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Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat.
Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.07.2014
Die Beklagte gab auf eine Abmahnung der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich, eine bestimmte AGB-Klausel nicht mehr zu benutzen.
Einige Zeit später stellte die Klägerin einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag fest und machte eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte wandte nun ein, dass die ursprüngliche Beanstandung, dass die AGB-Klausel wettbewerbswidrig war, nicht zutreffend gewesen sei. Vielmehr sei die Regelung wirksam.
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Da die Klägerin ihren Anspruch auf den Unterlassungsvertrag stütze, sei nicht mehr zu prüfen, ob die ursprüngliche Abmahnung berechtigt gewesen sei oder nicht. Denn die abgegebene Unterlassungserklärung habe gerade den Sinn, den Streit um diese Frage zu klären und jede Einwendung hinsichtlich des Punktes auszuschließen.
Eine Privatperson bot bei eBay eine urheberrechtswidrige 3 LP-Box mit einem Bootleg von zwei Liveauftritten einer bekannten Musikgruppe aus den 1970er Jahren an. Die Rechteinhaberin bezifferte ihren Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 15.000,- EUR.
Dieser Ansicht folgte das OLG Celle nicht, sondern bewertete das Interesse lediglich mit 5.000,- EUR.
Der Streitwert einer Unterlassungsklage sei bei dem Anbietens eines LP-Bootlegs, der den Mitschnitt eines Live-Konzerts enthalte, geringer zu bewerten als das Einstellen von Musiktiteln über P2P-Tauschbörsen.
Der Streitwert errechne sich nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel. Vielmehr seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine Abschreckungs- oder Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer habe dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils (4 U 95/12) bestätigt.
Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an.
Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“. Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME - made in Germany“ zu bewerben.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen.
Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden ha- be. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch.
Denn die in Deutschland vorge- nommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2014 (4 U 121/13), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.06.2014
Die verklagte Anwaltskanzlei hatte im Rahmen eines Auskunftsanspruchs die Namen der Anleger einer Fondsgesellschaft erhalten. Den Anspruch hatte sie im Auftrag eines Anlegers geltend gemacht. Die Kanzlei verwendete diese Daten nun, um die einzelnen Anleger anzuschreiben und für eine Mandatierung zu werben, um etwaige Haftungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft durchzusetzen.
Das Gericht sah dieses Vorgehen als datenschutzwidrig an.
Die Namen der einzelnen Anleger unterliege einer strengen Zweckbindung. Die Daten seien nur herauszugeben gewesen, damit die einzelnen Anleger untereinander Kontakt aufnehmen könnten, z.B. um eine Interessensgemeinschaft zu organisieren.
Hier würden die Informationen jedoch zu einem gänzlich anderen Zweck verwendet, nämlich zur Akquisition neuer Mandate. Dies sei datenschutzwidrig. Zugleich handle es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß.
Die Klägerin, ein deutscher Zeitungsverlag, führt regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei ihren Kunden durch. Am Ende eines solchen Telefonates fragen die Mitarbeiter der Klägerin, ob sie sich zu einem späteres Zeitpunkt telefonisch melden dürften, falls es im Hause „wieder besonders schöne“ Medienangebote gebe.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersagte der Klägerin diese telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung, sofern die Kunden nicht bereits zuvor in Werbeanrufe eingewilligt haben, weil diese Anrufpraxis eine rechtswidrige Datennutzung für Werbezwecke sei.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sei nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder der Betroffene eingewilligt habe. Schon bei der in Rede stehenden telefonischen Abfrage der Einwilligung in Werbung würden personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift genutzt, weil hierunter jede Verwendung von Daten falle.
Die 1. Kammer bestätigte die Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten und wies die Klage ab. Die Behörde habe das Verhalten der Klägerin beanstanden dürfen, weil ein Verstoß gegen das BDSG vorliege. Die Datennutzung sei nicht gesetzlich erlaubt. Zwar sei die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten u.a. für Zwecke der Werbung nach dem BDSG zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt habe.
Daran fehle es vorliegend aber. Außerdem sei die Nutzung der personenbezogenen Daten nicht als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig. Denn für die Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses sei die Opt-In-Abfrage nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Opt-In-Abfrage zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich. Angesichts der Vielfalt von Werbemethoden stünden der Klägerin ausreichend andere – nicht mit der Nutzung personenbezogener Daten verbundene – Möglichkeiten zur Verfügung, um für ihre Verlagsprodukte zu werben.
