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Newsletter vom 02.11.2005, 01:27:00
Betreff: Rechts-Newsletter 44. KW / 2005: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 44. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Recht auf Ersatzsendungen bei Online-Shops erheblich eingeschränkt

2. OLG Hamm: Zweigniederlassungs-Eintrag einer Limited ins Handelsregister

3. OLG Köln: Wer ist Urheber bei Software-Erstellung durch Mitarbeiter in der Freizeit?

4. OLG Stuttgart: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft

5. LG Berlin: Einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom

6. LG Berlin: Ausschluss aus Musik-Charts bei Manipulationsverdachts

7. LG München II: Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

8. AG Kamen: Gewährleistungs-Auschluss bei Online-Auktion

9. AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage?

10. Datenschutz: Big Brother Awards 2005


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1. BGH: Recht auf Ersatzsendungen bei Online-Shops erheblich eingeschränkt
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Der BGH (Urt. v. 21.09.2005 - Az.: VIII ZR 284/04 - PDF = http://shink.de/jzkk3u) hat das Recht von Online-Shops Ersatzsendungen vorzunehmen, in einer aktuellen Entscheidung grundlegend eingeschränkt.

Die AGB des Online-Händlers enthielten die Passage:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten."

Eine solche Regelung benachteilige den Käufer einseitig und verstoße daher gegen geltendes AGB-Recht (§ 308 Nr.4 BGB), so die BGH-Richter:

"Der (...) Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist (...) unwirksam. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt.

Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.

Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht."


Auf den konkreten Fall übertragen:

"Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Zwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklagte lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbehält.

Dies trägt dem Interesse des Kunden, nur die von ihm bestellte Ware als vertragsgemäße Erfüllung (...) annehmen zu müssen, jedoch nicht in jedem Falle hinreichend Rechnung. In der Formularbestimmung ist nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsgegenstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt werden.

Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklagten einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können.

Dies trifft etwa für das vom Kläger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern.

Das berechtigte Interesse des Kunden, eine solche von der Bestellung abweichende Leistung nicht als vertragsgemäße Erfüllung annehmen zu müssen, wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kaufvertrag (...) auf Probe abgeschlossen und dem Kunden (...) ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt wird.

Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als nach der gesetzlichen Regelungen."


Die aktuelle BGH-Entscheidungen dürfte die Überarbeitung der AGB so manchen (Online-)Shops notwendig machen. Das Urteil gillt für den gesamten Geschäftsbereich, sowohl Online- als auch Offline-Shops.

Wichtig zu berücksichtigen ist dabei, dass der BGH die Möglichkeit auf Ersatzsendungen nicht absolut verboten, sondern nur erheblich eingeschränkt hat. Immer dort, wo eine Änderungs-Klausel den Interessen des Käufers nicht gerecht wird, ist diese unwirksam.

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2. OLG Hamm: Zweigniederlassungs-Eintrag einer Limited ins Handelsregister
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Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.06.2005 - Az: 15 W 159/05 = http://shink.de/8zme4) hat entschieden, dass das Registergericht kein Prüfungsrecht hat hinsichtlich der Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Limited ins deutsche Handelsregister.

Die englische Gesellschaft selber war ins ausländische Handelsregister eingetragen wurden. Nun eröffnete die Limited in Deutschland eine Zweigniederlassung und beantragte die Eintragung der Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister. Als Tätigkeit der Zweigniederlassung wurde eine von der Muttergesellschaft z.T. abweichende geschäftliche Tätigkeit angegeben.

Daraufhin verweigerte das deutsche Registergericht die Eintragung.

Zu Unrecht wie das OLG Hamm entschied:

"Der Ansatz des Landgerichts geht darüber weit hinaus, indem der Begriff der Zweigniederlassung als Anknüpfungspunkt für eine sachliche Prüfung verwendet wird, ob die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung von dem Unternehmensgegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist.

Für eine solche weitgehende Prüfung besteht kein gerechtfertigter Anlass.

