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Newsletter vom 02.02.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 5. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 5. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. KG Berlin: Online-Foto-Veröffentlichung der Tochter von Ulrike Meinhof unzulässig

2. KG Berlin: Verteidiger muss TV-Aufnahmen über spektakuläres Strafverfahren hinnehmen

3. KG Berlin: Agenturinhaber muss namentliche Nennung in Pressebericht über Ermittlungsverfahren nicht hinnehmen

4. OVG Hamburg: Bei Besitz kinderpornografischer Dateien nur Gehaltskürzung für Lehrer

5. OLG Hamm: Echtheitsgarantie-Reklame online keine unzulässige Selbstverständlichkeit

6. OLG München: "bayerische-spielbank.de" irreführender Domain-Name

7. LG Arnsberg: Keine Abmahnberechtigung bei Ruhen der Eintragung in qualifizierte Liste

8. LG Bochum: Reines Kosteninteresse in Gegenabmahnung ist Rechtsmissbrauch

9. LAG Frankfurt a.M.: 7.000,- EUR Schadensersatz wg. Videoüberwachung am Arbeitsplatz

10. LG Hamburg: Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung

11. LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Rückerstattungs-Formular von German Wingsn

12. VG Minden: Keine Kosmetikbehandlungen in Apotheken

13. LG Rostock: Schriftliche Ankündigung von Hausbesuchen unzumutbare Belästigung

14. Massive Schleichwerbung in deutscher Blogosphäre: Gekaufte Links durch die Onlinekosten GmbH

15. Law-Podcasting: Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig? - Teil 2

  Die einzelnen News:

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1. KG Berlin: Online-Foto-Veröffentlichung der Tochter von Ulrike Meinhof unzulässig
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Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof muss die Online-Foto-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch des Vaters nicht dulden (KG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 27 O 586/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof. Die Beklagte war freie Autorin und veröffentlichte auf ihrer Webseite ein Interview der Zeitschrift Stern, in welchem die Schwester der Klägerin dem Vater sexuellen Missbrauch vorwarf. Die Klägerin äußerte sich zu den Missbrauchs-Vorwürfen gegen ihren Vater zu keiner Zeit.

Die Beklagte publizierte neben dem Artikel auch ein Foto, welches Ulrike Meinhof, die Schwestern und die Klägerin zeigte. Hierdurch sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Die Berliner Richter sahen die Veröffentlichung als rechtswidrig an.

Zwar dürften auch ohne Einwilligung des Betroffenen Ablichtungen publiziert werden. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um Ereignis der Zeitgeschichte handle.

Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe vorliegend, dass die Veröffentlichung des Fotos rechtswidrig gewesen sei. Dem Bild komme im Berichterstattungskontext keine zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Es gehe schließlich nicht um die Aufarbeitung des Lebens von Ulrike Meinhof, sondern um die Missbrauchs-Vorwürfe gegenüber dem Vater. Zu diesen habe sich die Klägerin aber weder im Stern-Interview noch gegenüber der Beklagten oder gegenüber anderen Dritten geäußert.

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2. KG Berlin: Verteidiger muss TV-Aufnahmen über spektakuläres Strafverfahren hinnehmen
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Der Strafverteidiger in einem Aufsehen erregenden Gerichtsprozess muss es hinnehmen, dass er von Kameras gefilmt und die Bilder im Fernsehen ausgestrahlt werden (KG Berlin, Beschl. v. 14.10.2010 - Az.: 10 U 79/09).

In dem gerichtlichen Strafverfahren ging es um einen Wirt, der einen Jugendlichen bei einem Wett-Trinken mitmachen ließ. Der Minderjährige fiel aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums zunächst ins Koma und verstarb später.

Die Presse berichtete über den Prozess. Dabei wurde auch der Strafverteidiger des Angeklagten gefilmt und im TV gezeigt. Der Anwalt sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das KG Berlin sah in der Ausstrahlung der Aufnahmen keinen Rechtsverstoß.

Bei dem Prozess handle es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, an dem ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Abwägung mit den widerstreitenden Interessen des Klägers für sein Begehren, in der Öffentlichkeit anonym zu bleiben, sprächen, lägen nicht vor.

