Newsletter
Die Landeslottogesellschaft beauftragte die Klägerin im November 2002 in einem Hosting-Vertrag mit dem technischen Betrieb einer Internetplattform zum Vertrieb von Glücksspielen gegen eine umsatzabhängige Vergütung.
Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock an. Nach dem Blockvertrag des Lotto- und Totoblocks war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften der Bundesländer, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter Beachtung des Blockvertrags und des Lotteriestaatsvertrags auf das jeweilige Landesgebiet zu beschränken.
Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - in einer Telefonkonferenz, die von ihren Lottogesellschaften betriebenen Internetangebote von Glücksspielen einzustellen.
Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die seiner Lottogesellschaft erteilte Erlaubnis zum Internetvertrieb von Glücksspielen. Daraufhin forderte die Landeslottogesellschaft die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Dem kam die Klägerin nach. Die Internetplattform betrieb sie ohne Spielangebot zu Informationszwecken weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2007 auslief.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Einstellung des Internetvertriebs für die Zeit vom 6. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf einer kartellrechtswidrigen Absprache der Bundesländer.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Streitfall keine kartellrechtlichen Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, weil das Land Brandenburg beim Widerruf der Erlaubnis hoheitlich und nicht unternehmerisch gehandelt hat.
Das Bundeskartellamt hatte der Beklagten ein erhebliches Zwangsgeld angedroht, wenn sie ihren Internetvertrieb nicht spätestens bis zum 7. November 2006 für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern öffnet. Demgegenüber hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) das Internetangebot von Glücksspielen als bedenklich angesehen und die Erweiterung des staatlichen Wettangebots bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des Glücksspielrechts ausgeschlossen.
Wegen dieser unterschiedlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskartellamts konnte sich das Land als Ordnungsbehörde ohne Ermessensfehler dafür entscheiden, den weiteren Internetvertrieb von Glücksspielen durch Widerruf der Erlaubnis der Beklagten vollständig zu unterbinden.
Das ordnungsbehördliche, nicht unternehmerische Handeln des Landes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Widerruf der Erlaubnis einer Übereinkunft der Chefs der Staats- und Landeskanzleien der Bundesländer vom 6. November 2006 entsprach, die wiederum der Empfehlung der Glücksspielreferenten der Länder vom 2. November 2006 gefolgt war, den Internetvertrieb gänzlich einzustellen. Im Hinblick auf die damals herrschende große rechtliche Unsicherheit bei der Beurteilung des Internetvertriebs von Glücksspielen bestand ein ordnungsrechtlicher Abstimmungsbedarf zwischen den Bundesländern.
Allerdings kommt aufgrund des Hosting-Vertrags ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen wie Personal- und Leasingkosten in Betracht, die ihr bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entstanden und wegen des Wegfalls der Erlaubnis nutzlos geworden sind. Außerdem kann die Klägerin eine Vergütung für den von der Beklagten gewünschten Weiterbetrieb der Internetplattform ohne Spielangebot verlangen. Da in diesem Zusammenhang noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 24. September 2013 - KZR 62/11 – Anybet LG Potsdam - Urteil vom 23. April 2009 - 51 O 125/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.09.2013
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes.
Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen.
Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 270/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2011 - 8 Sa 355/11 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 25.09.2013
Die Beklagte hatte online noch einen Verweis auf die Batterieverordnung gesetzt. Dies hielt der Kläger für wettbewerbswidrig und mahnte diesen Verstoß ab.
Die Batterieverordnung ist seit dem 01.12.2009 außer Kraft getreten. Die neuen Regelungen finden sich vielmehr in § 18 BatterieG.
Das OLG Hamm stufte den Hinweis auf die veraltete Norm zwar als Rechtsverstoß ein, der jedoch nicht abmahnfähig sei, weil er nicht erheblich sei. Denn inhaltlich würde der Verbraucher über seine Rechte (nahezu) identisch belehrt. Es gehe somit lediglich um den Hinweis auf eine geänderte Rechtsgrundlage.
