Zurück
Newsletter vom 02.06.2004, 00:17:31
Betreff: Rechts-Newsletter 22. KW / 2004: Kanzlei Heyms & Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Neben der Entscheidung des BGH (Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig) sind hier vor allem die Urteile des OLG Köln (Preisangabe bei einem Link), des OVG NRW (Oddset-Wetten durch Privat-Unternehmer verboten) und des LG Frankfurt (Gelbe Seiten ./. Googelb) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es Neuigkeiten zu nachfolgenden Themen RegTP verbietet "10 Cent"-Tarif, Verbraucherseite wg. RechtsberatungsG-Verstoß abgemahnt, Studie zu sicheren Zahlungsverfahren im E-Government und Untersuchung zum Mobilfunk-Verhalten zu vermelden.

Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

_____________________________________________________________

1. BGH: Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig

2. OLG Köln: Preisangabe bei einem Link

3. OLG Düsseldorf: Verbilligtes Zeitschriftenabo bei Preisbindung

4. OVG NRW: Oddset-Wetten durch Privat-Unternehmer verboten

5. LG Frankfurt: Gelbe Seiten ./. Googelb

6. Verbraucherseite wg. Verstoß gg. RechtsberatungsG abgemahnt

7. RegTP: "10 Cent"-Tarif der DTAG nicht genehmigt

8. BSI: Studie zu sicheren Zahlungsverfahren im E-Government

9. SPD: Klage gegen niedersächisches Mediengesetz

10. W3B-Internet-Studie 2004

11. Untersuchung zum Mobilfunk-Verhalten in Deutschland


_____________________________________________________________

1. BGH: Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________

Der BGH (Urt. v. 21.11.2003 - Az.: I ZR 151/01 = http://snipurl.com/6son) hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrieb von Gratiszeitung unlauter ist und gegen § 1 UWG verstößt.

Die Klägerin vertreibt mehrere kostenpflichtige Tageszeitungen. Die Beklagte verteilte wochentags weit über 150.000 Exemplare ihrer Tageszeitung in der Stadt Köln kostenlos.

Die Klägerin war der Ansicht, die kostenlose Abgabe einer Tageszeitung verstoße unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Wertreklame gegen § 1 UWG.

Dieser Argumentation sind die BGH-Richter nicht gefolgt und haben den Vertrieb der Gratiszeitung für rechtmäßig erklärt:

"[Die] (...) Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlauteren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG [liegen] nicht (...).

Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten, sondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine ungekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren entgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht stets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall - etwa unter dem Gesichtspunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psychischen Kaufzwangs - ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs verstoßen (...)."


Eine solche unzulässige Wertreklame liege hier nicht vor:

"Im Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornherein nicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerichtet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltlichen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet (...).

Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschiedenen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt.

Entscheidet er sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, verursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Beeinflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatzgeschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte journalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt, nicht gemacht werden, solange sie sich (...) ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll.

Denn er läßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, so doch vom Anzeigenkunden."


_____________________________________________________________

2. OLG Köln: Preisangabe bei einem Link
_____________________________________________________________

Das OLG Köln (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 4/04 = http://snipurl.com/6soo) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Preisauszeichnung im Internet mittels Links zu stellen sind.

Die Parteien stehen als Anbieter von Handys miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin beanstandet ein Angebot der Beklagten im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson Handys zum Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV.

Gegenstand der Beanstandung ist der Vorwurf, die nach der PAngV notwendigen Angaben seien dem Angebot nicht eindeutig zugeordnet und nicht leicht erkennbar und nicht deutlich lesbar gewesen.

Der Kunde erlangt Informationen über das Angebot auf einer Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung = http://snipurl.com/6soo). Auf dieser Internetseite, die durch einen Button "Bestellen" die Möglichkeit der Bestellung des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe und neben dem Text, der unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit "i" gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann.

Außerdem findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe "mehr Tarif-Details". Klickt der Interessent den erwähnten Button ("i") an, so gelangt er auf eine Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung = http://snipurl.com/6soo).

Klickt er den Link "mehr Tarif-Details" an, so gelangt der Interessent auf eine weitere Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung = http://snipurl.com/6soo).

