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Newsletter vom 02.05.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Kunde haftet bei Pharming-Angriffen für fehlerhaftes Online-Banking _____________________________________________________________ Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht. Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben. In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!" Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll: "Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat. Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart. Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11 Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. April 2010 - 36 C 13469/09 Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 163/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.04.2012
Die Kläger waren Erben ihrer bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Tochter. Beifahrer des Unfallverursachers war der seinerzeit besonders bekannt gewordene Musiker Max Mutzke, weshalb das Geschehen unter erheblichem Medieninteresse stand. Die Beklagte, welche die BILD-Zeitung verlegte, hatte die Kläger um ein Foto der Getöteten für die Berichterstattung gebeten. Die Kläger verweigerten jede Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter nicht einverstanden seien. Die Beklagte erlangte dennoch aus dritter Hand ein Porträtfoto der Getöteten und band dieses in ihre Berichterstattung mit ein. Die Kläger sahen hierin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangten von der Beklagten eine Geldentschädigung, die ihnen die Richter indessen versagten. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrecht zu qualifizieren sei. Letztere Voraussetzung liege nicht vor.
Auch stünde den Klägern keine Lizenzgebühr zu. Die Presse habe hier über ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis berichtet und es sei nicht ersichtlich, dass kommerzielle Interessen einer – der Öffentlichkeit bislang unbekannten – (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei, bestanden haben könnten. In solchen Fällen gehe es der Presse nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet werde, anzumaßen. Vielmehr stehe das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund.
Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könnenahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe. Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen. Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 25.04.2012
Die streitgegenständlichen Fotos waren als Teil des Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf dem Server eines Dritten gespeichert und mittels Framing u.a. auf der Internetseite der Beklagten sichtbar. Das OLG Köln (Urt. v. 16.03.2012 - Az.: 6 U 206/11) verneinte eine Haftung der Beklagten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei dem Dritten gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu eigen gemacht habe, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseiten hätten gehalten werden müssen. Der verständige Internetnutzer habe vielmehr leicht erkennen können, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantworte, sondern vielmehr Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung angeboten habe.
Es habe auch keine anlasslose Prüfpflicht der Beklagten in Bezug auf die Einräumung aller für die Veröffentlichung der Online-Kataloge erforderlichen Rechte bestanden. Eine solche Prüfung sei ihr nach Lage der Dinge weder möglich noch zumutbar gewesen.
Die Klägerin war Inhaberin der deutschen und EU-Wortmarke „KWICK“. Die Beklagte betrieb ein Domain-Parking-Programm. Auf einer der zum Abruf bei der Beklagten bereitstehende Domain wurde für Unternehmen geworben, die mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb standen. Per E-Mail unterrichtete die Klägerin die Beklagte über den Rechtsverstoß und forderte sie zur Beseitigung der Störung auf. Da die Beklagte nur die Vorlage einer Kopie der Markenurkunde forderte und im übrigen untätig blieb, mahnte die Klägerin die Beklagte ab und nahm sie schlussendlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Stuttgarter Richter bejahten eine Haftung der Beklagten als Störerin. Bei einem Domain-Parking-Anbieter wie der Beklagten ergebe sich aus dem Telemediengesetz zwar keine allgemeine Prüfpflicht vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung.
Wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes seien Domain-Parking-Anbieter aber als Störer verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hätten. Trotz der Mittelungen in der E-Mail der Klägerin und der Aufforderung zur umgehenden Beseitigung der Störung sei die Beklagte untätig geblieben. Sie sei nicht berechtigt gewesen, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen.
Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Beschluss vom 16.01.2012, Az.: 16 L 2043/11 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 17.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Stuttgart: Untersagung des Weiterverkaufs von Download-Hörbüchern rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Beklagte war ein Telemedienunternehmen, welches im Internet die Möglichkeit zur Verfügung stellte, entgeltlich Hörbücher herunterzuladen und sich so online eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei durch Speicherung auf dem eigenen Computer zu erstellen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fand sich zum Urheberrecht/Nutzung folgender Passus: "Der Käufer der im Portal … angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt." Der klagende Verband nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil die Klausel gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 03.11.2011 - Az.: 2 U 49/11) sah dies anders. Bei dem betroffenen Onlinegeschäft der Beklagten erhalte der Kunde keine Hörbuch-CD übersandt, sondern das Recht, die Hörbuchdatei der Beklagten herunterzuladen und sie durch Speicherung auf seinem eigenen Computer abrufbar zu halten. Die beanstandete Klausel enthalte dem Kunden weder das vor, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäfts an Rechtsmacht beanspruchen könne noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm erwartbar wäre. Mangels Sachkaufs könne Eigentum nicht entstehen, mangels Erschöpfung sei ein Weiterverkauf nicht erlaubt.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass dem Käufer der Weiterverkauf nicht erlaubt werde, falls er zugleich seine Datei lösche, mithin keiner Vervielfältigung zuführe und damit das Wirtschaftsgut Datei handelbar mache. Angesichts der Kontrollschwäche eines solchen Vorgehens, des grundsätzlichen Verbotsrechts des Rechtsinhabers und seines Rechts, die Lizenzlage unter Wahrung der Kardinalrechte des Erwerbers zu gestalten, ergebe sich keine Unwirksamkeit der Klausel.
Das LG Bonn (Urt. v. 28.03.2012 - Az.: 5 S 205/11) hatte darüber zu entscheiden, ob es sich wegen der Verwendung des fremden eBay-Accounts um ein Eigengeschäft des Klägers handelte oder Vertragspartner der Account-Inhaber geworden war. Die Bonner Richter führten aus, dass sich die Nutzung einer Kennung bzw. des Mitgliedsnamens einer anderen Person im Rahmen einer Internetauktion in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen darstelle. Für Internet-Auktionen seien für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend. Die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität nicht in Betracht. Hier liege indessen ein Eigengeschäft des Klägers vor. Es fehle an einer Fehlvorstellung des Beklagten von der Identität des Handelnden, weil überhaupt keine konkrete Vorstellung bestanden habe. Bei einem „Bargeschäft gegen Abholung“ bestehe für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden.
Vertragspartner solle aus seiner Perspektive derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden verhandelte unter dem Vorsitz seiner Vizepräsidentin Claudia Kucklick über die Klage eines gemeinnützigen Vereins. Diesem war für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 EUR zugebilligt worden, die allerdings mit der Bedingung verknüpft war, die als Formblatt beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. In dieser sollte er nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, es dürfe keinesfalls der Anschein erweckt werden, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3). Die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung wurden von den Richtern als zu unbestimmt angesehen, weil z. B unklar ist, wer etwa „Partner“ ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Urteil vom 25.04.2012, Az.: 1 K 1755/11
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 26.04.2012
Der Kläger war Mitgeschäftsführer eines Domainvermarkters und als administrativer Ansprechpartner nebst Anschrift in der Domaindatenbank für eine zugunsten eines Kunden reservierten Domain vermerkt. Im Bereich „Domaininhaber“ fand sich der Hinweis „Reservierung im Kundenauftrag“. Der Kläger nutzte während des Registrierungszeitraums die Domain zum Domain-Parking durch eine Domain-Parking-Anbieterin. Durch Verweis der Domain auf die Server der Domain-Parking-Anbieterin gelangten die Aufrufer auf eine Parkseite, auf welcher Werbelinks aus dem Themenbereich Sex und Erotik angezeigt wurden. Eine Alterskontrolle erfolgte nicht. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Kläger gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag verstoßen habe, indem er Internetnutzern über seine Webseite Zugang zu pornographischen Inhalten vermittelt habe. Der Kläger sei Inhaber der Domain gewesen, da er während der Zeit der „Reservierung“ die Möglichkeit der Gestaltung der Inhalte der Domain gehabt habe, welche er durch den Verweis der Domain auf die Parkseite genutzt habe. Er hafte für die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen und die er sich zu eigen gemacht habe, wie für eigene Informationen.
Denn die Parkseite – wie die des Klägers – habe sich nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern habe die zu erreichenden Inhalte weitergehend „angepriesen“ oder beschrieben.
