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1. BGH: Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.
Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08
AG Leer - Urteil vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I)
LG Aurich - Urteil vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138)
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.11.2009
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2. OLG Hamburg: Personen-Suchmaschinen-Betreiber haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter
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In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamburg festgestellt, dass eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter haftet, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09). Inhaltlich bestätigen die Richter die Vorinstanz, das LG Hamburg (Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09).
In den Suchergebnissen der Beklagten, einer deutschen Personen-Suchmaschine, fand sich ein Link zur rechtswidrigen Seite eines Dritten, der den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nach einer Abmahnung entfernte die Beklagte den Link und richtete zudem eine Namenssperre ein. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" zu Walter Sedlmayr abrufbar.
Die Suchmaschine sei ihren Prüfpflichten nachgekommen und hafte daher auch nicht. Eine Personen-Suchmaschine sei nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die bei Eingabe des Namens einer Person gefunden werden, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.
Aus identischen Gründen hatte das OLG Hamburg (Beschl .v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09) bei "Yasni.de" eine Haftung abgelehnt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hatten die OLG-Richter vor kurzem in der "Yasni.de"-Angelegenheit (Beschl .v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09) noch lapidar und ohne nähere Begründung die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts abgelehnt. Vgl. dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr.
In dem vorliegenden Fall äußern sich die Hamburger Juristen etwas ausführlicher zu dieser Frage. Sie verneinen die Anwendbarkeit des BDSG, weil die Daten zu keiner Zeit von der Personen-Suchmaschine gespeichert würden. Ein datenschutzliches "Verarbeiten" liege nicht vor, weil keine Speicherung erfolge. Die anderen Möglichkeiten wie "Erheben", "Beschaffen" usw. seien ebenfalls nicht gegeben, denn dies setze voraus, dass die Daten sich in der Verfügungsgewalt der Suchmaschine befänden.
Hier könne aber weder von einem Speichern noch von einer Verfügungsgewalt gesprochen werden, denn die relevanten Daten selbst würden nicht bei der Personen-Suchmaschine gespeichert, sondern auf den Webseiten der indizierten Inhalte, so die Robenträger.
In jedem Fall sei das Anbieten der Information nach § 29 Abs.1 Nr.2 BDSG erlaubt, denn es handle sich um frei zugängliche Quellen. Die Richter verweisen dazu auf die "Spickmich.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08).
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3. OLG Karlsruhe: Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten gegenüber Online-Versandhändlern
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Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken "Scout" und "4YOU". Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt.
Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Die Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" stellen ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, so dass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt.
Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009 - 6 U 47/08 Kart. -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 25.11.2009
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4. OLG Köln: Wechsel des Standorts einer Skulptur verletzt nicht zwingend Urheberrecht
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Auch der bloße Ortswechsel einer Skulptur kann unter gewissen Umständen eine Urheberrechtsverletzung sein, so das OLG Köln (Beschl. v. 12.06.2009 - Az.: 6 U 215/08).
Der Kläger, ein Bildhauer, fertigte für den Bahnhofsvorplatz einer Stadt eine Skulptur an. Diese bestand aus fünf Pferden. Nach Meinung des Künstlers ein anderes Symbol für Freiheit, d.h.die Möglichkeit, sich an jeden Ort zu bewegen.
Einige Zeit später fanden Umbauarbeiten statt. Die Skulptur wurde vom Vorplatz entfernt und in Front eines Verwaltungsgebäudes platziert.
Der Kläger sah darin eine Urheberrechtsverletzung, dennn die ursprüngliche Idee, Freiheit zu symbolisieren, laufe nun aufgrund des neuen Standortes gänzlich ins Leere.
Die Kölner Richter sahen dies anders und verneinten einen Rechtsverstoß.
Zwar herrsche im Urheberrecht grundsätzlich ein Änderungsverbot. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die ursprüngliche Aussagekraft des Kunstwerkes nicht mehr zum Ausdruck komme.
