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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Brandenburg: Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Abmahnkosten bei Verbraucherschutzverband
2. OLG Hamm: Versandkosten bei Online-Shop auch ins Ausland
3. OLG Hamm: Werbung mit veralteten Stiftung Warentest-Ergebnissen wettbewerbswidrig
4. OLG Köln: Markennutzung bei Auslaufen eines Lizenzvertrages
5. OLG Köln: Filmwerk mit Untertiteln und Voice-Over unterschiedliche Nutzungsarten
6. LG Augsburg: Beweislast bei Zahlungspflicht für Handy-Entgelte
7. LG Giessen: Private Sportwetten erlaubt - Entschädigungsanspruch für unerlaubte Hausdurchsuchung
8. VG Giessen: Vermittlung von privaten Sportwetten erlaubt
9. VG Köln: Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig
10. LG München I: Amazon-Gutscheine dürfen nicht verfallen
11. VG Trier: Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten
12. Law-Podcasting.de: Recht der Spielbanken
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1. OLG Brandenburg: Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Abmahnkosten bei Verbraucherschutzverband
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 04.04.2007 - Az. 7 U 175/06: PDF = http://shink.de/7mpca) hat entschieden, dass die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten bei einem Verbraucherschutzverband nur dann in Frage kommt, wenn auf eine erste Abmahnung die Gegenseite nicht oder nur unzureichend reagiert.
Normalerweise sei ein Verbraucherschutz verpflichtet, bei einem Wettbewerbsverstoß selber abzumahnen und keinen Anwalt einzuschalten:
"Die einschlägig tätigen Fachverbände sind gehalten, sich zur Erfüllung der Verbandszwecke selbst mit den notwendigen Mitteln zu versehen und typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen (...)."
Jedoch dort, wo der Fall nicht einfach gelagert sei oder die Gegenseite sich nicht sofort der Abmahnung unterwerfe, dürfte der Verband einen Anwalt einschalten:
"Sie dürfen allerdings dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn auf eine - erste - Abmahnung der andere Teil nicht oder nur unzureichend reagiert; in solchen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine adäquate und im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Folge (...)."
Und weiter:
"Die letztgenannte Fallgestaltung liegt hier vor. Denn die Beklagte hat auf die erste Abmahnung des Klägers (...) nicht die geschuldete Unterlassungserklärung abgegeben, sondern nur unzureichend reagiert, indem sie (...) deren Abgabe verweigert und lediglich die Auflösung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses angeboten hat. Damit hat sie eine Lage geschaffen, in der der Kläger zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der weiteren Verfolgung seiner Rechte berechtigt gewesen ist, weshalb sie die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat."
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2. OLG Hamm: Versandkosten bei Online-Shop auch ins Ausland
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Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.03.2007 - Az.: 4 W 19/07: PDF via MIR = http://shink.de/jh6n6) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass bei einem Online-Shop auch bei Auslieferung ins Ausland die Versandkosten anzugeben sind.
"Nach der Antrags- und entsprechend nach der Beschwerdeschrift sollen der Antragsgegnerin Verkaufsangebote untersagt werden, ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann."
D.h., liefert ein Online-Shop ins Ausland, muss er grundsätzlich ebenfalls die konkret anfallenden Versandkosten angeben. Ist dies nicht möglich, so reicht es im Zweifel nicht aus, einfach einen E-Mail-Kontakt einzurichten, sondern der Shop-Betreiber ist vielmehr verpflichtet alle Umstände mitzuteilen, die den Kunden in die Lage versetzen, das Porto selber zu ermitteln (z.B. Größe, Gewicht usw).
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3. OLG Hamm: Werbung mit veralteten Stiftung Warentest-Ergebnissen wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamm (Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 4 U 165/06 = http://shink.de/cbpavg) hat entschieden, dass die Werbung mit veralteten Ergebnissen von Stiftung Warentest irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte warb mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2000, wo sie die Bewertung "Sehr gut" erzielt hatte. Zwischenzeitlich erfolgte jedoch im Jahre 2006 eine neue Untersuchung, bei der die Beklagte diese Bewertung nicht mehr erreichte.
Dennoch warb sie für ihre Produkte weiterhin mit dem Ergebnis aus dem Jahre 2000.
Zu Unrecht wie nun das OLG Hamm entschied:
"Verboten ist der Beklagten (...) die konkrete Ausgestaltung der Testwerbung. Nicht der Test selbst ist überholt und eine Werbung mit ihm folglich irreführend.
