Newsletter
Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.
Mit den heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Senetic ab und bestätigt damit, dass Hewlett Packard das Wortzeichen HP und das oben wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarken eintragen lassen kann.
Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt.
Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann.
Schließlich führt das Gericht aus, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte. Im Übrigen hat Senetic auch nicht näher angegeben, um welchen Dritten, welches Zeichen und welche Waren oder Dienstleistungen es sich gehandelt haben soll.
Urteile in den Rechtssachen T-207/17 und T-208/17
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 24.04.2018
Die Crédit agricole ist eine französische dezentrale Bankengruppe, die u. a. über regionale Kassen verfügt. Vier von diesen regionalen Kassen wollten ein und dieselbe Person auf die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ ernennen. Die Europäische Zentralbank (EZB), die mit der Beaufsichtigung der Crédit agricole betraut ist, genehmigte die Benennung der betreffenden Personen als Vorsitzende des Verwaltungsrats, sprach sich aber dagegen aus, dass diese gleichzeitig die Funktion des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ wahrnehmen.
Die EZB war nämlich der Auffassung, dass die Funktionen, die es einer Person erlauben, zum „verantwortlichen Geschäftsleiter“ im Sinne des französischen Rechts und des Unionsrechts bestellt zu werden, Führungsaufgaben (wie die des Geschäftsführers) seien, die sich von jenen unterschieden, die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anvertraut seien. Nach Ansicht der EZB muss grundsätzlich eine Trennung zwischen der Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb eines Leitungsorgans geben.
Die vier regionalen Kassen erhoben Klage beim Gericht der Europäischen Union, um die Entscheidungen der EZB für nichtig erklären zu lassen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass die EZB den Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ nicht richtig ausgelegt habe, indem sie diesen auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, die über Leitungsfunktionen verfügten, beschränkt habe.
Mit Urteil vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen der vier regionalen Kassen ab und erklärt den Ansatz der EZB für gültig.
Das Gericht prüft den Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ eines Kreditinstituts im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU. Auf der Grundlage einer wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Auslegung kommt es zu dem Schluss, dass dieser Begriff sich auf die Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören. Insbesondere erinnert das Gericht an das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der verantwortungsvollen Verwaltung von Kreditinstituten verfolgte Ziel.
Dieses Ziel ist im Wege einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans zu verwirklichen, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt. Die Wirksamkeit einer solchen Kontrolle könnte gefährdet werden, wenn der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Kontrollfunktion, ohne formell die Funktion des Geschäftsführers auszuüben, zugleich für die tatsächliche Geschäftsleitung der Tätigkeit des Kreditinstituts zuständig wäre.
Das Gericht stellt fest, dass die EZB durch die richtige Auslegung des Begriffs „verantwortlicher Geschäftsleiter“ auch Art. 88 der Richtlinie 2013/36/EU richtig angewandt hat, der bestimmt, dass der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Kreditinstituts (wie der Vorsitzende des Verwaltungsrats) in seiner Aufsichtsfunktion in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen darf, es sei denn die zuständigen Behörden hätten eine ausdrückliche Genehmigung erteilt.
Schließlich führt das Gericht aus, dass die EZB auch die Bestimmungen des französischen Code monetaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) in der Auslegung des französischen Conseil d’État (Staatsrat) richtig angewandt hat, mit denen die Richtlinie 2013/36/EU umgesetzt wurde.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-133/16 bis T-136/16
Quelle: Pressemitteilung des 24.04.2018
Die Klägerin verlangte die Bezahlung aus einem Online-Werbevertrag. Die Beklagte hatte eine Werbeanzeige für eine Webseite abgeschlossen. Es wurde eine Vergütung von 60,- EUR/Monat vereinbart.
Die Beklagte verweigerte die Begleichung, weil der geschlossene Vertrag unwirksam sei.
Das LG Bad Kreuznach wies die Klage ab (01.03.2017 - Az.: 1 S 87/16). Der geschlossene Vertrag enthalte nämlich keine Regelungen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließe, so die Richter. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im zu beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer solchen hinreichenden Bestimmtheit fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem Vertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe.
Ein solcher Werbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unter diesen Umständen eine vertragliche Bindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle, so das LG Bad Kreuznach.
Im Revisionsverfahren vor dem BGH hob die Kalrlsruher Richter die Klageabweisung auf und entschieden, dass das Landgericht die Angelegenheit neu zu verhandeln habe. Die BGH-Juristen erklärten die Argumentation des Instanzgerichts für falsch.