Die Vorinstanz, das LG Köln, hat es der Beklagten untersagt, in dieser Art und Weise für ihr Produkt zu werben. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die erforderlichen Preisangaben über einen Link vorgenommen würden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Nutzer wisse, was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte. Hier sei dies aber nicht der Fall, da der Kunde davon ausgehe, schon auf der ersten Seite alle notwendigen Informationen erhalten zu haben.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie machte geltend, inzwischen wisse die Allgemeinheit, dass günstige Handys nur mit einem entsprechenden Netz-Vertrag abgeschlossen werden könnten. Auch sei der Fall vergleichbar zum Offline-Werbe-Bereich, wo ein kleines Sternchen ausreiche, um der PAngV zu genügen.

Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Berufung als unbegründet zuruckgewiesen. Denn die Beklagte sei gem. § 1 Abs.1 S.1 PAngV zur Angabe sämtlicher Preise verpflichtet, die für den Erwerb des Handys und im Rahmen des Netzkartenvertrages zu zahlen seien:

"Auf der Internetseite der [Beklagten] (...) sind die zu zahlenden Tarife nicht vollständig angegeben.

Es fehlt der Hinweis auf den einmaligen Anschlusspreis von 24,95 EUR und auf die monatliche Grundgebühr in Höhe von 9.95 EUR (...).

Die [Beklagte] kann der (...) Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise allerdings auch - vergleichbar einem Sternchenhinweis in der Printwerbung - dadurch nachkommen, dass sie die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird.

Das setzt aber im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV voraus, dass hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt."


_____________________________________________________________

3. OLG Düsseldorf: Verbilligtes Zeitschriftenabo bei Preisbindung
_____________________________________________________________

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: VI-U [Kar]) 31/03 = http://snipurl.com/6soq) hat entschieden, dass das Anbieten eines verbilligten Zeitschriftenabos bei Bestehen einer Preisbindung wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte warb für ihre Zeitschriften mit dem Slogan:

"Sie sparen bis zu 50 %. 12 Ausgaben (...) für nur 16,80 statt 33,60 EUR (...). Als Geschenk erhalten Sie die Kienzle-Uhr Alpha (...)."

Sie verkaufte die Zeitschriften selber für diesen reduzierten Betrag, während sie für ihre Abnehmer eine Preisbindung in Höhe des Normalpreises aussprach (§ 15 GWB).

Die Klägerin hielt diese Werbemethode im Hinblick auf die Preisbindung für unlauter und daher rechtswidrig.

Das OLG Düsseldorf ist dieser Rechtsansicht gefolgt:

"Das von dem Beklagten angebotene Probeabonnement ist (...) geeignet, relevante Marktverschiebungen zu Lasten der Einzelhändler hervorzurufen.

Wird dieselbe Ware - so wie hier - zur gleichen Zeit auf einem nach Angebot und Nachfrage einheitlichen Markt teils zu gebundenen Preisen und teils zu erheblich niedrigeren Preisen angeboten (sog. Preisspaltung), führt dies in der Regel dazu, dass dem Einzelhandel potentielle Käufer entzogen werden (...)."


Das Gericht beanstandete das Verhalten auch aus einem weiteren Grund:

"Die von dem Antragsteller beanstandete Aktion ist (...) wettbewerbswidrig, denn sie verstößt gegen die guten Sitten.

Eine Vertragsverletzung verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten (...). Wird durch eine Vielheit von Verträgen ein Preis- oder Vertriebsbindungssystem geschaffen, kann bei einem Verstoß hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs oder des Vorsprungs vor den gleichfalls gebundenen Mitbewerbern eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen werden (...).

Die [Beklagte] verschafft sich durch ihr vertragswidriges Verhalten systematisch einen Wettbewerbsvorsprung zu Lasten der vertragstreuen Einzelhändler, die aufgrund der Preisbindung gerade nicht die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Einzelverkaufspreis zu reduzieren."


Die Richter warfen der Beklagten somit vor, wettbewerbshemmende Regeln aufgestellt zu haben, die für alle anderen gelten würden, an die sich die Beklagte aber selber nicht halten würde. Ein solcher, absichtlich erzielter Wettbewerbsvorsprung sei unlauter.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass auch nach Wegfall des RabattG und der ZugabenVO es durchaus (noch) Konstellationen geben kann, bei denen gewährte Rabatte zur Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit führen. Im vorliegenden Sachverhalt war dies insbesondere deshalb der Fall, weil die Beklagte selber eine Preisbindung für ihre Zeitschriften eingeführt hatte.