Da der Verbraucher alle ausreichenden Informationen erhalte, seien seien Interessen nicht erheblich beeinträchtigt, so dass von keinem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß auszugehen sei.
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "Winzerschorle" eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle. Das beklagte Land untersagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung "Winzerschorle" sei irreführend.
Die Angabe "Winzer" dürfe nach europarechtlichen Bestimmungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb hergestellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung "Winzerschorle" für den Verbraucher irreführend. Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Die Verwendung des Begriffes "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" sei nicht irreführend. Die Bezeichnung "Winzerschorle" wecke bei einem verständigen Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handele. Zwar sei die Angabe "Winzer" bei Wein nach europarechtlichen Bestimmungen Eigenerzeugnissen vorbehalten. Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen seien von dieser Regelung aber nicht erfasst. Auch der durchschnittliche Verbraucher nehme nicht an, dass diese Regelung für Weinschorlen gelte.
Er verstehe unter "Winzer" einen Hersteller von Wein, nicht aber einen Hersteller von Weinschorle. Nach Vorstellung des Verbrauchers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff "Winzerschorle" auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern nehme ihn als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des "Bauernbrotes". Insofern unterscheide sich der Begriff "Winzerschorle" auch von der Angabe "Winzersekt", bei der eine gesetzliche Regelung und eine hierauf beruhende Verbrauchervorstellung bestünden, dass es sich um ein Eigenerzeugnis des Winzers handele. Im Übrigen könne im vorliegenden Fall die Bezeichnung "Winzerschorle" auch deshalb nicht mit der Tätigkeit eines bestimmten Winzers in Verbindung gebracht werden, weil das Flaschenetikett keinen bestimmten Winzer, sondern die beigeladene Weinkellerei als Hersteller nenne.
Urteil vom 11. September 2013, Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 27.09.2013
Das LG Berlin (Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 103 O 43/10) war in einem anderen Verfahren noch gegenteiliger Ansicht und hatte die 20-sekündige Werbeunterbereitung auf einer Online-Seite als unzumutbare Werbung eingestuft. Wir hatten bereits damals diese Entscheidung für absolut verfehlt gehalten.
In dem nun vorliegenden Sachverhalt ging es um eine 10-sekündige Werbeunterbrechung auf der Webseite "SpielAffe.de". Dort konnten Minderjährige kostenlos Browsergames spielen.
Das OLG Köln stufte diese Pre-Roll-Unterbrechung (oder auch Interstital genannt) als rechtskonform ein.
Denn ein Zeitraum von 10 Sekunden überschreite - gerade auch im Verhältnis zur Fernsehwerbung - noch nicht die Grenze des Zumutbaren. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Verbraucher die Spiele kostenlos erhalte. Anders als das LG Berlin erklären die Kölner Richter ausdrücklich, dass das verklagte Unternehmen sich nicht entgegenhalten lassen müsse, die Einnahmen auch in anderer Form (z.B. durch Werbebanner) erzielen zu können. Denn es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Firma die für sie effektivste und profitabelste Werbeform nutze.
Die Beklagte inserierte eine Werbeanzeige für Kreuzfahrten in einer Tageszeitung. Sie gab dabei Abfahrts- und Zielort, die Reisedauer, die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen und einen "Ab"-Preis an. Der genaue Zeitraum hingegen fehlte.
Die Richter entschieden, dass bei einer solchen Anzeige die Informationspflichten aus § 5 a Abs.3 UWG einzuhalten seien. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
Nicht erforderlich sei es, dass alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt seien. Vielmehr gelte die Vorschrift bereits dann, wenn die für die Kaufentscheidung wichtigsten Vertragstatbestandteile genannt würden. Es bedürfe weder eines konkreten Angebots noch einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Im vorliegenden Fall habe der Verbraucher alle wichtigen Informationen für seine Entscheidung. Zwar sei der Reisezeitraum nicht ausdrücklich genannt. Hier werde der Kunde aber das Angebot zwanglos so verstehen, dass es auf unbestimmte Dauer gelte.
Jede Verletzung des § 5 a Abs.3 UWG gelte wettbewerbsrechtlich als unwiderlegbar erheblich, so dass von keiner Bagatelle ausgegangen werden könne.
