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Newsletter vom 02.07.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Zunächst stellen die höchsten deutschen Richter klar und unmissverständlich fest, dass auch kurze Ausschnitte von 20 Sekunden aus Fernsehberichten rechtlich geschützt sind und nicht unerlaubt in anderen Magazinen gezeigt werden dürfen. Auch greife hier nicht die sogenannte freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Danach ist die Benutzung eines fremden, urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt, wenn ein eigenständiges, neues Werk geschaffen wird. Dies haben die BGH-Richter bei der Sendung "TV-Total" verneint: "Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte mit den übernommenen Laufbildern ein selbständiges Werk geschaffen hat, mit Recht nicht auf die gesamte Sendung "TV-Total" (...), sondern allein auf den Teil der Sendung abgestellt, in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert hat. (...) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Teil der Sendung "TV-Total", in der der Moderator das "Spontan-Interview" präsentiert und kommentiert, nicht die an die Selbständigkeit eines neuen Werkes zu stellenden Anforderungen erfüllt." Im Klartext: Wird ein Fernseh-Ausschnitt nur aus Gründen der Komik gezeigt, reicht dies nicht aus, um ein neues, eigenes Werk zu schaffen. Ebenso verneinen die Richter das Zitatrecht (§ 51 Nr.2 UrhG) als Rechtfertigungsgrund: "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zitierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (...). Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen präsentiert." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Zwar wirkt die Entscheidung zunächst einmal nur zwischen den am Verfahren Beteiligten. Es dürfte jedoch nach diesem BGH-Urteil nur eine Frage der Zeit sein, bis auch andere Rechteinhaber an die Tür von Stefan Raab klopfen und Unterlassung und Schadensersatz einfordern werden. Ob dies über kurz oder lang das Ende von "TV-Total" in der jetzigen Form bedeutet, bleibt abzuwarten, ist jedoch nicht auszuschließen.
Anders als die Klägerseite, ein Wettbewerbsverein, verlangen die BGH-Richter für die Werbung relativ wenige Pflichtangaben. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Teilnehmer erst bei der Teilnahme über die einzelnen Bedingungen informiert werde: "Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen." Ausführliche Informationen zum Gewinnspielrecht erhalten Sie auch im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
Trotz dieser Zwickmühle darf laut dem Bundesgerichtshof die Presse keine Bilder veröffentlichen, die eine bekannte Persönlichkeit in ihrem privaten Umfeld zeigt, wenn es sich dabei um eine völlig belanglose Situation handelt (Urt. v. 01.07.2008 - Az. VI ZR 243/06). Der Abdruck derartiger Fotos ohne echten Nachrichtenwert diene „nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser“. Deshalb habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht Vorfahrt vor der Pressefreiheit. Im entschiedenen Fall illustrierte eine Zeitschrift einen Artikel über eine berühmte deutsche Fernsehjournalistin mit einem Foto, das sie zusammen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen auf Mallorca zeigte.
Geklagt hatte die ehemalige Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein gegen eine bekannte Boulevardzeitung. Das Blatt hatte am Tag des Amtsverlusts die Politikerin beim Einkauf in einem belebten Einkaufszentrum fotografiert und das Bild einen Tag später mit der Überschrift „Danach ging Heide erst mal shoppen“ abgedruckt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts war die Bildveröffentlichung nicht zu beanstanden. Schließlich sei an Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen. Für das gesteigerte Informationsinteresse der Allgemeinheit seien auch die damaligen Umstände ausschlaggebend gewesen, wonach die einstige Landesmutter nach 12-jähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen abgelöst wurde. Schließlich habe der Bürger wissen dürfen, wie sich eine Politikerin nach einem derartigen Ausscheiden verhalte. O-Ton des BGH: „Ein Politiker kann sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen“.
Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 18. April 2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Az.: 13 B 668/08 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 29.06.2008
Bedient sich ein Unternehmen eines Dritten, z.B. einer Online-Preissuchmaschine, dann haftet es für etwaige rechtswidrige Daten in der Preissuchmaschine. Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung nur für wenige Stunden vorhanden ist. "Demgegenüber schlägt der Ansatz (...) nicht durch, wonach der Verkehr in Rechnung stellen müsse, dass zwischen Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum vergehe. Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen auch „Realtime-Preise“ angeben. Zum anderen rechnen viele Verbraucher nicht damit, dass es während eines Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe, und sie erwarten infolgedessen, dass beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinnt das Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen." Im konkreten Fall hatte die Preissuchmaschine nur 1x am Tag ihre Preise geupdatet, der eigentliche Anbieter jedoch mehrmals am Tag den Preis gewechselt. Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg (Beschl. v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06), das bei solchen nur kurzfristig bestehenden Differenzen einen Wettbewerbsverstoß verneint. Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht". Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf muss die NRW.Bank dem Sender Rundfunk Berlin-Brandenburg Fragen hinsichtlich getroffener Fördermaßnahmen zur Rettung des Nokia-Werkes in Bochum beantworten (Beschl. v. 07.05.2008 - Az. 26 L 719/08). Da es sich bei der NRW.Bank um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, wendeten die Richter § 4 des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalen (PressG NRW) an. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, "den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen". Nach § 26 Abs. 1 PresseG NRW gilt dies auch gegenüber dem Rundfunk. Die öffentliche Hand kann nur unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern. So etwa, wenn durch die Auskunft ein schwebendes Verfahren vereitelt werden würde, Geheimhaltungsvorschriften dem entgegenstehen oder "ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse" verletzt sein würde. Das Verwaltungsgericht sah keinen dieser Gründe als gegeben an. Zur Begründung führten die Richter an, dass bereits im Vorfeld in den Medien detailliert über bestimmte Zahlen berichtet wurde, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht ausscheide. Am Rande stellte das Gericht fest, dass dem Sender als juristische Person kein Auskunftsanspruch nach § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zustehe. Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Soweit der Bürger Informationen von Behörden des Bundes haben möchte, kann er sich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) berufen. Danach hat jeder Bürger "gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen". Handelt es sich um eine Behörde eines Bundeslandes, kann in den meisten Ländern nach den dortigen Freiheitsgesetzen Auskunft verlangt werden. Sowohl die Bundes- als auch die Landesbehörden dürfen die Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Bürger vorenthalten. So etwa, wenn wichtige öffentliche Belange betroffen sind, eine Gefahr für private Geschäftsgeheimnisse besteht, der Schutz des geistigen Eigentums Vorrang hat oder es um personenbezogene Daten geht, deren Preisgabe nicht interessengerecht ist. In jedem Fall muss die Behörde aber die Verweigerung belegen und darf den Bürger nicht einfach mit dem pauschalen Verweis auf die jeweiligen Paragrafen abspeisen.
Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main dürfen Journalisten kritisch berichten, soweit es sich um Werturteile handelt und die Schwelle zur Schmähkritik nicht überschritten ist (Urt. v. 08.05.2008 - Az.: 2/03 O 154/08). Dies gilt auch dann, wenn sich der Reporter mit dem Verhalten eines sexuellen Beratungsdienst beschäftigt. Der beklagte Journalist hatte in der "Hannoversche Allgemeine Zeitung" über diesen Dienst geschrieben: "Ihr Motto: Wer unter seiner sexuellen Neigung leidet, braucht Hilfe - aber nicht etwa, indem er bestärkt wird, sein Wesen zu akzeptieren, sondern indem er umgepolt wird". Darin sah der sexuelle Beratungsdienst eine rechtswidrige Diffamierung. Zu Unrecht, wie die hessischen Richter entschieden. Mit der getätigten Äußerung würde der Dienst nicht an den Pranger gestellt. Schließlich suggeriere das Wort "umpolen" "weder die Anwendung von physischem noch von psychischem Zwang". Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Soweit es sich um ein Werturteil handelt und dieses keine Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt, gebührt der Meinungsfreiheit der Vorrang und die Berichterstattung ist zulässig. Stehen Tatsachenbehauptungen im Raum, ist zwischen falschen und wahren Behauptungen zu unterscheiden. Wer etwas Falsches schreibt, bedarf keines Schutzes, so dass der Artikel insoweit rechtswidrig ist. Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, muss der Betroffene die Berichterstattung hinnehmen. Allerdings gibt es diesbezüglich noch eine Ausnahme: Auch wenn das Geschriebene den Fakten entspricht, wird der Artikel dann unzulässig, wenn er "einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht" (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - Az. 1 BvR 185/77).
