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Newsletter vom 02.02.2022
Betreff: Rechts-Newsletter 5. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr


1. EuG: Milliarden-Geldbuße gegen Chiphersteller Intel unwirksam

2. BGH: Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook)

3. OLG Düsseldorf: 2.000,- DSGVO-Schadensersatz, wenn Krankenkasse Gesundheitsakte an falsche E-Mail-Adresse versendet

4. OLG Düsseldorf: Irreführende Blickfangwerbung einer Apotheke: "Öffnungszeiten: rund um die Uhr" und "Lieferzeit: 2 Stunden"

5. OLG Hamburg: Versandhandelsunternehmen darf säumigen Kunden nicht einfach 10,- EUR Mahngebühren in Rechnung stellen

6. OLG Karlsruhe: Beim Online-Shopping nur zwei Geschlechter möglich = Rechtswidrige Diskriminierung, aber keine Entschädigung

7. OLG München: DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst nicht Tarifprämien bei Versicherungen

8. LG Flensburg: Datenschutzrechtliche Pflichten bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag

9. LG Leipzig: Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Auskunft

10. LG München I: Nutzung von Google Fonts auf Webseite datenschutzwidrig, berechtigtes Interesse nicht ausreichend

Die einzelnen News:

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1. EuG: Milliarden-Geldbuße gegen Chiphersteller Intel unwirksam
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Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist unvollständig und beweist rechtlich nicht hinreichend, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen hatten

Mit Entscheidung vom 13. Mai 20091 verhängte die Europäische Kommission gegen den Chiphersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil das Unternehmen von Oktober 2002 bis Dezember 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es eine Strategie zur Verdrängung seiner Wettbewerber vom Markt umgesetzt habe.

Der Missbrauch habe in zwei Verhaltensweisen gegenüber den Handelspartnern bestanden, nämlich in reinen Beschränkungen und bedingten Rabatten. Was Letztere angehe, habe Intel vier strategisch wichtigen Computerherstellern (Dell, Lenovo, Hewlett-Packard [HP] und NEC) Rabatte unter der Bedingung gewährt, dass sie alle oder nahezu alle ihre x86-Prozessoren bei ihr bezögen.

Außerdem habe Intel an ein auf Mikroelektronikgeräte spezialisiertes europäisches Einzelhandelsunternehmen (Media-Saturn-Holding) Zahlungen unter der Bedingung geleistet, dass es ausschließlich mit x86-Prozessoren von ihr ausgerüstete Computer verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen (im Folgenden: streitige Rabatte) hätten eine Treuebindung der vier Computerhersteller und von Media-Saturn erzeugt und so die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf der Leistung ihrer x86-Prozessoren beruhenden Wettbewerb auszutragen, erheblich geschwächt. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe somit dazu beigetragen, die Auswahl der Verbraucher und die Anreize für Innovation zu verringern.

Intel erhob gegen die Entscheidung der Kommission Klage. Die Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. Juni 20144 in vollem Umfang abgewiesen. Intel legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 6. September 2017 hob der Gerichtshof das Urteil auf und wies die Sache an das Gericht zurück.

Intel hatte seinen Antrag auf Aufhebung des ersten Urteils insbesondere damit begründet, dass das Gericht bei der Untersuchung der streitigen Rabatte rechtsfehlerhaft nicht sämtliche Umstände des konkreten Falles berücksichtigt habe. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht wie die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Treuerabatte, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt worden seien, bereits aufgrund ihres Wesens geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass es nicht erforderlich sei, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu untersuchen oder einen AEC-Test (as efficient competitor test')  durchzuführen.

In ihrer Entscheidung hat die Kommission die Umstände des konkreten Falles dennoch eingehend untersucht. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, und dass die streitigen Rabatte daher geeignet gewesen seien, einen solchen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass dem AEC- Test eine tatsächliche Bedeutung für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage zugekommen ist, ob die in Rede stehenden Verhaltensweisen geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und dass das Gericht deshalb verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC-Test und dessen Durchführung durch die Kommission zu prüfen. Da das Gericht dies nicht getan hat, hat der Gerichtshof das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte im Hinblick auf das Vorbringen von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen.

Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022, das nach der Zurückverweisung ergeht, erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise für nichtig, als die streitigen Rabatte als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden und gegen Intel wegen sämtlicher als Missbrauch eingestufter Verhaltensweisen eine Geldbuße verhängt wird.

Würdigung durch das Gericht
Zunächst geht das Gericht auf die Frage ein, welchen Gegenstand der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung hat. Hierzu stellt es fest, dass der einzige Fehler, der die Aufhebung des ersten Urteils gerechtfertigt hat, darin besteht, dass das Gericht im ersten Urteil das Vorbringen von Intel unberücksichtigt gelassen hat, mit dem der von der Kommission durchgeführte AEC-Test beanstandet wird. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass es sich bei seiner Prüfung sämtliche Feststellungen, die nicht unter dem vom Gerichtshof festgestellten Fehler leiden, zu eigen machen kann. Es handelt sich dabei zum einen um die Feststellungen, die im ersten Urteil zu den reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit gemäß Art. 102 AEUV getroffen worden sind.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Gerichtshof die Unterscheidung, die in der angefochtenen Entscheidung zwischen den Verhaltensweisen, die reine Beschränkungen darstellen, und den übrigen Verhaltensweisen von Intel, auf die allein sich der AEC-Test bezieht, im Grundsatz nämlich nicht beanstandet. Zum anderen macht sich das Gericht die Ausführungen im ersten Urteil zu eigen, mit denen festgestellt worden ist, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen der streitigen Rabatte nachgewiesen hat.

Sodann prüft das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Es stellt als Erstes die Methode dar, die Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, vorgegeben hat. Es führt insoweit aus, dass ein Rabattsystem, das von einem Unternehmen eingerichtet wurde, das auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehat, als Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, wenn aufgrund seiner Art vermutet werden kann, dass es wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat.

Dabei handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung. Die Kommission ist deshalb nicht von vornherein von ihrer Verpflichtung zur Prüfung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Rabattsystems befreit. Macht ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, hat die Kommission zu prüfen, ob das Rabattsystem geeignet ist, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Dabei hat die Kommission nicht nur das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem relevanten Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Verhaltensweise, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung der in Rede stehenden Rabatte sowie deren Dauer und Höhe zu prüfen, sondern auch, ob eine eventuelle Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso effizienten Wettbewerber vorliegt. Hat die Kommission einen AEC-Test durchgeführt, gehört auch dieser zu den Gesichtspunkten, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, zu berücksichtigen hat.

Als Zweites prüft das Gericht zunächst, ob sich die Kommission bei ihren Ausführungen zur Eignung der streitigen Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, an die beschriebene Methode gehalten hat. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass der AEC-Test, auch wenn sie ihn durchgeführt habe, nicht erforderlich gewesen sei, um feststellen zu können, dass die streitigen Rabatte von Intel missbräuchlich gewesen seien. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es sich nicht auf diese Feststellung beschränken kann.

Da im Rechtsmittelurteil festgestellt wird, dass dem AEC-Test für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, eine tatsächliche Bedeutung zukommt, war das Gericht verpflichtet, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC- Test zu prüfen.

Da die Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, im Rahmen des Nachweises des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, hier des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, erfolgt, macht das Gericht als Drittes Ausführungen zu den Regeln, die für die Beweislast und das Beweismaß gelten. Wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der auch bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gilt, hat die Kommission das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn nötig, durch ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien, so dass hinsichtlich des Vorliegens der Zuwiderhandlung kein Zweifel verbleibt.

Macht die Kommission geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, ist das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung nicht hinreichend bewiesen, wenn es den betroffenen Unternehmen gelingt, eine andere plausible Erklärung zu liefern. Stützt sich die Kommission hingegen auf Beweismittel, die grundsätzlich geeignet sind, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu beweisen, obliegt es den betroffenen Unternehmen, darzutun, dass deren Beweiswert nicht ausreichend ist.