Beide Parteien waren im Bereich der Busreisen tätig, die auch online bestellt werden konnten. Die Beklagte verwendete dabei auf ihrer Webseite für den Bestell-Button die Beschriftung
Das Gericht stufte dies als nicht ausreichend ein. Seit dem 01.08.2012 gilt im Online-Handel die sogenannte Button-Lösung, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ.
Es fehle an einer entsprechenden eindeutigen Formulierung iSd. § 312 g Abs.3 BGB.
Das verwendete Wort "anmelden" impliziere, dass noch keine verbindliche Bestellung stattfinden würde, was aber unzutreffend sei. Auch sei die Beschriftung unwirksam, weil der Text insgesamt zu lang sei und dadurch die Klarheit und Verständlichkeit beeinträchtigt würden.
Auch wenn dem Verbraucher durch einen vorherigen Besuch des Ladenlokals oder Übersendung der Ware das jeweilige Produkt bekannt ist, führt dies nicht zum Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts.
Es ging bei der Auseinandersetzung um eine Lederjacke. Der Verbraucher verlangte seinen Kaufpreis zurück, da er der Ansicht war, dass er wirksam den Vertrag widerrufen hätte. Der verklagte Verkäufer meinte, im vorliegenden Fall kämen die fernabsatzrechtichen Vorschriften nicht zum Zuge. Denn dem Kläger sei die Lederjacke bereits durch einen Besuch im Geschäft bekannt gewesen. Zudem sei die Ware zeitlich vorher auch noch einmal übersandt worden.
Das LG Berlin ist dieser Meinung nicht gefolgt und hat ein Widerrufsrecht bejaht.
Auch wenn der Kläger die Ware bereits angesehen und zuvor einmal erworben (und dann wieder zurückgegeben) habe, schließe dies das Recht auf Widerruf nicht aus.
Denn es handle sich um ein Kleidungsstück. Bei dieser Ware sei nicht allein die Beschaffenheit relevant, sondern maßgeblich sei darüber hinaus, ob die Größe passe und das Produkt dem Erwerber stehe. Da der Körper im Laufe der Zeit durchaus Schwankungen unterworfen sei, sei es daher notwendig, dass der Kläger die Ware noch einmal anprobiere. Aus der Vergangenheit stünden ihm daher gerade nicht sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung. Vielmehr seien die ursprünglichen Daten zwei Monate alt.
Ähnlich das AG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2011 - Az.: 31 C 2577/10), das bei der Beurteilung, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder nicht, danach differenziert, ob der Verbraucher sich vor Ort lediglich generell informieren oder sich schon vertraglich binden möchte
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Handelt es sich hingegen bei dem Kaufgegenstand um etwas, das nicht derartigen zeitlichen und sachlichen Einflüssen unterliegt (z.B. Computer-Monitor oder Fernseher), so ist davon auszugehen, dass die Richter ein Widerrufsrecht verneint hätten.
Die Klägerin ist Veranstalterin des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“. Sie plant, einzelne Fernsehwerbespots in ihrem Programm durch dezentrale Werbespots zu ersetzen, um neue Werbekunden – insbesondere Unternehmen mit regionalem Verbreitungsgebiet oder regionaler Vertriebsstruktur – zu akquirieren. Sie ist der Ansicht, die Ausstrahlung regional differenzierter Werbefenster sei bereits von der Sendeerlaubnis umfasst, die ihr die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilt hat. Anderenfalls stehe ihr ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis zu.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die von der Klägerin geplante Auseinanderschaltung von Werbung sei von der Sendeerlaubnis nicht umfasst. Diese berechtige die Klägerin nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“ über Satellit. Bei den geplanten regional differenzierten Werbefenstern handele es sich jedoch nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen.
Auf die regional differenzierte Werbung im Programm der ARD könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese keiner vergleichbaren Zulassung bedarf. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf entsprechende Ergänzung ihrer Sendeerlaubnis zu.
Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen.
Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2013 - VG 27 K 231.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 27.09.2013
Der Rechteinhaber klagte auf Erstattung von Abmahnkosten und die Bezahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung eines Filmwerkes. Über den Internet-Anschluss war ein bekannter Action-Film der Öffentlichkeit zum P2P-Download angeboten worden. Die von der Klägerin eingeschaltete Ermittlungsfirma Guardely Ltd. ermittelte in 8 Fällen, dass über den Zugang an unterschiedlichen Tagen das urheberrechtlich geschützte Werk bereitgestellt worden war.
Der verklagte Familienvater bestritt die Tatvorwürfe und gab an, dass möglicherweise seine Tochter oder seine Ehefrau den Internetanschluss genutzt hätten. Darüber hinaus sei auch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke bei seinem WLAN-Router durch einen unbekannten Dritten denkbar.
All dies überzeugte das Gericht nicht. Die Robenträger stuften den Beklagten sogar als Täter und nicht - wie sonst üblich - als Mitstörer ein.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es sich bei den vorgebrachten Einwendungen un Schein-Argumente handle.
Einen Fehler bei der Ermittlung schloss das AG Hamburg aus. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass innerhalb von elf Tagen in acht getrennten Verfahren jeweils der Beklagte fälschlich ermittelt worden sei. Vielmehr spreche diese Häufigkeit für die Richtigkeit der Anschlussidentifizierung.
Die mögliche Tatbegehung durch seine Ehefrau oder Tochter habe der Beklagte selbst entkräftet. Denn er habe vorgetragen, dass er seinen Computer so eingerichtet habe, dass die Nutzung von Filesharing-Software durch andere Personen außer ihm kaum möglich sei. Auch habe er eine entsprechende Überwachungs-Software eingerichtet. Zudem werde die neunjährige Tochter bei der Internet-Nutzung auch regelmäßig persönlich überwacht.
Die Nutzung durch einen Hacker liege auch außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Dass sofort am allerersten Tag der Router-Nutzung ein Unbekannter die Sicherheitslücke der Hardware ausnutze, sei eher fernliegend. Auffallend sei auch, dass die P2P-Nutzung exakt an dem Tag aufhörte, an dem die erste Abmahnung beim Beklagten eingegangen sei. Auch könne der Beklagte sich nicht mehr an den Grund der Auswechslung erinnern. Die Erkenntnis, dass hier eine Sicherheitslücke vorliege, sei es in jedem Fall nicht gewesen.
Der Beklagte übernahm in mehreren Fällen ungefragt Produktfotos, die der Kläger angefertigt hatte. Der Beklagte verwendete diese für seine privaten Verkäufe bei eBay.
Das Gericht lehnte in diesen Fällen die Anwendung der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) ab und schätzte die Höhe vielmehr nach eigenem richterlichen Ermessen. Es stufte dabei einen Betrag iHv. 30,- EUR pro Bild für angemessen ein.
Die Sätze der MFM-Tabelle seien ausschließlich auf gewerbliche Nutzung ausgerichtet und somit für Fälle, bei denen es um die einmalige, private Nutzung auf eBay gehe, nicht anwendbar.
Das AG Hannover lehnte auch einen Schadenszuschlag wegen fehlender Urheberbenennung ab. Da bei der privaten Nutzung von Lichtbildern auf eBay eine Nennung des Fotografen nicht üblich sei, komme auch kein Zuschlag in Betracht.
