Zurück
Newsletter vom 01.12.2010
Betreff: Rechts-Newsletter 48. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 48. KW im Jahre 2010. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

2. OVG Berlin: Vermitteln von Online-Sportwetten durch Private in Berlin weiter strafbar

3. OLG Düsseldorf: Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln muss nachgewiesen werden

4. OLG Hamburg: Rechtsverletzung auf P2P-Tauschbörse kann nicht durch einfaches Bestreiten widerlegt werden

5. OLG Köln: Listen von Kundenadressen sind Geschäftsgeheimnisse

6. OVG Münster: Polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung rechtswidrig

7. OLG Schleswig: Mangels Unterscheidungskraft kommt Bezeichnung "Freie Wähler" kein Domain-Namensschutz zu

8. OVG Weimar: Behörde darf verdeckte Ermittlungen durch Sozialdetektiv nicht vornehmen

9. LG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch durch minderjährige Testkäufer alkoholhaltiger Getränke

10. LG Kassel: MFM-Tabelle bei Foto-Schadensersatz nicht immer maßgeblich

11. LG Köln: Kanzlei Rasch wehrt sich erfolgreich gegen falsche Behauptungen in TV-Sendung "Ratgeber Recht"

12. AG Frankfurt a.M.: Unrichtige Tatsachenbehauptung auf eBay-Account muss gelöscht werden

13. ArbG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung im Tarifkonflikt bei der Air Berlin

14. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrechtliche Kopplung ab sofort erlaubt!"

15. Law-Podcasting: Gesetzliche Neuerungen im Online-Kreditvermittler-Bereich - Teil 2

  Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
_____________________________________________________________

Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt.

Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen.

Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert („sektoral") für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu.

Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung.

Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig.

Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.

BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09 - Urteile vom 24. November 2010

Vorinstanzen:
BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 -
BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007 -

Quelle. Pressemitteilung des BVerwG v. 24.11.2010

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. OVG Berlin: Vermitteln von Online-Sportwetten durch Private in Berlin weiter strafbar
_____________________________________________________________

Nach Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10) ist auch nach den Entscheidungen des EuGH aus September 2010 das Vermitteln von privaten Online-Sportwetten weiterhin strafbar und somit verboten.

Vielmehr erklärten die Robenträger, dass das Vermitteln und Veranstalten privater Internet-Sportwetten verboten bleibe und weiterhin als Straftat zu qualifizieren sei. Dies gelte trotz der Entscheidung des EuGH zum GlüStV vom 08.09.2010. Denn nach Ansicht des Gerichts gebe die Rechtsprechung des EuGH keinen Anlass dafür, dass das Internet-Sportwettenverbot gemeinschaftsrechtswidrig oder verfassungswidrig sei.

Vielmehr sei die Entscheidung des EuGH dahingehend zu interpretieren, dass das Verbot der Vermittlung von Online-Sportwetten gerechtfertigt sei, um übermäßiges Spielen und damit zusammenhängende Ausgaben zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und Jugendliche zu schützen. Selbst wenn man einige Teile des Vertrages als gemeinschaftswidrig einstufen würde, seien die übrigen Teile weiterhin rechtmäßig.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. OLG Düsseldorf: Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln muss nachgewiesen werden
_____________________________________________________________

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urt. v. 13.07.2010 - Az.: I-20 U 17/10), dass für Nahrungsergänzungsmittel nicht mit Wirkungen geworben werden darf, die nicht hinreichend belegt werden können.

Der Kläger hatte eine Werbung des beklagten Apothekers angegriffen. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass

"nur durch eine Kombination von Kalium- und Magnesiumcitrat ein umfassender Schutz gegen Orangenhaut(Cellulite)"

gewährleistet werden könne.

Die Cellulite entstehe durch Säure im Bindegewebe. Die Einnahme des Präparats des Beklagten schütze vor einer solchen Säurebildung, hieß es in einem Werbeflyer. Nach Auffassung des Klägers ist diese Aussage nicht hinreichend wissenschaftlich belegt und damit rechtswidrig.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass sein Produkt nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel einzustufen ist. Daher bedürfe es eines Nachweises der Wirksamkeit des Produkts nicht.