Die inländische registerrechtliche Prüfung hat keine Ordnungsfunktion im Hinblick darauf, ob eine hier tätige Zweigniederlassung den satzungsrechtlichen Rahmen des Unternehmensgegenstandes der ausländischen Kapitalgesellschaft wahrt. Eine solche Prüfung würde das registerrechtliche Eintragungsverfahren mit hochkomplexen gesellschaftsrechtlichen Fragen belasten (...)

Deshalb entbehrt auch die Schlussfolgerung der Kammer, eine Übereinstimmung des Geschäftsgegenstandes der Zweigniederlassung mit dem statutarischen Unternehmensgegenstand der betroffenen Gesellschaft lasse sich auch nicht im Hinblick auf die allgemein gehaltene Formulierung in Ziffern A und B der Satzung feststellen, weil solche lediglich allgemeinen Beschreibungen nicht ausreichend seien, einer hinreichenden Grundlage."


Das Registergericht hat somit kein eigenständiges Prüfungsrecht, sondern hat nur zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zweigniederlassung (§§ 13 e, 13 g HGB) vorliegen.

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3. OLG Köln: Wer ist Urheber bei Software-Erstellung durch Mitarbeiter in der Freizeit?
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Das OLG Köln (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 6 U 132/04 = http://shink.de/o3vvn9) hatte darüber zu entscheiden, wer Urheber ist, wenn der Mitarbeiter einer Firma eine Software in seiner Freizeit erstellt.

Kläger war der Arbeitgeber, Beklagter der Mitarbeiter. Der Kläger hatte den Beklagten von seiner betrieblichen Anwesenheitspflicht und seinen sonstigen Tätigkeiten freigestellt, damit dieser in seiner Freizeit eine Software programmieren konnte.

Nun stritten die Parteien darum, wer Urheber der Software war.

Gemäß § 69b UrhG ist nach deutschem Recht automatisch der Arbeitgeber Urheber, wenn der Arbeitgeber "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers" gehandelt hat.

Die Frage war nun, ob die Norm auch für die Freizeit des Arbeitnehmers gilt.

"Für den Rechtserwerb des Arbeitgebers ist es (...) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder während der regulären Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt (..).

In diesem Fall ist es nämlich nicht sachgerecht, nach einem Schöpfungsprozess innerhalb oder außerhalb der Freizeit zu fragen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung belegt gerade auch der Streitfall: unstreitig war der Beklagte von seinen sonstigen Tätigkeiten und einer betrieblichen Anwesenheit zeitweilig freigestellt war, um zuhause ("Home Office") an dem Programm zu arbeiten. Bei dieser Konstellation macht es aber keinen Sinn mehr, für die Frage des Rechtserwerbs auf einen Schaffensprozess während oder außerhalb regulärer Dienstzeiten abzustellen."


Und weiter:

"Unerheblich ist überdies, ob der Beklagte als Programmierer eingestellt worden ist. Im Rahmen des § 69b UrhG kann nicht entscheidend sein, ob der Arbeitgeber, wie vorliegend der Fall, "nur" einen begabten Techniker mit der Erstellung einer Software beauftragt hat oder einen als solchen schon angestellten Programmierer."

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4. OLG Stuttgart: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 04.07.2005 - Az.: 5 U 33/05 = http://shink.de/xcuaq) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.

Das OLG Celle (= Kanzlei-Infos v. 10.05.2004 = http://shink.de/fs4opt) und das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.04.2005 = http://shink.de/1mko8b) haben bislang entschieden, dass solche Stellvertreter-Domains rechtlich nicht wirksam sind, da das Namensrecht nicht schuldrechtlich übertragbar sei.

Dieser Ansicht widerspricht nun das OLG Stuttgart.

In den ausführlichen, 23-seitigen Entscheidungsgründen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, sehr wohl mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden kann, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.