Zurück
Newsletter
vom 02.10.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 40. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 40. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Schadenersatzforderungen gegen die Landeslottogesellschaft Brandenburg nach Einstellung des Internetvertriebs
2. BAG: Arbeitnehmer zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet
3. OLG Hamm: Webseiten-Hinweis auf veraltete Batterieverordnung nicht abmahnfähig
4. OVG Koblenz: Winzerschorle nicht nur vom Winzer
5. OLG Köln: Pre-Roll-Werbung auf Kinder-Browserspiel-Seite erlaubt
6. OLG Schleswig-Holstein: Umfassende Informationspflichten auch bei Zeitungs-Anzeige
7. LG Berlin: Richtige Beschriftung des Bestell-Buttons im Online-Handel
8. LG Berlin: Fernabsatz-Widerrufrecht trotz vorherigem Besuch des Geschäftslokals
9. VG Berlin: Keine regional differenzierten Werbefenster im Privatfernsehen "ProSieben"
10. AG Hamburg: Haftung des Anschluss-Inhabers als Täter bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
11. AG Hannover: 30 EUR Schadensersatz bei Online-Fotoklau im privaten Bereich
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Schadenersatzforderungen gegen die Landeslottogesellschaft Brandenburg nach Einstellung des Internetvertriebs
_____________________________________________________________
Die Klägerin ist ein im Glücksspielmarkt tätiges Dienstleistungsunternehmen. Sie macht gegen die beklagte Lottogesellschaft des Landes Brandenburg Ansprüche wegen der Einstellung des Glücksspielvertriebs im Internet im November 2006 geltend.
OLG Brandenburg - Urteil vom 22. November 2011 - Kart U 4/09 (MMR 2012, 89)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BAG: Arbeitnehmer zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet
_____________________________________________________________
Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Hamm: Webseiten-Hinweis auf veraltete Batterieverordnung nicht abmahnfähig
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Urt. v. 23.05.2013 - Az.: 4 U 196/12) hat entschieden, dass der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung nicht abmahnfähig ist.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OVG Koblenz: Winzerschorle nicht nur vom Winzer
_____________________________________________________________
Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: Pre-Roll-Werbung auf Kinder-Browserspiel-Seite erlaubt
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Urt. v. 12.04.2013 - Az.: 6 U 132/12) hat entschieden, dass die Pre-Roll-Werbung auf der Kinder-Browserspiel-Seite "SpielAffe.de" nicht wettbewerbswidrig ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Schleswig-Holstein: Umfassende Informationspflichten auch bei Zeitungs-Anzeige
_____________________________________________________________
Das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 03.07.2013 - Az.: 6 U 28/12) hat entschieden, dass auch bei einer bloßen Zeitungsanzeige das Unternehmen umfassende wettbewerbsrechtliche Informationspflichten treffen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Berlin: Richtige Beschriftung des Bestell-Buttons im Online-Handel
_____________________________________________________________
Das LG Berlin (Urt. v. 17.7.2013 - Az.: 97 O 5/13) hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und somit wettbewerbswidrig ist.
"Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)".
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Berlin: Fernabsatz-Widerrufrecht trotz vorherigem Besuch des Geschäftslokals
_____________________________________________________________
Ein Verbraucher hat trotz vorherigem Besuch des Geschäftslokals ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (LG Berlin, Urt. v. 12.03.2013 - Az.: 83 S 52/12).
Das Gericht macht klar, dass es entscheidend darauf abstellt, dass es sich um ein Kleidungsstück handelt. Da der menschliche Körper im Laufe von Wochen durchaus Schwankungen unterliege (gemeint ist hier: dicker oder dünner), würden einem Käufer veraltete Information nichts nützen. Er müsse vielmehr die Ware erneut überziehen und schauen, ob die Ware sitze. Im vorliegenden Fall waren ca. 2 Monate vergangen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Berlin: Keine regional differenzierten Werbefenster im Privatfernsehen "ProSieben"
_____________________________________________________________
Im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm „ProSieben“ darf Werbung nicht auseinandergeschaltet und durch regional differenzierte Webespots ersetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG Hamburg: Haftung des Anschluss-Inhabers als Täter bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Anschluss-Inhaber auch für die über seinen Zugang begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen als Täter haften (AG Hamburg, Urt. 19.09.2013 - Az.: 32 C 158/12).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. AG Hannover: 30 EUR Schadensersatz bei Online-Fotoklau im privaten Bereich
_____________________________________________________________
Das AG Hannover (Urt. v. 24.04.2013 - Az.: 550 C 1163/12) hat entschieden, dass bei einer privaten eBay-Versteigerung pro unerlaubt übernommenem Produktfoto ein Schadensersatz von 30,- EUR angemessen ist.
zurück zur Übersicht