Als Viertes untersucht das Gericht nach diesen Regeln das Vorbringen zu den Fehlern, die der Kommission beim AEC-Test unterlaufen sein sollen. Das Gericht stellt insoweit im Hinblick auf das Vorbringen von Intel zur Beurteilung der einschlägigen Kriterien durch die Kommission fest, dass diese bei den einzelnen Rabatten rechtlich nicht hinreichend dargetan hat, dass sie geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Erstens stellt das Gericht zu dem in Bezug auf Dell durchgeführten AEC-Test fest, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Ermittlung des „bestreitbaren Teils“  zwar die bekannten Daten anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Unternehmens in beherrschender Stellung heranziehen durfte. Im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen von Intel gelangt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen geeignet ist, bei ihm Zweifel hinsichtlich der Frage zu begründen, ob der bestreitbare Teil richtig angesetzt worden ist.

Es stellt deshalb fest, dass die Beweise, aufgrund derer die Kommission festgestellt hat, dass die Dell gewährten Rabatte geeignet seien, während des gesamten relevanten Zeitraums Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht ausreichen. Zweitens gilt dasselbe nach Auffassung des Gerichts auch für die Ausführungen zu den HP gewährten Rabatten, bei denen nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung nachgewiesen worden ist, dass sie Wettbewerber vom Markt verdrängt hätten. Drittens stellt das Gericht fest, dass die Ausführungen der Kommission zu den Rabatten, die Gesellschaften des NEC-Konzerns unter verschiedenen Bedingungen gewährt worden sind, unter zwei Fehlern leiden.

Der eine betrifft den Wert der bedingten Rabatte, der andere die unzureichend begründete Extrapolation der für ein einziges Quartal geltenden Ergebnisse auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung. Viertens stellt das Gericht fest, dass auch nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass die Lenovo gewährten Rabatte geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn der Kommission sind bei der Bezifferung der nicht in Geldleistung bestehenden Vorteile Fehler unterlaufen. Fünftens kommt das Gericht auch bei dem in Bezug auf Media-Saturn durchgeführten AEC-Test zu demselben Ergebnis.

Das Gericht führt insoweit aus, dass die Kommission in keiner Weise dargelegt hat, warum es bei der Prüfung der Media-Saturn gewährten Zahlungen gerechtfertigt gewesen wäre, die für ein Quartal geltenden Ergebnisse, zu denen sie bei der Analyse der NEC gewährten Rabatte gelangt ist, auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung zu extrapolieren.

Als Fünftes prüft das Gericht, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung alle Kriterien hinreichend berücksichtigt hat, nach denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen ist, ob eine Preispolitik geeignet ist, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung der angefochtenen Verhaltensweise nicht hinreichend und die Dauer der Rabatte nicht richtig geprüft hat.

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist mithin unvollständig. Jedenfalls hat die Kommission damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hätten. Das Gericht erklärt die angefochtene Entscheidung daher insoweit für nichtig, als in ihr davon ausgegangen wird, dass diese Verhaltensweisen einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellten.

Was die Auswirkungen dieser teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf die Höhe der Geldbuße angeht, die die Kommission gegen Intel verhängt hat, weist das Gericht darauf hin, dass es nicht in der Lage ist, zu bestimmen, welcher Betrag der Geldbuße allein auf die reinen Beschränkungen entfällt. Deshalb erklärt es den Artikel der angefochtenen Entscheidung, mit dem gegen Intel wegen der festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt wird, in vollem Umfang für nichtig.

Urteil in der Rechtssache T-286/09 RENV Intel Corporation / Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 26.01.2022

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2. BGH: Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook)
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III.  Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen.

Sachverhalt: 
Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist.

In dem Verfahren III ZR 3/21 hatte der Kläger als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im März 2018 auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.

In dem Verfahren III ZR 4/21 gab die Klägerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von der Beklagten im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

strong>Bisheriger Prozessverlauf: 
Im Verfahren III ZR 3/21 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger hatten überwiegend Erfolg.

Im Verfahren III ZR 3/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30.  April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte.

Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es der Beklagten zwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

Im Verfahren III ZR 4/21 hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, das Nutzerkonto der Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

Die Beklagte kann von der Klägerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben.

Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Senat bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Die Beklagte darf sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Klägerin von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

In beiden Verfahren kam es für die Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:  

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB  
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.  
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung  
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung  
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Richtlinie 
Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. 

§ 11 Satz 1 UKlaG 
Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 

Vorinstanzen: 
Verfahren III ZR 3/21: 
LG Traunstein - Urteil vom 2. Mai 2019 - 8 O 3510/18 
OLG München - Urteil vom 8. Dezember 2020 - 18 U 2822/19 Pre 

und 

Verfahren III ZR 4/21: 
LG Ingolstadt - Urteil vom 13. September 2019 - 31 O 227/18 
OLG München - Urteil vom 8. Dezember 2020 - 18 U 5493/19 Pre 

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.01.2022

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3. OLG Düsseldorf: 2.000,- DSGVO-Schadensersatz, wenn Krankenkasse Gesundheitsakte an falsche E-Mail-Adresse versendet
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Verschickt eine Krankenkasse die Gesundheitsdaten an eine falsche E-Mail-Adresse, so steht der Betroffenen ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO iHv. 2.000,- EUR zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021 - Az.: 16 U 275/20).

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Krankenkasse, versichert. Sie bat telefonisch um Übersendung ihrer Gesundheitsakte per E-Mail, da sie den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung plane. Die Beklagte versendete die Informationen unverschlüsselt und ohne jede Pseudonymisierung an eine falsche elektronische Empfängeradresse.

Daraufhin begehrte die Klägerin 15.000,- EUR Schadensersatz.

Zu Unrecht wie das OLG Düsseldorf nun entschied.

Es liege zwar ein Datenschutzverstoß vor, der jedoch "nur" zu einer Ersatzhöhe von 2.000,- EUR berechtige:

"Soweit das Landgericht zudem als einen Datenschutzverstoß der Beklagten beanstandet, dass der Zeuge A. die E-Mail unverschlüsselt und mit unverschlüsselter bzw. nicht pseudonymisierter Gesundheitsakte als Anhang versandt hat, überzeugt auch das nicht. Ein Datenschutzverstoß durch diese Form der Versendung liegt aufgrund einer Einwilligung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO nicht vor.

Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Übersendung der Gesundheitsakte per E-Mail einverstanden ist. Im Verlauf des Gesprächs mit dem Zeugen A. teilte sie dem Zeugen ihre E-Mail-Adresse mit. Das konnte dieser nicht anders verstehen und kann auch objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin die Gesundheitsakte schließlich doch per E-Mail übersandt erhalten wollte. Dabei musste ihr zugleich klar sein, dass diese Übersendung weder verschlüsselt noch in pseudonymisierter Form erfolgen würde.

Über solche besonderen Formen der Versendung hatte die Klägerin mit dem Zeugen nicht gesprochen. Entsprechende Wünsche hatte sie nicht geäußert. Ein für die Entschlüsselung notwendiges Passwort war nicht ausgetauscht worden."


Und weiter:
"In der Höhe begrenzend wirkt sich bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs schließlich in besonderem Maße aus, dass es bei einem zeitweisen Kontrollverlust über die Gesundheitsdaten verblieben ist. Zu einer Kenntnisnahme der Daten durch Dritte oder einer Weiterverbreitung oder gar Veröffentlichung ist es nicht gekommen. Die fehlgeleitete E-Mail und ihr Anhang sind bis zur Löschung des E-Mail-Postfachs am 14. August 2019 vom Postfachinhaber nicht mehr zur Kenntnis genommen worden.

Die berechtigten Sorgen der Klägerin haben sich letztlich als unbegründet herausgestellt. Nachdem sie hiervon erfahren hatte, bestand auch kein Anlass, sich deswegen noch länger seelisch belastet zu fühlen. Eine etwaige Einsichtnahme in die Daten auf dem Übermittlungsweg, für die im Übrigen nichts spricht, hat aus dem bereits dargelegten Grund unberücksichtigt zu bleiben.