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5. LG Berlin: Einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom
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Im schon länger schwelenden Streit zwischen eBay und der Bewertungs-Analyse-Seite bettercom (= http://www.bettercom.de) hat nun das LG Berlin eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 16 O 743/05 = http://shink.de/ofxiz) gegen bettercom erlassen.

Das Online-Auktionshaus eBay hatte den Betreiber von bettercom wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrechts abgemahnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 23.09.2005 = http://shink.de/r0kx1u

Das LG Berlin ist der Ansicht, das Verhalten von bettercom Verletze die Datenbank-Rechte von eBay:

"Das löst einen Unterlassungsanspruch aus §§ 87a, 87 b UrhG aus.

Die Bewertungsdatenbank der Antragstellerin stellt ebenso wie die Angebotsdatenbank eine Datanbank im Sinne des § 87 a UrhG dar. Sie bestehen aus unabhängigen Elemente, weil die für ein Mitglied in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Bewertung auch außerhalb der Datenbank eine eigenständige Information vermittelt. Diese Elemente sind systematisch und methodisch angeordnet und einzeln abrufbar. (...)

Der Antragsgegner verletzt das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin, indem er die darin enthaltenen Datin für eigene Zwecke vervielfältigt.

Dieses betrifft den gesamten Inhalt der Datenbanken, da er diese in automatisierter Form gezielt nach den von ihm benötigten Informationen zu den Mitgliedern, ihrer Angebotsstärke und ihrem Bewertungsprofil durchforstet. Dadurch nimmt er praktisch Rückgriff auf alle verfügbaren Daten, auch wenn diese in ihrer Gesamtheit in der einzelnen Liste nicht auftauchen, sondern stets nur ein Ausschnitt davon.

Es steht der Verletzung des ausschließlichen Rechts der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind; denn § 87b UrhG schützt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin an ihren Daten, sondern ihre Investition, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der Venetzer eingreift. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Datenbank selbst ist nicht erforderlich."


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6. LG Berlin: Ausschluss aus Musik-Charts bei Manipulationsverdachts
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Das LG Berlin (Urt. v. 07.06.2005 - Az.: 16 O 288/05) hatte über den Ausschluss eines Tonträgerherstellers zu entscheiden, der im Verdacht der Manipulation der Musik-Charts stand.

Die Antragstellerin produziert u.a. mehrere bekannte Musikkünstler.

Der Antragsgegner ist ein Verband der Tonträgerindustrie, der u.a. Statistiken ermittelt und Musikcharts für Singles und Alben aufstellt. Hierzu bedient er sich der Hilfe der Media-Control GfK International GmbH & Co. KG, die die erfolgten Verkäufe ermittelt, indem sie Händlerbefragungen durchführt. Wöchentlich berichten etwa 2.000 Verkaufsstellen von Tonträgern ihre Verkäufe an die Endabnehmer.

Die Antragstellerin nahm verdeckt sog. "Stützkäufe" war, damit seine Interpreten in den Charts besser darstanden. Als der Antragsgegner hiervon erfuhr, wurden die Lieder der Musikkünstler für 3 Monate von der Statistik ausgeschlossen.

Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin nun und begehrte eine einstweilige Verfügung gegen das Verbot.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden:

"Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Wiederzulassung zu den Charts vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist indes nicht zu (...).

Wegen der Beeinflussung des Kaufverhaltens der Verbraucher durch die Charts (...) ist der Antragsgegner in besonderer Weise sogar verpflichtet, das Zustandekommen der Verkaufszahlen zu überprüfen und gegebenenfalls gegen Manipulationsversuche vorzugehen. Seine Motivation zum Ausschluss der Produkte der Antragstellerin liegt daher in der Erhaltung der Seriosität der Charts. (...)

Der Ausschluss aus den Charts bei Vorliegen von Verstößen gegen das System der Ermittlung von Verkaufszahlen ist wettbewerbsrechtlich im Interesse des Zwecks der Charts, nämlich der wahrheitsgetreuen Abbildung der Verkaufszahlen, nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin Aufkäufe getätigt hat, ist unstreitig. (...)