____________________________________________________________

4. OVG NRW: Oddset-Wetten durch Privat-Unternehmer verboten
_____________________________________________________________

Wie das Oberwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/6sor) mitteilt, hat es das Gericht (Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03) abgelehnt, einer Antragstellerin, die gegen eine Untersagungsverfügung wegen angeblich illegaler Vermittlung von Sportwetten vorging, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren:

"Ein in Gera ansässiger privater Wettunternehmer, der vor der Wiedervereinigung von der Stadt Gera eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hatte (...), bot im Wettbüro der Antragstellerin in Solingen dem Publikum u.a. per Videotext Wetten zu bestimmten Sportereignissen und zu festgesetzten Quoten an;

die Wettdaten, die die Antragstellerin unter Einschaltung eines Mittelmannes nach Thüringen elektronisch übertragen ließ, wurden im Wettbüro erfasst. Der Wettunternehmer nahm die in Solingen vereinnahmten Wetteinsätze entgegen, um evtl. Spielgewinne an die zur Gewinneinziehung ermächtigte Antragstellerin nach Solingen auszuzahlen.

Die Stadt Solingen sah darin die Veranstaltung eines verbotenen Glückspiels und untersagte die Vermittlung."


Das OVG NRW wertete das Handeln als klaren Fall des illegalen Glücksspiels iSd. §§ 284ff. StGB.

Anders als sonstige Gerichte haben die Verwaltungsrichter - aus formalen (!) Gründen - die Tatsache unberücksichtigt gelassen, ob das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz grundrechtkonform ist:

"Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung könne nicht zu Gunsten der Antragstellerin ihr Einwand berücksichtigt werden, dass der Staat für sein nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz erlaubtes Veranstalten von Sportwetten aggressiv werbe und das Spielangebot in extremer Weise ausgeweitet habe, so dass dieses Veranstalten nicht mehr in einer den Anforderungen des Grundrechts auf freie Berufsausübung genügenden Weise geeignet oder erforderlich sei, die mit der Veranstaltung von Glückspielen einhergehenden Gefahren einzudämmen.

Insoweit bedürfe es umfänglicher Aufklärung und einer komplexen Bewertung dazu getroffener Feststellungen, was nur in einem Verfahren zur Hauptsache zu leisten sei."


Die genau gegenteilige Auffassung, nämlich die Zulässigkeit von privaten Vermittlern bei Sportwetten, hatte erst vor kurzem - ebenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - der Hessisches VGH (Beschl. v. 9. Februar 2004 - Az.: 11 TG 3060/03) vertreten.

Angesichts der durch das Gambelli-Urteil (EuGH, Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-243/01 = http://snipurl.com/2xd4) ausgelösten Rechtsunsicherheit bestünden "durchgreifende Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des derzeitigen staatlichen Sportwetten-Monopols, so die Richter des Hessischen VGH. Angesichts dieser Tatsache sei dem Interesse des Vermittlers auf Weiterführung des Geschäftsbetriebes ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem staatlichen Untersagungsinteresse.

In der Entscheidung des OVG NRW ging es jedoch nicht um die Problematik, ob eine ausländische Glücksspiel-Lizenz ausreicht, sondern um den Punkt, ob eine thüringische Genehmigung genügt, um auch einen Spiel-Betrieb in Nordrhein-Westfalen zu führen.

_____________________________________________________________

5. LG Frankfurt: Gelbe Seiten ./. Googelb
_____________________________________________________________

Wie die Varetis AG in ihrer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/6srl) erklärt, hat das LG Frankfurt a.M. auf Antrag der Deutschen Telekom-Tochter DeTeMedien, die auch die "Gelbe Seiten" betreibt, es der Varetis AG verboten, das Portal "Googelb" zu starten.

Unter dem Portal "Googelb" wollte die Firma eine Internet-"Findmaschine" betreiben.

DeTeMedien sieht das Verletzung ihrer Marke an, denn im Waren- und Dienstleistungsbereich von Branchenverzeichnissen wiesen sowohl die benutzte Farbe Gelb als auch das Wort "Gelb" auf die Marken der Gelben Seiten hin. Dieser Rechtsansicht ist anscheinend auch das LG Frankfurt a.M. gefolgt und hat es im Zuge einer einstweiligen Verfügung untersagt, den Begriff zu benutzen.

Varetis hat daraufhin sofort reagiert und ihren Namen in GoYellow (www.goyellow.de) geändert. Gleichzeitig kündigte das Unternehmen an, gegen die einstweilige Verfügung Rechtsmittel einzulegen. Es stützt sich nach eigener Argumentation auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 4. Dezember 1998, worin festgestellte werde, dass eine Schutzfähigkeit nur für den Gesamtbegriff "Gelbe Seiten" in Betracht komme, allerdings keinesfalls für das Wort "Gelb" alleine.