Nachdem schon das LG dem Kläger Recht gegeben hatte, verurteilte nun auch das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz den Beklagten. Das Produkt des Beklagten stelle zwar kein Arzneimittel dar, die Werbung sei aber trotzdem rechtswidrig. Dies liege daran, dass die in der Werbung des Beklagten getätigten Aussagen wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden könnten. So seien insbesondere die Aussagen zur Ursache der Cellulite nicht belegbar. Daher liege eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Personenkreise vor.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. OLG Hamburg: Rechtsverletzung auf P2P-Tauschbörse kann nicht durch einfaches Bestreiten widerlegt werden
_____________________________________________________________

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2010 - 5 W 126/10) sind die von der Firma Logistep ermittelten IP-Daten in P2P-Tauschbörsen-Fällen datenschutzrechtlich verwendbar.

Es ging um die Frage, ob die von der Firma Logistep ermittelten IP-Nummern in einem P2P-Tauschbörsen-Fall verwendet werden dürfen oder ob sie aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes Datenschutzrecht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Diese Frage ist insbesondere deswegen von Relevanz, weil vor kurzem das Schweizerische Bundesgericht die Handlungen von Logistep als datenschutzwidrig eingestuft hat.

Die Richter des OLG Hamburg sahen keine Rechtsverletzung und verneinten dementsprechend ein Beweisverwertungsverbot.

Die Bewertung sei ohnehin nach deutschem BDSG vorzunehmen und nicht nach schweizerischem Recht, so die Robenträger. Einen Anlass, hier von einer Datenschutzverletzung auszugehen sahen die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass erst vor kurzem der BGH einen ähnlichen Fall (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) zu beurteilen hatte und dort keinerlei spezifische Erörterungen getroffen hatte.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

5. OLG Köln: Listen von Kundenadressen sind Geschäftsgeheimnisse
_____________________________________________________________

Kundenadressen sind grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse, die einem besonderem wettbewerbsrechtlichen Schutz unterliegen (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 - Az.: 6 U 136/09).

Der Kläger ging wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor, weil diese unerlaubt an seine Adressdaten gelangt sei und diese nun verwerte.

Die Kölner Richter bejahten einen wettbewerbsrechtlichen Schutz und stuften die Adressdaten als Geschäftsgeheimnis ein.

Die Kölner Richter folgen damit der ganz herrschenden Rechtsprechung, die bereits mehrfach entschieden hat, dass Kundenlisten einem gesonderten wettbewerbsrechtlichen Schutz unterliegen.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. OVG Münster: Polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung rechtswidrig
_____________________________________________________________

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 23.11.2010 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig war. Die Berufung der Polizei wurde nicht zugelassen.

Die Polizei hatte die Versammlung während ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Von dieser wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einem voranfahrenden Kamerawagen übertragen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jederzeit Aufnahmen gefertigt werden können. Wenngleich keine Bilder gespeichert worden waren, hatte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung angenommen, der nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen sei.

Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Einzelfall nicht vor.

Der 5. Senat ist der Argumentation der Polizei nicht gefolgt, einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe eine Bildübertragung nur, wenn Aufnahmen gespeichert würden. Er hat hierzu ausgeführt: Die konkrete Kameraübertragung sei geeignet gewesen, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen. Aufgrund der Dauer des Einsatzes und der geringen Teilnehmerzahl sei auch ohne Speicherung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf dem Monitor möglich gewesen.

Der Kameraeinsatz habe sich damit signifikant unterschieden von bloßen Übersichtsaufnahmen, die bei Großdemonstrationen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes unter Umständen erforderlich seien, sowie von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 A 2288/09

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 29.11.2010

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. OLG Schleswig: Mangels Unterscheidungskraft kommt Bezeichnung "Freie Wähler" kein Domain-Namensschutz zu
_____________________________________________________________

Der Bundesverband der Freien Wähler hat keinen Anspruch auf die Domain "Freie-Waehler-Nordverbund.de", da es sich bei dem Begriff "Freie Wähler" um eine reine Gattungsbeschreibung handelt, so das OLG Schleswig (Urt. v. 22.10.2010 - Az.: 17 U 14/10).