Es ist vielmehr nur die Art und Weise, in der die Beklagte die Testergebnisse darstellt, was die Irreführung (...) bewirkt. Nach dieser Vorschrift sind nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, die in ihr enthaltenen Angaben über Testergebnisse zu berücksichtigen."
Und weiter:
"Der Irreführungsvorwurf geht im vorliegenden Fall demgemäß (...) nicht dahin, dass die Beklagte die Testergebnisse falsch dargestellt hat. Der Vorwurf richtet sich vielmehr dahin, dass die Beklagte es (...) bei der Wiedergabe der Testergebnisse verschwiegen hat, dass die Waschbarkeit des Bezuges bei dem damaligen Test noch keine Rolle gespielt hat, wohl dagegen bei den neueren Matratzentests.
Gerade das hervorragende Abschneiden des Bezuges in dem früheren Test wird in der beanstandeten Werbung aber werblich besonders herausgestellt, ohne dass in der gesamten Werbung die fehlende Waschbarkeit des Bezuges auch nur erwähnt wird.
Eine Werbung mit einem alten Test ist aber irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die damaligen guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und wenn der Werbende darauf in seiner Werbung nicht hinweist.
Die Beklagte kann aber nicht davon ausgehen, dass dem Verbraucher die unterschiedlichen Testbedingungen der Stiftung Warentest bekannt sind. Infolgedessen geht auch der Hinweis der Beklagten auf das neue Verbraucherleitbild ins Leere. Es wird eben nicht mit wahren Angaben geworben, die nur falsch verstanden werden. Vielmehr wird dem Kunden eine wichtige Information unterschlagen, nämlich die veränderten Testbedingungen. Dann wird aber auch der verständigste Verbraucher getäuscht, weil schon dessen Entscheidungsgrundlage unvollständig ist."
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4. OLG Köln: Markennutzung bei Auslaufen eines Lizenzvertrages
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Das OLG Köln (Urt. v. 02.03.2007 - Az. 6 U 190/06 = http://shink.de/fvq942) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Form ein Lizenznehmer berechtigt ist, bei Auslaufen eines Marken-Lizenzvertrages seine Kunden über den neuen Namen seines Produktes zu informieren.
"Der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise der Lizenznehmer in der Übergangsphase vor Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt ist, die Abnehmer unter Nennung der (noch) lizenzierten Marken auf den bevorstehenden Wechsel der rechtlichen Verhältnisse und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er künftig trotz des Ablaufs des Lizenzvertrages die Produkte weiter vertreiben werde, hat eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorauszugehen.
Danach war die Antragsgegnerin zwar berechtigt, ihre Abnehmer auf den bevorstehenden Namenswechsel hinzuweisen, dies durfte aber nur in sachlicher, nicht werblich anpreisender Form und ohne die Belange der Antragstellerin mehr als notwenig zu beeinträchtigen geschehen. Diese Grenzen sind durch die beiden Verlautbarungen überschritten worden."
Auf den konkreten Fall übertragen urteilen die Richter:
"Diese Grenzen sind in den beiden (...) Schreiben nicht eingehalten worden: Schon die Überschrift ("Die Entscheidung ist gefallen!...) verlässt den Rahmen des Sachlichen.
Durch ihre blickfangmäßige Hervorhebung und die so bewirkte Aufmerksamkeit für die neuen Bezeichnungen hat sich die Antragsgegnerin den schlichten Umstand des Namenswechsels für Werbezwecke zunutze gemacht."
Demnach darf der Lizenznehmer grundsätzlich bei Auslaufen des Lizenzvertrages auf die Namensänderung hinweisen, dies muss jedoch in sachlicher Art erfolgen und darf nicht mit Werbung für das neue Produkt versehen werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Stets eine Frage des Einzelfalls, da es konkret auf den verwendeten Text und die Art und Weise der Werbung ankommt.
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5. OLG Köln: Filmwerk mit Untertiteln und Voice-Over unterschiedliche Nutzungsarten
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Das OLG Köln (Urt. v. 19.01.2007 - Az:. 6 U 163/06 = http://shink.de/evm3z) hat entschieden, dass die Auswertungen eines Filmwerkes, das einmal mit Untertiteln und einmal in einer Voice-Over-Fassung vorliegt, unterschiedliche Nutzungsarten sind.