Diese Argumentation überzeugt angesichts der Rechtsprechung bei Farbmarken jedoch nur sehr wenig.

Zwar hat das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint (vgl. z.B. BPatG, GRUR 1996, 881 - Farbmarke; GRUR 1998, 574 - schwarz/zinkgelb).

Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz = http://snipurl.com/6srm; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau = http://snipurl.com/6sro; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben = http://snipurl.com/6srp).

Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen (MarkenR 1999, 32 - ARAL-Blau; GRUR 1999, 61 - ARAL/Blau I; WRP 1999, 329 - Blau/Weiß I; WRP 1999, 334 - Blau/Weiß II).

Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht.

So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 (Beschl. vom 24. Juli 2002 — 29 W (pat) 75/02 ) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.

Die Farbmarke Magenta war auch erst vor kurzem Gegenstand zweier höchstricherlicher Entscheidungen, in denen die Deutsche Telekom AG (Inhaberin der Farbmarke) gegen ihre Konkurrentin, die Mobilcom AG, geklagt hatte (BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 = http://snipurl.com/6srq und I ZR 23/01 = http://snipurl.com/6srr).

_____________________________________________________________

6. Verbraucherseite wg. Verstoß gg. RechtsberatungsG abgemahnt
_____________________________________________________________

Das Verbraucherschutz-Portal www.Dialerschutz.de / www.Computerbetrug.de wurde wegen angeblicher Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz (RechtsberatungsG) abgemahnt. Vgl. dazu die Pressemitteilung (= http://snipurl.com/6sru) des Portals.

Angeblich würde in den dortigen Foren Rechtsberatung betrieben, was nach § 1 RechtsberatungsG nur bestimmten Personen, namentlich Rechtsanwälten, erlaubt ist.

Das RechtsberatungsG ist schon seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussion, insbesondere wegen seiner zeitgeschichtlicher Entstehungsgeschichte. Vgl. dazu die weiterführenden Infos auf www.Rechtsberatungsgesetz.info und Jurawiki (= http://snipurl.com/6srw).

So gab es z.B. mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu Verbrauchersendungen im Fernsehen ("Rechtsberatung im TV") (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99 = http://snipurl.com/38f7; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 = http://snipurl.com/38f8). Und das OLG Karlsruhe hatte sich mit der "Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre" (Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01 = http://snipurl.com/38fa) zu beschäftigen.

In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.11.2003 - Az.: I-20 U 77/03 = http://snipurl.com/38f3) ging es um Rechtsberatung im Internet. Siehe dazu auch den kritisch zu überprüfenden JurPC-Aufsatz "Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung" (= http://snipurl.com/6ss0).

Neben der Frage nach einem Verstoß gegen das RechtsberatungsG wirft die aktuelle Auseinandersetzung noch eine weitere, in der Rechtsprechung bislang nur rudimentär beantwortete auf: Unter welche Umständen haftet der Betreiber eines Forums bzw. Gästebuches für die Rechtsverletzung von Dritten?

____________________________________________________________

7. RegTP: "10 Cent"-Tarif der DTAG nicht genehmigt
_____________________________________________________________

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (= http://www.regtp.de) teilt in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/6ss1) mit, dass sie den "10 Cent"-Tarif der Deutschen Telekom AG (DTAG) nicht genehmigt hat.

Wie schon bei den bekannten Optionstarifen ‚AktivPlus' und ‚AktivPlus xxl' wollte die DTAG eine weitere Möglichkeit einführen: Neben einem monatlichen Aufgeld in Höhe von 4,22 EUR für jede weitere Inlandsverbindung pro angefangene Stunde 10 Cent.

Dies sahen die Bonner Wettbewerbshüter als klares Preis-Dumping an, das den Wettbewerb verzerre.

"Wir halten neue Optionstarife, die die Auswahlmöglichkeiten der Kunden erweitern und zu günstigen Entgelten führen, im Grundsatz für begrüßenswert und haben in der Vergangenheit daher auch z. B. die Optionstarife ‚AktivPlus' und ‚AktivPlus xxl' der DT AG genehmigt. Der vorliegende Tarifantrag verlässt allerdings den akzeptablen Rahmen und beachtet nicht die bewährten und gerichtlich bestätigten Prinzipien und Grundsätze unserer Tarifgenehmigungspraxis", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Reg TP.

Durch das "10 Cent"-Modell würden jedoch die Mitbewerber unzumutbar beeinträchtigt, da diese einen entsprechenden Tarif bei dem vorhandenen Preisniveau der Vorleistungen, die sie von der DTAG bezögen, niemals nachbilden könnten.