Der Senat hat schließlich keinen Anlass, den Schadensersatzbetrag im Hinblick auf eine damit zu erzielende abschreckende Wirkung gesondert zu erhöhen. Ob einem nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuzusprechenden Schadensersatzbetrag per se eine abschreckende Wirkung zukommen muss, wie teilweise vertreten wird, hält der Senat für zweifelhaft (...)

Über den zugesprochenen Schadensersatzbetrag von 2.000,- € hinausgehende Ansprüche der Klägerin aus anderen Anspruchsgrundlagen, die neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO einschlägig sein können, etwa aus Amtshaftung, bestehen hier nicht."



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4. OLG Düsseldorf: Irreführende Blickfangwerbung einer Apotheke: "Öffnungszeiten: rund um die Uhr" und "Lieferzeit: 2 Stunden"
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Es ist irreführend, wenn eine stationäre Apotheke mit den Aussagen "Öffnungszeiten: rund um die Uhr"  und "Lieferzeit: 2 Stunden" zu werben, wenn diese sich nur auf eine Online-Bestellung beziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21).

Die Beklagte betrieb eine Apotheke vor Ort und zudem einen Online-Shop.

In ihrem Laden warb sie mit einem Plakat, auf dem es hieß:

"Öffnungszeiten: rund um die Uhr" 

und
"Lieferzeit: 2 Stunden"

Weiter unten, am Ende des Plakats erfolgten nachfolgende Hinweise:

"Für alle vorrätigen Artikel innerhalb der Öffnungszeiten in einem Radius von 10 km“

und 
"Einfach im Online-Shop auf (...) oder per App".

Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein.

Zwar dürfe mit gewissen Werbeaussagen im Rahmen des Blickfangs geworben werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es sich um keine unwahren Aussagen handle, die durch die Angaben in den Hinweisen komplett korrigiert würden:

"Sie ist daher per se unzulässig, wenn sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig ist (...); ihre Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis scheidet aus (...).

Ist der Blickfang hingegen nicht grob falsch, sondern enthält er nur nicht alle Angaben, die für eine irrtumsfreie Erfassung durch den angesprochenen Verkehr erforderlich sind, kann der durch den Blickfang veranlasste Irrtum regelmäßig (nur) durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (...)."


Und weiter:
"Die angegriffene Werbung ist jedenfalls deshalb irreführend, weil sie zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorruft, dass in der Apotheke des Beklagten „rund um die Uhr,“ d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente etc. bestellt werden können, die nach der Bestellung – und damit gleichfalls „rund um die Uhr“ – innerhalb von zwei Stunden geliefert werden."

Die Irreführung lag also hier zum einen darin, dass die Plakatwerbung den Eindruck erweckte, auch in der stationären Apotheke erfolgte Bestellungen würden grundsätzlich innerhalb von 2 Stunden. Und zum anderen an der 10 km-Begrenzung:
"Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher die Angaben „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ zumindest dahin verstehen, dass in der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr Medikamente und sonstige Apothekenartikel bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden geliefert werden.

Auch wenn der Durchschnittsverbraucher die Aussage „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ nicht für „bare Münze“ nehmen und nicht dahin verstehen sollte, dass die stationäre Apotheke des Beklagten rund um die Uhr geöffnet ist, so dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit zum Kauf von Medikamenten aufgesucht werden kann, vermittelt diese Werbeaussage dem Durchschnittsverbraucher doch zumindest den Eindruck, die (...) Apotheke des Beklagten sei für Bestellungen rund um die Uhr erreichbar, so dass bei ihr zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente bestellt werden können.

Der sich an diese Angabe unmittelbar anschließenden weiteren Werbeaussage „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“ entnimmt der Verbraucher, dass die bei der Apotheke bestellten Artikel nach der Bestellung – und damit ebenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit – binnen zwei Stunden geliefert werden, wobei sich aus dem im unteren Bereich des Werbeplakats aufgelösten Sternchenhinweis (nur) ergibt, dass dies für vorrätige Artikel und in einem Umkreis von 10 km gilt."



