anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: "Lotto" nicht als Marke eintragungsfähig - VOLLTEXT
2. KG Berlin: Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern
3. OLG Celle: Meta-Tags sind Namensverletzung
4. OVG Hamburg: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung offengelassen
5. Hessicher VGH: Private Sportwetten in Deutschland sind verboten
6. LG Berlin: Urheberrechtsfähigkeit von Webseiten
7. AG Mainz: Keine Androhung mit SCHUFA-Eintrag bei Mobilfunk-Verträgen
8. VG Aaachen: Alemannia Aachen darf auf Homepage nicht für betandwin werben
9. Law-Podcasting.de: Sind Catch-All-Funktionen im Internet rechtswidrig?
10. Special Law-Podcasting.de: Algorithmisch abgemahnt - Oder: Markenverletzung bei Google AdWords
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1. BGH: "Lotto" nicht als Marke eintragungsfähig - VOLLTEXT
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Die lang erwartete Entscheidung des BGH (Beschl. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04 = http://shink.de/xq7wan) liegt nunmehr im Volltext vor:
BGH, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04 = http://shink.de/5uq0nw
"Leitsätze:
1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.
2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt."
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2. KG Berlin: Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern
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Der 9. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies heute in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten zurück, mit denen sich diese generell gegen Veröffentlichungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten.
Die Richter begründeten dies damit, dass eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person zwar die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben verhindern kann, wenn sie durch diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Anspruch darauf, generell eine Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag zu untersagen.
Denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Diese Abwägung kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts vorgenommen werden.
So war in einem der vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle eine Fernsehmoderatorin beim Einkaufen auf einer Ferieninsel fotografiert worden. Das Foto war in einer Zeitschrift unter der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“ abgedruckt. Die Betroffene verlangte allerdings zu Recht, dieses sowie gleichartige Fotos zukünftig nicht zu veröffentlichen.
Nach Auffassung des Gerichts war das Berichterstattungsinteresse denkbar gering, da jeglicher Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu öffentlichen Auftritten der Moderatorin fehlte. Ihr Interesse an Anonymität gehe vor, da sie selbst nur mit wenigen, allgemein gehaltenen Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei. Soweit die Moderatorin darüber hinaus beantragt hatte, die Veröffentlichung von „Bildnissen aus ihrem privaten Alltag“, zum Beispiel beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc. zu unterlassen, blieb die Klage ohne Erfolg.
(Gesch.-Nr.: 9 U 191/05 und 9 U 226/05)
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 28.07.2006
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3. OLG Celle: Meta-Tags sind Namensverletzung
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Das OLG Celle (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: 13 U 65/06 = http://shink.de/ds9gbb) hat entschieden, dass das Einfügen eines Namens als Meta-Tag in eine Webseite eine Namensverletzung nach § 12 BGB ist.
"Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der durch das Verhalten der Beklagten veranlassten Abmahnkosten (...) wegen Verletzung ihres Namensrechts zu.
Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information „H.#######.de“ in den Quelltext ihrer Website hinter dem Tag "META" den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht."
Und weiter:
"Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der Website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.
Zwar ist die Bezeichnung „H.#######.de“ zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14. Februar 2006 I - 20 O 195/05 (= Kanzlei-Infos v. 17.04.2006) verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als Information in den Quellcode einer website hinter dem Tag "META" die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist."
Die noch vom OLG Düsseldorf verneinte Markenverletzung ist inzwischen durch den BGH höchstrichterlich entschieden worden. Nach Ansicht der höchsten deutschen Zivilrichter stellt die unbefugte Benutzung fremder Marken in Meta-Tags eine Rechtsverletzung dar, vgl. die Kanzlei-Infos v. 28.05.2006 = http://shink.de/fgu0iv
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4. OVG Hamburg: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung offengelassen
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In den letzten Monaten werden Gerichtsurteile sowohl von den Befürwortern als auch Gegnern einer Glücksspiel-Liberalisierung zunehmend für eigene Zwecke instrumentalisiert. Dies gilt sogar dann, wenn die Entscheidung objektiv eigentlich nichts Wirkliches zur Unterstützung der eigenen Position aussagt.