Der Ausschluss von den Charts bei Manipulationsversuchen ist sowohl bei Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gerechtfertigt, weil bereits die Geeignetheit der Aufkäufe für eine nicht korrekte Abbildung der Verkaufszahlen die Seriosität der Charts in Frage stellt (...). Die Ausschlussfrist von drei Monaten ist angemessen."


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7. LG München II: Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch
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Das LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05) zu entscheiden.

In der 1. Instanz begehrte der Kläger nach § 34 BDSG einen Auskunftsanspruch. Der Beklagte beschäftigte sich auf seiner Internet-Seite mit der beruflichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraus leitete der Kläger für sich ab, dass der Beklagte auch Daten über ihn sammeln müsse.

Zu Unrecht wie das AG Wolfratshausen entschied:

"(...) Schon nach der eigenen Darstellung des Klägers bestünde kein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG. Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei mit dem Beklagten im Internet in Kontakt getreten, kann dies alleine noch nicht für die Begründung eines Auskunftsanspruchs genügen.

Der umfassende Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG wäre.

Da der Kläger jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür darstellen konnte, in welcher Form der Beklagte irgendwelche Daten über ihn vorgehalten haben könnte, ist er auch nicht Betroffener."


Und weiter:

"Entgegen der Auffassung des Klägers (...) wäre alleine über den Auskunftsanspruch nachzudenken, wenn der Kläger darstellen könnte, dass der Beklagte Daen über Mandanten des Prozessbevollmäcjtigten des Klägers sammelte. Hierfür fehlt es allerdings an jedem nachvollziehbaren Vortrag.

Eine andere Auffassung würde auch den Schutzbereich des § 34 BDSG auf einen den Zweck des Gesetzes überschreitenden, objektiv nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis ausweiten."


Identisch sieht dies das Berufungsgericht, das LG München, welches das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt hat:

"Die Tatsache, dass der Kläger Manant der Kanzlei (...) ist und der Beklagte Daten über diese Kanzlei sammelt, führt noch nicht dazu, den Kläger als Betroffenen iSd. § 3 Abs.1 BDSG anzusehen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Daten über den Kläger sammelt, sind weder dargetan noch beweisen. Für eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hat der Kläger keinen Sachvortrag gebracht, geschweige denn bewiesen."

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8. AG Kamen: Gewährleistungs-Auschluss bei Online-Auktion
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Das AG Kamen (Urt. v. 03.11.2004 - Az.: 3 C 359/04 = http://shink.de/az7z84) hatte über einen Gewährleistungs-Ausschluss bei einer Online-Auktion zu entscheiden.

Der Verkäufer bot an einen PKW an. Er benutzte dabei nachfolgende Klausel: "Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie."

Aus juristischer Sicht macht eine solche Klausel zunächst keinen Sinn, da es im deutschen Recht keine Garantie nach EU-Recht gibt.

Jedoch interpretierte das AG die Erklärung laiengerecht und kam zu dem Schluss, dass hier die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart hatten.

"Zwar bedeutet die Angaben >ohne Garantie< in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das "EU-Recht" ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte."

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9. AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage?
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Heise Online (= http://shink.de/imbadr) schreibt über einen aktuellen Abmahn-Fall im Internet:

"Mario K. ist Schüler. In seiner Freizeit bastelt er am Computer und versucht sich am Bau von privaten Webseiten. Damit seine Seite auch bei den Schulkameraden ankommt, begibt sich der Siebzehnjährige auf die Suche nach bunten Zutaten.

Auf einer britischen Website findet er, was er sucht: "Free wallpapers", also scheinbar kostenlose Bilder von Stars und Sternchen zum Verschönern der Seite. Mario bedient sich und baut die Bilder in sein Internetangebot ein. Aber ein Prominenter fehlt ihm noch – und den findet er auf einer Webseite mit offensichtlich kostenlos nutzbaren Starfotos. Also auch hier ein schneller Download – alles scheint perfekt. Kurze Zeit später bekommt er Post, eine Hamburger Anwaltskanzlei schickt zwei Abmahnungen."


