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Newsletter vom 02.09.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Durch Fake-Anmeldung bei eBay strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten _____________________________________________________________ Wer sich bei eBay unter einem falschen Namen anmeldet und vorgetäuschte Verkaufsangebote unterbreitet, macht sich wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - Az.: 5 StR 146/19).
Der Angeklagte hatte sich unter einem Fake bei eBay registriert und bot durch Waren zum Schein an, ohne diese jemals ausliefern zu wollen.
Der BGH stufte dies u.a. als strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) ein:
"Soweit sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht bei der Auktionsplattform eBay, sondern bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien angemeldet hat, fällt zwar nicht schon die Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB. Und weiter: "Was für die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen gilt, trifft auch für die vom Angeklagten in den Fällen 5 und 7 genutzte Online-Plattform chrono24 zu, bei der nach den (seit 30. Mai 2017 geltenden) Plattformbedingungen zur Anmeldung ebenfalls eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit Herstellung in Deutschland nur zulässig bei wesentlicher Fertigung im Inland _____________________________________________________________ Die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verkehr erwartet zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Er weiß aber, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Es kommt damit maßgeblich auf den Ort der Herstellung und nicht der konzeptionellen Planung an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Eilverfahren die angegriffenen Werbeangaben. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich u.a. gegen die Aussagen: „Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, „German Luxor Quality Standard“ und „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffenen Angaben als Hinweis, dass die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert würden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Im Einzelnen: Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen. Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse. Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält,“ erläutert das OLG. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 31.08.2020
Die Beklagte war Influencerin auf Instagram und hatte mehrere Postings mit werblichem Inhalt vorgenommen. In der 1. Instanz war die Schuldnerin zur Unterlassung verurteilt worden, weil sie gerichtlich nicht ausreichend die Werbung gekennzeichnet hatte und das Landgericht einen Fall von Schleichwerbung annahm. In der Berufungsinstanz schloss sich das OLG Hamburg diesem Standpunkt nicht an. Vielmehr wiesen die Hanseaten die Klage ab. Es liege zwar ein geschäftliches Handeln und auch Werbung vor, so die Richter. Jedoch ergebe sich der kommerzielle Charakter bereits unmittelbar aus den Umständen und müsse daher nicht gesondert hervorgehoben werden.
Angesichts der Zahlen (ca. 1,7 Mio. Abonnenten, ca. 60.000 Personen mit Likes) sei es für den durchschnittlichen Betrachter offensichtlich, dass es sich nicht um private Nachrichten handle, sondern eine geschäftliche Absicht dahinterstecke:
"„Fashion Bloggerinnen“ werden namentlich genannt und ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, auf mehreren Seiten Mode und Accessoires vorzustellen, bei denen wiederum jeweils die Hersteller benannt sind. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass mögliche unerfahrene, minderjährige User mitlesen würden, die besonderen Schutz bedürften: "Denn die Beklagte wendet sich offensichtlich nicht an jugendliches Publikum, zumindest hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (...) dazu bezogen konkret auf die Beklagte nichts vorgetragen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH (AZ.: I ZR 125/20) läuft. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Pflicht zur Fundstellen-Angabe auch bei bloßem Abdruck auf Produkt-Verpackung _____________________________________________________________ Die Pflicht, die genaue Fundstelle eines Tests anzugeben, kann auch dann bestehen, wenn der Werbende lediglich ein Produktfoto verwendet, auf dem die Testsieger-Werbung abgelichtet ist (OLG Köln, Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 U 284/19). Die Beklagte warb in ihrem Flyer für das Produkt "Alpinaweiß" und lichtete dabei ein entsprechendes Foto des Farbeimers ab. Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war somit auch bei der Ablichtung des Produktes erkennbar. Das OLG Köln stufte dies als Fall der Test-Werbung ein, sodass die Beklagte die entsprechende Fundstelle hätte angeben müssen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Beklagte im eigenen Werbetext nicht auf diese Überprüfung hingewiesen habe.
Es reiche vielmehr aus, dass mittels des Fotos hierdurch geworben werde:
"Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist der auf dem Produkt angeführte Testsieg auf der Abbildung des Produkts in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt gut zu erkennen, mit einem entsprechenden Werbeeffekt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. VGH München: Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg rechtswidrig _____________________________________________________________ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 20. August 2020 einen vom Freistaat Bayern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 2019 abgelehnt, mit dem dieses die Art und Weise der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Kläger gerügt hat. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte, nachdem sie am Morgen des 27. Juli 2017 gegen den Kläger Anklage u.a. wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben hatte, mittags eine Pressemitteilung veröffentlicht und zur Durchführung einer mündlichen Presseinformation am selben Tag geladen. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und diesen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft hierzu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Der BayVGH hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass die beanstandete Pressearbeit rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbeschuldigten zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ermittle die Staatsanwaltschaft wegen weitgehend desselben Sachverhalts immer noch gegen den Kläger. Im Fall einer Anklage sei erneut von einem erheblichen medialen Interesse auszugehen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pressearbeit in Bezug auf den Kläger auch künftig nicht anders gestalten werde. Mit der beanstandeten Pressearbeit habe sie gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermittlungsergebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet. (BayVGH, Beschluss vom 20. August 2020, Az. 7 ZB 19.1999)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 24.08.2020
Die Beklagte betrieb Discount-Supermärkte und warb mit der Aussage "50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ Gewährt wurde der Vorteil im Laden jedoch nur dann, wenn der Kunde bei seinem neuen Einkauf auch Mehrweggetränke erwarb. Dies stufte das OLG als irreführend ein. Denn auf diese erhebliche tatsächliche Einschränkung werde nicht hingewiesen, sodass eine Täuschung des Verbrauchers vorliege. Auch wenn es sich lediglich um einen Betrag von 50 Cent handle, sei die Beeinflussung juristisch auch relevant. Denn gerade im Discounter-Bereich herrsche ein erheblicher Preiskampf, bei dem geringe Preisreduzierungen eingesetzt würden, um Kunden zu gewinnen. So auch im vorliegenden Fall. Hinzu komme, dass die Art und Weise des Rabatts ungewöhnlich sei und daher besondere Aufmerksamkeit produziere: Herkömmlicherweise sei nämlich die Pfandrückgabe regelmäßig von Rabattaktionen ausgenommen, da sich die Pfandbeträge für den Händler als durchlaufende Posten darstellt. Eine Gutschrift, die an die Rückgabe von Leergut anknüpfe, sei daher durchaus ungewöhnlich und könne preissensiblen Kunden besonders ansprechen.