Dies sei hier zu verneinen. Denn die spezifische Aussage komme auch dann zum Eindruck, wenn das Werk nicht mehr auf dem Bahnhofsvorplatz stehe. Das Wechseln des Standortes veränderte nicht den Gesamteindruck des Kunstwerkes.
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5. OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Werbekonzept "DHL goes space"
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Die abstrakten Elemente einer Werbekampagne sind rechtlich nicht geschützt, da sie nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen, so das OLG Köln (Beschl. v. 22.06.2009 - Az.: 6 U 226/08). Die Klägerin entwarf im Jahre 2004 eine Werbekampagne ("DHL goes space"). 4 Jahre später legte die Beklagte eine sehr ähnliche Kampagne vor. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Urheberrechte, da die beiden Konzepte identische Stil-Merkmale verwendeten.
Dem erteilten die Kölner Richter eine Absage. Es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da das klägerische Konzept gar nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche.
Es handle sich vielmehr nur um abstrakte Elemente und Ideen, die noch nicht konkret umgesetzt worden seien. Insofern fehle es an einer individuell-geistigen Schöpfung, die den Schutz des Urheberrechts beanspruchen könne.
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6. OLG Köln: Kein zwingender Urheberrechtsschutz für Computergrafiken
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Computergrafiken sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt, denn die Software gibt bereits viele Gestaltungsmöglichkeit vor, ohne dass es zwangsweise zu einer individuellen, geistigen Schöpfung durch den Anwender kommen muss (OLG Köln, Urt. v. 20.03.2009 - Az.: 6 U 183/08).
Die Beklagte hatte Computergrafiken der Klägerin ungefragt übernommen. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Nun ging es um die Frage, inwieweit Computergrafiken vom deutschen Urheberrecht geschützt sind. Die Kölner Richter verneinten einen solchen Schutz.
Es fehle die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Eine Computersoftware würde heutzutage bereits eine Vielzahl von Gestaltungs- und Designmöglichkeiten vorgeben, so dass der Erstellungsprozess einer Grafik quasi automatisch geschehe, ohne jeden menschlichen kreativen Akt.
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7. OLG Köln: Online-Reklame für neue KFZ muss auf Kraftstoffverbrauch nach PKW-EnVKV hinweisen
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Weist eine Online-Reklame für neue PKW nicht auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach der PKW-EnVKV (PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) hin, so liegt darin ein Wettbewerbsverstoß (OLG Köln, Beschl. v. 03.06.2009 - Az.: 6 W 60/09).
Es handle sich um einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen, so die Richter. Die Vorschriften der PKW-EnVKV seien nicht nur Ordnungsvorschriften, sondern hätten klar marktbezogenen Charakter. Daher liege eine Wettbewerbsverletzung vor, gegen die gerichtlich vorgegangen werden dürfe.
Der Verbraucher müsse vor seiner Kaufentscheidung die Möglichkeit bekommen, sich über die Verbrauchs- und Emissionswerte zu informieren. Nur so könne ein Vergleich aller am Neuwagenmarkt angebotenen Modelle stattfinden.
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8. OLG Zweibrücken: Gewerbliches Ausmaß beim Internet-Auskunftsanspruch
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Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 21.09.2009 - Az.: 4 W 45/09) hat entschieden, dass ein "gewerbliches Ausmaß" beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG dann vorliegt, wenn ganze Filmwerke kurze Zeit nach der Veröffentlichung zum Download bereitgestellt werden.
Die Vorinstanz hatte einen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber abgelehnt, weil nicht nachprüfbar sei, ob der Anschlussinhaber auch der tatsächliche Rechtsverletzer sei.
Dieser Ansicht erteilte das OLG Zweibrücken eine Absage. Ein Anspruch sei nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Anschlussinhaber nicht zwingend die Rechtsverletzungen selbst begangen habe. Eine Prüfung des wahren Rechtsverletzers im Auskunftsverfahren könne nicht erfolgen und würde den Rechtsschutz des Rechteinhabers in unzulässigerweise beschränken. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen rechtfertige es, die Auskunft über die Zuordnung von IP-Adressen zu einem konkreten Anschluss auch dann zu erteilen, wenn die Störereigenschaft des Inhabers noch ungeklärt sei.