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5. OLG Hamburg: Versandhandelsunternehmen darf säumigen Kunden nicht einfach 10,- EUR Mahngebühren in Rechnung stellen
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Ein Versandhandelsunternehmen darf einem säumigen Kunden nicht einfach 10,- EUR Mahngebühren in Rechnung stellen, wenn die Parteien hierzu keinerlei vertragliche Regelung getroffen haben (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2021 - Az.: 15 U 14/21).

Die Beklagte, ein bekanntes Versandhandelsunternehmen, stellte einem Kunden, der seine Rechnung nicht bezahlt hatte, eine monatliche Mahngebühr in Höhe von 10,- EUR in Rechnung. Weder aus den AGB noch aus einer sonstigen vertraglichen Regelung ergab sich dieses Entgelt.

Das OLG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein:

"Anders als die Adressatin des Kontoauszuges vermuten wird, hat die Beklagte unstreitig keine AGB-Klausel verwendet, die einen Anspruch auf pauschalierte Mahnkosten überhaupt begründen würde.

Ein vertraglicher Anspruch steht damit schon nicht im Raum, so dass es auf die beiderseitig angestellten Überlegungen zu §§ 306a und 309 Nr. 5 BGB nicht ankommt. (...)

Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen für die pauschalierten Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro pro Monat sind nicht ersichtlich. Die in § 288 Abs. 5 BGB vorgesehene Verzugspauschale von 40,00 Euro gilt ausdrücklich nur gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind. Eine analoge Anwendung gegenüber Verbrauchern kommt angesichts des klaren Wortlauts der Norm nicht in Betracht."


Obgleich also keine vertragliche Grundlage für die Mahnkosten bestand, stellte die Beklagte diese in Rechnung. Eine solche Handlung sei irreführend:
"Es bleibt der Beklagten unbenommen, im Einzelfall gegenüber dem säumigen Kunden Verzugsschäden durch konkrete Angabe ersatzfähig angefallener Personal- oder Sachkosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend zu machen.

Ohne eine solche Darlegung ist der Ansatz einer „Mahngebühr" in pauschaler Höhe von 10,00 Euro pro Monat gegenüber dem Kunden irreführend und unlauter, §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG."



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6. OLG Karlsruhe: Beim Online-Shopping nur zwei Geschlechter möglich = Rechtswidrige Diskriminierung, aber keine Entschädigung
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Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlmöglichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping – aber kein Entschädigungsanspruch

Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte.

Mit dieser Begründung hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 14. Dezember 2021 einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim keine Folge gegeben.

Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt „keine Angabe“ unter der Rubrik „Geschlecht“ eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke bestellt.

Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden „Frau“ oder „Herr“ erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die getätigten Käufe wurden unter der Anrede „Herr“ bestätigt.

Die klagende Person macht aufgrund dieses Sachverhalts eine Entschädigung in Geld in Höhe von jedenfalls 2.500 Euro sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder außergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen klageabweisendes Urteil vom 7. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt im Ergebnis bestätigt.

Nach den Ausführungen des 24. Zivilsenats liegt zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sog. Massengeschäfts vor.

Die klagende Person konnte – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch wurde zugleich das Allgemeines Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt.

Ansprüche auf Unterlassung oder eine Entschädigung in Geld können aufgrund der konkreten Gestaltung des Einzelfalls jedoch nach den weiteren Ausführungen des Senats nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht mangels einer dafür erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht. Zwischenzeitlich hat das beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen „Frau“ und „Herr“ die Auswahlmöglichkeit „Divers/keine Anrede“ aufgenommen. Sie hat damit eine geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt.

Die klagende Person wird bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der Höflichkeitsform „Guten Tag [Vorname Nachname]“ angesprochen. Ihr wird nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identität zuzuordnen, die der eigenen nicht entspricht. Deshalb sowie nach den weiteren Umständen des Streitfalles sind weitere Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten.

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld steht der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Dafür erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht vor.