Aktuelles Beispiel hierfür ist der Beschluss des OVG Hamburg (Beschl. v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04 = http://shink.de/lo0c7q). So wird in manchen Artikeln, z.B. in diesem hier (= http://shink.de/bax8ro), unmittelbar oder mittelbar der Anschein erweckt, die Hamburger Richter hätten darüber geurteilt, dass die private Sportwetten-Vermittlung ins Ausland rechtswidrig sei.
Ein kurzer Blick in die Entscheidungsgründe zeigt aber, dass das Gericht diese Frage explizit offengelassen hat, da die streitgegenständliche österreichische Lizenz nur die Vermittlung vor Ort in Österreich berechtigte:
"Die Antragstellerin kann keine Rechte daraus herleiten, dass dieses Verbot ihrer Auffassung nach auch während der von dem Bundesverfassungsgericht für die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG bestimmten Übergangsfrist europarechtlich nicht mit der in Art. 49 EGV geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei.
Denn die Dienstleistungsfreiheit verleiht der Antragstellerin jedenfalls kein Recht von einem in dem Herkunftsland Österreich nicht erlaubten Dienstleistungsangebot des Wettbüros (...) in Wien durch Vermittlung von deren Wetten Gebrauch zu machen. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in einer weiteren Betriebsstätte der Wiener Landesregierung vom 5. April 1995 zu Gunsten des Wettbüros (...) erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf Wettgeschäfte, die in der angeführten Betriebsstätte in Wien vor Ort schriftlich abgeschlossen werden."
Mit anderen Worten: Das OVG Hamburg lässt ausdrücklich offen, ob das Verbot privater Sportwetten-Vermittlung europarechtswidrig ist oder nicht.
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5. Hessicher VGH: Private Sportwetten in Deutschland sind verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/0ehvgc) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des Hessichen Verwaltungsgerichtshofs:
Hessicher Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06) ) = http://shink.de/n92yh
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen."
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6. LG Berlin: Urheberrechtsfähigkeit von Webseiten
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Das LG Berlin (Urt. v. 26.01.2006 - Az.: 16 O 543/05 = http://shink.de/c2je3d) hat entschieden, dass Werbetexte auf Webseiten unter gewissen Umstanden urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht einfach durch einen Konkurrenten übernommen werden dürfen.
Dabei stellt das Gericht insbesondere auch auf die Konzeption der einzelnen Menüpunkte ab:
"Die Texte der Klägerin stellen nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk (...) dar. Dabei kann offen bleiben, ob jeder der unter den verschiedenen Überschriften veröffentlichten Textteile auch für sich genommen diesen Schutz beanspruchen kann.
Jedenfalls in Ihrer Gesamtheit lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebotes eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet (...). Die schöpferische Eigenart kann sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Ausgenommen bleiben Anordnungen, die durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben sind (...). Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist (...).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Texte der Klägerin in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie zeichnen sich zunächst im Aufbau durch eine betont deutliche Untergiiederung in insgesamt vier Aspekte ihres Leistungsangebotes - "Planung & Beratung", "Coding & Design", "Promotion" und "Pflege und Betreuung" - aus, die auf den einzelnen Seiten näher erläutert werden. Bereits diese strikte Einteilung in gesonderte Kapitel liegt nicht notwendig in der Logik der Sache, sondern stellt den Ausdruck einer individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums dar."
Der Gerichtsentscheidung lässt sich nicht entnehmen, wie umfangreich und detailiert die einzelnen Werbetexte waren. Insofern ist es schwer aus dem Urteil einen generellen Rückschluss ziehen zu wollen.
Allgemein lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung bei einfachen Werbetexten auf Webseiten - entgegen der aktuellen Entscheidung - nach wie vor sehr zögerlich ist, einen urheberrechtlichen Schutz anzunehmen.
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7. AG Mainz: Keine Androhung mit SCHUFA-Eintrag bei Mobilfunk-Verträgen
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Das AG Mainz (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 84 C 107/06: PDF = http://shink.de/8ym1j) hat entschieden, dass die Androhung eines SCHUFA-Eintrages wegen angeblicher Verbindlichkeiten aus einem Mobilfunk-Vertrag rechtswidrig und somit zu unterlassen ist.