Ferner sei davon auszugehen, dass die Betroffenen, die bereits bei Abschluss des Abonnementvertrages die Möglichkeit des Opt-In gehabt und diese bewusst nicht gewählt hätten, bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben seien. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen seien daher insgesamt höher zu gewichten als die kommerziellen Interessen der Klägerin.
Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil der 1. Kammer vom 7. Mai 2014, VG 1 K 253.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.06.2014
Die Kammer untersagte deshalb Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten.
Zwar ist die Wortmarke „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d. h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals.
Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien.
Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig „Rock am Ring“ an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann. Diesen Klauseln, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, hat die Kammer keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zugemessen; eine Verkürzung der Rechte der Nürburgring GmbH sei ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Wie die Kammer in ihrem Urteil näher ausführt, besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das Werktitelrecht an „Rock am Ring“ zusteht, ungeachtet der Insolvenz der Nürburgring GmbH bis heute fort; sie sei insbesondere noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden.
Keinen Erfolg hatte der Eilantrag der Nürburgring GmbH i. E. lediglich insoweit, als damit auch das Verbot angestrebt worden war, zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Herr Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe. Im Verfahren sei, so die Kammer, stets unstreitig gewesen, dass sowohl die Idee zur Durchführung des Festivals als auch der Name „Rock am Ring“ allein von Herrn Lieberberg stammten. Allein dadurch, dass er dies wahrheitsgemäß öffentlich mitteile, verletze er die Klägerin nicht an ihren Rechten am Werktitel „Rock am Ring“.
Die 2. Kammer für Handelssachen hat mit ihrem Urteil nur eine vorläufige Entscheidung getroffen, bei der sie zur Beurteilung des Sachverhaltes auf eine Auswertung derjenigen Unterlagen angewiesen war, die die Parteien in dem unter besonderer Beschleunigung zu betreibenden Eilverfahren vorgelegt haben. Ob zur gleichen Thematik Klage zur Hauptsache erhoben werden wird, ist dem Landgericht Koblenz nicht bekannt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 30.06.2014
Die Kläger standen im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon in Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewilligungszeitraum bewilligt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen.
Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und verlangte von den Klägern die Rückerstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5.670 Euro. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Verkaufserlös Einkommen im Sinne des SGB II sei. Dieses sei zu berücksichtigen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, selbst wenn die Kläger mit dem Kaufpreis offene Schulden getilgt hätten.
Das Sozialgericht hat der gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Klage (S überwiegend stattgegeben. Grundsätzlich handele es sich bei dem gewonnen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Hierunter seien Zuflüsse zu verste-hen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen ließen.
Da es sich bei dem gewonnenen Auto aber um einen Verkehrsgegenstand gehandelt habe, der ohne weiteres von den Klägern sofort hätte genutzt oder verkauft werden können, sei diese Einnahme bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos zu berücksichtigen gewesen, nicht erst beim Verkauf des Autos. Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800,- € stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine so genannten Vermögensumschichtung. Von einer solchen spricht man zB, wenn Wertgegenstände umgangssprachlich „versilbert“ werden.
Deshalb sei der nach dem Glücks-spielgewinn erteilte Bewilligungsbescheid nicht erst durch den Verkauf rechtswidrig geworden, sondern von vorneherein rechtswidrig gewesen, da er von Anfang an die Einnahme „Auto“ nicht berücksichtigte. Ein solcher rechtswidriger Bescheid könne aber nur unter engen Vorausset-zungen aufgehoben werden, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Daher durften die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden und mussten sie daher auch nicht erstatten.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz v. 24.06.2014
Der Beklagte betrieb mehrere Ferienwohnungen in Hamburg. Einer seiner Mieter beging eine P2P-Urheberrechtsverletzung. Der verklagte Vermieter hatte seinen Kunden über die Einhaltung deutschen Rechts ausdrücklich informiert.
Der Rechteinhaber nahm den Vermieter auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.
Beides lehnte das Gericht ab.
Da der Beklagte nicht selbst gehandelt habe, komme allenfalls eine Störerhaftung in Frage, so das AG Hamburg. Eine Verantwortlichkeit sei im vorliegenden Fall jedoch abzulehnen.
