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Newsletter vom 02.04.2003 21:12 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Kanzlei Newsletter zur 14. KW.
1. BGH: Angaben von Computerpreisen ohne Monitor wettbewerbswidrig 2. Neueste Untersuchung: Nur 1% aller Web-Auftritte rechtmässig 3. SIM-Lock bei Handy ist Sachmangel 4. Zahlreiche Gesetzesänderungen ab dem 01.04. 5. OLG Köln: Markenverletzung durch Meta-Tags 6. BGH: Keine Mitnahmegarantie bei Anzeigen-Werbung für Computer wettbewerbswidrig 7. BAG: Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung 8. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Die 7 rechtlichen Todsünden bei der Erstellung von Webseiten" 1. BGH: Angaben von Computerpreisen ohne Monitor wettbewerbswidrig Sie kennen das: In einer Beilage zur Tageszeitung finden sich die neuesten Computerangebote. Meistens wird dort nicht nur das einzelne, zu verkaufende Produkt abgebildet, sondern zusätzlich Gegenstände, die gar nicht Teil der Lieferung sind. Einen solchen Fall hatte nun der BGH (Urt. v. 28. 11.0202 - I ZR 110/00) zu entscheiden: Ist es wettbewerbswidrig, wenn blickfangmässig ein Computer insgesamt (also Rechner + Monitor) abgebildet ist, der Preis sich aber nur auf den Rechner bezieht. Die Richter meinten ja: "Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte. " Dieses Urteil dürfte für die Praxis entscheidende Bedeutung haben. Gerade die in der letzten Zeit zunehmende aggressive Werbung der bekannten Elektro-Häuser wird dadurch eine Änderung erfahren. Link: BGH-Urteil im Original Zurück zur Übersicht 2. Neueste Untersuchung: Nur 1% aller Web-Auftritte rechtmässig Nun ist es so gut wie amtlich: Die angesehene internationale Rechtsanwaltskanzlei Luther Menold hat in einer Untersuchung von Februar 2003 herausgefunden, wieviele Web-Auftritte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das erschreckende Ergebnis: Annähernd nur 1% der überprüften Seiten hielten sich an die gesetzlichen Bestimmungen. Der Rest verstieß gegen zahlreiche Vorschriften und Bestimmungen. Rechtsfolge könnte somit eine kostenpflichtige Abmahnung eines Konkurrenten und / oder eine Geldbuße von behördlicher Seite sein. Wer sich weitergehend informieren will, hat in Hamburg am 9. April dazu die Möglichkeit. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält in den Räumen der Buchhandlung Lehmanns (http://www.lehmanns.de) einen Vortrag über die "7 Todsünden bei der Gestaltung und Entwicklung von Webseiten". Eintritt ist frei, die Veranstaltung beginnt um 20.00. Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier. Link: Untersuchung der Kanzlei Luther Menold Zurück zur Übersicht 3. SIM-Lock bei Handy ist Sachmangel Das AG Remscheid (Urt. v. 06.02.2003 - Az.: 27 C 427/02) hatte - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht zu berurteilen, ob eine SIM-Lock-Sperre als Sachmangel iSd. § 434 BGB zu werten ist. Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Verkäufer eines gebrauchten Handys den Käufer nicht darauf hingewiesen hatte, dass er mit dem Handy nur den Betreiber "Vodaphone D2" benutzen konnte, eine sog. SIM-Lock-Sperre. Die Mobilfunk-Betreiber benutzen die SIM-Lock-Sperre, damit die Kunden ihr aktuelles Handy erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einem anderen Anbieter nutzen können. Das Gericht nahm im vorliegenden Fall einen Sachmangel an und gestand dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Link: Urteil des AG Remscheid im Original Link: SIM-Lock & Prepaid-Bundles - Strafbarkeit bei Manipulationen (Aufsatz bei Jurawelt.com) Zurück zur Übersicht 4. Zahlreiche Gesetzesänderungen ab dem 01.04. Mit dem 1. April sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Der Kanzlei Rechts-Newsletter nimmt das zum Anlass für Sie die wichtigsten Neuheiten kurz zusammenzufassen: a) Geringfügige Beschäftigung: Die bisherige Zeitgrenze von 15 Wochen / Woche existiert nicht mehr. Entscheidend ist vielmehr