Die Benachteiligung wurde nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen; sie wiegt deshalb weniger schwer. Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist gering. Ihr kam es ersichtlich nicht darauf an, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen; Zweck der vorzunehmenden Auswahl war lediglich, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Zudem hat sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person hin bemüht, deren Anliegen durch eine Änderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Aktenzeichen: 24 U 19/21
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 7.5.2021, Aktenzeichen: 9 O 188/20

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 26.01.2022  

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7. OLG München: DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst nicht Tarifprämien bei Versicherungen
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Tarifprämien bei einer Versicherung sind keine personenbezogenen Daten, sodass hinsichtlich dieser Informationen auch kein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht (OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - Az.: 14 U 6205/21).

Der Kläger begehrte gegenüber seiner Versicherungen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, u.a. auch hinsichtlich der einzelnen Tarifprämien. Dies lehnte das OLG München ab, da es sich dabei um keine personenbezogenen Daten handle:

"Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift.

Entgegen Berufungsbegründung Seite 19 dokumentieren sie nämlich nicht "den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands", sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen.

Wenn "die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarif individuell" erfolgt, so macht das die Prämienhöhe noch nicht zu einer Angabe, die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht."


Offen ließ das Gericht hingegen die Frage, ob nicht möglicherweise spezifische Risikozuschläge personenbezogen sein könnten:
"Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe vorläge (Berufungsbegründung Seite 19 unten) kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte.

Die Angabe, welche Prämien ein Versicherungsnehmer (auch in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren) bezahlt hat, hat nicht dieselbe Qualität, wie sie die Berufungsbegründung (Seite 20 oben) zum Vergleich heranziehen will ("Angaben zum Versicherungskonto, Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, regulierte Leistungen, eingereichte Rezepte und Rechnungen, gespeicherte Korrespondenz")."



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8. LG Flensburg: Datenschutzrechtliche Pflichten bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag
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Wird ein Patient in einem Krankenhaus behandelt, hat das betreffende Unternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur solche Angestellte auf die Krankendaten Zugriff nehmen können, deren Mitarbeit notwendig ist (LG Flensburg, Urt. v. 19.11.2021 - Az. 3 O 227/19).

Der Kläger war selbst Chefarzt der Inneren Abteilung des verklagten Krankenhauses. Wegen eines Herzinfarkts wurde er im Jahr 2015 selbst in der kardiologischen Abteilung der Klinik behandelt.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass während seiner Behandlung mehrere Mitarbeiter auf seine Krankheitsdaten Zugriff nahmen, die hierzu nicht berechtigt waren.

Dies stufte das Gericht als Datenschutzverstoß ein. Denn es bestünde eine entsprechende Nebenpflicht:

"Zwischen den Parteien bestand ein Behandlungsvertrag (...).

Ein Behandlungsvertrag begründet u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Behandelnden dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation (§ 630f BGB) erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst, sei es durch ihm unterstellte natürliche Personen oder Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu den personenbezogenen Patientendaten haben.

Es liegt nahe, diese behandlungsvertragliche Nebenpflicht bei einem Krankenhausvertrag ähnlich zu konkretisieren, wie dies der Gesetzgeber in § 36 des Landeskrankenhausgesetzes Schleswig-Holstein (LKHG) getan hat. Danach dürfen Patientendaten u.a. verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Behandlungsvertrags einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht erforderlich ist, soweit der Patient nichts anderes bestimmt hat. Letztlich bedarf es hier aber keiner Entscheidung darüber, welchen konkreten Inhalt und welchen Umfang diese behandlungsvertragliche Nebenpflicht hat:"


Dabei sei es unerheblich, ob die Ursache in dem Unterlassen entsprechender organisatorischen Maßnahmen liege oder in dem Fehlverhalten eines Mitarbeiters zu suchen sei. Denn für beides sei die Beklagte verantwortlich:
"Es bedarf aber auch keiner Feststellungen dazu, ob die Beklagte diese Nebenpflicht durch das Unterlassen organisatorischer Vorkehrungen gegen die vier gerügten Zugriffe auf die Patientendaten des Klägers im Mai 2015 selbst verletzte oder ob es sich bei diesen Zugriffen durch Personal der Beklagten um Verletzungen dieser Nebenpflicht handelte, welche die Beklagte gemäß § 278 BGB zu vertreten hätte."