Es sei bereits sehr fraglich, ob den Beklagten als Vermieter von Ferienwohnungen überhaupt eine Verpflichtung treffe, entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten und seine Mieter zu belehren. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn der Beklagte sei den entsprechenden Pflichten durch die Belehrung seiner Mieter in ausreichendem Maße nachgekommen.
Eine Haftung sei daher abzulehnen.
Der Beklagte betrieb ein Hotel. Über sein WLAN beging einer seiner Gäste eine P2P-Urheberrechtsverletzung. Der Gast musste, bevor er sich ins WLAN einloggen konnte, den Nutzungsbedingungen zustimmen. Dort erfolgte ein ausdrücklicher Haftungshinweis.
In der Vergangenheit war es bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich gekommen.
Der Rechteinhaber nahm das Hotel auf Zahlung der Abmahnkosten und von Schadensersatz in Anspruch.
Das AG Hamburg wies die Klage ab, da das Hotel keine Verantwortlichkeit treffe.
Für ein Hotel müssten die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung herangezogen werden. Danach seien hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten zu stellen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Beklagte sein Geschäftsmodel nicht mehr weiter betreiben könne. Es sei heute üblich, Gästen die störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen. Daher dürften dem Hotel keine Verpflichtungen auferlegt werden, die dem Beklagten dies unmöglich machen würden.
Auch wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen gekommen sei, habe das Hotel die ausreichende Sorgfalt walten lassen durch den ausdrücklichen WLAN-Haftungshinweis.
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vom 02.07.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 27. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
2. OLG Brandenburg: Anspruch aus Unterlassungsvertrag unabhängig von objektiver Rechtslagen
3. OLG Celle: Streitwert bei urheberrechtswidrigem Bootleg-Album bei 5.000,- EUR
4. OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit "deutsche Markenkondome"
5. OLG Köln: Datenschutzverstoß durch unzulässige Anwaltswerbung
6. VG Berlin: Datenschutzrechtliche Hürden bei Opt-In-Abfragen
7. LG Koblenz: Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an "Rock am Ring"
8. SG Mainz: Hartz IV - Glücksspielgewinn als Einkommen
9. AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter
10. AG Hamburg: Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
Die einzelnen News:
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1. BGH: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
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Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.
LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12
OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13
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2. OLG Brandenburg: Anspruch aus Unterlassungsvertrag unabhängig von objektiver Rechtslage
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Ein Anspruch aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag besteht unabhängig davon, ob die ursprüngliche Verpflichtung, zu deren Unterlassung sich der Schuldner bereit erklärt hat, wettbewerbswidrig war (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.04.2014 - Az.: 6 U 10/13).
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3. OLG Celle: Streitwert bei urheberrechtswidrigem Bootleg-Album bei 5.000,- EUR
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Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Anbietens eines urheberrechtswidrigen Bootleg-Albums bei eBay ist mit einem Streitwert von 5.000,- EUR zu bemessen (OLG Celle, Beschl. v. 11.06.2014 - Az.: 13 W 40/14).
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4. OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit "deutsche Markenkondome"
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Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.
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5. OLG Köln: Datenschutzverstoß durch unzulässige Anwaltswerbung
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Eine Anwaltswerbung verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig, wenn Namen von Anlegern einer Fondsgesellschaft benutzt werden, die im Rahmen eines Auskunftsanspruchs erlangt wurden (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2014 - Az.: 6 U 167/13).
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6. VG Berlin: Datenschutzrechtliche Hürden bei Opt-In-Abfragen
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Bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG) dar, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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7. LG Koblenz: Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an "Rock am Ring"
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Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Dies entschied heute die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz in einem Eilverfahren (2 HK O 32/14).
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8. SG Mainz: Hartz IV - Glücksspielgewinn als Einkommen
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Das Sozialgericht Mainz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Glückspielgewinne im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“) zu berücksichtigen sind (S 15 AS 132/11).
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9. AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter
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Der Vermieter von Ferienwohnungen haftet für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter zumindest dann nicht, wenn er seine Kunden ausreichend über die Nutzung des Internets belehrt hat (AG Hamburg, Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 25b C 924/13).
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10. AG Hamburg: Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
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Ein Hotel haftet nicht für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste (AG Hamburg, Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13).