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Newsletter vom 02.01.2013
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 1. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. VGH Baden-Württemberg: Eilantrag eines Internetanbieters für Casino- und Pokerspiele hat Erfolg

2. KG Berlin: Weiterhin keine Registereintragung für einen Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt

3. OLG Frankfurt a.M.: Beweislast bei Werbeeinwilligungen für Telefon-Anrufe

4. LG Berlin: Text-Bestandteil eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens nicht immer urheberrechtlich geschützt

5. VG Berlin: Finanzministerium muss Auskunft über Kanzleihonorare in der Ära Steinbrück geben

6. LG Düsseldorf: Urheberrechtlicher Schutz von Gebäuden

7. AG Bremen: Anfechtbarkeit einer eBay-Auktion

8. Bundesregierung: Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

9. Ausschuss der Regionen äußert sich zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die einzelnen News:

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1. VGH Baden-Württemberg: Eilantrag eines Internetanbieters für Casino- und Pokerspiele hat Erfolg
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat - unter Anordnung des Sofortvollzugs - einem in Malta ansässigen Internetanbieter mit Verfügung vom 31.08.2011 untersagt, im Internet Glücksspiel in Form von Casino- und Pokerspielen anzubieten und hierfür zu werben.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte Erfolg. Der für Glücksspielrecht zuständige 6. Senat des VGH sieht in seinem Beschluss vom 10.12.2012 mit Blick auf das Recht der Europäischen Union den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als offen an und hat deshalb dem privaten Interesse an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung den Vorrang eingeräumt.

In seiner Begründung führte der 6. Senat aus, zwar verstoße das im Internet angebotene Glücksspiel gegen den Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) in seiner ab 01.07.2012 gültigen Fassung, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür im Internet verboten sind.

Ob diese Internetverbote, die einen Eingriff in die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit darstellten, unionsrechtlich Bestand haben werden, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinreichend gewichtige Zweifel ergäben sich daraus, dass nach dem Glücksspielgesetz des Landes Schleswig-Holstein seit dem 01.01.2012 unter bestimmten Voraussetzungen auch Internetglücksspiel sowie die Werbung dafür erlaubt werden könnten.

Damit könne ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot vorliegen, dem im Einzelnen noch nachgegangen werden müsse. Hinzu komme, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem Glücksspielrecht Werbung für Lotterien, Sport- und Pferdewetten zulassen können und damit bestimmte Glücksspielarten vom Internetwerbeverbot ausnehmen können.

Zwar besäße die Antragstellerin keine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Untersagungsverfügung sei jedoch nur beim Fehlen der Erlaubnisfähigkeit gerechtfertigt. Angesichts der Zweifel an der unionsrechtlichen Wirksamkeit des Verbots des Casino- und Pokerspiels im Internet, könne der Antragstellerin derzeit das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3335/11).

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 27.12.2012

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2. KG Berlin: Weiterhin keine Registereintragung für einen Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt
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Trotz mehrfacher Änderungen des Satzungsentwurfs erfolglos war die neuerliche Registeranmeldung eines Vereins, der als unter anderem als Vereinszweck anstrebt, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben.

Erneut wies das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht die Anmeldung zurück. Die Beschwerde dagegen war vor dem Kammergericht erfolglos. Der 12. Zivilsenat sah – wie zuvor das Amtsgericht – den beabsichtigten Vereinszweck als sittenwidrig an.

In der Begründung heißt es u.a.: „Mit seinem Zweck verstößt der Beteiligte gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerten und mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Sittenordnung (vgl. § 184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt“.

Kammergericht, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 12 W 69/12 -
Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 95 AR 360/12 B -

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 28.12.2012

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3. OLG Frankfurt a.M.: Beweislast bei Werbeeinwilligungen für Telefon-Anrufe
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.12.2012 - Az.: 6 U 133/11) hat noch einmal bestätigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Werbeinwilligung für Telefon-Anrufe beim werbenden Unternehmen liegt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob im Rahmen eines Gewinnspiels eine wirksame Werbeeinwilligung für Telefonanrufe eingeholt wurde. Die betreffende Verbraucherin, die angerufen wurde, wurde als Zeugin vernommen.

Die Vernehmung war jedoch unergiebig, da die Zeugin zwar sagen konnte, dass sie regelmäßig an Gewinnspielen teilnehme. Sie hielt es sogar für wahrscheinlich, dass sie an dem vorliegenden Gewinnspiel teilgenommen hatte. Definitiv sicher war sie sich jedoch nicht.