Bei dem Kläger handle es sich um einen prominenten Rechtsanwalt, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder im Blickpunkt der Öffentlichkeit und in Verbindung mit Ereignissen der Zeitgeschichte stehe. Er habe als Organ der Rechtspflege und als prominente Person nicht denselben Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson. Ein Veröffentlichungsverbot der TV-Aufnahmen sei daher nicht gerechtfertigt.

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3. KG Berlin: Agenturinhaber muss namentliche Nennung in Pressebericht über Ermittlungsverfahren nicht hinnehmen
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Das KG Berlin (Urt. v. 02.11.2010 - Az.: 27 O 649/10) hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marketingagentur es nicht hinnehmen muss, dass er im Rahmen eines gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Pressebericht namentlich genannt wird.

Der Kläger betrieb eine bekannte Marketingagentur. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges ein, weil er unberechtigt Kurzarbeitergeld bezogen haben soll. Die verklagte Zeitung berichtete über die Ereignisse und nannte den Kläger auch namentlich.

Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht.

Ob eine namentliche Erwähnung erlaubt sei, müsse im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ermittelt werden. Für die Veröffentlichung spreche, dass eine erhebliche Straftat vorliege. Sie habe auch einen für die Allgemeinheit relevanten Bezug, denn es entstünden Nachteile für die Steuerzahler. Gegen eine namentliche Darstellung spreche das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es sei noch vollkommen unklar, ob der Kläger tatsächlich strafbare Handlungen begangen habe oder nicht. Werde sein Name öffentlich genannt, bestehe die Gefahr, dass er eine irreparable Rufschädigung erleide.

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4. OVG Hamburg: Bei Besitz kinderpornografischer Dateien nur Gehaltskürzung für Lehrer
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Mit Urteil vom 14. Januar 2011 (12 Bf 263/10.F) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Disziplinarverfahren die Dienstbezüge eines Lehrers, der auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hatte, für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Damit kann der Beamte weiter im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben.

Der beklagte Beamte ist als Studienrat bei der Klägerin, der Freien und Hansestadt Hamburg, beschäftigt und war zuletzt an einer Gesamtschule tätig. Im Jahr 2004 hatte ihn das Amtsgericht Elmshorn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, weil 2002 auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gefunden worden waren. Die Klägerin hatte danach bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage mit dem Ziel erhoben, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Das Verwaltungsgericht hatte den Beamten 2007 entlassen.

Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Entscheidung im Jahr 2008 bestätigt (Az. 12 Bf 42/08). Auf die Revision des Beamten hin hatte das Bundesverwaltungsgericht im August 2010 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun die Entlassungsentscheidung aufgehoben und die hier nächstmögliche Disziplinarmaßnahme, die Gehaltskürzung, verhängt.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagt habe sich nach dem Urteil des Amtsgerichts wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht. Damit habe er schuldhaft seine Verpflichtung als Beamter verletzt, mit seinem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten (§ 59 Satz 3 HmbBG a. F.). Der Besitz kinderpornographischer Bilder beeinträchtige das Lehrern entgegengebrachte Vertauen sowie das Ansehen der beamteten Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich.

Art und Maß der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richteten sich nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Zum Zeitpunkt der Tat des Beamten sei der Besitz kinderpornographischer Schriften - anders als für spätere Taten - nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht gewesen (§ 184 Abs. 5 StGB a. F.). Daher sei bei Lehrern nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung in ein niedriger besoldetes Amt zu verhängen. Diese sei hier angemessen.

Zwar habe das Disziplinarverfahren lange gedauert und der Beamte habe sich vorher nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er sein Fehlverhalten nicht eingesehen und die gespeicherten Dateien enthielten Bilder, die zum Teil besonders schweren Missbrauch von Kindern darstellten. Die Klägerin könne den Beklagten nicht mehr als Lehrer im Unterricht einsetzten.

Da die Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, komme nur die Kürzung der Dienstbezüge in Betracht. Die Kürzung der Bezüge um 20 % für drei Jahre sei die höchstzulässige Maßnahme.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 31.01.2011

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5. OLG Hamm: Echtheitsgarantie-Reklame online keine unzulässige Selbstverständlichkeit
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Wirbt ein Online-Händler mit einer Echtheitsgarantie für seine Textilien, so ist darin keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeit zu sehen, so das OLG Hamm (Beschl. v. 20.12.2010 - Az.: I-4 W 121/10).