____________________________________________________________

8. BSI: Studie zu sicheren Zahlungsverfahren im E-Government
_____________________________________________________________

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (http://www.bsi.de) hat eine Studie zu sicheren Zahlungsverfahren im E-Commerce herausgebracht. Diese ist hier downloadbar (PDF, 3 MB = http://snipurl.com/6ssd).

Auf über 140 Seiten erläutern die Autoren, welche Zahlungsmöglichkeiten im Bereich des staatlichen E-Commerce denkbar und welche von diesen praxistauglich sind.

Lesenswert sind vor allem die Ausführungen über die aktuellen Entwicklungstendenzen (S.14ff.).

Es folgt die Darstellung der Szenarien von denkbaren Online-Transaktionen: Elektronischer Mahnantrag, elektronische USt-Voranmeldung, PKW-Kauf bei Zoll-Online-Versteigerung, elektronische Handelsregisterauskunft, elektronisches Bezahlen von Verwarnungsgeld u.a. Dies führt dem Leser anschaulich vor Augen, dass nicht nur im privatwirtschaftlichen E-Commerce-Bereich ein großes Bedürfnis nach Online-Zahlungsmethoden besteht.

Auf S. 48ff. werden schließlich ausführlich die einzelnen Zahlungsverfahren anhand des vorher aufgestellten Kriterienkatalogs bewertet. Der gute Gesamteindruck wird noch dadurch abgerundet, dass in einer tabellarischen Übersicht die einzelnen Bewertungen noch einmal insgesamt zusammengefasst werden (S. 70ff).

_____________________________________________________________

9. SPD: Klage gegen niedersächisches Mediengesetz
_____________________________________________________________

Die SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag teilt in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/6ssf) mit, dass sie gegen das neue Mediengesetz des Landes, das Ende letzten Jahres in Kraft getreten ist, Verfassungsbeschwerde vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof erhoben hat.

Kern der Auseinandersetzung ist der neue § 6 Abs.3 S.2-S.4 Mediengesetz, wonach Unternehmen, an denen eine politische Partei mit einem gewissen Prozentsatz beteiligt ist, der Betrieb von Radiosendern verboten wird.

Die SPD-Fraktion ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung sei zu unbestimmt, in sich widersprüchlich und verstoße zudem gegen die Rundfunkfreiheit.

_____________________________________________________________

10. W3B-Internet-Studie 2004
_____________________________________________________________

Das Marktforschungs- und Beratungsunternehmen Fittkau + Maaß hat zum 18. Mal in Folge in ihrer W3B-Reihe (= http://www.w3b.de) für die erste Hälfte des Jahres 2004 aktuelle Zahlen über das Internet in Deutschland vorgelegt. Ein Auszug der Ergebnisse ist online einsehbar (= http://snipurl.com/6ssi).

Die Gleichberechtigung nimmt auch im Internet zu. So liegt der männliche Anteil bei ca. 60%, was in früheren Jahren weitaus höher war. Ebenso ist die Entwicklung hin zu einem Massenmedium unübersehbar. War früher der studentische Altersbereich am stärksten, konzentriert sich die Mehrheit nunmehr zunehmend im Bereich der 30- bis 39jährigen.

Wenig erstaunlich ist der Ärger der User über Spam-Mails. Unerwartet hoch die Zahl derer, die angeben, einen ungewollten Dialer auf dem Rechner gehabt zu haben (ca. 30%).

_____________________________________________________________

11. Untersuchung zum Mobilfunk-Verhalten in Deutschland
_____________________________________________________________

Das Forschungsinstitut Emnid hat im Auftrag des Netz-Betreibers Talkline eine Untersuchung zum Mobilfunk-Verhalten der Deutschen in Auftrag gegeben. Einen Auszug der Studie gibt es hier zum Download (PDF, 60 KB = http://snipurl.com/6ssj).

Wenig Erstaunen ruft Punkt 1 der negativen Eigenschaften beim Mobiltelefonieren hervor: Ungewollte Werbe-SMS. Gefolgt vom - dies ist eine kleine Überraschung - "Handyklingeln in der Öffentlichkeit".

Bei den positiven Eigenschaften ragt vor allem die ständige Erreichbarkeit und das damit verbundene Sicherheitsgefühl (hilfreich in Notsituationen) heraus.

Die offizielle Pressemitteilung von Talkline ist hier nachlesbar = http://snipurl.com/6str



Zurück