalte.
Auf einem dieser Angebote beging ein Verkäufer eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin sah in der Verlinkung des Beklagten auf eben dieses Angebot einen Rechtsverstoß und berief sich dabei auf die alte Entscheidung des LG Hamburg.
Die Hanseaten lehnten die Klage ab.
Eine Überprüfung sämtlicher Links sei dem Affiliate unzumutbar gewesen. Vielmehr habe der Beklagte auf die Rechtmäßigkeit der Amazon-Angebote vertrauen dürfen.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
Ob in diesem Zusammenhang von einer Beweislastumkehr oder nur von einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden auszugehen ist, kann die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen." Das Landgericht distanziert sich also ausdrücklich von der eigenen Rechtsprechung.
Die Unzumutbarkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umfang der hier beworbenen Angebote: Das Gericht stellt dabei insbesondere darauf ab, dass der Beklagte lediglich durchschnittlich 35,- EUR/Monat mit diesem Geschäftsmodell verdiene und daher eine umfangreiche Prüfung von vornherein ausscheide.
Der Kläger war ein anerkannter deutscher Historiker und Professor für Osteuropa. Aufgrund seines Renommees als Gewaltforscher nahm er in der jüngsten Vergangenheit in verschiedenen Medien zur sogenannten Flüchtlingskrise Stellung.
Ein ehemaliger Student von ihm schrieb ihn an und bat um Meinungsaustausch zu dem aktuellen Thema. Es folgte eine umfangreiche Diskussion per E-Mail. Der Ex-Student war u.a. auch journalistisch tätig, so dass auf dem Web-Portal der Beklagten schließlich ein Artikel veröffentlicht wurde, in dem aus dem E-Mail-Verkehr zitiert wurde.
Das LG Hamburg sah hierin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Kläger habe erwarten dürfen, dass der privat geführte E-Mail-Austausch auch privat bleibe. An keiner Stelle sei der Hinweis erfolgt, dass die Diskussion möglicherweise journalistisch verwendet würde.
Das besprochene Thema habe zwar ein hohes gesellschaftliches Interesse. Auch habe der Kläger sich in der Vergangenheit hierzu mehrfach öffentlich geäußert.
Dies rechtfertige jedoch nicht, ungefragt einzelne Sätze aus einer vertraulich geführten Diskussion öffentlich zu verwenden.
Zum Hintergrund: Diese Äußerung wurde am Abend des 10.06.2004 in der 20-Uhr-Ausgabe der Tagesschau ausgestrahlt. Eine weitere öffentliche Stellungnahme gab der Kläger zu diesem Thema am 10.06.2004 nicht ab.
Am 27.10.2016 wurde im P. Verlag ein Taschenbuch veröffentlicht. Der Beklagte verfasste ein Vorwort zu diesem Buch, in dem es hinsichtlich des Nagelbombenanschlags vom 09.06.2004 u.a. heißt: Angesichts dieses Sachverhalts hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen seiner Äußerung im Vorwort. Denn nach Ansicht der Kammer verletzt sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es wird durch die Äußerung des Beklagten nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger habe seinerzeit als Bundesminister des Innern vorschnell eine abschließende Fehleinschätzung kundgetan.
Nach dem Wortlaut der Äußerung des Klägers war jedoch eindeutig, dass der Kläger am 10.06.2004 nur eine vorläufige Einschätzung abgegeben hat, die einen terroristischen Hintergrund der Straftat gerade nicht ausschloss.
Die tatsächliche Äußerung des Klägers einen Tag nach dem Anschlag konnte demnach nicht so verstanden werden, dass dieser einen terroristischen Hintergrund endgültig verneint hat.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 25 O 4233/17; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.10.2017
Zurück
Newsletter
vom 01.11.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 44. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 44. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Datenautomatik von TK-Anbieter o2 rechtmäßig
2. BGH: Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt
3. BGH: Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Sponsoring-Vertrags
4. BFH: Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne
5. KG Berlin: Vorschriften zum Mindestlohngesetz sind keine UWG-Marktverhaltensvorschriften
6. LG Hamburg: Keine Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten
7. LG Hamburg: Zitate aus privatem E-Mail-Verkehr verletzen Allgemeines Persönlichkeitsrecht
8. LG München I: Äußerungen von Özdemir über Schily rechtswidrig
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Datenautomatik von TK-Anbieter o2 rechtmäßig
_____________________________________________________________
Die von Telekommunikationsdienstleister o2 angebotene Datenautomatik ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 05.10.2017 - Az.: III ZR 56/17)
"Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von €2 an."
