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Newsletter vom 02.01.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 1. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Gebrauchte E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden _____________________________________________________________ Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf Mit Urteil von heute hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie 2001/29 fällt. Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU), zwei Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) Klage und beantragten unter anderem, dem Unternehmen Tom Kabinet zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten "Leseklubs" auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. NUV und GAU machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten. Dadurch, dass im Rahmen dieses Leseklubs "gebrauchte" E-Books zum Verkauf angeboten würden, nehme Tom Kabinet eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor. Tom Kabinet macht hingegen geltend, dass auf diese Tätigkeiten das Verbreitungsrecht anwendbar sei, das in der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel unterliege, wenn der betreffende Gegenstand - im vorliegenden Fall die E-Books - vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union verkauft worden seien. Diese Regel würde bedeuten, dass NUV und GAU nach dem Verkauf der in Rede stehenden E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht hätten, ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr unter das in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der "öffentlichen Wiedergabe" fällt, für das die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Gerichtshof hat diese Feststellung insbesondere darauf gestützt, dass er aus dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der dieser Richtlinie zugrunde lag, und den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie Büchern auf einem materiellen Träger, vorzubehalten. Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen. Zum Begriff "öffentliche Wiedergabe" hat der Gerichtshof genauer ausgeführt, dass dieser in weitem Sinne verstanden werden muss, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Dieser Begriff vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und seine öffentliche Wiedergabe. Was das erste Merkmal anbelangt, geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 hervor, dass "die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen Übertragung auf Abruf' vorangeht", und dass es "unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht". Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als "Wiedergabe" eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft. Was das zweite Merkmal anbelangt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen. Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von dem Unternehmen Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, mithin für ein neues Publikum, vorgenommen wird.
Urteil in der Rechtssache C-263/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.12.2019
Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, warb auf ihrer Internetseite wie folgt:
"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik Das OLG Hamm stufte dies als rechtswidrig ein, da kein Mitarbeiter in der Firma ein Architekt sei, sodass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege. Das Gericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Arnsberg (Urt. v. 31.01.2019 - Az.: I-8 O 95/18). Der Betrachter müsse angesichts der Verwendung der Begriffe "Architektur" und "Architekt" davon ausgehen, dass die Beklagte die angebotenen Planungsleistungen auch tatsächlich durch einen bei ihr angestellten Architekten erbringe. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Dadurch werde der Kunde, der ein Bauwerk errichten wolle, in die Irre geführt, denn er gehe davon aus, dass das Unternehmen sämtliche Leistungen aus einer Hand erbringen könne.
Der Vergleich eines Journalisten mit einem "Gashahnaufdreher" im Dritten Reich wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass dieser sich zuvor in einem Artikel mit der Frage beschäftigt hat, ob rechtes Gedankengut toleriert werden dürfe. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn entschieden und einen Teilfreispruch des Landgerichts Bonn aufgehoben.
Ein Journalist hatte sich in einem Online-Magazin mit dem Auftritt des AfD-Politikers Björn Höcke auf der Frankfurter Buchmesse unter dem Titel "Versteht es doch endlich: Rechtes Gedankengut darf nicht toleriert werden" beschäftigt. Daraufhin veröffentlichte der Angeklagte auf seiner Homepage einen Bericht, in dem er unter anderem bezogen auf den Journalisten formulierte:
"Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Mindertalentierten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert." Das Landgericht Bonn, das den Angeklagten wegen anderer Beleidigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt hatte, hatte ihn in diesem Punkt freigesprochen. Mit Urteil vom 10.12.2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln den Teilfreispruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Der Vergleich mit "Gashahnaufdrehern" stelle eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht dar, mit der der Journalist ohne erkennbaren Ansatz in die Gruppe der Personen mit nationalsozialistischer Gesinnung gerückt worden sei. Während der Journalist ein gesellschaftliches Phänomen angesprochen habe, habe der Angeklagte allein die Person des Geschädigten in den Fokus genommen und diesem unterstellt, er wäre im NS-Unrechtsregime "Mitläufer" geworden. Der Artikel des Journalisten sei in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst gewesen. Die Äußerungen des Angeklagten dagegen seien in der konkreten Form auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" im geistigen Meinungskampf angezeigt. Auch die vom Angeklagten in Anspruch genommene Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gelte nicht schrankenlos, sondern werde insbesondere durch die in Art. 1 GG garantierte Menschenwürde begrenzt. Insgesamt habe das Landgericht nicht ausreichend zwischen den Grundrechten des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Journalisten aus Art. 2 Abs. 1 GG abgewogen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 16.12.2019
Die unter anderem auf Urheberrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte am 18.07.2019 mit Beschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Hersteller zurückgewiesen (Az. 33 O 9328/19). Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 14.08.2019 bestätigt (Az. 6 W 927/19). In der Sache ging es vor allem um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Ausspruchs "Früher war mehr Lametta". Die Antragstellerinnen waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen "Loriot" bekannten und am 22.08.2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow. Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck "Früher war mehr Lametta". In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts", der am 07.12.1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch "Loriots dramatische Werke" aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot "Opa Hoppenstedt" das Zitat "Früher war mehr Lametta" in den Mund. Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats "Früher war mehr Lametta" den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat "Früher war mehr Lametta" sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.
