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Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.
3. Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten."
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab.
Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.
Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg.
Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält.
Das ist erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen.
Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem Senat wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG 10 C 12.19 - Urteil vom 24. November 2020
BVerwG 10 C 13.19 - Urteil vom 24. November 2020
BVerwG 10 C 14.19 - Urteil vom 24. November 2020
BVerwG 10 C 15.19 - Urteil vom 24. November 2020
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 24.11.2020
Der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen hatte auf seinem Twitter-Account @MpStephanWeil am 20. und am 23. November 2019 aus Anlass einer Versammlung am 23. November 2019 zu dem Thema „Schluss mit steuerfinanzierter Hetze – Feldmann in die Schranken weisen!“ insgesamt 9 Tweets gepostet.
Der NPD-Landesverband sah sich durch 6 dieser Tweets in seinem Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
Dem ist der Niedersächsische Staatsgerichtshof nicht gefolgt. Die Äußerungen des Ministerpräsidenten waren gerechtfertigt.
Wesentliche Erwägungen:
Dass das Bundesverfassungsgericht als Ergebnis des zweiten NPD-Verbotsverfahrens die NPD zwar nicht verboten, aber festgestellt hat, dass sie mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachtet, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind, hindert sie nicht daran, sich auf den Gewährleistungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berufen zu können.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2017 hat sich darauf beschränkt, die Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien zu begrenzen. Im Übrigen gilt daher der Grundsatz fort, dass die verfassungsfeindliche Partei zwar politisch bekämpft werden darf, aber auch sie in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein soll.
Die Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsens in den streitgegenständlichen Tweets über seine Nutzeradresse @MpStephanWeil erfolgten in Ausübung seines Amtes. Amtsautorität wird auch bei Aktivitäten von Regierungsmitgliedern in sozialen Netzwerken oder beim Einsatz von Mikrobloggingdiensten in Anspruch genommen, wenn diese Aktivitäten unter Nutzeradressen stattfinden, die auf das Amt hinweisen. Außerdem stellen die Tweets einen Eingriff in das Recht auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb dar. Sie bezweckten nämlich, dass Leserinnen und Leser entweder der Demonstration der NPD fernblieben oder sich der Gegendemonstration anschlossen.
Der Antragsgegner kann seinen Eingriff aber damit rechtfertigen, dass er von einer ihm als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht hat. Er setzte sich im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für einen unverzichtbaren Grundpfeiler der Demokratie, nämlich der Institution „Freie Presse“, der Pressefreiheit und dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ein.
Es gehört zu den Amtspflichten des Ministerpräsidenten sich schützend vor die freiheitlich demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen zustellen und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement hiergegen zu stärken. Seine Neutralitätspflicht ist insoweit eingeschränkt.
StGH 6/19
Quelle: Pressemitteilung des StGH Bückeburg v. 24.11.2020
Klägerin war die Deutsche Umwelthilfe. Sie beanstandete, dass der Online-Shop von Netto sich nicht an die gesetzliche Pflicht nach § 17 ElektroG halte, wonach gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen müssen.
Auf ihrer Webseite informierte die Beklagte über das Rücknahme-System einer Dritt-Firma und verwies Verbraucher hierauf.
Erstinstanzlich hatte das LG Duisburg Netto zur Unterlassung verurteilt, vgl. die Kanzlei-News v. 18.07.2019.
Diese Einschätzung bestätigte nun auch das OLG Düsseldorf in der Berufung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: I-15 U 78/19):
Auch wenn also nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stellt, liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG gleichwohl darin, dass sie bzw. die von ihr beauftragte N(...) Digital GmbH in der streitgegenständlichen Antwort-E¬Mail vom 11.04.2018 nicht die Abholung der Beleuchtungsmittel beim Verbraucher angeboten, sondern vielmehr auf Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen hat."
Die Beklagte veräußerte u.a. gewerblich Motorenöl über eBay und warb mit der Aussage
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Es könne der Formulierung bereits nicht die Aussage entnommen werden, dass die Beklagte das Versandrisiko trage.