Der Beklagte warb online für seine Textilien mit der Aussage, dass seine Waren echt seien. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Hammer Richter verneinten dies.

Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da es auf dem Markt des Textilhandels nicht selbstverständlich, dass Waren stets echt seien. Denn eine Vielzahl von Anbietern würden Fälschungen und Imitaten anbieten. Insofern sei es legitim, dass der Beklagte herausstellen wolle, dass es sich bei seinen Waren nicht um Nachbildungen handle.

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6. OLG München: "bayerische-spielbank.de" irreführender Domain-Name
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Der Domain-Name "bayerische-spielbank.de" ist irreführend, wenn es sich bei der Webpräsenz nicht um den offiziellen Webauftritt der Spielbanken in Bayern, sondern lediglich um die Parking-Seite eines privaten Dritten handelt (OLG München, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 259/10).

Die Richter erklärten, dass der durchschnittliche Verbraucher annehmen würde, dass es sich bei der Domain "bayerische-spielbank.de" um die offizielle Seite der bayerischen Spielbanken handle.

Da der Inhaber aber tatsächlich eine private Person sei, die auf der Domain Parking-Links platziert habe, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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7. LG Arnsberg: Keine Abmahnberechtigung bei Ruhen der Eintragung in qualifizierte Liste
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Ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, ist nicht (mehr) abmahnberechtigt (LG Arnsberg, Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 8 O 122/10).

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verfolgte Wettbewerbsverstöße. Er war zwar in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen, jedoch ruhte die Eintragung.

Das LG Arnsberg wies daher den gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Der Verbraucherschutzverein sei aufgrund des Ruhens der Eintragung nicht mehr berechtigt, Wettbewerbsverletzungen zu verfolgen.

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8. LG Bochum: Reines Kosteninteresse in Gegenabmahnung ist Rechtsmissbrauch
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Eine Gegenabmahnung, die aus reinem Kosteninteresse ausgesprochen wird, ist rechtsmissbräuchlich (LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10).

Die Klägerin begehrte die Zahlung von Abmahnkosten. Sie hatte außergerichtlich die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Die Beklagte sprach eine Gegenabmahnung aus und teilte mit, dass sie auf die Abmahnung verzichten werde, wenn man sich hinsichtlich der Anwaltsgebühren einigen würde.

Im Rahmen der gerichtlichen Zahlungsklage rechnete die Beklagte auf.

Dies hielten die Bochumer Richter für unzulässig.

Die Gegenabmahnung sei nur aus Kosteninteresse ausgesprochen worden. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Von einem Rechtsmissbrauch sei immer dann auszugehen, wenn das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehe und nicht der faire Wettbewerb. Davon sei vorliegend auszugehen, weil die Beklagte in ihrer Abmahnung deutlich gemacht habe, dass sie sogar auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichte, wenn die Parteien sich hinsichtlich der entstandenen Kosten einigen würden. Die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße sei daher gleichgültig, solange eine Einigung zum Kostenerstattungsanspruch erzielt werde.

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9. LAG Frankfurt a.M.: 7.000,- EUR Schadensersatz wg. Videoüberwachung am Arbeitsplatz
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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 - jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war.

Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000,- €.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Dennoch, so argumentierte das Hessische  Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den  Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war.

Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungund Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 Sa 1586/09 -

Vorinstanz: Arbeitsgericht Wetzlar vom 1. September 2009 – 3 Ca 211/08 –

Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt a.M. v. 26.01.2011

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10. LG Hamburg: Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung
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Die Verwendung des Begriffs "Dildoparty" für eine private Verkaufsveranstaltung ist keine markenmäßige Verwendung und stellt somit keine Kennzeichenverletzung dar (LG Hamburg, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 315 O 70/10).

Die Klägerin verwendet für ihre private Verkaufsveranstaltung, auf der sie Dildos anbot, zur Bewerbung die Bezeichnung "Dildoparty". Die Beklagte war Inhaberin der Markenrechte an dem Begriff "Dildoparty" und begehrte Unterlassung, da sie eine Rechtsverletzung in der Verwendung sah. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage.

Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.

Eine Verletzung der Markenrechte sei nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben, sondern nur dann, wenn dieses Kennzeichen in seiner Hauptfunktion, eine Ware zu kennzeichnen, benutzt werde.