Der Kläger verlor am Ende gleichwohl die Klage, da der Anspruch inzwischen verjährt war, da die Verletzungen bereits 2015 stattgefunden hatten.

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9. LG Leipzig: Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Auskunft
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Eine verspätete oder nicht erfolgte DSGVO-Auskunft führt nicht automatisch zu einem Schadensersatz-Anspruch nach Art. 82 DSGVO, da es an der notwendigen Erheblichkeit fehlt (LG Leipzig, Urt. v. 23.12.2021 - Az.: 03 O 1268721).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung machte eine Partei einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend, weil die erteilte DSGVO-Auskunft nur verspätet erfolgt war:

"Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Auskunft

"Allein der Verstoß gegen die DSGVO reicht für sich genommen noch nicht aus, einen Schadensersatzanspruch auszulösen.

Ohne Schaden gibt es keinen Schadensersatzanspruch (...). Vielmehr muss dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es muss eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte, Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein."


Und weiter:
"Einen normativen Anknüpfungspunkt hierzu gibt die DSGVO in ihren Erwägungsgründen 75 und 85. Im Anschluss an die beispielhafte Aufzählung möglicher - hier nicht geltend gemachter - Beeinträchtigungen durch Datenschutzverletzungen (Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder - betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten) ist dort ergänzend allgemein von anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen die Rede (...).

Demzufolge kann die Beklagte keine Entschädigung für eine verspätete Datenauskunft sowie für die bislang noch nicht vollständig erteilte Datenauskunft von der Klägerin beanspruchen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte auf die (vollständige) Datenauskunft noch warten muss, kann keinen ersatzfähigen Schaden begründen.

Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Anderenfalls scheidet ein Schaden schon begrifflich aus (...).

Die im Erwägungsgrund 75 der DSGVO genannten immateriellen Nachteile, wie eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl, ein Identitätsbetrug, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit oder sonstige gesellschaftliche Nachteile sind der Beklagten durch die Führung der Handakten durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte in den familiengerichtlichen Verfahren unstreitig nicht erwachsen.

Demzufolge scheidet auch die Zusprechung eines Schmerzensgeldes im Streitfall für die bislang nicht erteilte Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO aus."



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10. LG München I: Nutzung von Google Fonts auf Webseite datenschutzwidrig, berechtigtes Interesse nicht ausreichend
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Nach Ansicht des LG München I (Urt. v. 20.01.2022 - Az.: 3 O 17493/20) ist die Einbindung von Google Fonts  datenschutzwidrig und kann auch nicht durch das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO abgedeckt werden.

Der Beklagte hatte die Google Fonts  nicht lokal auf seinem Server gespeichert, sondern per Link auf seiner Webseite eingebettet.

Das LG München I sah darin einen Datenschutzverstoß:

"Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13).

Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen hinter der IP-Adresse besteht. Darauf, ob die Beklagte oder Google die konkrete Möglichkeit hat, die IP-Adresse mit dem Kläger zu verknüpfen, kommt es nicht an.

Die Beklagte verletzte das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, indem die Beklagte die dynamische IP-Adresse an Google weiterleitete, als der Kläger die Webseite der Beklagten aufrief."


Und weiter:
"Die automatische Weitergabe der IP-Adresse durch die Beklagte an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da der Kläger unstreitig in diesem Eingriff nicht gemäß § 13 Abs. 2 TMG a.F., Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingewilligt hat.

Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, wie von ihr behauptet, liegt nicht vor, denn Google Fonts kann durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.

 Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor dem Aufrufen der Webseite der Beklagten seine eigene IP-Adresse zu verschlüsseln. Dies vom Kläger zu verlangen, würde dem Zweck des hier betroffenen Datenschutzrechtes, welches in erster Linie den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor Beeinträchtigung bezweckt, zuwiderlaufen, sondern diesen vielmehr umkehren, da durch eine solche Verpflichtung der Rechteinhaber bei der Ausübung seiner schützenswerten Rechte eingeschränkt werden würde {LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Aktenzeichen 1 AO 1582/18)."



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