In einem bereits älteren Posting "ARAG macht Probleme", bei dem es um die kritische Auseinandersetzung mit dem Regulierungsverhalten der ARAG ging, tauchte ein merkwürdiges Posting von einem User mit angeblichem Namen "Ralf" auf: "Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne." Das war dann doch ein wenig dick aufgetragen und fiel auf. Die IP-Recherche führte direkt zum Rechtsschutzversicherer ARAG. Da die ARAG auf die außergerichtliche Abmahnung nicht reagierte, erließ das LG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2012 - Az.: 312 O 715/11: PDF) eine einstweilige Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft ARAG wettbewerbswidrig Online-Schleichwerbung betreibt. Hiergegen hat die ARAG Widerspruch eingelegt, so dass es zur mündlichen Verhandlung kam. Keines der ARAG-Argumente konnte die Robenträger jedoch überzeugen, so dass das Gericht (LG Hamburg, Urt. v. 24.04.2012 - Az.: 312 O 715/11) die einstweilige Verfügung inhaltlich voll bestätigte. Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir sie veröffentlichen.
Die Kläger waren Fachanwälte für Sozialrecht. Sie nahmen den Beklagten wegen der irreführenden Verwendung des Begriffs "Fachkanzlei" auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Koblenz (Urt. v. 06.03.2012 - Az.: 4 HK O 89/11) stimmte den Klägern zu. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff "Fachkanzlei" dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handele, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen hätten.
Die Beklagte beschäftige aber keine zugelassenen Rechtsanwälte und somit auch nicht solche, die zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung berechtigt seien. Sie vertrete darüber hinaus nur Gewerkschaftsmitglieder. Von ihrem Öffentlichkeitsauftritt angesprochen würden aber zunächst alle an einer Rechtsdienstleistung interessierten Verbraucher.
Die Stadt Dresden plant auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 03.07.2008 den Abriss des Mehrzwecksaales des Kulturpalastes am Dresdner Altmarkt unter Aufrechterhaltung der äußeren Gestalt des Kulturpalastes. Anstelle des Mehrzwecksaales soll auf der Grundlage eines Entwurfs des Architekturbüros „gmp“ ein Konzertsaal errichtet werden. Die Kammer hat die Klage abgewiesen, da in der Neugestaltung des Saales keine Teilvernichtung des Werkes „Kulturpalast“ und damit kein Eingriff in das Urheberrecht des Klägers zu sehen ist. Mangels einer gestalterischen Wechselbeziehung zwischen dem Saal selbst und den übrigen Gebäudeteilen handelt es sich bei der Ersetzung des Mehrzwecksaales um dessen Komplettvernichtung. Der Mehrzwecksaal befindet sich in einer Kapsel, gänzlich losgelöst vom übrigen Gebäude. Er kann durch einen neuen Saal ersetzt werden, ohne dass der restliche Gebäudekomplex hiervon beeinträchtigt wird. Die Komplettvernichtung des Saales ist urheberrechtlich bereits deshalb nicht von Relevanz, da der Mehrzwecksaal für sich genommen mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Urteil vom 24.04.2012, Az.: 05 O 3308/10
Quelle: Pressemitteilung des LG Leipzig v. 25.04.2012
Geklagt hatte eine Kundin, die sich auf der Innenseite ihres Handgelenks von dem Beklagten, der ein Tätowierstudio betrieb, hatte tätowieren lassen. Nach Ansicht der Klägerin wies die Tätowierung uneinheitliche Proportionen auf. Sie verlangte von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zu Unrecht, wie die Münchener Richter befanden. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen Werkvertrag mit der Folge, dass dem Beklagten bei Mangelhaftigkeit des Werkes zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung, sprich der Nachkorrektur habe eingeräumt werden müssen.
Die ZAK hat die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für „bwin“ untersagt und den Sofortvollzug dieser Aufsichtsmaßnahme angeordnet. Sky hatte in der Sendung „Live Fußball: Bundesliga / Samstags-Konferenz“ am 28. Januar 2012 mehrfach Sponsorhinweise und Splitscreenwerbung für „bwin“ ausgestrahlt und damit gegen das Verbot der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Die ZAK hat außerdem eine Beanstandung gegen ProSieben ausgesprochen. Am 20. November 2011, dem so genannten „Disney Day“ des Senders, präsentierte die aus der „Muppet Show“ bekannte Figur „Frosch Kermit“ das Abendprogramm. In einer An- und Abmoderation wurde jeweils deutlich und in werblicher Art auf den Kinostart des Films „Die Muppets“ hingewiesen, ohne dass dies als Werbung erkennbar gemacht wurde. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, den der Sender eingeräumt hat. Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.
Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 24.04.2012
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