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Newsletter vom 02.07.2003 00:29 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. OLG Koblenz Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam? 2. BGH: Maxem.de 3. KJM: Geschlossene Benutzer-Gruppen im Internet 4. Verbesserter Verbraucherschutz bei Finanz-Fernabsatz 5. US-Musikindustrie verfolgt Online-Nutzer 6. BGH: Schutz für ein Fernsehsendeformat? 7. Telekom will das T für sich alleine 8. BGH: DM und Euro als Geschmacksmuster ok 9. BVerwG / RegTP: Neue Telekom-Entgelte 10. Neu auf Dr-Bahr.com: Rechts-FAQ 1. OLG Koblenz Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam? Es gibt ein weiteres, trauriges Urteil in Sachen "SPAM und mangelndes richterliches Verständnis". Das OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03) hat es abgelehnt, dass der Empfänger einer unerbetenen, massenhaft versandten E-Mail im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Versender vorgehen darf. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Der Empfänger hatte ursprünglich seinen Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem LG Mainz gestellt, dort lehnten die Richter aber ab: Man könne den unerwünschten Newsletter ja ohne weiteres abbestellen, ein Verfügungsgrund sei daher nicht ersichtlich. Ähnlich hatte schon Anfang diesen Jahres das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) argumentiert: "Der Senat verkennt nicht, dass die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen „Klick“ mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde." Der Empfänger legte daraufhin Beschwerde beim OLG Koblenz ein. Aber auch dort wurde ihm nicht recht gegeben: Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, denn nach der Abmahnung habe der Versender keine weiteren Spam-Mail mehr an den Empfänger versandt. Normalerweise bedarf es zum Ausschluß einer Wiederholungsgefahr der Abgabe einer Unterlassungserklärung, aber selbst diese sah das OLG Koblenz - entgegen der ständigen Rechtsprechung in Wettbewerbssachen - als nicht erforderlich an. Z.T. stellten die Richter auch auf den besonderen Umstand ab, dass es sich bei dem Versender um eine politische Gruppierung handelte. Anmerkung: Auch wenn einige Spammer dies zukünftig behaupten werden: Dieses Urteil ändert rein gar nichts an der Situation, dass SPAM rechtswidrig ist: Das Zusenden von unverlangter Werbung verstößt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung gegen § 1 UWG bzw. § 823 BGB und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Nach Ansicht des LG München I (Az.: 33 O 5791/03; Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02) soll sogar derjenige als Mitstörer haften, der dem Spammer bestimmte Versendefunktionen (E-Cards, Newsletter) zur Verfügung stellt (der Kanzlei-Newsletter v. 07.05.2003 berichtete darüber ausführlich). Auch Werbe-SMS sind nach Ansicht des LG Berlin (Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 15 O 420/02) rechtswidrig, obgleich nach Meinung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nicht strafbar (Az 3Zs82/03) (der Kanzlei-Newsletter v. 07.05.2003 berichtete darüber ausführlich). Dies gilt auch für die Änderungen, die durch die EU-Richtlinien und die damit einhergehende UWG-Reform zu erwarten sind (der Kanzlei-Newsletter v. 07.05.2003 berichtete hierüber). Das Urteil betrifft einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob es auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. Beim einstweiligten Rechtsschutz handelt es sich um eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Dies ist vor allem in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechtsstreitigkeiten häufig der Fall. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schliesst sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die Beteiligten die einstweilige Verfügung trotz ihres eigentlich nur vorübergehenden Charakters als abschließende Lösung hinnehmen. Ein Hauptsacheverfahren wird nicht mehr betrieben. Diese Möglichkeit soll nun einem SPAM-Opfer verwehrt bleiben. In der Praxis würde dies einen ganz erheblichen Rechteverlust für den Betroffenen bedeuten, denn er wird auf ein evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren verwiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet in diesen Sachen noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen. Die Entscheidung hat nur auf den Gerichtsbezirk des OLG Koblenz Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier erfreulicherweise eine andere Ansicht. Erstaunlich ist auch die Argumentation der Koblenzer Richter hinsichtlich der politischen Gruppierung. Erst vor kurzem hatte nämlich das BVerfG (Beschl. v. vom 01.08.2002 - Az.: 2 BvR 2135/01) klargestellt, dass bei Wahlwerbung für politische Parteien keinerlei Besonderheiten, sondern vielmehr die ganz allgemeinen Gesetze gelten würden. Zurück zur Übersicht 2. BGH: Maxem.de Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage. Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten. Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Regi-strierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen. Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/2003 des BGH v. 27. Juni 2003 Zurück zur Übersicht 3. KJM: Geschlossene Benutzer-Gruppen im Internet Dritte Sitzung der KJM in Mainz FSF als erste Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt Klare Anforderungen für „geschlossene Benutzergruppen“ im Internet festgelegt Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2003 in der Mainzer Staatskanzlei die Anerkennung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) nach § 19 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) beschlossen und klare Anforderungen für „geschlossene Benutzergruppen“ im Internet festgelegt. Vorausgegangen war der FSF-Anerkennung eine sorgfältige Prüfung sowie eine offizielle Anhörung der Selbstkontrolleinrichtung. „Damit sind nun die Weichen gestellt, um das Aufsichtsmodell der ‚regulierten Selbstregulierung‘ in die Praxis umzusetzen“, sagte der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring. Er betonte zugleich, dass die Veranstalter die ihnen übertragene größere Verantwortung für den Jugendschutz sehr ernst nehmen sollten. Die KJM-Mitglieder waren einhellig der Ansicht, dass die FSF einen qualifizierten Antrag auf Anerkennung vorgelegt habe, der lediglich in einigen Punkten nachgebessert werden müsse. So müsse beispielsweise beim Einsatz der FSF-Prüfer ein transparentes und objektives Verfahren sowie die Beteiligung gesellschaftlich relevanter Gruppen gewährleistet sein. Die FSF selbst hatte bereits im Anschluss an die Anhörung Nachbesserungen bis zum 1. September zugesagt. Die Anerkennung der FSF wurde unter entsprechenden Auflagen für den Zeitraum von vier Jahren beschlossen. Sie kann die Arbeit auf Grundlage des JMStV aufnehmen, sobald die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg die Anerkennung ausgesprochen hat. Unabhängig vom Anerkennungsverfahren lobte die KJM ausdrücklich das medienpädagogische Engagement der FSF in den letzten Jahren. Wegweisende Entscheidungen für die Regulierung der Telemedien traf die KJM mit der Festlegung von Anforderungen für so genannte „geschlossene Benutzergruppen“. Einige sonst unzulässige Angebote, beispielsweise einfache Pornographie, dürfen innerhalb dieser geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen, Zugriff auf diese Angebote haben. Gemäß Beschluss der KJM ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen: erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Die zuständige Arbeitgruppe der KJM wurde beauftragt, in Gesprächen mit betroffenen Unternehmen der Adult-Branche sowie Experten angemessene Übergangsregelungen zu vereinbaren. Danach ist eine Anhörung mit den entsprechenden Verbänden und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM) geplant. Darüber hinaus befasste sich die KJM mit Jugendschutzprogrammen zum Schutz vor Internet-Angeboten mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten gemäß § 11 JMStV. Die dafür eingerichtete Arbeitsgruppe hat allgemeine Eckwerte zum Einsatz von Jugendschutzprogrammen festgelegt. So soll beispielsweise die Möglichkeit eines befristeten Modellversuchs nach dem JMStV genutzt werden. Einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung eines Jugendschutzprogramms hat der Verein JusProg e.V. bereits gestellt. Die KJM-Arbeitsgruppe wird sich damit befassen und auf eine zeitnahe Entscheidung hinwirken. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck wünschte der KJM anlässlich ihrer Sitzung in der Mainzer Staatskanzlei viel Erfolg für deren verantwortungsvolle Arbeit. Mit Blick auf die neuen Herausforderungen beim Jugendschutz im Internet mahnte Beck: „Einerseits ist nicht alles regulierbar, andererseits dürfen eigene Wertvorstellungen nicht vor der Technik kapitulieren.“ Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich am 2. April 2003 konstituiert. Sie nimmt gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige. Mitglieder der KJM: Vorsitz: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring; Stv. Vors.: Dr. Lothar Jene Reinhold Albert, Prof. Dr. Ben Bachmair, Manfred Helmes, Dr. Victor Henle, Folker Hönge, Thomas Krüger, Prof. Kurt-Ulrich Mayer, Elke Monssen-Engberding, Sigmar Roll, Frauke Wiegmann Stellvertretende Mitglieder: Dr. Gerd Bauer, Dr. Hans Hege, Prof. Dr. Horst Heidtmann, Bettina Keil, Petra Meier, Michael Schneider, Gernot Schumann, Christian Schurig, Joachim Steinmann, Wolfgang Thaenert Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Verena Weigand, BLM, Tel.: 089/63808-262 oder e-mail:verena.weigand@blm.de Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 24.06.2003 Zurück zur Übersicht 4. Verbesserter Verbraucherschutz bei Finanz-Fernabsatz Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang Juni den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vorgelegt. Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16), soweit sie das allgemeine Zivilrecht betrifft. Diese Richtlinie zielt auf die europaweite Angleichung des Rechts für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet. Eine Anpassung der bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge ist notwendig, da diese entsprechend der "allgemeinen\" Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) Finanzdienstleistungen ausklammern. Die neue Richtlinie schließt damit eine Lücke im Verbraucherschutz. Die Umsetzung wird Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassendere Informationen beim Erwerb von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz bringen sowie ein Widerrufsrecht gewähren. Weiter soll gemäß dem Auftrag der Richtlinie eine Streitschlichtung eingerichtet werden. Den Text des Referentenentwurfs finden Sie hier: http://www.bmj.bund.de/images/11617.pdf Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 19.06.2003 Zurück zur Übersicht 5. US-Musikindustrie verfolgt Online-Nutzer Viele werden sich bei dieser Meldung fragen: Ist sie wahr? Oder nur ein großangelegter Einschüchterungsversuch? Die Recording Industry Association of America (RIAA) hat vor knapp einer Woche angekündigt, ab sofort im großen Stil gegen File-Sharing-Benutzer (Kazaa, eMule usw.) vorzugehen: "Starting tomorrow, the Recording Industry Association of America (RIAA) will begin gathering evidence and preparing lawsuits against individual computer users who are illegally offering to "share" substantial amounts of copyrighted music over peer-to-peer networks." Die Ermittlung der Daten geschieht mittels besonderer Scan-Software: "To gather evidence against P2P users who make illegal downloading possible, the RIAA will be using software that scans the public directories available to any user of a peer-to-peer network. These directories, which allow users to find the material they are looking for, list all the files that other users of the network are currently offering to distribute. When the software finds a user who is offering to distribute copyrighted music files, it downloads some of the infringing files, along with the date and time it accessed the files" Zahlreiche bekannte Interpreteten (Shakira, Peter Gabriel, Sheryl Crow, Anastacia) unterstützen diese Initiative. Seit langem schon klagt die Musik-Industrie über die existenzielle Gefährdung durch CD-Brenner und Internet-Downloads (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 10.04.2003). Erst vor kurzem haben sich fünf großen Musik-Konzerne (Universal, Warner, Sony, EMI und BMG) darauf geeignigt, ihre Lieder auf einer gemeinsamen digitalen Plattform den Internet-Usern zur Verfügung zu stellen (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 16.04.2003). Die Electronic Frontier Foundation (EFF), die sich für die "Freiheit in der Digitalen Welt einsetzt, meint dazu: "It's plain that the dinosaurs of the recording industry have completely lost touch with reality," said Fred von Lohmann, EFF senior staff attorney. "At a time when more Americans are using file-sharing software than voted for President Bush, more lawsuits are simply not the answer. It's time to get artists paid and make file-sharing legal. EFF calls on Congress to hold hearings immediately on alternatives to the RIAA's litigation campaign against the American public." Zurück zur Übersicht 6. BGH: Schutz für ein Fernsehsendeformat? Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Unterlassungsklage zu entscheiden, mit der geltend gemacht wurde, das sog. Showformat der Fernsehsendereihe "Kinderquatsch mit Michael" lehne sich unzulässig an das Format der seit 1977 in Frankreich ausgestrahlten Sendereihe "L'école des fans" an. In beiden Fernsehshows werden jeweils mehrere Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren von einem Moderator zu einem kleinen Podest auf der Bühne geführt und mit kurzen kindgerechten Interviews vorgestellt. Danach singen die Kinder unter Musikbegleitung einstudierte einfache Lieder. Während des Auftritts zeigt die Kamera auch die Eltern des Kindes, die im Publikum sitzen. Im Verlauf der Shows treten zudem Gaststars auf. Zum Schluß werden an die Kinder Geschenke verteilt. Der Begriff des Formats bezeichnet - als ein aus der Medienbranche stammender Begriff - bei Fernsehshows deren Konzept. Dieses beinhaltet die Gesamtheit aller ihrer charakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auch Folgen der Show trotz ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und damit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer Sendereihe zu erkennen (z.B. Titel, Logo, Grundgedanke der Show, Dauer und Ablauf der Sendung, Art und Weise ihrer Moderation sowie der Fernsehaufzeichnung, Erkennungsmelodien, typische Sätze oder Signalfarben sowie die Ausstattung). Ein Fernsehshowformat dient als Grundlage für immer neue Folgen der Show. Die Klägerin hat vorgebracht, durch die Ausstrahlung der Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael" verletze die beklagte Rundfunkanstalt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die ihr an dem Format der französischen Sendereihe zustünden. Zugleich handele die Beklagte dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Klägerin schon deshalb kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe, weil das Format von "L'école des fans" nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Dieses Format gestalte zwar einen einfachen Grundgedanken für eine Veranstaltung vor Publikum als einheitliches Konzept von individueller Eigenart aus, das Urheberrecht schütze aber nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke im Sinne des § 2 des Urheberrechtsgesetzes. Ein Werk als Gegenstand des Urheberrechtsschutzes könne nur sein das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs, nicht eine vom Inhalt losgelöste Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, auch wenn diese ein in ihrer Art besonderes Leistungsergebnis sei. Das Urheberrecht schütze selbst Werke nur gegen ihre unbefugte Verwertung als solche in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe. Das Sendeformat von "L'école des fans" enthalte aber nicht einmal etwas vom Kern der nach seinen Anleitungen geschaffenen einzelnen Sendungen, sondern sei in seiner Gesamtheit nur ein vorgegebener Rahmen zur Gestaltung gleichartiger Sendungen mit neuen Inhalten als Teil einer Sendereihe. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stehe. Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 176/01 Karlsruhe, den 26. Juni 2003 Quelle: Pressemitteilung Nr. 83 des BGH v. 27.06.2003 Zurück zur Übersicht 7. Telekom will das T für sich alleine Schon Anfang 1999 fiel die Deutsche Telekom durch den Umstand auf, dass sie die Vorsilbe "T" im geschäftlichen Verkehr für sich alleine beanspruchte. Das Unternehmen mahnte mehrere Inhaber von Domains mit der Vorsilbe „T“ ab, u.a. „www.t-box.de“ und „www.t-box.com“, und machte geltend, dass aufgrund der Wortkombinationen ihrer Produkte und Dienstleistungen eine Serienmarke mit dem Präfix „T“ entstanden sei. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1999 - Az.: 38 O 89/99) lehnte den geltend gemachten Serienmarken-Anspruch ab. Ähnlich auch schon zuvor das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.1999 - Az.: 20 U 116/98). Vgl. dazu auch ausführlich die Dissertation von RA Dr. Bahr (S.199ff.), die Sie hier kostenlos herunterladen können. Die Deutsche Telekom scheint nun neues Unterfangen zu unternehmen: "Team-Konzept, IT-Agentur für Neue Medien, wurde von der Deutschen Telekom AG verklagt, ihre Geschäftsausstattung zu ändern. Die Telekom sieht eine hohe Verwechslungsgefahr aufgrund der Verwendung des Buchstabens "T" in beiden Logos, des ähnlichen Farbauftritts, und auch die angebotenen Dienstleistungen des Berliner Multimedia- und Software-Entwicklers seien "nahezu identisch". Die erste Verhandlung vor dem Landgericht Köln wurde auf den 15. Juli festgesetzt. "Man kann doch nicht jeden, der Anwendungen auf CD-ROM oder fürs Internet entwickelt, mit der Telekom gleichsetzen", schüttelt Udo Blenk, einer der beiden Geschäftsführer von Team-Konzept, verständnislos den Kopf, findet das "völlig überzogen", und will sich "gegen willkürliche Monopolansprüche zur Wehr setzen". In der Klageschrift macht die Telekom Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend und verlangt von Team-Konzept insbesondere das Logo zu ändern. Die Telekom decke nämlich selbst die "gesamte Bandbreite der IT-Entwicklung und Produktion" ab. Team-Konzept bietet seit 1994 technische Konzeption und Programmierung individueller Anwendungen sowie multimedialer Produktpräsentationen auf Internet und CD-ROM an - für Firmen wie Volkswagen, Rossmann oder für namhafte Werbe- und Multimediaagenturen. "Die Telekom versucht lediglich eine Monopolisierung des Buchstabens T in jeder beliebigen Schreibweise und jeder beliebigen Zusammensetzung", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Jacobs, Honorarprofessor für Gewerblichen Rechtsschutz an der Universität Köln, "doch das rechtfertigen die von ihr vorgetragenen Sachverhalte nicht." "Die Logos sind doch völlig verschieden, außerdem geht es bei uns auch nicht um Telekommunikation", ärgert sich Udo Blenk. "Es kann doch nicht sein, dass auf Telekom-Wunsch "magenta" aus der Farbpalette und das "T" aus dem Alphabet gestrichen werden muss. Vollständige Informationen und Bildmaterial unter: www.team-konzept.de" Quelle: Pressemitteilung der Team Konzept GmbH v. 24.06.2003 Zurück zur Übersicht 8. BGH: DM und Euro als Geschmacksmuster ok Der BGH hatte in zwei Grundlagen-Entscheidungen (Beschl. v. 20.3.2003 - Az.: I ZB 27/01; Beschl. v.20.3.2003 - Az: I ZB 29/01) darüber zu urteilen, ob die Verwendung der Begriffe "DM" und "Euro" als Geschmacksmuster zulässig ist. Geschmacksmuster unterscheiden sich grundlegend von Marken und Gebrauchsmustern. Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (z.B. Coca Cola, Pepsi, Mercedes Benz, Henkel). Ein Gebrauchsmuster kann für alle technischen Erfindungen (keine Verfahren) angemeldet werden, die man auch patentieren lassen kann (z.B. Kinderstuhl für Eßtisch, Clip für Ohrring). Geschmacksmuster dagegen schützen rein die Gestaltung eines Produktes (z.B. Braun-Kaffemaschine, Esprit-Collection). In der ersten Entscheidung (Beschl. v. 20.3.2003 - Az.: I ZB 27/01) ging es darum, ob ein Muster oder Modell, das die dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: DM-Banknoten und deutsche Münzen auf Tassen) rechtlich zulässig ist. Streitpunkt war hier § 7 Abs.2 GeschMG, wonach ein Schutz nicht erlangt werden kann, wenn das Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Es war zu untersuchen, ob das bloße Nachbilden eines gesetzlichen Zahlungsmittels hiergegen verstößt. Dem haben die höchsten deutschen Zivilrichter eine klare Absage erteilt: "Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grundsätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar." In der zweiten Entscheidung (Beschl. v.20.3.2003 - Az: I ZB 29/01) ging es um das artverwandte Problem: Dort ging es um die Abbildung einer Ein-Euro-Münze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger. Auch dort sahen die Richter keine Verletzung des § 7 Abs.2 GeschMG. Zurück zur Übersicht 9. BVerwG / RegTP: Neue Telekom-Entgelte I. Entscheidung des BVerwG: Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klage der Deutschen Telekom AG gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen entschieden. Die Klägerin schließt mit anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen auf der Basis eines Festnetzes so genannte Zusammenschaltungsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen regeln die Einzelheiten der Verbindung der Netze und der von der Klägerin zu erbringenden Verbindungsleistungen einschließlich der dafür zu leistenden Entgelte. Die Vereinbarungen sehen u.a. vor, dass die Klägerin ein aus dem Netz des Vertragspartners kommendes Gespräch an einen Ansagedienst in ihrem Netz weiterleitet und dafür ein bestimmtes Entgelt verlangt. Nach Ansicht der Klägerin unterfällt dieses Entgelt nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, weil die Verbindung zu dem Ansagedienst nicht "wesentlich" sei für den Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefonie. Das Bundesverwaltungsgericht ist – anders als das Verwaltungsgericht – dieser Rechtsansicht der Deutschen Telekom AG nicht gefolgt und hat daher ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden Klägerin umfasse grundsätzlich auch den Zugang zu allen in dem Netz angebotenen Leistungen. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Anspruchs des Wettbewerbers der Klägerin auf Netzzugang. Dieser Anspruch bezweckt die Herstellung und Sicherung chancengleichen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt. Der umfassende Genehmigungvorbehalt von Entgelten soll verhindern, dass das marktbeherrschende Unternehmen den Anspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die in dem Netz erbrachten Leistungen unterläuft. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für "wesentliche" Leistungen. BVerwG 6 C 17.02 – Urteil vom 25. Juni 2003 Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2003 des BVerwG v. 25.06.2003 II. Entscheidung der RegTP: Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Matthias Kurth, hat heute die neuen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, der „letzten Meile“, ab dem 1. Juli 2003 bekannt gegeben. Für die häufigste Variante, die einfache Übernahme einer Kupferdoppelader Zweidraht ohne Schaltarbeiten beim Endkunden, ist ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 56,60 € genehmigt worden. Dieser Preis liegt knapp 20 Prozent unter dem bisher genehmigten Entgelt und sogar 23,5 Prozent unter dem Entgelt, das die Deutsche Telekom AG (DT AG) im Verfahren beantragt hatte. Auch die Kündigungsentgelte haben sich gegenüber den alten Tarifen bei den meisten Zugangsvarianten verringert. Für die Kündigung der einfachen Kupferdoppelader Zweidraht in dem Fall, dass der Endkunde gleichzeitig zu einem anderen Wettbewerber wechselt bzw. zur DT AG zurückkehrt, müssen die Wettbewerber künftig 10 Prozent weniger zahlen, nämlich 31,21 € statt bisher 34,94 €. In den Fällen, in denen ein gleichzeitiger Wechsel des Endkunden nicht erfolgt, verringert sich das Kündigungsentgelt um 7,15 Prozent von 50,71 € auf 47,09 €. Die betreffenden Entgelte sind einmalig - neben den monatlichen Mietpreisen - von den Wettbewerbsunternehmen bei der Anmietung bzw. im Falle der Rückgabe der Teilnehmeranschlussleitung an die DT AG zu zahlen. Insgesamt wurden Entgelte für 17 gebündelte und entbündelte Zugangsvarianten genehmigt. Die Preissenkungen waren in erster Linie deshalb möglich, weil die zuständige Beschlusskammer 4 nach erfolgter Einführung einer elektronischen Auftragsbearbeitung zwischen der DT AG und den Wettbewerbsunternehmen nunmehr noch effizientere Arbeitsabläufe bei den Arbeitsschritten für die Bereitstellung bzw. Rückgabe einer Teilnehmeranschlussleitung berücksichtigen konnte. Präsident Kurth: „Die Entscheidung setzt die Reihe wichtiger Entscheidungen zum Ortsnetzwettbewerb, die die Regulierungsbehörde in den vergangenen Monaten getroffen hat, in konsistenter Weise fort. Die sich aus der Genehmigung ergebenden deutlichen Preissenkungen werden dazu beitragen, dass sich der Wettbewerb in diesem Bereich weiter positiv entwickelt.“ Die einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungspreise sind für ein Jahr bis 30. Juni 2004 genehmigt worden. Quelle: Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post v. 30.06.2003 Zurück zur Übersicht 10. Neu auf Dr-Bahr.com: Rechts-FAQ Ab sofort gibt es eine neue Rubrik "Rechts-FAQ" auf der Kanzlei-Homepage. Sie finden dort zu den Interessenschwerpunkten von RA Dr. Bahr - Recht der Neuen Medien und Gewerblicher Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) - kompakte und aktuelle Grund-Informationen. Insbesondere der Bereich der Neuen Medien besticht mit inzwischen mehr als 15 Unterrubriken. Die Rechts-FAQ soll dem nicht-juristischen Leser einen schnellen Einblick in das jeweilige Themengebiet geben und wird ständig erweitert. Anregungen, Kritik oder Fragen werden gerne entgegengenommen. Zurück zur Übersicht |
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