Zurück |
Newsletter vom 02.04.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Grundsätzlich hat jeder Bürger nach § 19 BDSG gegenüber Behörden einen Auskunftsanspruch, welche Daten über ihn bei der jeweiligen Behörde gespeichert sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt jedoch, wenn "die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde". Im vorliegenden Fall lagen dem Bundeszentralamt für Steuern dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Die vom Beschwerdeführer beantragte Auskunft lehnte das Bundesamt unter Hinweis die Gefährdung der Ziele ab. Hierlegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein. Zu Unrecht wie Verfassungsrichter betonen. Die derzeitige Rechtslage und insbesondere die Regelung des § 19 BDSG sei verfassungsgemäß: "Gegen § 19 BDSG bestehen (...) nach diesen Maßstäben keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 19 Abs. 1 BDSG sieht grundsätzlich einen weitreichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor. Dies entspricht den grundrechtlichen Vorgaben. Der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG enthaltene Ausschlusstatbestand dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der jeweils betroffenen Behörde. Grundsätzlich kann die Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung staatlicher Stellen eine Einschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen. Ob im Einzelfall eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden darf oder nicht, richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Auskunftsrechts für die Grundrechte des Betroffenen, nach dem Gewicht der jeweiligen behördlichen Aufgabe und nach den Auswirkungen einer Auskunft auf die Aufgabenerfüllung. Die (...)enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des Betroffenen vorgeht." Auch hinsichtlich des Punktes, dass der Beschwerdeführer derzeitig aufgrund der fehlenden Auskunftserteilung nicht beurteilen kann, ob alle gespeicherten Daten rechtmäßig gespeichert sind, haben die Verfassungsrichter eine Antwort: "Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung des Rechtsschutzes erwachsen. Der Beschwerdeführer muss in dem späteren Verfahren in die Lage versetzt werden, seine Einwände gegen die Sammlung der betreffenden Informationen uneingeschränkt geltend zu machen."
Die Antragstellerin hatte beanstandet, dass eine solche Werbung den Eindruck erwecke, der Verbraucher erhalte den DSL-Zugang kostenlos. Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht: "Die beanstandete Werbeaussage „inklusive Gratis-DSL“ erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende (...) Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen. Der Begriff „Gratis“ deutet für sich gesehen zwar auf eine unentgeltliche Leistung hin. In der konkret beanstandeten Werbung wird jedoch zum einen der zu zahlende Preis genannt („komplett 19,95 €“). Zum andern wird der Begriff „Gratis“ durch das vorangestellte „inklusive“ deutlich relativiert. In der Gesamtwirkung wird dem verständigen Durchschnittsverbraucher nicht mehr und nicht weniger vermittelt, als dass in dem genannten Preis auch die DSL-Leistung enthalten sei, also hierfür keine weiteren Kosten anfallen. Die Verwendung des Wortes „Gratis“ mag in diesem Zusammenhang zwar wenig angebracht erscheinen, führt aber noch nicht zu einer konkreten Fehlvorstellung über den Angebotsinhalt oder die Preisgestaltung. Denn die bloße Herausstellung der Unentgeltlichkeit einer Leistung stellt grundsätzlich auch dann keine Irreführung dar, wenn die Kosten dieser Leistung in den mitgeteilten Preis einer anderen Leistung einkalkuliert sind, weil der verständige Durchschnittsverbraucher damit rechnet (...)."
"Soweit aufgrund summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren (...) feststellbar ist, ist im vorliegenden wie in den zahlreichen Parallelverfahren die Firma L GmbH als Prozesspartei nur vorgeschoben, eigentlicher Akteur ist Rechtsanwalt F (...). Es ist im Ansatz selbstverständlich unbedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie hier die Fa. L. zum Beispiel den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen Betrachtung unterzieht (...). Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen wie die Fa. L. GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt, sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen vermag." Und weiter: "Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die „Spitze des Eisbergs“ darstellen, lässt doch wohl die Fragegestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen. Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt."