Die 33. Zivilkammer wies den Antrag zurück. Sie begründete dies mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt "Früher war mehr Lametta" von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder - unter Verwendung des Wortes "Lametta" als Metapher - dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge "Früher war mehr" nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Landgericht München I in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig beendet.
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 22.12.2019
Der Kläger hatte bei einem illegalen Internet-Casino mitgespielt und per Kreditkarte bezahlt. Als er verlor, verlangte er die Rückerstattung der Zahlungsaufwendungen, da der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 134 BGB). Dies sah das OLG München anders. Die Verletzung der gesetzlichen Regelungen berühre (zunächst) nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Casino-Betreiber. Der Payment-Anbieter habe auch keine vertraglichen Schutzpflichten verletzt. Denn zum einen sei nicht ersichtlich, dass er überhaupt wusste, dass es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit einem illegalen Glücksspiel handle.
Darüber hinaus träfe das Unternehmen ohnehin nur dann eine Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht, wenn für das Kreditinstitut bereits ohne nähere Prüfung des Zahlungsvorganges aufgrund massiver Anhaltspunkte ein Verdacht bestünde. Ein solcher Sachverhalt sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Bundesnetzagentur erließ einen Untersagungsbescheid gegen die Klägerin, weil diese angeblich unerlaubte Telefonanrufe durchgeführt hatte. In der Mitteilung hieß es:
"...wenn die Angerufenen im Vorfeld nicht gesetzeskonform in den Erhalt derartiger Telefonwerbung eingewilligt haben" Dies stuften die Richter als nicht ausreichend ein und gaben der klägerischen Unternehmen recht.
Der Empfänger eines behördlichen Verbots müsse genau wissen, welches Verhalten ihm untersagt worden sei. Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf den Wortlaut des § 7 UWG zu verweisen.
"In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist die Frage, unter welchen Umständen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet erteilte Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG genügt, bislang nicht in einer Weise geklärt, die es im behördlichen Vollstreckungsverfahren ohne Weiteres erlauben würde, ohne nähere Prüfung und Bewertung des Einzelfalls anhand allgemeiner materiell-rechtlicher Maßstäbe allein aufgrund von Tatsachenfeststellungen einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG zu bejahen. Der Bundesgerichtshof selbst hat für die auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG gestützte zivilprozessuale Unterlassungsklage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob ein den bloßen Gesetzeswortlaut wiederholender Unterlassungsantrag den dort geltenden Bestimmtheitsanforderungen genügt. (...) Und weiter: "In der Sache ist die Beurteilung der Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels generierten Einwilligung in Telefonwerbung nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zumeist von einer Wertung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig. Dadurch, dass die Behörde somit nicht ausreichend klargestellt habe, was genau unter das Verbot falle, sei der Bescheid nicht genügend bestimmt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Warnhinweis in Online-Video muss dauerhaft eingeblendet werden, 2-Sekunden-Einblendung reicht nicht aus _____________________________________________________________ Der Warnhinweis in einem Online-Video (hier: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen") muss dauerhaft eingeblendet werden. Eine 2-Sekunden-Einblendung reicht nicht aus (LG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 312 O 279/18). Die Beklagte betrieb eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien vermittelte. Dabei stellte sie auch zwei Videos online, in denen Produkte beworben wurden. Der gesetzliche Warnhinweis wurde lediglich zwei Sekunden lang in kleiner Schrift eingeblendet. Dies stufte das LG Hamburg als nicht ausreichend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
§ 12 Abs.2 VermAnlG lautet:
"Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung Der erforderliche Text sei nicht in der erforderlichen Art und Weise eingeblendet worden, so die Richter.
Hierfür müsse er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben, denn der Verweis sei nur für rund zwei Sekunden sichtbar und erfolge zudem in einer zu kleinen Schrift.
Der Kläger hatte ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Ein Anrufer meldete sich beim Kläger und gab sich als Mitarbeiter des Finanzinstituts aus. Er gab vor, dass ausländische Unternehmen unberechtigte Abbuchungen vorgenommen hätten. Um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vornehmen zu können, benötige er den Zugriff auf das Konto. Der Kläger gab daraufhin die PIN und TAN heraus. Dadurch kam es zu unerlaubten Überweisungen iHv. mehr als 21.000,- EUR. Der Kläger verlangte nun von der Sparkasse die Erstattung dieser Beträge. Zu Unrecht, so das LG Köln, denn der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Durch die Weitergabe der Daten habe er den Täter den Zugriff auf sein Konto ermöglicht. Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen der Sparkasse habe er die Zugangsdaten an Dritte weitergeleitet. Bereits dies stelle einen groben Sorgfaltsverstoß dar.