Der Bundesverband der Freien Wähler war der Ansicht, dass der Beklagte, der die Domain "Freie-Waehler-Nordverbund.de" betrieb, ihre Namensrechte verletze.

Zu Unrecht wie die Richter entschieden.

Der Bezeichnung "Freie Wähler" komme kein namensrechtlicher Schutz. Ihm fehle jede originäre Unterscheidungskraft.

Insbesondere habe die Bezeichnung keine Verkehrsgeltung erlangt. Der durchschnittliche Verbraucher verbinde mit dem Begriff nicht automatisch den Bundesverband des Klägers. Es handle sich vielmehr um die Zusammenfügung von zwei beschreibenden Wörtern, die insgesamt keine einprägsame Neubildung darstellten.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. OVG Weimar: Behörde darf verdeckte Ermittlungen durch Sozialdetektiv nicht vornehmen
_____________________________________________________________

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat in zweiter Instanz aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung die verdeckte Datenerhebung durch einen Außendienstmitarbeiter der Stadt Eisenach ("Sozialdetektiv") für rechtswidrig erklärt.

Die Stadt Eisenach hatte seit dem 01.05.2001 den Kindertagsstättenbeitrag für die älteste Tochter der Klägerin übernommen. Da die Stadt Eisenach den Verdacht hegte, dass die Klägerin mit dem Vater ihrer beiden Töchter in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte (dessen Einkommen sie sich dann hätte anrechnen lassen müssen), beauftragte sie einen Außendienstmitarbeiter mit der Vornahme verdeckter Ermittlungen.

Der Mitarbeiter der Beklagten kontrollierte in der Zeit von Mai bis September 2002 in bestimmten Abständen sowohl durch Observierungen als auch durch Befragungen von Mitbewohnern die Kontakte zwischen dem Kindesvater und der Klägerin (insbesondere dessen Aufenthalte in ihrer Wohnung). Die Stadt Eisenach ging aufgrund der Ermittlungen zunächst vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus und stellte die Übernahme der Kindergartenbeiträge ein, da die Klägerin keine Angaben zum Einkommen des Kindesvaters machte.

Nachdem die Klägerin dagegen Widerspruch erhoben hatte, übernahm die Stadt die Beiträge wieder.

Die Klägerin begehrte mit ihrer im Jahre 2003 beim Verwaltungsgericht Meiningen erhobenen Klage die Feststellung, dass die Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters der beklagten Stadt rechtswidrig waren. Die Meininger Richter wiesen die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.11.2006 ab, da sie die Datenerhebung für rechtmäßig hielten.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht im Jahre 2008 zugelassene Berufung der Klägerin, der das Gericht aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung stattgegeben hat.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, die verdeckten Ermittlungen des Außendienstmitarbeiters verletzten die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie von keiner gesetzlichen Grundlage gedeckt gewesen seien. Nach der einschlägigen Regelung der Datenerhebung in § 62 Abs. 3 SGB VIII dürften Sozialdaten nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, die hier aber nicht erfüllt seien.

Insbesondere sei nicht erkennbar, dass eine Datenerhebung bei der Klägerin selbst (etwa durch eine eingehende Befragung) unmöglich gewesen wäre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann noch eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2010 - 3 KO 527/08 -

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Meiningen, Gerichtsbescheid vom 06.11.2006 - 8 K 119/03.Me -

Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar v. 28.11.2010

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. LG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch durch minderjährige Testkäufer alkoholhaltiger Getränke
_____________________________________________________________

Der Einsatz minderjähriger Alkohol-Testkäufer ist wettbewerbsrechtlich zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Unterlassungsanspruchs (LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010 - Az.: 416 O 78/10).

Der klägerische Verbraucherschutzverein setzte Minderjährige ein, um Alkohol-Testkäufe bei einem Tankstellenbetreiber, dem Beklagten, durchzuführen. Da der Beklagte die Waren an die Jugendlichen abgab, mahnte der Verein den Unternehmer ab.

Dieser hielt das klägerische Vorgehen für rechtsmissbräuchlich, da der Nachweis durch den Einsatz von Minderjährigen und somit mittels unerlaubter Handlungen erfolgt sei.

Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes minderjähriger Testkäufer gegeben sei. Zwar sei es richtig, dass Jugendliche für eine "kurze logische Sekunde" zu einer rechtswidrigen Handlung angestiftet würden. Dies sei aber vorliegend nicht verwerflich.

Denn der Minderjährige könne über das alkoholhaltige Getränk nicht verfügen, vielmehr müsse er es nach dem Testkauf direkt an die ihn begleitende erwachsene Person abgeben. Es wäre zudem lebensfremd, anzunehmen, dass der Minderjährige eine Art Anleitung zum Kauf von Alkohol erhielt. Dass es ohne Schwierigkeiten möglich sei, am Tankstellen Alkohol zu erhalten, sei den Jugendlichen heutzutage vollkommen bewusst.

Das (LG Hanau, Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10) hatte vor kurzem einen identischen Fall zu beurteilen und wies die Klage aufgrund von Rechtsmissbrauch ab. Die dortigen Richter waren der Ansicht, der Kauf durch einen Minderjährigen sei eine Ordnungswidrigkeit. Die so erlangten Ergebnissen seien daher nicht verwertbar.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. LG Kassel: MFM-Tabelle bei Foto-Schadensersatz nicht immer maßgeblich
_____________________________________________________________

Die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketng (MFM) sind nicht mehr maßgeblich für die Bestimmung des Schadensersatz bei unerlaubter Fotonutzung, so das LG Kassel (Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 1 O 772/10).

Der Kläger war Fotograf. Der Beklagte hatte klägerische Bilder auf seiner Homepage unerlaubt genutzt. Nun ging es um die Frage, wie die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen sei.

Der Kläger berechnete seinen Anspruch nach den Bildhonoraren der MFM und machte insgesamt einen Anspruch iHv. 5.500,- EUR geltend.

Die Richter sprachen dem Kläger jedoch lediglich 450,- EUR zu.

Die MFM-Tabelle sei im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Vielmehr könne auf die Vergütung zurückgegriffen werden, die der Kläger mit einem Dritten vereinbart hätte. Sie habe damals nur 150,- EUR pro Bild gezahlt, bei 3 Bildern also 450,- EUR.

Der Rest des Anspruchs sei daher unbegründet.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

11. LG Köln: Kanzlei Rasch wehrt sich erfolgreich gegen falsche Behauptungen in TV-Sendung "Ratgeber Recht"
_____________________________________________________________

Die Kanzlei Rasch hat gegen die WDR-Sendung "Ratgeber Recht" einen Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger TV-Berichterstattung, so das LG Köln (Beschl. v. 12.11.2010 - Az.: 28 O 852/10).

Die Beklagte, der Westdeutsche Rundfunk (WDR), berichtete in ihrem Magazin "Ratgeber Recht" über eine Urheberrechts-Abmahnung der Kanzlei Rasch.

Dem aktuellen Rechtsstreit ging eine längere Vorgeschichte voraus: im Jahr 2007 mahnte die Kanzlei Rasch, welche ein Musiklabel vertrat, in dessen Auftrag die Inhaberin eines Internetanschlusses ab, über den in rechtswidriger Weise Musikwerke herunter geladen wurden. Daraufhin unterschrieb die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung mit einer Strafbewehrung von 5.000,- EUR. Drei Jahre später, im Jahr 2010, wurden erneut Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetanschluss festgestellt. Die Hamburger Advokaten mahnten daher erneut ab und boten Vergleichsangebot über 5.000,- EUR für die verwirkte Vertragsstrafe an.

In der TV-Sendung wurde jedoch erklärt, dass die Kanzlei 45.000,- EUR gefordert habe. Unterstützt wurde diese Behauptung durch das Auftreten mehrere Rechtsanwälte, die diese Erklärung untermauerten.

Die Kanzlei Rasch ging gegen alle Beteiligten vor. Die beiden Rechtsanwälte gaben außergerichtliche eine Unterlassungserklärung ab. Der WDR lehnte dies ab, so dass Rasch eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln erwirkte.