Daran fehle es hier, da die Klägerin auf ihrer Webseite unter der Rubrik "Ladiesnight" mit "Dildopartys" werbe. Der Kunde werde erkennen, dass die Klägerin nur auf eine Veranstaltung für Frauen aufmerksam machen wolle.

Der erklärende Text, in dem die Kundinnen zu einer Party eingeladen würden, auf der Dildos und andere Sexspielzeuge verkauft werden, führe dazu, dass von einer kennzeichenmäßigen Nutzung nicht ausgegangen werden könne.

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11. LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Rückerstattungs-Formular von German Wings
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Das von der Fluggesellschaft German Wings verwendete Formular zur Rückerstattung von Reisekosten ist derartig kompliziert, dass das Ausfüllen für den Kunden nicht zumutbar ist und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (LG Köln, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 31 O 76/10).

Die Wettbewerbszentrale ging gegen die Fluggesellschaft German Wings vor, weil das Unternehmen angeblich bewusst komplizierte Rückerstattungs-Formulare von seinen Kunden verlangte. Es handelte sich dabei um mehrere Seiten, die der Kunde bei Nicht-Antritt der Reise selbst ausdrucken und handschriftlich ausfüllen sollte. Der Verbraucher musste bereits bekannte Angaben machen und darüber hinaus solche, die mit der Reise gar nichts zu tun hatten. Darüber hinaus entstanden dem Kunden Bearbeitungsgebühren von über 5,- EUR.

Die Kölner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß.

Es handle sich bei dem Formular um bloße Schikane, die den Verbraucher von der Rückerstattung der Reisekosten abbringen solle. Es bestehe kein sachlicher Grund, warum das Formular handschriftlich ausgefüllt werden müsse, nur in ungeknicktem Zustand versendet werden dürfe und warum der Kunde eine Vielzahl von Angaben abzugeben habe, die mit der Reise an sich nichts zu tun hätten.

Der Verbraucher werde, vor allem weil es sich zumeist um relativ geringe Beträge handle, davon abgehalten, seine Rechte wahrzunehmen. Aufgrund der komplizierten Vorgehensweise würde der Kunde lieber verzichten, seine Rückerstattungsansprüche.

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12. VG Minden: Keine Kosmetikbehandlungen in Apotheken
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Kosmetikbehandlungen in den Räumlichkeiten einer Apotheke sind unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Klägerin, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

In dieser Ausgestaltung verstoßen die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine Geschäftsgestaltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele. Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“ nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Urteil vom 26.01.2011, Az.: 7 K 1647/10, nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 26.01.2011

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13. LG Rostock: Schriftliche Ankündigung von Hausbesuchen unzumutbare Belästigung
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Ein Rundschreiben des Arbeiter-Samariter-Bundes an seine Mitglieder, in der nächsten Zeit einen Hausbesuch zwecks Unterbreitung eines Versicherungsvertrags-Angebots stellt eine unzumutbare Belästigung dar (LG Rostock, Urt. v. 12.11.2010 - Az.: 3 O 227/10).

Der verklagte Arbeiter-Samariter-Bund kündigte gegenüber seinen Mitgliedern schriftlich Hausbesuche an, in denen für ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages eines Dritt-Unternehmens geworben wurde:

"Wichtiger Hinweis zum Datenschutz:
Sollten Sie mit der Mitteilung an die Versicherung nicht einverstanden sein oder einen Besuch nicht wünschen, so benachrichtigen Sie uns bitte innerhalb der nächsten 4 Wochen. Wenn Sie sich nicht bei uns melden, wird ein Mitarbeiter der Versicherung Sie nach Ablauf dieser Frist aufsuchen."


Die Rostocker Richter hielten dies für rechtswidrig.

Zum einen sei ein Hausbesuch nur mit schriftlicher Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig, da von einer Haustürwerbung eine erhebliche Belästigung ausgehe, die nicht ohne weiteres beendet werden könne.

Zum anderen begründe eine unterbliebene Reaktion auf das Schreiben keine Berechtigung der Datenübermittlung an die Versicherung. Bei der Haustürwerbung handle es sich um eine Werbeform, welche die Privatsphäre in erheblichem Maße verletze, so dass die Datenweitergabe nicht im Interesse der Verbandsmitglieder sei.