Ein Rabatt iHv. 50 Cent sei daher durchaus geeignet, eine erhebliche Zahl von Endverbrauchern zum Aufsuchen der Geschäfte der Beklagten zu veranlassen.
Dies sei gerechtfertigt, weil seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe. Der Senat hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich (Az. 17 B 1/20). Der Beschluss vom 21. August 2020 ist unanfechtbar (Az. 14 MB 1/20).
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 26.08.2020
Nachdem das zuständige Polizeikommissariat die Ermittlungen aufnahm, entfernte der Kläger das Benutzerkonto und versicherte über ein neues, ebenfalls anonymes „Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung, dass eine Gefahr nicht drohe, ohne jedoch seine Identität zu offenbaren. Diese konnte im Laufe der anschließenden Ermittlungen aufgeklärt werden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung beteuerte der Kläger, dass es sich um einen Streich gehandelt habe. Die Polizeidirektion Hannover erlegte dem Kläger die durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten i.H.v. 864,- Euro auf. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und begründet dies damit, dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien. Es habe sich bei seinen Beiträgen um einen erkennbaren Scherz gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Drohungen ausgesprochen oder geplant, glaubhaft eine Straftat vorzutäuschen und dies gegenüber der Schulleitung unverzüglich aufgeklärt, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Einzelrichterin der 10. Kammer begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zu den Kosten des Polizeieinsatzes herangezogen werden könne, weil er Anlass für diesen gegeben hat. Gerade bei anonymen Drohungen im Internet obliege es den Polizeibehörden, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen sei deshalb auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten. Die Tragweite seines Verhaltens müsse für den Kläger auch in seinem Alter bereits erkennbar gewesen sein, selbst wenn er nicht ernstlich mit einem Polizeieinsatz und der Heranziehung zu den entstandenen Kosten gerechnet habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Az. 10 A 3201/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover
Mit den angemeldeten Patenten soll eine chemische Substanz geschützt werden, die bei der Diagnose und Therapie von Prostatakrebs zum Einsatz kommt (sogen. PSMA-Verbindung). Die Klage ist im Kern darauf gerichtet, den Anteil der Beklagten an den Patentanmeldungen übertragen zu bekommen oder zumindest eine Mitberechtigung an diesem Anteil zu erhalten. Nach Auffassung der Kammer ist es der Klägerin nicht gelungen, einen ausreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass ihr die Erfindung zumindest teilweise zusteht. Die Beklagte hatte sich unter anderem darauf berufen, dass eine Mitarbeiterin des DKFZ die Substanz ohne Rückgriff auf Vorarbeiten der Klägerin erfunden habe. Daher liege eine sogen. Doppelerfindung vor. Dies konnte die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht widerlegen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin beweisen müsse, dass die Beklagte die Erfindung nicht selbst, sondern aufgrund der Vorarbeiten der Klägerin gemacht habe. Die Klägerin habe daher nachzuweisen, dass die Mitarbeiterin des DKFZ zum Zeitpunkt ihrer Erfindung die Vorarbeiten der Klägerin bereits gekannt habe. Diese Frage habe aufgrund der der Kammer zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht abschließend geklärt werden können; die Kammer habe sich daher die für ein Obsiegen der Klägerin erforderliche Überzeugung nicht verschaffen können. Da die Klägerin für den Nachweis der von ihr behaupteten Kenntnis die Beweislast trage, verbleibe das Risiko des nicht ausreichenden Nachweises bei ihr. Der Klägerin steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zu. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht in Karlsruhe. Molecular Insight Pharmaceuticals ./. Universität Heidelberg - (2 O 149/18) -
Quelle: Pressemitteilung des LG Mannheim v. 21.08.2020
Mit klaren Worten stellt die Behörde fest, dass EU-Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in die USA zukünftig nur noch dann benutzt werden können, wenn ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet ist. Und das, so die Aussage, werde nur in den seltensten Fällen möglich sein:
" eine Übermittlung auf Grundlage von Standardvertragsklauseln ist zwar denkbar, wird die Anforderungen, die der EuGH an ein wirksames Schutzniveau gestellt hat, jedoch nur in seltenen Fällen erfüllen: Ab Seite 6 des Dokuments präsentiert das Amt eine lesenswerte Checkliste für die Nutzung in der Praxis. Ab Seite 8 f. gibt es dann konkrete Vorschläge wie die EU-Standardvertragsklauseln abgewandelt werden sollten.
Das Dokument schließt mit der Aussage:
"Im Zentrum des weiteren Vorgehens des LfDI Baden-Württemberg wird die Frage stehen, ob es neben dem von Ihnen gewählten Dienstleister/Vertragspartner nicht auch zumutbare Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. Webinar mit RA Dr. Bahr zum Employer Branding am 04.09.2020 _____________________________________________________________ Am 04.09.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Employer Branding ist nicht nur Marketing-Bla Bla"Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 04.09.2020
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