Die GEMA hat bereits in der Vergangenheit mehrfach versucht, gegen den Anbieter Rapidshare vorzugehen. So war sie in der 1. Instanz vor dem LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 27.05.2007) erfolgreich, verlor aber weitgehend in der 2. Instanz vor dem OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 07.10.2007). . Geklagt hatte diesmal Rapidshare auf Feststellung, dass die erneuten Abmahnungen der GEMA nicht begründet seien. Und verlor vollständig vor dem LG Düsseldorf. Die Richter entschieden, dass der Webhosting-Dienst verpflichtet sei, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden. Nicht ausreichend sei es, wenn er einen MD5-Filter einsetze, da dieser Filter nur greife, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werde. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen sei, so die Richter, sei der Webhosting-Dienst im Zweifel verpflichtet, seinen Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, da erfahrungsgemäß jemand, der nicht anonym im Internet surfe, wesentlich größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen habe. "So hätte unter anderem eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden können. Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte. Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie unstreitig bei Ebay praktiziert) oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken." Aufsehen erregend ist vor allem die Tatsache, dass das LG Düsseldorf sogar eine Abschaltung des Dienstes als ultima ratio ansieht: "Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Maßnahme zur Unterbindung von Rechtsverstößen zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine entsprechende Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007, I ZR 35/04). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Dienst der Klägerin nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird, wie dies beispielsweise bei der Auktionsplattform eBbay unstreitig der Fall ist. Wie bereits dargelegt, ist das Angebot auf www.(...).com vielmehr besonders gut geeignet, um urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten; ferner wurde erläutert, dass ein finanzieller Vorteil der Klägerin in nicht unerheblicher Weise gerade auf diesen Aktivitäten beruht. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch nicht mehr entscheidend darauf an, welchen Anteil Dateien mit legalem Inhalt am Gesamtbestand der Klägerin tatsächlich haben. In solchen Fällen ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr zwingend spätestens dort zu sehen, wo eine Gefährdung des Geschäftsmodells im Raume steht. Sie ist nicht schematisch und unabhängig von der Gestaltung und der Ausrichtung des jeweils in Frage stehenden Angebots zu ziehen. Anderenfalls würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Prüfungspflichten und damit auch der grundsätzlich bezweckte Schutz der Rechte des Urhebers bald ins Leere laufen. Eine andere Beurteilung hätte nämlich zur Folge, dass ein Anbieter seinen Dienst lediglich so gestalten müsste, dass er keine effektiven Eingriffs- oder Kontrollmöglichkeiten vorsieht; bei auftretenden Verstößen könnte er sich dann einfach darauf berufen, dass eine effektive Prüfung sein Geschäftsmodell in Frage stellen würde." Gerade mit dieser letzten Ausführung ist die Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Mitstörerhaftung wieder um eine neue Nuance reicher.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, dass die gegen den Schüler gerichtete schulordnungsrechtliche Maßnahme rechtens sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Internetseite um ein "Pamphlet übelster Art und Sorte" handele, das wegen seines extrem herabwürdigenden und beleidigenden Inhalts die Autorität und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrperson in geradezu unerträglicher Weise verletzt habe, sodass zumindest die Androhung einer Entfernung von der Schule, wenn nicht gar eine noch strengere Maßnahme geboten gewesen sei. Der Internetauftritt sei dem Schüler auch zuzurechnen, weil er die Seite graphisch gestaltet und sich ausdrücklich zu ihrem Inhalt und ihrer Verbreitung bekannt habe. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden. Az.: 18 K 2667/07 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 27.02.2008
Gleichfalls ungeeignet als Beweismittel seien Protokolle, die beauftragte Online-Fahnder angefertigten haben. Im entschiedenen Fall klagte ein Musiklabel, das die Rechte für die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Gruppe "Silbermond" besitzt. Zum Nachweis der unberechtigten Uploads legte das Label Protokolle der Staatsanwaltschaft als auch des von ihnen beauftragten Unternehmens vor. Aus diesen sollte hervorgehen, dass die IP-Kennung im fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Beide Beweismittel akzeptierte das Gericht nicht und wies die Klage des Musiklabels ab. Eine Begründung für die Untauglichkeit der Protokolle als Beweismittel enthält das Urteil allerdings nicht.
Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 12.03.2008 entschieden und damit die Klage der Betreiberin einer Annahmestelle für Sportwetten in Bruchsal gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen. Die Klägerin vermittelt Sportwetten mit fester Gewinnquote an eine Firma in Malta, die eine entsprechende Erlaubnis der maltesischen Behörden besitzt. Das Regierungspräsidium hat der Klägerin ihre weitere Tätigkeit untersagt. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag mit ausschließlich staatlichen Zugangsmöglichkeiten zu einer Sportwettenerlaubnis sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge nicht den europäischen Vorgaben. Es fehle an einer in sich stimmigen und systematischen Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, einer Untersuchung der Suchtgefahren und schließlich würde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus. Wie das Gericht in seinen nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen ausführt, verstößt der Glücksspielstaatsvertrag und die hierauf beruhende Untersagungsverfügung nicht gegen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge unter anderem die Ziele, der Sucht nach Wetten und Glücksspiel zu begegnen, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und Jugend und Verbraucher zu schützen. Die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags hänge nicht davon ab, ob Lotto Baden-Württemberg diese Zielvorgaben erfülle. Soweit dessen Werbemaßnahmen derzeit noch einen Anreiz oder eine Ermunterung beinhalten und sich nicht nur auf Information und Aufklärung beschränken, begründe dies keinen grundsätzlichen Mangel des Glücksspielstaatsvertrags. Dieser sehe nämlich eine Glücksspielaufsicht vor und derzeit sei nicht erkennbar, dass die hierfür zuständige Behörde nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihren Aufgaben nachzukommen und auch gegen den Monopolanbieter von Sportwetten einzuschreiten. Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag fortbestehende staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten greife zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der als Sportwettenvermittler tätigen Klägerin ein. Dies sei jedoch aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Durch die dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegenden Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz sowie zur Reduzierung der Werbetätigkeit werde die Wetttätigkeit begrenzt; dies diene dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2008 – 4 K 207/08 –. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einlegen. Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 29.03.2008
"Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass das Haftungsprivileg des Diensteanbieters gemäß (...) § 10 Telemediengesetz (TMG) auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (...). Allerdings haftet die Verfügungsbeklagte nicht aufgrund einer von ihr selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Durch ihre Tätigkeit der Zurverfügungstellung und Verwaltung von Speicherkapazitäten erfüllt die Verfügungsbeklagte nicht selbst - als Täterin oder Teilnehmerin - den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie haftet jedoch als Störerin für die von ihrem Kunden R(...) verwirklichte rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (...)." Und weiter: "Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...) Einem Unternehmen, das wie die Verfügungsbeklagte ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, die konkrete Äußerung unverzüglich sperren muss (...)."