Der Verbraucher werde in unzulässiger Weise vor die Wahl gestellt, entweder tätig zu werden und der Datenweitergabe als auch dem Hausbesuch zu widersprechen oder abzuwarten. Aufgrund dieses massiven Eingriffs in die Privatsphäre sei die Datenweitergabe und der Hausbesuch nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

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14. Massive Schleichwerbung in deutscher Blogosphäre: Gekaufte Links durch die Onlinekosten GmbH
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Netbooknews.de berichtet über massive Schleichwerbung in der deutschen Blogospähre. Die Onlinekosten GmbH soll umfangreich deutsche Blogger angeschrieben und angeboten haben, für Backlinks zwischen 25 - 65 EUR zu zahlen. Insgesamt sollen mehr 100 Blogger das Angebot angenommen haben.

Das betroffene Unternehmen schloss mit den Bloggern jeweils einen Vertrag, der unter Androhung von 5.001,- EUR eine Verschwiegenheitsklausel enthielt.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Juristisch liegt der Fall relativ klar. Getarnte Werbung, sogenannte Schleichwerbung, verstößt gegen geltendes Recht. Es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG; Nr.11 der Anlage zu § 3 Abs.3 UWG), das Telemediengesetz (§ 6 Abs.1 Nr. 1 und 2 TMG) und den Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 Abs.1 RfStV) vor.

Ist ein gekaufter Link nicht klar als Werbung gekennzeichnet, handeln sowohl der Blogger als auch der Auftraggeber, der die Anzeige in Auftrag gibt, rechtswidrig.

Der Umstand, dass Schleichwerbung auch im Internet inzwischen weit verbreitet ist, ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung.

Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Schleichwerbung im Online-Bereich". Bereits Ende 2009 hat das OLG München (Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 29 U 2841/09) versteckte Linkwerbung als wettbewerbswidrig eingestuft.

Inzwischen gibt es mit dem Geschäftsführer der Onlinekosten GmbH, Christoph Berger, ein kurzes Spiegel-Online-Interview zu diesem Thema. Eine rhetorisch schöne Antwort, wie man dem berechtigten Vorwurf der Schleichwerbung begegnen kann, bieten diese Zeilen von Berger:

"Unsere Partner-Firmen haben sich immer nur für Keyword-Links interessiert, niemals für komplette Beiträge oder für spezielle verkaufsfördernde Maßnahmen. Auch die Anzahl der Klicks auf die Links hat unsere Partner nie interessiert. Das Ziel war ausschließlich, Linkbuildiung zu betreiben."


Damit gibt er - wenn auch nicht gewollt - klar zu erkennen, dass es sich bei der Linksetzung um eine geschäftliche Handlung handelt. Eben nicht im unmittelbaren Sinne eines "kurzfristigen" Affiliate-Links, jedoch langfristig, um SEO-technisch Link-Building zu betreiben.

Noch verständlich ist es, dass die Onlinekosten GmbH und die betroffenen Blogger vor der klaren Rechtslage die Augen verschließen. Warum aber solche Medien wie z.B. die Wirtschaftswoche in grausamer Rechts-Unkenntnis solchen Blödsinn verzapfen und meinen, das Nicht-Kennzeichen von gekauften Links sei rechtmäßig, ist nicht mehr nachvollziehbar. So versteift sich die Wirtschaftswoche sogar zu der grandios falschen Aussage:

"Hinzu kommt der Makel der Intransparenz. Von Schleichwerbung im rechtlichen Sinne lässt sich im vorliegenden Fall zwar nicht reden. Zumal diese Print- und Rundfunk-Medien verboten ist, Bloggern aber nicht."


Vor so viel Unkenntnis, die auch noch öffentlich als Wahrheit verkauft wird, lässt sich nur der Hut ziehen.

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15. Law-Podcasting: Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig? - Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig? - Teil 2.

Inhalt:
Seit der "Paperboy"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 ist bekannt, dass Deep-Linking grundsätzlich erlaubt ist.

Nun haben die Karlsruher Richter vor kurzem ein neues Urteil (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 39/08) getroffen und schränken dadurch die Möglichkeit des Deep-Linkings ganz erheblich ein. Danach reicht es bereits aus, wenn der Seitenbetreiber, der verlinkt werden soll, Session-IDs einsetzt, um einen Deep-Link als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche.

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