Die von der Klägerin geschuldete Leistung seit vertraglich hinreichend bestimmt. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden könne, gehörten - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags. Ihr Fehlen führe daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.
Vielmehr trage der Besteller grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden könne.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen einer Wettbewerbsverletzung mit Schreiben vom 23.2017 ab und setzte eine Frist bis zum 01.11.2017. Als die Beklagte nicht reagierte, beantragte er am 02.12.2017 eine einstweilige Verfügung. Wenige Tage später gab die Beklagte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab. Nun ging es vor Gericht um die Frage, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hatte.
Das OLG Bamberg legte der Klägerseite die Kosten auf, da die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei.
Da es sich um keinen besonders eilbedürftigen Wettbewerbsverstoß gehandelt habe, so die Richter, sei die gesetzte Frist von 6 Werktagen zu kurz bemessen. Erschwerend komme hinzu, dass hier zudem auch noch zwei Feiertage und ein Wochenende dazwischen gelegen hätten.
(1) die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Telefaxes am 23.10.17 (diesen einmal unterstellt) und dem Fristende (nach § 193 BGB) am 02.11.2017 nur sechs Werktage umfasst und
Es liege auf auf der Hand, dass die der Beklagten - einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung - gesetzte Frist keinesfalls ausreichend dafür gewesen sei, dass diese überlegen und ggf. anwaltlichen Rat einholen konnte, so das Gericht. Angemessen sei in solchen Fällen vielmehr ein Zeitaum von einer Woche bis zehn Tagen.
Wandten sich in der Vergangenheit Verbraucher an den Mail-Kontakt "support-de@google.com", bekamen sie eine automatisierte Antwort folgenden Inhalts zurück.
Kontaktaufnahme mit der Google lnc. ist über dafür bereit gestellte E-Maii-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt."
Am Ende der Nachricht erfolgte eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen von Google.
Das LG Berlin (Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/15) stufte dies als rechtswidrig ein, da § 5 TMG nicht nur die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse verlange, sondern auch voraussetze, dass diese funktioniere und zugesandte Nachrichten gelesen würden.
In der Berufungshandlung bestätigte das KG Berlin (Urt. v. 23.11.2017 - Az.: 23 U 124/14) nun diese Ansicht.
Das Gesetz verlange nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet würden. Es bestünde auch keine generelle Prüfpflichten.
Nicht zulässig sei es jedoch, wenn der Anbieter die Kommunikation generell und von vornherein unterbinde, indem er - wie hier - automatisiert mitteile, dass die Anfrage nicht weiter bearbeitet werde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über „Telearbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter versteht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht.
Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten ab. Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Antragsteller daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Mainz ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.
Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sehe das Landespersonalvertretungsgesetz für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei.
Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der „Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung“ nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.
Beschluss vom 4. April 2018, Aktenzeichen: 5 A 10062/18.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 24.04.2018
Die Beklagte bot online Kosmetikprodukte an und bewarb eines ihrer Produkte mit einem "Award". Neben der Produktabbildung war der Hinweis "XY Diamond Winner 2017 Beauty Anti-Aging" zu lesen, daneben fand sich eine Grafik. Eine Hinweis oder eine konkrete Fundstelle, wo der User die genauen Bedingungen der Vergabe nachlesen konnte, fanden sich nicht.
Die Beklagte meinte, es handle sich um einen bloßen Hinweis, der nicht zu vergleichen sei mit den Fällen der Werbung als Testsieger.
Dieser Ansicht schloß sich das LG Aachen nicht an. Vielmehr stufte das Gericht die Marketingmaßnahme als klar rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall handle es sich um nichts anderes als eine versteckte Testsieger-Werbung. Auch wenn die Beklagte behaupte, es handle sich lediglich um einen "Award", gelte nichts anderes.
Die Entscheidung darüber, ob der Kunde wesentliche Informationen wie die Vergabe-Kriterien erhalte, liege nicht im Ermessen des Werbenden, sondern sei objektiv zu bestimmen. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher Kunde die Aussagen verstehe.
Ein Award, so das Gericht, sei nach allgemeiner Auffassung ein von einer Jury vergebener Preis für die besondere Leistung einer Person, z.B. inder Film- und Musikbranche.