Das Gericht hat die Einwilligungserklärung "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)" als unwirksam eingestuft, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verboten sei. "Aus der (...) vorgelegten (...) Teilnahmekarte ist ein solches Einverständnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Umstand, dass der Zeuge (…) die Zeile, in der die Telefonnummer der Teilnehmer mit der Angabe "Telefon" abgefragt wurde, nicht ausgefüllt hat. Zwar hat der Zeuge die im unmittelbaren Anschluss befindliche Angabe: "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)" nicht durchgestrichen, doch belegt dies nicht sein Einverständnis. Zum einen ist die verwendete Druckschrift so klein, dass der Hinweis kaum lesbar, und damit unwirksam ist. Zum anderen ist eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung (...) darstellt (BGH MMR 1999, 477 ff. - Formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung)." Der Angerufene hatte zudem vor 10 Jahren sein Einverständnis zur Telefonwerbung erteilt, zwischenzeitlich wurde diese Erklärung jedoch nicht genutzt. Diese Erklärung haben die Hamburger Richter aufgrund des des Zeitablaufs für unwirksam erachtet. "Dass eine solche Einwilligung im Rahmen der früheren Lotterieteilnahme (1983-1992) des Zeugen (…) erfolgt wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Zudem kann aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs aus diesem Umstand auch kein vermutetes Einverständnis des Zeugen (…) mehr abgeleitet werden (...)." Ähnlich entschied das LG Berlin (Beschl. v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03), das eine nicht genutzte Einwilligungserklärung spätestens nach 2 Jahren für unwirksam erachtet. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht". Ausführliche Informationen zum Gewinnspielrecht erhalten Sie auch im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen. Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei – was das Internet betreffe – versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren. Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen. Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein. Wörtlich heißt es dazu: „Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden. Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben. Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt . Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. […]“ (Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 16402/07, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.06.2008
Nun gibt es eine neue Kapriole in dieser Auseinandersetzung: Das Land Berlin bewirbt online illegale Glücksspiel-Angebote. Gibt man auf der Webseite http://www.berlin.de den Begriff "Poker" ein, so erscheint die entsprechende Werbung. Einen Screenshot finden Sie unter http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20080630000222.html Ob das Land Berlin weiß, dass es jetzt abmahngefährdet ist? Und ob es weiß, dass es sich - nach seiner eigenen Argumentation - aufgrund von § 284 Abs.4 StGB strafbar macht?
Das Dokument (Download PDF) hat den Inhalt: "Der datenschutzgerechten Gestaltung sozialer Netzwerke im Internet kommt eine zentrale Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörden rufen in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass Anbieter in Deutschland zur Einhaltung des Regulierungsrahmens zum Datenschutz verpflichtet sind. Insbesondere sind folgende rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten: - Anbieter sozialer Netzwerke müssen ihre Nutzer umfassend gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten. Das betrifft auch Risiken für die Privatsphäre, die mit der Veröffentlichung von Daten in Nutzerprofilen verbunden sind. Darüber hinaus haben die Anbieter ihre Nutzer aufzuklären, wie diese mit personenbezogenen Daten Dritter zu verfahren - Die Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) eine Verwendung von personenbezogenen Nutzungsdaten für Werbezwecke nur zulässig ist, soweit die Betroffenen wirksam darin eingewilligt haben. Bei Werbemaßnahmen aufgrund von Profildaten müssen die Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mindestens eine Widerspruchsmöglichkeit haben. Die Aufsichtsbehörden empfehlen, dass die Anbieter die Nutzer selbst darüber entscheiden lassen, ob – und wenn ja, welche – Profil- oder Nutzungsdaten zur zielgerichteten Werbung durch den Anbieter genutzt werden. - Die Aufsichtsbehörden erinnern weiterhin daran, dass eine Speicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus ohne Einwilligung der Nutzer nur gestattet ist, soweit die Daten zu Abrechnungszwecken gegenüber dem Nutzer erforderlich sind. - Für eine vorauseilende Speicherung von Daten über die Nutzung sozialer Netzwerke (wie auch anderer Internet-Dienste) für eventuelle zukünftige Strafverfolgung besteht keine Rechtsgrundlage. Sie wird insbesondere auch nicht durch die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben. - Schließlich weisen die Aufsichtsbehörden darauf hin, dass das TMG die Anbieter dazu verpflichtet, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Nutzer sich gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks mit seinen Echtdaten identifizieren muss. - Die Anbieter sind verpflichtet, die erforderlichen technisch-organisatorischen Maß-nahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Sie müssen insbesondere einen systematischen oder massenhaften Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk verhindern. - Bei der datenschutzfreundlichen Gestaltung von sozialen Netzwerken kommt den Standardeinstellungen – z. B. für die Verfügbarkeit von Profildaten für Dritte – eine zentrale Bedeutung zu. Die Aufsichtsbehörden fordern die Anbieter sozialer Netzwerke auf, datenschutzfreundliche Standardeinstellungen für ihre Dienste zu wählen, durch die die Privatsphäre der Nutzer möglichst umfassend geschützt wird. Diese Standardeinstellungen müssen besonders restriktiv gefasst werden, wenn sich das Portal an Kinder richtet. Der Zugriff durch Suchmaschinen darf jedenfalls nur vorgesehen werden, soweit der Nutzer ausdrücklich eingewilligt hat. - Der Nutzer muss die Möglichkeit erhalten, sein Profil auf einfache Weise selbst zu löschen. Schließlich sollten die Anbieter sozialer Netzwerkdienste die Einführung von Verfallsdaten oder zumindest automatische Sperrungen erwägen, die von den Nutzern selbst festgelegt werden können."
Inhalt: Ob eine fehlende oder unrichtige Informationsbelehrung oder fehlende Angaben auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails die Gefahr einer Abmahnung bergen, soll in dem heutigen Podcast untersucht werden. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite Teil erscheint nächste Woche.
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