"Eine Aufspaltung und getrennte Übertragung der Nutzungsrechte an der (deutsch) untertitelten Originalfassung und der (deutschen) Synchron-/Voice-over-Fassung des Films war (...) nicht etwa bereits dinglich ausgeschlossen.
Nach deutschem Recht sind gegenständliche Nutzungsrechte für alle nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnenden Nutzungsarten zulässig (...).
Im Schrifttum wird der prinzipielle Unterschied zwischen dem Versehen eines Films mit Untertiteln und der Synchronisation des Filmwerks betont (...); damit handelt es sich hier um eindeutig voneinander abgrenzbare Nutzungsarten."
Wichtig ist dieser Umstand in der Praxis deswegen, weil der Nutzungsinhaber das Werk auf diese Art nur dann nutzen kann, wenn ihm diese Nutzung auch ausdrücklich eingeräumt wurde. D.h. es ist besonders wichtig, in den Vertrag die jeweiligen Rechte so konkret und ausführlich zu benennen wie möglich.
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6. LG Augsburg: Beweislast bei Zahlungspflicht für Handy-Entgelte
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Das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - hat am 24.04.2007 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Wurm die Klage einer Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste in Höhe von 13.962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte, Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
Im Klagezeitraum habe er Telefonate nur in Höhe von 267,75 € geführt.
Das Gericht führt an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt. Das Risiko der Unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Augsburg v. 26.04.2007
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7. LG Giessen: Private Sportwetten erlaubt - Entschädigungsanspruch für unerlaubte Hausdurchsuchung
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Das LG Giessen (Beschl. v. 22.12.2006 - Az.: Qs 224/06 = http://shink.de/wwhzkr) hat entschieden:
"1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.
2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen."
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8. VG Giessen: Vermittlung von privaten Sportwetten erlaubt
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Das VG Giessen (Beschl. v. 13.10.2006 - Az.: 10 G 2168/06 = http://shink.de/obgmxr) hat entschiedenn, dass die private Vermittlung von ausländischen Sportwetten in Deutschland erlaubt ist.
VG Giessen, Beschl. v. 13.10.2006 - Az.: 10 G 2168/06
"Leitsätze:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Hessen verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden. "
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9. VG Köln: Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem gestern Abend verkündeten Urteil eine Klage der Quam GmbH abgewiesen, mit der diese sich gegen den Widerruf der von ihr im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz wehrte und den Zuschlagspreis in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro zurückverlangte.
Die Fa. Quam GmbH, die seinerzeit unter dem Namen Marabu Vermögensverwaltung GmbH firmierte, erhielt bei der im Sommer 2000 durchgeführten Versteigerung der UMTS-Lizenzen für ca. 8,5 Milliarden Euro den Zuschlag für eine der begehrten Lizenzen. Die Lizenz war an die Bedingung geknüpft, dass ihr Inhaber auch tatsächlich ein UMTS-Netz aufbaut, mit dem bis zum 31. Dezember 2003 ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % erreicht wird. Nachdem die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) im Sommer 2004 bei Überprüfungen festgestellt hatte, dass keine Aktivitäten auf den der Klägerin zugeteilten Frequenzen stattfanden, widerrief sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin zusätzlich erreichen wollte, dass ihr der für die Lizenz entrichtete Zuschlagspreis zurückgezahlt wird. Die Klägerin vertrat dabei unter anderem die Auffassung, die Versteigerung selbst sei wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewesen.
Das Verwaltungsgericht gab nun der Bundesnetzagentur Recht: Der Widerruf der Lizenz sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines UMTS-Netzes nicht erfüllt habe. Eine Erstattung des Zuschlagspreises könne die Klägerin nicht verlangen. Denn sie habe es selbst zu vertreten, dass sie in Kenntnis ihrer aus der Lizenz folgenden Verpflichtungen kein Netz aufgebaut habe. Die der Zahlung zu Grunde liegenden Zuschlags- und Zahlungsbescheide seien überdies bestandskräftig, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht angefochten habe. Deswegen könne sie sich nun auch nicht nachträglich auf die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Versteigerung berufen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen, die binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe eingelegt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 26.04.2007
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10. LG München I: Amazon-Gutscheine dürfen nicht verfallen
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Wer in seinen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen.
Dies musste nun der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.
Gegen diese Bestimmungen hatte die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ eine sogenannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen.
Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 24.04.2007
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11. VG Trier: Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten
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Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in zwei Beschlüssen vom 16. April 2007 entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten nach derzeitiger Rechtslage in Rheinland-Pfalz - die aufgrund der zum staatlichen Wettmonopol für Sportwetten in Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nur übergangsweise gilt - als verboten angesehen und deshalb untersagt werden könne.
Hintergrund der Entscheidungen waren zwei auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Anträge privater Sportwettenvermittler mit Geschäftslokalen in Trier. Die Stadtverwaltung in Trier hatte deren weitere Tätigkeit unter Zwangsgeldandrohung untersagt. Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Zwar könnten die Ordnungsverfügungen nach der sich im Wandel befindlichen Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Nach der zu Bayern ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die auf die Sach- und Rechtslage in Rheinland-Pfalz übertragbar sei – sei die Einführung eines staatlichen Wettmonopols, welches zu einer Beschränkung der Berufsfreiheit führe, nur dann mit Art. 12 GG zu vereinbaren, wenn Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigten.
Das Ziel der Begrenzung und Bekämpfung der Wettsucht sei ein solches legitimes Gemeinwohlziel. Es müsse aber, was bisher nicht der Fall sei, gesetzlich konsequent ausgestaltet werden. Dies erfordere, dass die einschlägigen Gesetze um Regelungen erweitert würden, die die aktive Begrenzung der Wettleidenschaft und die Bekämpfung der Wettsucht gewährleisteten. Die Einführung eines staatlichen Wettmonopols für sich genommen biete hierfür nicht zwangsläufig Gewähr.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln, indem er entweder im vorgenannten Sinne das Wettmonopol konsequent ausgestaltet, oder sich für die rechtlich ebenfalls erlaubte Möglichkeit entscheidet, gewerbliche Veranstaltungen durch private Wettunternehmen gesetzlich kontrolliert zuzulassen. Für die Übergangszeit dürfen die derzeit geltenden Lotteriegesetze weiter angewandt werden, wenn auf andere Art gewährleistet ist, dass das zuvor beschriebene Gemeinwohlziel vom aktuellen Monopolinhaber beachtet wird.
Dies sei – so die Richter der 2. Kammer - in Rheinland-Pfalz aller Wahrscheinlichkeit nach der Fall, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch Bescheid die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgegeben habe, die die Einschränkung des Wettangebots, die Einschränkung des Vertriebs und die Einschränkung von Werbung und Maßnahmen zur Suchtbekämpfung zum Gegenstand hätten. Da die konkrete Ausgestaltung der Wettgesetze und der weiteren Rahmenbedingungen noch nicht verlässlich absehbar sei, sei derzeit jedoch noch offen, ob sich die angefochtenen Untersagungsverfügungen der Stadt im –noch ausstehenden- maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) als rechtmäßig oder rechtwidrig herausstellen würden.
Dennoch seien die Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, weil eine allgemeine Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis führe, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen die privaten Interessen der Antragsteller überwiege. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gelte es, die schädlichen Auswirkungen, die mit einem plötzlich freien Wettbewerb auf dem Gebiet der Sportwetten verbunden wären, zu unterbinden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für einen solchen Wettbewerb derzeit an jeglichen gesetzlichen Regelungen fehle. Ein völlig ungeregelter Wettbewerb würde jedoch tendenziell den unerwünschten Anstieg der Wettleidenschaft begünstigen.
Von daher müssten die Interessen der Antragsteller, deren unternehmerische Tätigkeit von Anfang an wegen der bekanntermaßen bestehenden rechtlichen Unsicherheit risikobehaftet und damit in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert gewesen sei, zurücktreten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Az.: 2 L 211/07.TR und 2 L 220/07.TR)
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 24.04.2007
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12. Law-Podcasting.de: Recht der Spielbanken
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Recht der Spielbanken" = http://shink.de/lqwz4v
Inhalt:
Die Gesetzeslage im Spielbank-Bereich ist ähnlich unübersichtlich wie im Bereich der Sportwetten. Ursprünglich war die Materie Anfang des 20. Jahrhunderts bundesrechtlich in einem gesonderten Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (SpielbankG) geregelt. Da das Spielbankrecht mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland Angelegenheit der Länder ist, gilt es heute nicht mehr als Bundesrecht fort.
Vielmehr existiert in jedem Bundesland ein entsprechendes Landesgesetz.
Der Podcast beleuchtet diese landesrechtlichen Vorschriften (u.a. Spielbank als Beruf iSd. Art. 12 GG?, Online-Casinos).
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