Im vorliegenden Fall erfolge die Auszeichnung aber an keine natürliche Person, sondern es werde ein Produkt selbst ausgezeichnet. Wenn aber nicht die Ehrung als solche im Vordergrund stehe, dann liege der Zweck einer solchen Auszeichnung ausschließlich darin, die Ware gegenüber anderen, vergleichbaren Artikeln hervorzuheben und den Verbraucher bei seiner Entscheidungsauswahl zu beeinflussen.
Somit handle es sich um nichts anderes als um ein Testergebnis, sodass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Werbung mit Testsieger-Auszeichnungen gelten würden. Insofern seien die genauen Bedingungen der Prüfung anzugeben. Da dies hier nicht erfolgt sei, habe die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt.
Es ging um einen rechtswidrigen Eintrag auf einer Kanzlei-Homepage. Auf der Seite wurde für den Advokaten falsch mit der Aussage "Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs-, und Urheberrecht" geworben. Die richtige Bezeichnung lautete "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz".
Alleiniger Zugang zu der Webseite hatte der Chef der Kanzlei, der betroffene Anwalt war dort nur angestellt.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer rügte die fehlerhafte Werbung gegenüber dem angestellten Anwalt. Der Betroffene wehrte sich und meinte. er sei für die Inhalte gar nicht verantwortlich, da er keinerlei Änderungsmöglichkeiten besitze.
Dies ließ das Anwaltsgericht Köln nicht gelten. Es sei berufsrechtlich vorgeschrieben, dass ein Rechtsberater nicht daran mitwirken dürfe, dass Dritte für ihn Werbung betrieben, die ihm selbst verboten sei (§ 6 Abs.3 BORA). Dies gelte auch im vorliegenden.
Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, warum der Rechtsanwalt nicht gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Änderung des Homepage-Eintrags durchsetzen könne. Insofern hafte er für die fehlerhafte Einträge, da er nichts unternommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat in der Sache darauf abgestellt, dass der Journalist einen Anspruch nach § 96 Abs. Satz 1 BHO auf Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen glaubhaft gemacht habe. Das Ermessen des Bundesrechnungshofs sei insoweit auf Null reduziert. Berechtigte Interessen, denen gegenüber dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen wäre, lägen nicht vor.
Die besondere Eilbedürftigkeit habe der Journalist mit Blick auf die im zweiten Halbjahr 2017 einsetzende kritische öffentliche Debatte über die Mittelverwendung der FDP-Fraktion hinreichend glaubhaft gemacht. Den damaligen Presseberichten sei zu entnehmen gewesen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bestanden haben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 6 L 4777/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 27.04.2018
Das Dokument stammt vom 26.04.2018 und kann hier heruntergeladen werden.
Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.
Die derzeitige Rechtslage erlaubt nach § 15 Abs.3 TMG die Erstellung von Pseudonymen, siehe dazu die beiden Aufsätze von RA Dr. Bahr "Online-Benutzerprofile: Wann sind diese datenschutzrechtlich erlaubt?" und "Online-Benutzerprofile: Wann ist die Zusammenführung der einzelnen Daten erlaubt?".
Nach Ansicht der DSK sind diese Regelungen mit Wirksamwerden der DSGVO nicht mehr anzuwenden, sodass nur noch die Bestimmungen der DSGVO gelten.
Wörtlich heißt es in dem Papier:
7. Verarbeitungen, die unbedingt erforderlich sind, damit der Anbieter den von den betroffenen Personen angefragten Dienst zur Verfügung stellen kann, können ggf. auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe f) DSGVO gestützt werden.7
8. Ob und inwieweit weitere Verarbeitungstätigkeiten rechtmäßig sind, muss durch eine Interessenabwägung im Einzelfall auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO geprüft werden."
Der wichtigste Abschnitt kommt danach. Dort heißt es dann:
Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. d. DSGVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden."
Zur Begründung führen die Behördenvertreter an:
Da die Verweise in der ePrivacy-Richtlinie auf die Datenschutzrichtlinie gemäß Artikel 94 Absatz 2 DSGVO als Verweise auf die DSGVO gelten, muss eine Einwilligung i. S. d. ePrivacy- Richtlinie europaweit ab dem 25.05.2018 den Anforderungen an eine Einwilligung nach der DSGVO genügen. Um in Zukunft einen einheitlichen Vollzug europäischen Datenschutzrechts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass auch Verantwortliche in Deutschland diese datenschutzrechtlichen Anforderungen umsetzen.