"[Haben Sie 90% Ihres Datenvolumens erreicht, informieren wir Sie per SMS darüber, wie Sie die Bandbreitenbeschränkung auf 32 kbit/s vermeiden:] Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakte mit jeweils 250 MB innerhalb des Abrechnungsmonats frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. [So stellen wir für Sie das bestmögliche Surferlebnis mit 100 Mbit/s sicher.] Sie können die kostenpflichtige Zubuchung von Datenpaketen per SMS jeder Zeit ablehnen."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt
_____________________________________________________________
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs "Internet" für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
VGH Mannheim, 6 S 1406/14 - Urteil vom 27. Mai 2016 - VG Karlsruhe, 3 K 576/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 - VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Unwirksame Werbeverlängerung im Rahmen eines Sponsoring-Vertrags
_____________________________________________________________
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags entschieden.
Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €.
"Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird."
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags wegen fehlender Transparenz unwirksam ist, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit unklar sind, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht. Das war hier deswegen der Fall, weil nach dem Vertragsinhalt letztlich unklar bleibt, ob für den Vertragsbeginn die bei Vertragsschluss ungewisse Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin oder dessen Übergabe an die Institution maßgeblich ist.
AG Schwäbisch Hall – 6 C 928/15 – Urteil vom 7. Juli 2016
LG Heilbronn – 2 S 85/16 – Urteil vom 13. Dezember 2016
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.10.2017
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) ...
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BFH: Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne
_____________________________________________________________
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14 entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. KG Berlin: Vorschriften zum Mindestlohngesetz sind keine UWG-Marktverhaltensvorschriften
_____________________________________________________________
Die Bestimmungen zum Mindestlohngesetz sind keine Marktverhaltensvorschriften, so dass eine Verletzung dieser Vorschriften nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führt (KG Berlin, Urt. v. 14.02.2017 - Az.: 5 U 105/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Hamburg: Keine Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten
_____________________________________________________________
Ein Affiliate, der für Inhalte auf Amazon wirbt, ist nicht für die Urheberrechtsverletzungen auf der von ihm verlinkten Webseite haftbar (LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 310 O 117/17).
"(...) sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 (...) ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.
"Vor allem aber bei wirtschaftlicher Betrachtung waren dem Verfügungsbeklagten flächendeckende Vorabrecherchen zur Rechtmäßigkeit von Wiedergaben auf <amazon.de> nicht zumutbar."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Hamburg: Zitate aus privatem E-Mail-Verkehr verletzen Allgemeines Persönlichkeitsrecht
_____________________________________________________________
Zitate aus dem privatem E-Mail-Verkehr zwischen zwei Personen können das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen (LG Hamburg, Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 324 O 687/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG München I: Äußerungen von Özdemir über Schily rechtswidrig
_____________________________________________________________
Die 25. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Klage des ehemaligen Bundesinnenministers Dr. Schily gegen den Bundesvorsitzenden der Partei Bündnis 90/Die Grünen, Herrn Özdemir, stattgegeben. Herr Özdemir hat es dem Urteil zufolge zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Nagelbomben-Anschlag am 09.06.2004 in der Kölner Keupstraße Folgendes zu behaupten:"Ein terroristischer Hintergrund wurde dagegen bereits einen Tag nach dem Anschlag ausgeschlossen - von keinem Geringeren als dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily."
Am 09.06.2004 gab es in Köln in der Keupstrasse ein Nagelbombenanschlag, der nach übereinstimmender Meinung des Klägers und des Beklagten durch den NSU verübt wurde. Der Kläger erklärte am 10.06.2004 am Rande einer Pressekonferenz auf die Frage eines Journalisten zu diesem Anschlag wörtlich vor laufender Kamera:"Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu, aber die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass ich eine abschließende Beurteilung dieser Ereignisse jetzt nicht vornehmen kann."
"Ein terroristischer Hintergrund wurde dagegen bereits einen Tag nach dem Anschlag ausgeschlossen - von keinem Geringeren als dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily."
zurück zur Übersicht