Ein gewerbliches Ausmaß liege bereits dann vor, wenn eine Privatperson ein ganzes Filmwerk kurze Zeit nach dem Erscheinen zum Download zur Verfügung stelle.
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9. LG Hamburg: DENIC haftet nur offenkundige Domain-Rechtsverletzungen
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Die DENIC haftet als Mitstörer nur für offenkundige Rechtsverletzungen, so das LG Hamburg (Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 315 O 115/08). Das Gericht bestätigt damit die ganz herrschende Rechtsprechung zur Mithaftung der DENIC.
Wie bereits Mitte 2001 in der Grundlagen-Entscheidung "ambiente.de" vom BGH (Urt. v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99) verkündet, haftet die oberste Hüterin der DE-Domains nur bei klar und leicht erkennbaren Domain-Rechtsverletzungen.
Es müsse für den jeweiligen DENIC-Mitarbeiter zweifelsfrei feststehen, dass eine Domain Rechte eines Dritten verletzt. Weitere Nachforschungen seien der Genossenschaft nicht zuzumuten.
Diese Haftungsbegrenzung sei notwendig, so die Juristen, damit die DENIC ihre Aufgabe als Verwalter der Domains im Interesse aller Internetnutzer wahrnehmen könne und nicht uferlos hafte.
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10. LG Hamburg: Online-Foren-Betreiber ist für rechtswidrige Beiträge ab Kenntnis verantwortlich
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Der Betreiber eines Online-Forums ist erst Kenntnis für fremde rechtswidrige Beiträge verantwortlich, so das LG Hamburg (Urt. v. 16.09.2009 - Az.: 325 O 243/09).
Der Kläger wurde in dem Internet-Forum mehrfach beleidigt, u.a. wurde er als "Arsch" bezeichnet. Als es zu einer erneuten Beleidigung kam, nahm der Kläger den Betreiber des Online-Mediums auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar obliege einem Foren-Betreiber keine general-präventive Überprüfungspflicht. Wenn es jedoch in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen sei, so sei er ausnahmsweise verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die zukünftige Verstöße ausschließen würden.
Da der Beklagte hier keine solchen Maßnahmen ergriffen habe, hafte er als Mitstörer für die beleidigenden Äußerungen.
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11. LG Hamburg: Ohne Einwilligung erlangtes Bild-Material darf bei überwiegendem Informationsinteresse veröffentlicht werden
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Heimlich aufgenommene Bilder, die durch Straftaten erlangt werden, dürfen ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn ein entsprechend großes öffentliches Informationsinteresse besteht, so das LG Hamburg (Urt. v. 28.08.2009 - Az.: 324 O 864/06).
Der Beklagte, ein Tierschutzverein, nahm heimlich Bilder auf dem klägerischen Hühnerhof auf. Es ging darum, die rechtswidrigen Zustände hinsichtlich der Legehennen auf dem Hof zu dokumentieren. Ein Teil der Aufnahmen wurde dann in einem Fernsehbericht auf Pro 7 gezeigt.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar seien die Bildern durch eine Straftat (Hausfriedensbruch) ermöglicht worden. Und grundsätzlich dürften solche rechtswidrigen Aufnahmen nicht verwendet werden.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Materialien dazu dienten, Zustände zu dokumentieren, die von erheblichem öffentlichen Interesse seien. Ein eben solcher wichtiger Grund sei hier im vorliegenden Fall gegeben, denn dadurch würden die unhaltbaren Zustände der Tierhaltung auf dem Hof dokumentiert.