Vielmehr spreche viel dafür, dass es sich lediglich um eine reklamehafte, rechtliche erlaubte Anpreisung handle:
Ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher wird sich Werbung daher kritisch nähern und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen (...). Übersteigerte Äußerungen werden vom Verkehr zwar häufig jedenfalls in einem entsprechend reduzierten Umfang als Tatsachenbehauptung aufgefasst, z.B. eine „radikale“ Preissenkung als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkung."
Der Verkehr wird daher einen „sicheren“ Versand dahingehend verstehen, dass die Ware nicht beschädigt bei ihm ankommt. Dabei wird er nicht die rechtlichen Folgen einer möglichen Beschädigung, sondern vielmehr die tatsächlichen Folgen - wie etwa den Reklamationsaufwand und die Verunreinigungen - im Blick haben und den „sicheren“ Versand - so er der Werbeaussage überhaupt einen Tatsachenkern entnehmen sollte - nicht als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit auffassen."
Der Kläger wandte sich bereits im Jahr 2015 an die Universität Hamburg und bat auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um die Zusendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen, den Wert von 1.000 EUR übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung.
Die Universität Hamburg kam diesem Begehren nur teilweise nach. Insbesondere wurden die Namen der Zuwendungsgeber größtenteils nicht mitgeteilt, soweit diese eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten. Mit Urteil vom 21. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg daraufhin die Universität Hamburg verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen (17 K 459/16).
Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelte Ausnahmevorschrift, wonach eine Informationspflicht u.a. nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht (§ 5 Nr. 7, Halbsatz 1 HmbTG), nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Das Urteil wird nach Abfassung der Entscheidungsgründe auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar sein.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 25.11.2020
Die Antragstellerin, Herausgeberin der Pirmasenser Zeitung, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße von dem Landkreis Südwestpfalz Informationen sowohl über die seit Beginn der Pandemie insgesamt verzeichneten Infektionszahlen wie auch über die Anzahl der aktiven SARS-CoV2-Fälle, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag am 29. Oktober 2020 ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und gab dem Eilantrag statt.
Mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Verpflichtung des Landkreises werde zwar die Hauptsache vorweggenommen. Die einstweilige Anordnung könne vorliegend aber ergehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin bestehe. Sie könne sich für ihr Begehren auf den einfachrechtlich in § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes normierten Auskunftsanspruch stützen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch die Übermittlung der angefragten Zahlen keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt, insbesondere liege hierin kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung infizierter Personen.
Ungeeignet sei bereits der auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz in einer erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme gewählte Anknüpfungspunkt der „Ortsgemeinde“ als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung von Auskunftsbegehren.
Ortsgemeinden wiesen bei der Einwohnerzahl große Unterschiede auf. Teilweise erreichten Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz die Größe von Verbandsgemeinden, für die Infektionszahlen zur Verfügung gestellt würden.
Aber auch bei sehr kleinen Ortsgemeinden begründeten die abgefragten Informationen für sich genommen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Personenidentifizierbarkeit. Dass es in einer Ortsgemeinde (aktive) SARS-CoV2-Infektionen gebe, lasse ohne Zusatzwissen keinen Rückschluss auf die konkret betroffene(n) Person(en) zu.
Bei lebensnaher Betrachtung müsse gerade in kleinen Ortsgemeinden vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierbarkeit konkreter Personen allein anhand von vor Ort erfolgter und wahrnehmbarer Maßnahmen wie Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen erfolge. Einer amtlichen Mitteilung über die Zahl der aktiven oder zurückliegenden Corona-Fälle bedürfe es für diese Erkenntnis und die Herstellung eines Personenbezugs hingegen nicht.
Beschluss vom 23. November 2020, Aktenzeichen: 2 B 11397/20.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 24.11.2020
Die Klägerin war in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beklagte war Google.
