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Newsletter vom 02.01.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Leitsätze: Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergän-zen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Be-träge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preis-struktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."
"Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ihr Abdruck (...) nur von dem Betroffenen oder seinem Vertreter verlangt werden kann. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung deshalb schriftlich abgegeben werden (...), womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist (...). Diesen Anforderungen wird die vorliegend zum Abdruck bestimmte Gegendarstellung nicht gerecht. Die Antragstellerin hat die betreffende Erklärung unter der Bezeichnung „V(...) GmbH“ abgegeben. Tatsächlich ist sie aber unter der Firma „V(...) V(...)- und Z(....) Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund dieser ungenauen Bezeichnung ist sie nicht eindeutig als Betroffene der Gegendarstellung zu identifizieren. Hieran vermag auch der Einwand der Antragstellerin, sie agiere in der Öffentlichkeit unter der „Firma“ V(...) GmbH, nichts zu ändern. Zwar kann ein Kaufmann die Gegendarstellung auch mit seiner Firma zeichnen, wenn die beanstandete Äußerung sich auf ein von ihm betriebenes Handelsgewerbe bezogen hat (...). Jedoch handelt es sich bei der von der Antragstellerin benutzten Bezeichnung gerade nicht um ihre zutreffende Firmenbezeichnung, weil es hierfür allein auf die Eintragung ins Handelsregister ankommt. Der Kaufmann hat seine Firma so zu führen, "Der Senat vermag weiterhin nicht zu erkennen, dass das geltende Sportwettenmonopol über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele erforderlich ist. Das zulässige Ziel, Spielgelegenheiten zu vermindern, lässt sich nicht auf andere - gleich wirksame Weise - verwirklichen, als durch ein teilweises Verbot und die damit verbundene Begrenzung der Anzahl der im Bereich der Sportwetten tätigen Wirtschaftsteilnehmer."
"Leitsätze: 1. Ein Gegendarstellungsanspruch besteht auch bezüglich solcher Tatsachenbehauptungen, die lediglich verdeckt aufgestellt werden bzw. sich aus dem Gesamtzusammenhang des Textes - unter Einbeziehung diesem etwa beigegebener Bilder - im Wege der Sinninterpretation ergeben. 2. Entscheidend für das Bestehen eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Eindrucksgegendarstellung ist, in welchem Sinne der dem konkreten Adressatenkreis angehörende Leser die Erstmitteilung versteht. 3. Ein Gegendarstellungsanspruch besteht nicht, wenn lediglich bei einem unbedeutenden Teil der Adressaten - hier: 5 bis 10 % - der Eindruck entsteht, die Erstmitteilung enthalte die mit der Gegendarstellung bekämpfte Tatsachenbehauptung."
"1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen. 2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren."
Die Berliner sind der Ansicht, dass bei rein privaten Umständen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eine solche Bericherstattung verbietet: "Der Schutz der Privatsphäre (...) umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist." Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger aber nicht auf diesen Schutz berufen, weil er von sich aus hierauf frewillig verzichtet hatte. Denn er hatte vorher zahlreiche Postings unter voller Nennung aller seiner privaten Umstände vorgenommen: "Wie sich aus den (...) Internetbeiträgen entnehmen lässt, hat der Antragsteller aus seiner Privatsphäre, seiner Katzenhaltung, der Anschaffung der Katze (…), seiner privaten Lebensumstände, der Preisgabe des vollen Namens der Antragsgegnerin als Züchterin und Verkäuferin von (…) schon vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge keinen Hehl gemacht und sich schon vorher den anderen Forumsteilnehmern unter Nennung seines Vornamens und Fotoveröffentlichungen von sich und seinen Katzen zu erkennen gegeben, also sein Privatleben der Öffentlichkeit, jedenfalls den Siamkatzenfans, zugänglich gemacht und damit durch sein eigenes Verhalten manifestiert, dass er ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit für gegeben hielt. (...) Er muss sich nunmehr in der öffentlichen Auseinandersetzung in den Internetforen zu Orientkatzen von den Antragsgegnern auch Kritik an seiner Person und seiner Katzenhaltung gefallen lassen, solange diese die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet und nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zu deren Unterlassung sich die Antragsgegner noch nicht strafbewehrt verpflichtet haben, gefallen lassen."
Der Beklagte bestritt dies und meinte, die Sendung erfolge ohnehin nicht öffentlich iSd. § 15 Abs. 3 UrhG, da nur wenige Patienten überhaupt im Wartezimmer sitzen würden. Dieser Argumentation ist das AG Konstanz nicht gefolgt und hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt: "Die Radiowiedergabe im Wartezimmer (...) war auch öffentlich (...). Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (...). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine so genannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde. Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (...)."
Inhalt: Dies ist ein Irrtum: Das Gesetz verlangt in bestimmten Fällen unabhängig von der Mitarbeiteranzahl einen Datenschutzbeauftragten. Das heißt, auch wenn der Adresshändler Einzelunternehmer ist, trifft ihn diese Verpflichtung. Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, dass bei bestimmten Arten von Tätigkeiten derart sensible datenschutzrechtliche Bereiche tangiert werden, dass es auf jeden Fall eines Datenschutzbeauftragten bedarf. Dieser Problematik geht der heutige Podcast nach.
Seit heute, dem 1. Januar, gibt es die 9. Folge "Der Haushaltsplan" mit dem Jura-Thema Haftung für Links.
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