nur noch, ob das Entgelt 400,- Euro / Monat übersteigt oder nicht, unabhängig von der konkreten Stundenanzahl. Beim Zusammenrechnen von einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung bleibt die erste geringfügige Tätigkeit versicherungsfrei. Das darüber hinaus erzielte Einkommen wird versicherungspflichtig, jedoch nur den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Auch für die kurzfristige Beschäftigung gelten neue Spielregeln: Eine solche ist ab dem 01.04.2003 begrenzt auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage / Kalenderjahr (früher: Zeitjahr). Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmässig ausgeübt oder mit ihr mehr als 400,- Euro im Monat erzielt, gilt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig. b) Neues Jugendschutzgesetz: Ab dem 01.04.2003 ist es soweit: Das neue, überarbeitete Jugendschutzgesetz (JuSchG) tritt in Kraft. Zahlreiche wichtige Änderungen ergeben sich dadurch. Jetzt sind nicht nur die althergebrachten Medien wie Bücher und Zeitschriften ( § 1 Abs.2 ) erfasst, sondern auch Telemedien, also insbesondere Webseiten und Homepages ( § 1 Abs.3). Somit können zukünftig somit auch Internet-Seiten für Jugendliche indiziert werden. Eine weitere wichtige Neuerung ist die amtliche Alterseinstufung von Computerspielen. Im Gegensatz zu früher ist diese nunmehr verbindlich. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Das Gesetz ( § 14 Abs.2) sieht dabei folgende Aufteilung vor: - Freigegeben ohne Altersbeschränkung - Freigegeben ab sechs Jahren - Freigegeben ab zwölf Jahren - Freigegeben ab sechzehn Jahren - Keine Jugendfreigabe Zuständig für die Einteilung ist die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle. Zudem sieht das Gesetz in § 15 spezielle Regelungen für sog. „jugendgefährdende Trägermedien“ vor. Unklar ist aber weiterhin das Spannungsverhältnis zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO) und dem Gaststättengesetz (GastStG). Nach Ansicht des OVG Berlin (OVG Berlin, Beschluß vom 17.12.2002 – Az; OVG 1 S 67.02) sollen Betreiber von Internet-Cafes einer GewO- und/oder einer GastStG-Erlaubnis. Einer solchen Einstufung erteilt das neue JuSchG eine klare Absage, denn es differenziert klar zwischen Gaststätten ( § 4), Spielhallen ( § 6) und Räumlichkeiten, in den an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gespielt werden kann ( § 13). Das hierunter die Internet-Cafes fallen, ist für alle Beteiligten unstreitig. Somit scheint für die Jugendschützer eine andere Begrifflichkeit zu herrschen als für die Berliner Richter. Ob und wie sich dieser Wertungswiderspruch lösen wird, wird die Zukunft bringen. Link: OVG-Entscheidung im Original Link: Das neue JuSchG c) Zusätzliche Angaben für Einzelkaufleuten und Personengesellschaften Der 1.4.2003 bringt nicht nur Änderungen im Jugendschutzrecht, sondern auch im Handelsrecht. Denn ab diesem Datum müssen auch die vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen, also z. B. "e. K.", "e. Kfm.", "OHG" oder "KG". Diese Regelung galt für Neueintragungen aufgrund der Handelsrechtsreform 1998 schon bereits ab dem 1.7.1998 ( § 19 HGB). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 38 Abs. 1 EGHGB sind ab dem 01.04. nun auch die übrigen Firmen verpflichtet, diese Mindestangaben einzuhalten. Link: Materialien zur Handelsrechtsreform 1998 (via IHK Oldenburg) d) Sonstige Änderungen: Daneben treten ab dem 01.04. noch weitere Änderungen in Kraft., so z.B. - Waffengesetz - Öko-Landbaugesetz - Arzneimittelgesetz - Call by Call-Verfahren (ab dem 25.04.) Nähere Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links: Link: Neuerungen des Waffengesetz (via PM der Bundesregierung) Link: Neuerungen ab dem 01.04 (via Jurawelt) Zurück zur Übersicht 5. OLG Köln: Markenverletzung durch Meta-Tags Die bisherige Rechtsprechung war und ist auch nach der jüngsten Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 04.10.02 - Az.: 6 U 