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Newsletter vom 02.09.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Durchsuchung der Berliner Morgenpost verfassungswidrig _____________________________________________________________ Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben. Sachverhalt und Verfahrensgang: Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch - StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500,00 Euro sowie der Bitte um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von N. für die Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei N. jedoch außerhalb seiner Dienstzeit als Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die 100,00 Euro seien N. für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm zurückgezahlt worden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer: 1. Der Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist eröffnet. Sie umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. 2. Der Eingriff durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sind als allgemeine Gesetze anerkannt, müssen allerdings im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes. Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob er den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen. Diese Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen. Auch wenn § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anwendbar ist, weil ein Journalist selbst (Mit-) Beschuldigter ist, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder bei Journalisten von Bedeutung. Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sind. Strafbar bleiben demgegenüber die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Informa- tion hinausgehen. Hierzu soll insbesondere die Zahlung von Honorar für dienstlich erlangte Informationen zu rechnen sein. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann dies jedoch dann nicht gelten, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkreten Verdacht gerade gegenüber den betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe gegen den Informanten zu finden. Vielmehr erfordert eine Durchsuchung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. b) Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden, wie auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird, zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen. Diesem sollen Geldbeträge für Informationen zu bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern handelt es sich jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht der beschwerdeführende Zeitungsverlag über die bevorstehende Razzia, sondern ein mit diesem nicht zusammenhängendes Online-Portal. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche Informationen Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführer mangelt es daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lässt. Ferner lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes „Journalisten-Handy“ nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade gegen die Beschwerdeführer schließen. Auf dem Handy waren die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten des Online-Portals gespeichert. Dies mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen, sofern nicht erkennbar ist, dass auch gegen diese selbst strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben sind. Was für eine Weitergabe der Informationen über eine Razzia gerade an den Beschwerdeführer sprechen soll, obwohl ein anderes Online-Magazin, für das der andere eingespeicherte Journalist tätig war, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar. Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. Die Rechnung bezog sich auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte dienstunfähig gemeldet hatte. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchtete. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht. Beschlüsse vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 28.05.2015
Nach § 7 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft gekennzeichnet werden. Die Beklagte hatte lediglich Klebefähnchen, auf denen sich die notwendigen Hinweise befanden, an die von ihr vertriebenen Kopfhörern angebracht. Eine dauerhafte Kennzeichnung im Sinne von § 7 ElektroG sei nur anzunehmen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen sei. Diese Voraussetzungen sei bei einer Kennzeichnung durch Klebefähnchen nicht erfüllt.
Eine Verletzung gegen das ElektroG sei zugleich ein Wettbewerbsverstoß, der durch einen Mitbewerber verfolgt werden könne.
Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache. Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.08.2015
Die Klägerin bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an („Flughafen-Shuttle“). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzes- sionierte Unternehmer. Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen, kam sie nicht nach; sie bestritt die Genehmigungspflicht. Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. „Beförderer“ und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht. Sie dient wesentlich - aber nicht nur - dem Verbraucherschutz. Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tritt sie gegenüber den Fahrgästen als Vertrags- partner auf; sie schließt die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Ver- antwortung und für eigene Rechnung ab. Das hat sie auch selbst eingeräumt. Danach ist die Klägerin Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn und benötigt dement- sprechend nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung. Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meis- ten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürf- tiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft. BVerwG 3 C 14.14 - Urteil vom 27. August 2015
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.08.2015
Die Klägerin hatte in der Vergangenheit u.a. Software-Dienstleistungen für die Beklagte erbracht. Dabei hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass für vertragliche Ansprüche die deutsche Gerichtsbarkeit gilt. Nun sah die Klägerin ihre Rechte verletzt und klagte u.a. auch wegen gesetzlichen Ansprüchen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Die Frankfurter Richter urteilten, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch die konkurrierenden gesetzlichen Forderungen mit erfasse. Die Parteien einer Gerichtsstandsklausel wollten regelmäßig sämtliche aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassten Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen.
Es ging um die Übernahme von Tapetenmustern mit naturalistisch abgebildeten Vogelfedern. Die Klägerin sah hierdurch ihre Urheberrechte verletzt. Die Beklagte wandte ein, es liege eine sogenannte Doppelschöpfung vor, d.h. das identische Werk wurde - ohne Kenntnis des anderen - von einer anderen Person parallel hergestellt. Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage ab. Doppelschöpfungen könnten gerade im Bereich der sogenannten kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liege, vorkommen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei ein Tapetenmuster, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liege. Die Tapete der Klägerin zeichne sich dadurch aus, dass Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt würden. Durch diese Technik und die Verwendung echter Vogelfedern entstehe im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck. Vorliegend handelt es sich bei dem klägerischen Tapetenmuster um ein Werk, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt. Die Tapete der Klägerin zeichnet sich dadurch aus, dass Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt werden. Durch diese Technik und die Verwendung echter Vogelfedern entsteht im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck. Der geistig schöpferische Gehalt verharre im untersten Bereich des Werkschutzes. Die Wirkung des Werkes beruhe auf der rein zufälligen - zudem naheliegenden - Aneinanderreihung eines Naturprodukts. Ausgehend hiervon erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass - unabhängig von der Kenntnisnahme des klägerischen Werkes - ein Dritter auf die Idee kommt, Federn desselben Vogels vollflächig unter Verdeckung der optisch störenden Federkiele zu verkleben.