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12. VG Göttingen: Auch österreichische Internet-Hausverlosungen in Deutschland verboten
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Das VG Göttingen (Beschl. v. 12.11.2009 - Az.: 1 B 247/09) hat entschieden, dass auch ein österreichischer Anbieter von Internet-Hausverlosungen dem deutschen Recht unterliegt.
Entscheidend sei nicht, wo der Veranstalter seinen Sitze habe, sondern vielmehr, wo den Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet werde, mitzuspielen. Dies sei bei einem Internet-Angebot auch in Deutschland der Fall.
Da der Spielablauf zufallsbezogen sei und zudem der Einsatz 97,- EUR betrage, handle es sich um ein Glücksspiel. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet jedoch verboten. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken hinsichtlich dieses Verbots bestünden nicht, so die Juristen.
Das Internet-Verbot stelle eine geeignete Maßnahme zur Suchtbekämpfung und zur Sicherung des Spieler- und Jugendschutzes dar. Die Untersagung sei verhältnismäßig, da die von der Behörde vorgeschlagenen Möglichkeiten der Geolokalisation dem Veranstalter möglich und zumutbar seien. Außerdem habe die Behörde keine konkrete Maßnahme verbindlich angeordnet, sondern nur verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt und dem Veranstalter die Umsetzung überlassen.
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13. AG München: Confirmed Opt-In-Verfahren bei E-Mails unzureichend
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Das AG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 48 C 1911/09) noch einmal betont, dass die Zusendung von Werbung an E-Mails, die mittels einfachem Confirmed Opt-In erhoben wurden, rechtswidrig ist. Denn beim Confirmed Opt-In müsse der Empfänger der Mail-Werbung von sich aus aktiv werden, um sich auszutragen. Dies sei unverhältnismäßig und greife in die berechtigten Interesse des Betroffenen ein.
Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Double Opt-In-Verfahren zur Registrierung zu verwenden. Denn hier werde der Newsletter erst durch die Bestätigung der Check-Mail aktiviert. Auf diese Weise werde Missbrauch und die willkürliche, ungewollte Eintragung eines Dritten verhindert.
Die Ansicht, dass eine Check-Mail im Rahmen des Double Opt-In-Verfahrens kein Spam, sondern vielmehr Missbrauch verhindert, setzt sich in der letzten Zeit zunehmend durch: So das LG München (Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09) oder das AG München (Urt. v. 30. 11. 2006 - 161 C 29330/06: PDF).
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14. Law-Podcasting: Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 2".
Inhalt:
Da ist sie nun: Die Reform des Datenschutzrechts im Jahre 2009, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Es war bis wenige Tage vor Toreschluss noch unklar, ob die Neuerungen überhaupt kommen würden. Ein monatelanger Hick-Hack zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD war die Folge.
Die gesamte Reform steht unter dem Eindruck der in der Öffentlichkeit als Adresshandelsskandal bezeichneten Ereignisse.
Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in vier Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste erschien letzte Woche.
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15. Law-Vodcast Special: Interviews zur Datenschutzreform 2009
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Interviews zur Datenschutzreform 2009".
Inhalt:
Da die öffentliche Diskussion über die Datenschutzreform 2009 in der breiten Öffentlichkeit weitgehend einseitig pro Verbraucherschutz geführt wurde, lassen wir heute 7 namhafte Leute aus der Direktmarketing-Branche zu Wort kommen, die in der täglichen Praxis mit den Gesetzesänderungen umgehen müssen. Freuen Sie sich auf 30 Minuten kritische Statements und Anmerkungen.
Als Interview-Partner konnten wir gewinnen (in alphabetischer Reihenfolge:)
- Bernd Ambiel, Ambiel Direktmarketing
- Jochen Bieber, IMC cross-border business
- Ulrich Braunbach, pro:tagon direct marketing
- Simone Düllmann-Peckert, FID Verlag
- Frank Niestendiederich, DataCenter direct
- Sabine Theile, Prisma Werbeagentur
- Stephan Wörösch, dmc direct marketing company
Ein großes Danke schön noch einmal an alle Interviewten!
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