64/02) eindeutig. Die Benutzung von Markennamen und -begriffen in Meta-Tags verstößt gegen das MarkenG und ist damit abmahnfähig. Durch das OLG Köln-Urteil hat diese eigentlich klare Aussage jedoch eine weitere Facette bekommen. Nach Ansicht der Richter setzt ein Verstoß gegen das MarkenG voraus, dass die Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Kommt dem Begriff keine unterscheidungskräftige Bedeutung zu, sondern handelt es sich vielmehr lediglich um einen allgemeinen Begriff, liegt daher keine markenrechtliche Verletzung vor. Im konkreten Sachverhalt ging es um den Begriff "Anwalt Suchservice". Die Richter waren der Ansicht, dieser Bezeichnung komme keine Kennzeichnungskraft zu, sondern habe allenfalls beschreibenden Charakter. Link: OLG-Urteil im Original-Wortlaut Link: Aufsatz von RA Dr. Bahr: Meta-Tags: Keyword Stuffig - Anmerkung zu LG Hamburg, Steinhöfel ./. FFL Zurück zur Übersicht 6. BGH: Keine Mitnahmegarantie bei Anzeigen-Werbung für Computer wettbewerbswidrig In der letzten Zeit äußert sich der BGH zunehmend zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Zeitungsanzeigen für Computerverkäufe. Wie unter Punkt 1 in diesem Newsletter berichtet hatten die höchsten deutschen Ziviilrichter erst jüngst entschieden, dass Angaben von Computerpreisen ohne Monitor unter gewissen Umständen wettbewerbswidrig ist. Nun äußerte sich der BGH (Urt. v. 24.10.02 - Az.: I ZR 50/00) zu einem ähnlichen Fall: Eine Zeitungsanzeige, die bei einem Verbraucher den Eindruck erweckt, den Artikel sofort mitzunehmen, ist dann als unlauter einzustufen, wenn in einer Fussnote darauf hingewiesen wird, dass "keine Mitnahmegarantie" bestehe und das Gerät ggf. bestellt werden müsse. Link: Die BGH-Entscheidung im Original (via JurPC) Zurück zur Übersicht BAG: Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung Das Bundearbeitsgericht (Urt. v. 27.032003 - Az: 2 AZR 51/02) hat entschieden, dass die heimliche Überwachung von Arbeitnehmer mit einer Videokamera durch den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist. Das heimliche Aufnehmen greife grundsätzlich in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ein, so dass in jedem Einzelfall die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen seien. Nur wenn der Eingriff verhältnismäßig sei, dürften die Videobänder gerichtlich verwertet werden. Im konkreten Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, diente der Eingriff dem Beweis vermuteter Unterschlagungen einer Angestellten eines Getränkemarktes. Nach Ansicht der Richter durfte der Markt seine Angestellte deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Angestellten wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Interessant sind auch die Anmerkungen zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Installation einer solchen Videoüberwachungs-Anlage: Zwar habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll. Eine Verletzung dieses Rechts führte im vorliegenden Fall aber deswegen nicht zu einem Verwertungsverbot, weil der Betriebsrat der Kündigung nach Ansicht der Videos zugestimmt hatte. Zurück zur Übersicht In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Die 7 rechtlichen Todsünden bei der Erstellung von Webseiten" Am 9. April um 20.00 wird RA Dr. Bahr über die "7 rechtlichen Tödsunden bei der Erstellung und Entwicklung von Webseiten" sprechen. Der Eintritt ist frei. Inhalt: Was sind die 7 rechtlichen Todsuenden bei der Entwicklung und Gestaltung von Webseiten? Was gilt es auf jeden Fall zu vermeiden? Welche Fehler kann der Einzelne von vornherein unterbinden? Der Vortrag geht anhand einer detaillierten Checkliste auf die unterschiedlichen Anforderungen bei privaten und geschaeftlichen Webseiten ein. Er beruecksichtigt die auftauchenden Probleme bei der Gestaltung von Homepages durch Dritte, wie z.B. Web-Agenturen usw. Link: Nähere Informationen Zurück zur Übersicht |
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