Das verklagte Unternehmen legte noch zur Unterstützung entsprechende Bildschirmausdrucke der damaligen Anmeldemaske des Gewinnspiels vor. Die Firma trug jedoch nicht explizit vor, dass die Daten aus diesem Gewinnspiels erlangt seien. Vielmehr äußerte sich die Beklagte zu dem Sachverhalt nicht weiter.

Die Frankfurter Richter hielten die vorgelegten Nachweise für nicht ausreichend, so dass im Ergebnis Zweifel bestünden, ob hier tatsächlich eine wirksame Einwilligung vorgelegen habe. Diese Zweifel gingen zu Lasten des werbenden Unternehmens, denn dieses trage die Beweislast.

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4. LG Berlin: Text-Bestandteil eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens nicht immer urheberrechtlich geschützt
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Der Text-Bestandteil eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens ist nicht immer urheberrechtlich geschützt (LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012 - Az.: 16 O 309/11).

Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, erstellte ein Gutachten über die für die Instandsetzung des betreffenden Kraftfahrzeuges aufzuwendenden Reparaturkosten. Die Beklagte gab dieses Gutachten weiter. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte wegen der Weitergabe des Text-Bestandteiles des Gutachtens auf Unterlassung in Anspruch.

Die Berliner Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung.

Es fehle die erforderliche Schöpfungshöhe.

Zwar könne eine Schöpfungshöhe bereits in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen. Geschützt sei bei sprachlichen Mitteilungen darüber hinaus auch die Darstellungsform, wenn sie Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sei.

Jedoch fehle es dem Textteil des Gutachtens an einer hinreichenden Schöpfungshöhe. Die Struktur des Textes sei durch den Zweck vorgegeben, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Die Sprache beschränke sich auf die nüchterne Mitteilung von Fakten. Dazu bediene sie sich üblicher Formulierungen, die jeder Kfz-Sachverständige in vergleichbarer Form gebrauche.

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5. VG Berlin: Finanzministerium muss Auskunft über Kanzleihonorare in der Ära Steinbrück geben
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) muss der Verlegerin einer Tageszeitung Auskunft über die Honorare erteilen, die es einer Anwaltskanzlei für deren Beratertätigkeit in der Zeit von 2005 bis 2009 gezahlt hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das BMF hatte die Kanzlei unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück u.a. mit der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise beauftragt. Das BMF lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der im fraglichen Zeitraum gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dem BMF stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Die privaten Interessen der Kanzlei seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die kommende Bundestagswahl im Herbst 2013 bestehe ein breites öffentliches Interesse an umfassender Information über den Kanzlerkandidaten der SPD; dieses erstrecke sich – neben dessen schon bisher breit in der Öffentlichkeit diskutierten Nebeneinkünften in der Zeit als einfacher Bundestagsabgeordneter- auch auf Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern. Die Informationen hierüber seien für eine Wahlent-scheidung der Bürger relevant.

Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 bezögen, allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren könne bis zur Bundestagswahl jedoch nicht mehr erwartet werden, weswegen der Anspruch unmittelbar erfüllt werden müsse.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 21.12.2012

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6. LG Düsseldorf: Urheberrechtlicher Schutz von Gebäuden
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Im Inneren eines Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich und das Treppenhaus urheberrechtlichen Schutz (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2012 - Az.: 12 O 426/11).

Ein Architekt wandte sich gegen bauliche Veränderungen an einem Schloß. Er hatte in der Vergangenheit entsprechende Architektenverträge mit dem Bauträger geschlossen. Nun musste er vor kurzem feststellen, dass die Innenräume des Gebäudes erheblich verändert wurden.

Die Düsseldorfer Richter lehnten die Klage ab.

Bei Gebäuden beziehe sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung, so das Gericht. Im Inneren des Gebäudes seien häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus geschützt. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes seien hingegen meist nicht selbstständig geschützt.

Dies bedeute, dass der Kläger sich bei Eingriffen in den geschützten Bereichen - wie dem Empfangsbereich - auf das Urheberrecht stützen könne. Dies gelte jedoch nicht für die Einrichtungen von nicht geschützten Innenräumen des Gebäudes.

Hier fehle es den einzelnen entworfenen Zimmern an der erforderlichen urheberrechtlichen Schöpfungshöhe. Der Kläger habe nicht ausreichend darlegen können, warum die Innenräume eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würden.

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7. AG Bremen: Anfechtbarkeit einer eBay-Auktion
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Eine eBay-Auktion kann grundsätzlich angefochten werden, wenn der Verkäufer bei Abgabe seines Angebots einem Irrtum (z.B. fehlerhafte Eingabe des Kaufpreises) unterlegen ist (AG Bremen, Urt. v. 05.12.2012 - Az.: 23 C 0317/12).