Dieses Papier wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene fortgeschrieben."
Bedeutet im Klartext: Der Einsatz von Tracking-Tools wie z.B. Google Analytics kann aus Sicht der DSK durch berechtigte Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) gerechtfertigt sein. Jedes über die eigene Webseite hinausgehendes Tracking, zum Beispiel beim klassischen webseitenübergreifenden Retargeting, soll nach dieser Ansicht einer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung bedürfen. Das Berufen auf berechtigte Interesse soll in einem solchen Fall nicht möglich sein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es war zu befürchten, dass die Aufsichtsbehörden sich auf diese Art und Weise positonieren würden. Es verwundert aber, in welcher Eindeutigkeit sie Stellung beziehen und dabei zahlreiche fundierte Standpunkte aus der Politik und Rechtswissenschaft unberücksichtigt lassen. So soll nur die informierte Einwilligung (Art. 6 Ab.1 a) DSGVO) webseitenübergreifendes Tracking erlauben, alles andere hingegen, insbesondere die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO), sollen untauglich sein.
Diese Rechtsansicht würde nichts anderes als das faktische Ende aller Retargeting-Maßnahmen im Online-Bereich bedeuten, denn die Anforderungen an eine ausreichende Einwilligung sind in der Praxis so gut wie nicht zu erfüllen. Durch die Hintertür würden die Regelungen eingeführt, gegen die die Online-Werbewirtschaft im Rahmen der E-Privacy-Verordnung seit langem Sturm läuft.
Es ist daher umso wichtiger noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieses Positionspapier der DSK keinen rechtsverbindliche Wirkung hat. Vielmehr werden die im Zweifelfall angerufenen Gerichte das letzte Wort haben. Der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens ist vollkommen offen. Denn es sprechen zahlreiche und gute Argumente für die Anwendbarkeit des TMG auch nach dem 25.05.2018 und vor allem für die Anwendbarkeit der berechtigten Interessen auch auf Retargeting-Mechanismen.
Zurück
Newsletter
vom 02.05.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Hewlett Packard kann Buchstaben "HP" als Marke schützen lassen
2. EuG: Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsrats-Mitglied schließen sich aus
3. BGH: Vertrag über Internet-Anzeige auch dann wirksam, wenn keine Vereinbarung über Werbewirksamkeit
4. OLG Bamberg: Frist von von 6 Werktagen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu kurz
5. KG Berlin: Google-Support darf E-Mail nicht ignorieren und auf allgemeine Hilfeseiten verweisen
6. OVG Koblenz: Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig
7. LG Aachen: Auch bei Produkt-Werbung mit "Award" müssen die konkreten Bedingungen der Vergabe angegeben werden
8. AnwG Köln: Angestellter Anwalt ist für rechtswidrigen Kanzlei-Homepage-Eintrag verantwortlich
9. VG Köln: Bundesrechnungshof muss Rundfunkjournalisten Zugang zu FDP-Prüfbericht geben
10. DSK zur DSGVO: Tracking-Mechanismen und Nutzerprofile nur noch mit Einwilligung, Pseudonyme nach § 15 TMG nicht mehr anwendbar
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuG: Hewlett Packard kann Buchstaben "HP" als Marke schützen lassen
_____________________________________________________________
In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u. a. Patronen und Drucker): (...)
Senetic S.A / EUIPO
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. EuG: Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsrats-Mitglied schließen sich aus
_____________________________________________________________
Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des
„verantwortlichen Geschäftsleiters“ in den beaufsichtigten Kreditinstituten innehaben kann Der Begriff „verantwortlicher Geschäftsleiter“ bezieht sich auf die Mitglieder der Geschäftsleitung, eine Funktion, die nicht mit einer Aufsichtsfunktion kumuliert werden darf
Caisses régionales de crédit agricole mutuel Alpes Provence, Nord Midi- Pyrénées, Charente-Maritime und Brie Picardie / Europäische Zentralbank
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Vertrag über Internet-Anzeige auch dann wirksam, wenn keine Vereinbarung über Werbewirksamkeit
_____________________________________________________________
Ein Vertrag über eine Internet-Anzeige ist auch dann wirksam, wenn er keine explizite Vereinbarung über die Werbewirksamkeit enthält, d.h. Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers (BGH, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: VII ZR 72/17).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Bamberg: Frist von von 6 Werktagen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu kurz
_____________________________________________________________
Eine Frist von 6 Werktagen bei außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist idR. zu kurz bemessen (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.04.2018 - Az,; 3 W 11/18).