Als Hauptargument führten die rheinischen Richter das Persönlichkeitsrecht an, dass bei Zitaten stärker in Gefahr sei als bei einer allgemeinen Berichtererstattung, weil der Betroffene "als Zeuge gegen sich selbst in Feld geführt" werde. Deshalb müssten direkte und indirekte Zitate richtig wiedergegeben werden. Das Landgericht räumte zugunsten der Presse zwar ein, dass aufgrund des Zeitdrucks und einer mediengerechten Darstellung auch Vergröberungen und Verkürzungen zulässig seien. Dies entbinde die Presse aber nicht von der zumutbaren publizistischen Pflicht, "konkret und zutreffend zu zitieren". Auslöser des Verfahrens war die Meldung der Deutschen Presseagentur (dpa) über eine Äußerung der ehemaligen Nachrichtensprecherin Eva Hermann in der ZDF-Sendung "Johannes B. Kerner". Dort hatte sich Hermann über die Familienwerte der Nazis geäußert. Diese Aussage wurde laut des Gerichts von dpa anschließend unzulässig in einem anderem Kontext wiedergegeben. Deshalb hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Sofortvollzug von Verfügungen gestoppt, mit denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion privaten Sportwettenvermittlern in Mainz und Worms, die Sportwetten an im EU – Ausland konzessionierte Wettanbieter vermitteln, ihre Tätigkeit untersagt hat. Zwar strebe nach dem neuen Glücksspielrecht auch Rheinland-Pfalz mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land ein staatliches Glücksspielmonopol an, führten die Verwaltungsrichter aus, doch sei die Mehrheitsbeteiligung bisher aus kartellrechtlichen Gründen gescheitert. Damit bestehe nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag aufgrund einer Sonderregelung für Rheinland-Pfalz das private Sportwettmonopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort. Ob sich dies mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein staatliches Monopol einzuführen, überhaupt vereinbaren lasse, könne offen bleiben, weil das private Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungs- und europarechtswidrig sei. Ein privates Monopol setze auf jeden Fall eine – hier fehlende – diskriminierungsfreie Ausschreibung voraus. Diese Einschätzung teilten im kartellrechtlichen Verfahren das OLG Düsseldorf und darüber hinaus auch die Europäische Kommission in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 31.01.2008 mit Blick auf die derzeitige Situation in Rheinland-Pfalz. Außerdem berücksichtige das neue Glücksspielrecht nicht in ausreichendem Maße die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.03.2006, dass ein staatliches Glücksspielmonopol unter anderem voraussetze, dass das Vertriebssystem für Sportwetten streng an dem auszurichten sei, was zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes unabdingbar erforderlich sei. Hierfür reiche es nicht aus, dass in Rheinland-Pfalz das Land erst bis zum 30.06.2008 ein Konzept zu Begrenzung der Annahmestellen vorlegen müsse und sich darüber hinaus seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis Ende 2007 die Zahl der Annahmestellen im Land nur von 1312 auf 1252 reduziert habe. Da der Gesetzgeber in den nahezu zwei Jahren seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Gesetzeslage geschaffen habe, die zweifelsfrei verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche, sei ein sofortiges Einschreiten gegen private Sportwettenvermittler nicht zulässig. Az. : 6 L 48/08.MZ Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 28.03.2008
Inhalt: Der heutige Podcast greift nun die Frage auf, inwieweit diese Grundsätze auf Flash-Seiten übertragbar sind. Und was für die anderen gesetzlichen Pflichtangaben neben dem Impressum gilt.
Inhalt: Dazu nachfolgendes Beispiel: Der Freiberufler F beauftragt den Künstler K regelmäßig Oster- und Weihnachtspostkarten für seine Kunden zeichnen. Dafür bezahlt der F an den K eine Vergütung von 1.000,- EUR. Der F denkt nun, dass mit der Bezahlung der 1.000,- EUR sämtliche Kosten gedeckt sind. Doch weit gefehlt. Kurze Zeit später fällt der F aus allen Wolken, als er von der Künstlersozialkasse einen Bescheid erhält, wonach er auf die 1.000,- EUR bezahltes Honorar noch einmal 5% Künstlerabgabe abführen soll. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Bescheid der Künstlersozialkasse – kurz KSK – ist rechtmäßig, der F wird nicht vermeiden können, die Künstlerabgabe zu zahlen und somit weitere 50,- EUR auszugeben. “Wie kann das aber sein?” werden sich viele fragen. Dieser Frage geht das heutige Video nach.
|