Es ging bei der Auseinandersetzung um ein iPhone 3 GS, das der klägerische Käufer zu einem Preis von 1,- EUR vom Verkäufer bei eBay erworben hatte. Der Beklagte argumentierte, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da er vergessen habe, ein Mindestangebot mit anzugeben.

Dies ließ das AG Bremen nicht gelten. Zwar könne auch ein Verkaufsangebot auf eBay angefochten werden, wenn der Verkäufer einem Irrtum unterliege.

Ein solcher Irrtum sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte habe hier lediglich vorgetragen, er habe das Mindestangebot vergessen. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Annahme eines Irrtums. Weitere Ausführungen seien nicht dazu erfolgt.

Das klägerische Begehren verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Auch wenn der Wert des Gegenstandes den Kaufpreis um das 220-fache übersteige, könne hieraus noch kein zwingender Rückschluss gezogen werden. Denn bei Online-Auktionen werde der Wert noch durch andere Faktoren (z.B. Anzahl der Mitbieter) bestimmt.

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8. Bundesregierung: Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie
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Die Bundesregierung hat Ende Dezember 2012 einen Gesetzesentwurf (PDF-Download)  zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgelegt. Dadurch ergeben sich, wenn diese Fassung so in Kraft treten sollte, teilweise erhebliche Änderungen im Fernabsatzrecht, insbesondere also auch für Online-Shops.

Der Entwurf hat insgesamt 140 Seiten und enthält an zahlreichen Stellen Veränderungen. So gibt es u.a. neue Definitionen eines Verbrauchervertrages (§ 312 BGB-E) und neue Definitionen eines Fernabsatzvertrages (§ 312 b BGB-E). Darüber hinaus bestehen allgemeine Aufklärungspflichten bei Verbraucherverträgen (§ 312 c BGB-E), so muss bei Anrufen der Unternehmer seine Identität und den Grund seines Anrufes preisgeben. Ein Anspruch auf Versandkosten besteht nur bei vorheriger deutlicher Aufklärung. Und zukünftig soll eine Pflicht zu mindestens einer zumutbaren, unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit bestehen.

Geplant ist das Inkrafttreten für den 13. Juni 2014, also in 1,5 Jahren. Bis dahin dürfte der Gesetzesentwurf noch an zahlreichen Stellen verändert und überarbeitet werden.

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9. Ausschuss der Regionen äußert sich zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
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Vor kurzem hat sich der Ausschuss der Regionen zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung in einer Stellungnahme (Download-PDF) geäußert.

Der Ausschuss der Regionen vertritt in der EU den Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Er nimmt seine Rechte in der Regel durch Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission wahr.

Ähnlich wie vor kurzem der Bundestag - vgl. unsere News v. 17.12.2012 - begrüßt auch der Ausschuss der Regionen die Neuregelung durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Dann jedoch äußert er in einzelnen Punkten doch grundlegende Kritik. Da es sich bei dem Ausschuss um eine Vertretung der lokalen Gebietskörperschaften handelt, ist Augenmerk der Betrachtung die Veränderung im öffentlichen-rechtlichen Bereich.

1. "...warnt davor, in dem Bemühen um einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten die Bürgerinnen und Bürger in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung übermäßig einzuschränken, indem ihnen die Einwilligungsmöglichkeit insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen sowohl im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung als auch der Datenschutzrichtlinie abgesprochen wird";

2. "...weist (...) darauf hin, dass das Gesamtpaket aus Datenschutz-Grundverordnung und Richtlinie für den Bereich von Polizei und Justiz bei gleichzeitiger Beibehaltung zahlreicher europäischer und nationaler Datenschutzregelungen gerade im Bereich der Telekommunikation im Konsultationsprozess immer wieder grundlegenden Einwänden hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet.";

3. "...betont, dass diese Bedenken die Vorbehalte zahlreicher europäischer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften gegen Regelungsvorschläge widerspiegeln, die z.B. nationale Besonderheiten beim Datenschutz im Sozialwesen unmöglich machen.";

4. "...hat große Sorge, dass die Konkretisierung und Fortentwicklung datenschutzrechtlicher Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung in Verfahren verlagert wird, die (...) durch parlamentarisch kontrollierte Verwaltungen der Mitgliedstaaten weder die Gewähr für Transparenz noch für hinreichende demokratische Legitimation bieten."

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