"Unter diesen Umständen war die gesetzte Frist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB offensichtlich schon deshalb zu kurz bemessen, weil
(2) hierbei für die Schuldnerseite noch erschwerend hinzukommt, dass auf die zusammenhängenden vier Werktage bis zum 27.10.2017 (Freitag) nur noch Montag, der 30.10.2017 als „Brückentag“ sowie - nach zwei weiteren Feiertagen, nämlich dem 31.10.2017 (Reformationstag) und dem 01.11.2017 (Allerheiligen) - der 02.11.2017 (Donnerstag) als Werktage folgten."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. KG Berlin: Google-Support darf E-Mail nicht ignorieren und auf allgemeine Hilfeseiten verweisen
_____________________________________________________________
Der Internetriese Google darf User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf seine Hilfeseiten und Kontaktformulare verweisen und jede weitere Kommunikation per E-Mail verweigern (KG Berlin, Urt. v. 23.11.2017 - Az.: 23 U 124/14).
"Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht möglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die Google lnc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.
Das KG Berlin schließt sich damit der Meinung des OLG Koblenz (Urt. v. 01.07.2015 - Az.: 9 U 1339/14) an. Die Koblenzer Richter hatten damals entschieden, dass Web.de eine unmittelbare E-Mail-Kommunikation ermöglichen muss.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OVG Koblenz: Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig
_____________________________________________________________
Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Aachen: Auch bei Produkt-Werbung mit "Award" müssen die konkreten Bedingungen der Vergabe angegeben werden
_____________________________________________________________
Wirbt ein Unternehmen mit einem verliehenen "Award" für sein Produkt, muss er mit angeben, wie die konkreten Kriterien der Award-Vergabe waren. Es gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die "Testsieger"-Werbung entsprechend (LG Aachen, Urt. v. 23.02.2018 - Az.: 42 O 118/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. AnwG Köln: Angestellter Anwalt ist für rechtswidrigen Kanzlei-Homepage-Eintrag verantwortlich
_____________________________________________________________
Ein angestellter Rechtsanwalt ist für einen rechtswidrigen Eintrag auf der Homepage seiner Kanzlei auch dann verantwortlich, wenn nur der Inhaber der Kanzlei Zugriff auf diese Inhalte hat (AnwG Köln, Urt. v. 08.01.2018 - Az.: 4 AnwG 40/17 R).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Köln: Bundesrechnungshof muss Rundfunkjournalisten Zugang zu FDP-Prüfbericht geben
_____________________________________________________________
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss entschieden, dass der Bundesrechnungshof verpflichtet ist, einem Rundfunkjournalisten Akteneinsicht in die „Abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013“ zu gewähren. Die Prüfung war im ersten Halbjahr 2017 abgeschlossen worden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. DSK zur DSGVO: Tracking-Mechanismen und Nutzerprofile nur noch mit Einwilligung, Pseudonyme nach § 15 TMG nicht mehr anwendbar
_____________________________________________________________
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem aktuellen Positionspapier zu der heiß umstrittenen Frage Stellung genommen, inwieweit nach Inkraftreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Einsatz von Tracking-Technologien im Internet noch möglich ist.
"6. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter von Telemedien kommt folglich nur Artikel 6 Absatz 1, insbesondere Buchstaben a), b) und f) DSGVO in Betracht. Darüber hinaus sind die allgemeinen Grundsätze aus Artikel 5 Absatz 1 DSGVO, sowie die besonderen Vorgaben z. B. aus Artikel 25 Absatz 2 DSGVO einzuhalten.
"9. Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking- Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und bei der Erstellung von Nutzerprofilen.
"Diese Auffassung steht im Einklang mit dem europäischen Rechtsverständnis zu Artikel 5 Absatz 3 der ePrivacy-Richtlinie.9 Im überwiegenden Teil der EU-Mitgliedsstaaten wurde die ePrivacy-Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt10 oder die Aufsichtsbehörden fordern schon heute ein „Opt-in“ entsprechend Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie.
Nun ist es passiert, und das bereits vor Wirksamwerden der DSGVO-Regelungen am 25.05.2018.
zurück zur Übersicht