Auch in der Folgezeit habe der Kläger nicht die im Verkehr erforderliche Zuverlässigkeit aufgewiesen. Denn als er einige Zeit später weitere Online-Banking-Überweisungen getätigt habe, habe er zwischen seiner und der neu hinterlegten Telefonnummer auswählen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihm somit bekannt gewesen, dass ein weiterer, ihm unbekannter Nutzer von seinem Konto Überweisungen tätigen konnte. Gleichwohl habe er nichts unternommen.
Die Klägerin war im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig und betrieb in diesem Zusammenhang telefonische Werbeansprachen. Die Datenschutzbehörde sah hierin eine Verletzung der DSGVO und erließ eine Untersagungsverfügung, entsprechende Daten zur Telefonwerbung zu benutzen, wenn keine wirksame Einwilligung vorlag. Hiergegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Das VG Saarlouis wies die Klage ab.
Denn es sei der Klägerin nicht gelungen, eine ausreichende Einwilligungserklärung nachzuweisen. Das von der Klägerin behauptete Double-Opt-In-Verfahren könne allenfalls eine Zustimmung zur E-Mail-Werbung dokumentieren, jedoch nicht zur Telefonwerbung:
"Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. Auch auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO könne sich die Klägerin nicht berufen. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob für den Bereich der Telefonwerbung diese Regelung überhaupt zur Anwendung komme.
Selbst wenn man dies bejahen würde, würden nicht die klägerischen Interessen überwiegen:
"Dabei reicht es aber nicht aus, dass der Verantwortliche ein Interesse daran hat, Nutzen aus der Verarbeitung zu ziehen, sei es wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vielmehr muss das Interesse an der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse sein. Anders formuliert: Da, wo das UWG eine (ausdrückliche) Einwilligung zu einer Werbemaßnahme verlangt, kann diese nicht durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO ersetzt werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Datenschutzbehörde Österreich: Zur User-Identifizierung nach DSGVO _____________________________________________________________ Die Datenschutzbehörde Österreich hat sich in einem Beschluss zu den Möglichkeiten eines Unternehmers geäußert, einen User, der eine Löschung seiner Daten wünscht, zu identifizieren (Beschl. v. 08.11.2019 - Az.: DSB-D122.970/0004-DSB/2019). Ein männlicher User mit Vornamen "Roland" hatte sich bei einem Online-Portal registriert und verlangte nun per E-Mail die Löschung seiner Daten. Das Unternehmen lehnte dies ab, da es auf diese Weise nicht sicherstellen konnte, ob der User auch der tatsächliche Inhaber der Daten sei. Daher verlangte die Firma einen Identitätsnachweis durch Ausfüllen und Unterschreiben eines umfangreichen Formulars. Daraufhin wandte sich der User an die österreichische Datenschutzbehörde. Als die Behörde aktiv wurde, verteidigte sich das Online-Portal wie folgt: Es betreibe ein Kleinanzeigenportal mit mehr als 4 Millionen Usern. Zur Registrierung als User sei lediglich die Angabe eines Vornamens und einer E-Mail-Adresse erforderlich. Beide Daten würden in Kombination als „unique identifier“ verwendet. Der User habe nun anlässlich seines Löschungsantrags lediglich den Familiennamen A und die E-Mail-Adresse X angegeben. Diese E-Mail-Adresse sei jedoch weder mit dem Familiennamen A noch mit dem männlichen Vornamen "Roland", sondern mit dem Vornamen "Petra" verknüpft. Daher bestünden begründete Zweifel an der Identität, sodass die verlangte Identifizierung angemessen sei. Der User erklärte dazu, dass der Vorname "Petra" seiner Frau gehöre. Der Account gehöre ihm und seiner Frau. Bei seiner damaligen Anmeldung habe er aus Gründen des Datenschutzes den Vornamen "Petra" angegeben.
Die Datenschutzbehörde Österreich stellte fest, dass das Verlangen des Unternehmens unberechtigt war. Es hätte vielmehr dem Löschungsbegehren stattgeben müssen.
"15. Da die Beschwerdegegnerin anlässlich der Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers keine Absicht hatte, den Beschwerdeführer zu identifizieren, das heißt, die Existenz und rechtserhebliche Identität (Übereinstimmung) des Beschwerdeführers als natürlicher Person (vgl. § 16 ABGB, Art. 4 Z 5 DSGVO spricht auch von einer „spezifischen betroffenen Person“) mit der im angelegten Nutzerprofil dargestellten „Online-Person“ zu überprüfen und entsprechende Daten (etwa die vollständigen Namensdaten, das Geburtsdatum oder eine überprüfbare Wohnadresse) zu speichern, lagen aus Sicht der Beschwerdegegnerin von Beginn an pseudonymisierte Daten gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO vor. |