Die Klägerin, die sich selber als "international agierende Bild- und Medienagentur" bezeichnet, verlangt von dem minderjährigen Beklagten Zahlung von knapp 4.000,- EUR aus einer der Abmahnungen.

Der Betrag setzt sich aus 2.700,- EUR (Schadensersatz wg. der Bilder-Nutzung) und 1.230,- EUR (Abmahnkosten) zusammen.

Der Beklagte wird durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Der Prozess wirft neben einer Vielzahl von juristischen Fragen insbesondere auch gesellschaftlich-moralische Fragen auf: Ist es vertretbar gegenüber einem Minderjährigen die gleichen Maßstäbe anzuwenden wie gegenüber Erwachsenen? Ja, weil...? Nein, weil...?

Bei den juristischen Punkten geht es um die - auch in anderen Verfahren immer wieder kontrovers diskutierten - Fragen, ob 200,- EUR für die reine Online-Nutzung einer Bildes nicht unangemessen hoch sind? So bietet z.B. die Verwertungsgesellschaft BILD + KUNST (= http://shink.de/p206vg) solche Möglichkeiten schon für 2,- EUR an. Ob die Einschaltung einer Anwaltskanzlei überhaupt erforderlich und notwendig war? Und ob hier nicht angesichts der extensiven Verfolgung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Klägerseite (§ 8 Abs.4 UWG, § 242 BGB) anzunehmen ist?

Am gestrigen Tage, den 01.11.2005, war mündliche Verhandlung.

Es erging eine Versäumnisurteil, in dem die Klage abgewiesen wurde, da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erschien. Siehe dazu auch den Bericht bei Heise = http://shink.de/dir3h0

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10. Datenschutz: Big Brother Awards 2005
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Wie schon in den Vorjahren - vgl. für 2003 die Kanzlei-Infos v. 25.10.2003 (= http://shink.de/ywx717) und für 2004 die Kanzlei-Infos v. 31.10.2004 (= http://shink.de/iju0ez) - wurde nun auch im Jahre 2005 der "Big Brother Award" verliehen: http://www.bigbrotherawards.de/2005/

Der Preis wurde ins Leben gerufen, um die öffentliche Diskussion um Privatsphäre und Datenschutz zu fördern. Er soll missbräuchlichen Umgang mit Technik und Informationen aufzeigen. Seit 1998 wird er in verschiedenen Ländern und seit dem Jahr 2000 auch in Deutschland an Firmen, Organisationen und Personen verliehen, die in besonderer Weise und nachhaltig die Privatsphäre von Menschen beeinträchtigen oder persönliche Daten Dritten zugänglich machen.

Für sein "Lebenswerk" erhielt Innenminister a.D. Otto Schily die Auszeichnung in der Rubrik "Lifetime" (= http://shink.de/c3b0au), nicht zuletzt dank der Einführung des biometrischen Reisepasses und seiner nationalen und internationalen Aktivitäten im Bereich der Überwachungssysteme.

Dieses Jahr bekam die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in der Kategorie "Kommunikation" (= http://www.bigbrotherawards.de/2005/.comm/) den Award, da die Strafverfolgungsbehörde eine umfangfreiche Handy-Ortung nach einer Straftat bei den Mobilfunkanbieter T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 veranlasst hatte.

In der Kategorie "Verbraucherschutz" (= http://shink.de/6cv6zo) erhielt das WM-Organisation-Komitee des DFB für "die inquisitorischen Fragebögen zur Bestellung von WM-Tickets, für die geplante Weitergabe der Adressen an die FIFA und deren Sponsoren und für die Nutzung von RFID-Schnüffelchips in den WM-Eintrittskarten und damit den Versuch, eine Kontroll- und Überwachungstechnik salonfähig zu machen."

Die weiteren "Preisträger" gibt es unter http://www.bigbrotherawards.de/2005




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