Die Richter bejahten einen Anspruch, weil der Fernsehsender in unzulässiger Weise den Eindruck erweckt habe, dass die Kanzlei Rasch eine Vertragsstrafe iHv. 45.000,- EUR gefordert habe.

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, d.h. eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Gegen sie ist noch ein Rechtsmittel möglich.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

12. AG Frankfurt a.M.: Unrichtige Tatsachenbehauptung auf eBay-Account muss gelöscht werden
_____________________________________________________________

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.10.2010 - Az.: 29 C 1485/10-81) hat entschieden, dass unwahre eBay-Bewertungen zu löschen sind.

Der Beklagte erwarb auf eBay vom klägerischen Käufer einige Gegenstände (Magnete) und nahm dann folgende Bewertung vor:

"GIBT DHL ALS VERSAND AN, VERSCHICKT ABER MIT BILLIGEREM DPD"

"WILL PayPal-ZAHLUNG AUßERHALB VON E-BAY ABWICKELN WODUCH KÄUFERSCHUTZ ERLICHT"

"MAGNETE SIND AUF BEIDEN SEITEN UND IN VOLLER GRÖßE MIT EIGENWERBUNG BEDRUCKT."


Der Kläger ging hiergegen erfolgreich vor.

Das Gericht stufte die Äußerungen nicht als bloße Meinungen ein, sondern als Tatsachenbehauptungen. Da diese unwahr seien, habe der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung.

Der Kläger habe in seinem Online-Angebot deutlich angegeben, dass er sowohl mit DPD als auch DHL versende. Worauf der Beklagte seine Ansicht stützte, dass DPD billiger sei, habe er nicht dargelegt. Auch sei die Aussage hinsichtlich des Käuferschutzes und PayPal-Zahlungsmodalität nicht richtig. Bei den angeblichen Eigenwerbungen auf den Magneten habe es sich nachweislich um Warnhinweise des Herstellers gehandelt.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

13. ArbG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung im Tarifkonflikt bei der Air Berlin
_____________________________________________________________

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am gestrigen Abend auf Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG eine einstweilige Verfügung gegen die Vereinigung Cockpit e.V. erlassen. Darin werden der Vereinigung Cockpit e. V. in Zusammenhang mit der laufenden Tarifauseinandersetzung über insbesondere die Verbesserung von Dienst-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten der Piloten bei der Air Berlin Arbeitskampfmassnahmen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt.

Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinigung Cockpit e. V. verfolge ausweislich ihres Streikbeschlusses vom 18. November 2010 ein rechtswidriges Streikziel. Dabei geht es um die Forderung nach Abschluss eines Tarifvertrages „Verstärkte Flugbesatzung“, wonach die Cockpitbesatzung auf Langstreckenflügen ab einer Distanz von 4200 nautischen Meilen zur Reduzierung von physischen und psychischen Belastungen personell verstärkt werden soll.

Derzeit wird bei der Air Berlin allerdings kein Pilot auf derartigen Langstreckendistanzen eingesetzt. Es fehlt der tarifliche Regelungsbedarf. Die Verfolgung dieses damit rechtswidrigen Zieles, bei dem es sich für das erkennende Gericht um eine von zwei Hauptforderungen der Vereinigung Cockpit e. V. handelt, führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

Urteil vom 23.11.2010, Az.: 9 Ga 223/10

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Frankfurt a.M. v. 24.11.2010

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

14. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrechtliche Kopplung ab sofort erlaubt!"
_____________________________________________________________

Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Glücksspiel-Bereich: "Gewinnspielrechtliche Kopplung in Deutschland erlaubt".

Der Artikel ist im neuen Magazin "onlineMarketing" der Active Response erschienen.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

15. Law-Podcasting: Gesetzliche Neuerungen im Online-Kreditvermittler-Bereich - Teil 2
_____________________________________________________________

Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Gesetzliche Neuerungen im Online-Kreditvermittler-Bereich - Teil 2.

Inhalt:
Durch die Anfang Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherkredit-Richtlinie haben sich auch wesentliche Änderungen für den Bereich der Kreditvermittler ergeben. Sowohl online als auch offline.

Der heutige Podcast Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil gab es bereits letzte Woche, heute hören Sie den zweiten Teil.

zurück zur Übersicht