Die Entscheidung hat der Kollege RA David Seiler (= http://shink.de/ftja5j) in eigener Angelegenheit erwirkt. Um den Sachverhalt zu verstehen, hat er freundlicherweise auch seine Antragsschrift zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller bestellte bei der Beklagten ein Handy zur Weihnachtszeit, widerrief dann aber nach dem Fernabsatzrecht und schickte das Gerät zurück. Die Antragsgegnerin monierte, das Gerät sei bei ihr nicht angekommen und machte daraufhin Forderungen geltend. Sie erklärte desweiteren, dass sie einen SCHUFA-Eintrag vornehmen lassen werde mit dem Vermerk, dass der Antragsteller nicht zahlungsfähig oder -willig sei.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin fristgebunden zur Unterlassung einer solchen Handlung auf, es erfolgte jedoch keine Reaktion, so dass er vor dem AG Mainz die einstweilige Verfügung erwirkte.
Die Antragsgegnerin hat inzwischen die einstweilige Verfügung anerkannt, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
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8. VG Aaachen: Alemannia Aachen darf auf Homepage nicht für betandwin werben
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Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in mehreren Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden. Sie lehnte damit die gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen entsprechende Verbotsverfügungen ab, mit denen privaten Wettanbietern die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war. Private Sportwettenanbieter, so die Kammer in ihrer Begründung, bedürften zur Ausübung dieser Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen einer Erlaubnis.
Eine solche besäßen sie nicht. Genehmigungen und Zulassungen aus anderen Bundesländern (etwa die der Sportwetten GmbH Gera noch zu DDR-Zeiten erteilte Lizenz) seien nach ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht für Nordrhein-Westfalen gültig. Keine Geltung in Nordrhein-Westfalen hätten auch Genehmigungen und Zulassungen aus EU-Mitgliedsstaaten (hier Österreich und Malta), da Gemeinschaftsrecht keine Regelung kenne, nach der die in einem EU-Mitgliedsstaat erteilte Sportwettengenehmigung von den anderen Mitgliedsstaaten für ihr Hoheitsgebiet automatisch anzuerkennen sei. Der Statuierung einer Erlaubnispflicht einzelner Mitgliedsstaaten stehe Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Der Untersagung stehe auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung von März 2006 das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen hat.
Für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung habe das Bundesverfassungsgericht nämlich die völlige Untersagung der Durchführung privater Sportwetten gebilligt, wenn gewisse Maßgaben zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht eingehalten würden. Dies sei, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 ausgeführt habe, in Nordrhein-Westfalen der Fall. Die ungenehmigte Veranstaltung von Sportwetten rechtfertige auch wegen der damit verbundenen Gefahren ein sofortiges Einschreiten. Eine formell illegale Gewerbetätigkeit verdiene in aller Regel keinen Vollstreckungsschutz.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 20.07.2006
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9. Law-Podcasting.de: Sind Catch-All-Funktionen im Internet rechtswidrig?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Sind Catch-All-Funktionen im Internet rechtswidrig?" = http://shink.de/68ixl
Inhalt:
Fast jeder kennt sie und viele nutzen sie: Die Catch-All-Funktion bei E-Mails oder Domains. Bei der Catch-All-Funktion bzgl. E-Mails gehen sämtliche Nachrichten an den Admin der betreffenden Second-Level-Domain. Dieses Feature wird nicht selten von Unternehmern und Verbrauchern eingesetzt, um nachverfolgen zu können, ob eine rechtswidrige Datenübermittlung stattfindet.
Der gleiche Vorteil wird auch häufig bei Domains genutzt. Anstatt einer Fehlerseite leitet der Seitenbetreiber den Suchenden aus Usability-Gründen auf die Startseit um.
Der Podcast geht der Frage nach, ob die Nutzung einer solchen Catch-All-Funktion irgendwelche rechtlichen Probleme beinhaltet.
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10. Special Law-Podcasting.de: Algorithmisch abgemahnt - Oder: Markenverletzung bei Google AdWords
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In den letzten Monaten haben die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Google AdWords stetig zugenommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die Buchung eines geschützten Begriffes als bloßes Keyword schon eine Markenverletzung ist. Dieses Thema soll im heutigen Podcast jedoch nicht beleuchtet werden.
Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option „weitgehend passende Keywords“ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen.
In einem Special-Podcast "Algorithmisch abgemahnt: Markenverletzung bei Google AdWords" (= http://shink.de/n2rl5x) beschäftigt sich das Law-Podcasting mit dieser Frage.
Unter 100 Partnerprogramme (= http://shink.de/d9tr8) gibt es zusätzlich eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen. Dort kann auch im Forum diskutiert werden.
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