Dafür spreche zudem nicht nur der Umstand, dass naturalistische Motive - wie Blumen und Tiere - im Bereich der Gestaltung von Mustern (Stoff/Tapete) grundsätzlich gebräuchlich seien, sondern auch die von der Klägerin selbst betonte Tatsache, dass die Verwendung von Federn seit dem Jahr 2006 "im Trend" liege.
Inhaltlich ging es um fehlerhafte Preisangaben (UVP-Preise). Der verklagte Marketplace-Verkäufer hatte argumentiert, er habe sich lediglich an das Angebot angehängt und sei somit für den Inhalt nicht verantwortlich. Dies ließ das Gericht nicht geltend. Ein Marketplace-Verkäufer mache sich die dortigen fremden Angaben zu eigen. Er müsse sich daher die dortigen Angaben zurechnen lassen, auch wenn - wie hier - einzelne Texte von Amazon selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt worden seien. Die Schuldnerin hätte entweder die beanstandete Werbung einstellen müssen oder aber sie hätte die für ihr Angebot aufgezeigten Produktinformationen regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit hin prüfen und nach der Verknüpfung ihres Angebotes mit der unrichtigen UVP bei Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müssen. Und dann führt das Gericht noch wörtlich aus: "Der Pflicht, die auf der Verkaufsplattform eingestellten Angebote bezüglich aller Angaben auf etwaige Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, entspricht der Hinweis in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Schreiben der Amazon Services Europe SARL vom 08.12.2014, wonach es entsprechend den von der Schuldnerin akzeptierten Marketplace-Bedingungen grundsätzlich dem Anbieter obliegt, die für dessen Angebote aufgezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Nürnberg: Neuwagen-Überführungskosten müssen in Endpreis eingerechnet werden _____________________________________________________________ Die Kosten für die Überführung eines Neuwagens und für die COC-Papiere müssen mit in den Endpreis eingerechnet werden (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.05.2015 - Az.: 3 U 578/15). Der verklagte Anbieter hatte die Kosten für die Überführung eines Neuwagens und für die COC-Papiere gesondert neben dem eigentlichen Kaufpreis angegeben. Die Nürnberger Richter stuften dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Grundsätzlich seien beim Endpreis sämtliche sonstigen Preisbestandteile mit anzugeben. Im Bereich des PKW-Handels betreffe dies beispielsweise die Aufwendungen für die Überführung und für die COC-Unterlagen. Eine getrennte Angabe sei nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlasse. Oder aber wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden könne.
Beide Ausnahmsfälle seien im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben, so der der Beklagte sämtliche Kosten mit in den Endpreis hätte einrechnen müssen.
Der Inhaber von mehreren bekannten Marken aus dem Parfumbereich klagte gegen Amazon auf Unterlassung, weil er seine Rechte verletzt sah. Bei Eingabe eines Markennamens tauchten als Suchergebnis auch Produkte von Mitbewerbern auf. Das LG Berlin lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab, da überhaupt keine Markennutzung durch Amazon vorliege. Denn ein Amazon-Kunde gehe nicht davon aus, dass die angezeigten Ergebnisse ausschließlich die ursprünglich gesuchten Markenprodukte wiedergeben würden.
Dies sei bereits deswegen der Fall, weil die Produkte im einzelnen namentlich gekennzeichnet seien. Hinzu komme, dass Amazon-Nutzer daran gewöhnt sind, dass auf Suchanfragen auch abweichende Produkte angezeigt würden.
Der Betreiber der Webseite "law.resource.org" stellte den Inhalt von 56 DIN-EN-Normen zum Download auf seiner Webseite für die Öffentlichkeit bereit. Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte. Die Richter sehen in den Werken urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Bei technischen Darstellungen komme ein Schutz dann in Frage, wenn sich der Inhalt nicht bloß auf die technischen Gegebenheiten begrenze, sondern vielmehr eine eigene, individuelle Darstellungsweise wähle. Dies sei hier der Fall.
Der urheberrechtliche Schutz entfalle auch nicht durch § 5 UrhG, wonach amtliche Werke ausgenommen seien. Denn bei den DIN-Normen handle es sich um keine gesetzlichen Bestimmungen und somit auch um keine amtlichen Werke.
Die Klägerin ist ein Pay-TV-Sender und überträgt regelmäßig live Fussbull-Bundesliga-Spiele. Sie hat für die Verbreitung via Kabel, Satellit und terrestrische Verbreitung entsprechende Nutzungsrechte erworben. Die Beklagte betrieb eine Gaststätte und zeigte dort die Berichterstattung zur ersten Fussball-Bundesliga. Die Ausstrahlung der betreffenden Sendung erfolgte über IPTV. Hierdurch sah der TV-Sender seine Rechte verletzt und klagte. Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Die Klägerin habe nicht die entsprechende Rechte erworben, um solche Rechtsverletzungen zu verfolgen. Denn eine solche IPTV-Übertragung greife nicht in das der Klägerin eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die Klägerin selbst wäre nicht berechtigt, die Berichte über IPTV zu verbreiten, weder in Gaststätten noch sonst.
Daraus ergebe sich, dass sie Dritten die Übertragung auf diesem Wege nicht untersagen könne. Denn das Verbotsrecht bestehe nur in den Grenzen der dem Nutzungsberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Göller begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde. Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv - unabhängig von weiteren Erläuterungen - Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ab Zustellung an die Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Ravensburg v. 25.08.2015
In einer Pressemitteilung der Behörde dazu heißt es: "SICS, in Deutschland Marktführer bei Laufschuhen, wählt seine Vertragshändler im Rahmen eines sog. „Selektivvertriebs“ nach strengen Qualitätskriterien aus. Hersteller von Markenprodukten genießen nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, dazu: "Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. |