Bei einer Online-Bewertung von Google schrieb ein User über die Firma, bei der die Klägerin angestellt war:
Google wurde zur Löschung des Namens unter Hinweis auf die DSGVO aufgefordert, der Suchmaschinen-Anbieter reagierte jedoch nicht. Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage und verlangte u.a. Löschung und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,- EUR.
Das LG Essen lehnte die Klage ab.
Es fehle bereits an einem Anspruch auf Löschung, so das Gericht. Denn die namentliche Nennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt (Art. 17 Abs.3 a) DSGVO).
Nicht jede Namensangabe begründet eine Datenschutzverletzung und einen ungerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.
Vielmehr hat eine Abwägung der betroffenen Interessen stattzufinden, die vorliegend die Meinungsfreiheit der Nutzerin und die Informationsinteressen des Arbeitsgebers und der Kunden überwiegen lässt. Eine Verletzung des betroffenen informationellen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin ist nicht, erst Recht nicht unschwer, erkennbar. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist nur im geringen Umfang beeinträchtigt (...), wohingegen eine Löschung des Namens einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Nutzerin darstellt und auch nicht unerhebliche Folgen für das Informationsinteresse von Kunden und dem Arbeitgeber hätte (...)."
Zudem hat die Nutzerin die Wirkungen der Bewertung insofern abgeschwächt, als dass sie die Namensangabe in Klammern gesetzt hat und zudem ein Fragezeichen hinter den Namen gesetzt hat. Dies hinterlässt beim durchschnittlichen Leser den Eindruck, dass sie sich nicht sicher ist, ob es sich bei der von ihr bewerteten Mitarbeiterin um die Person mit diesen Nachnamen handelt.
Ferner ist eine Identifikation maßgeblich auf Kollegen des Cafés beschränkt, die Kenntnis davon haben, dass lediglich die Klägerin den benannten Nachnamen trägt. Außerhalb des Cafés ist eine Identifikation jedenfalls erschwert, da nur der Nachnahme ohne den Vornamen genannt worden ist."
Ihre hiervon abweichende Erfahrung mit der Klägerin hat sie insbesondere durch die Namensnennung von ihren bisherigen Besuchen und Erfahrungen abgegrenzt. Aus Sicht eines objektiven Durchschnittslesers wird deutlich, dass insbesondere die Begegnung mit der Klägerin sie zu der Bewertung veranlasst hat und sie hervorheben wollte, dass sie lediglich von einer Mitarbeiterin unfreundlich bedient worden ist.
Ferner besteht auch ein schützenswertes Informationsrecht der Allgemeinheit durch potentielle weiterer Kunden des Cafés sowie ein Informationsrecht des Arbeitsgebers darüber zu erfahren, welcher seiner Mitarbeiter von den Kunden als freundlich oder unfreundlich empfunden werden."
Die Klägerin war in der Vergangenheit bei der Beklagten als Professorin beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses speicherte die Beklagte das Profil der Klägerin und verlinkte auf ihre Homepage. Dieses Profil war ursprünglich als PDF gefertigt worden. Vor einigen stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um, übersah jedoch das PDF und löschte es nicht. Eine Verlinkung fand nicht statt.
Nachdem die Klägerin ausgeschieden war, machte sie u.a. einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO von mindestens 1.000,- EUR geltend.
Erstinstanzlich verurteilte das ArbG Köln (Urt. v. 12.03.2020 - Az.: 5 Ca 4806/19) die Beklagte lediglich zur Zahlung von 300,- EUR. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das LAG Köln lehnte die Berufung mit deutlichen Worten ab und schloss sich der Auffassung der 1. Instanz ab:
Nach der Umstellung des Dateiformats des Internetauftritts im Jahr 2015 liegt eine Nachlässigkeit der Beklagten vor, nicht vollumfänglich geprüft zu haben, ob weiterhin alte Dateiformate abrufbar waren. Zum Zeitpunkt der Umstellung war zudem die Klägerin als Arbeitnehmerin und Lehrende der Beklagten nicht berechtigt, die Löschung des PDF zu verlangen, da die Darstellung der Lehrenden für eine Hochschule unverzichtbarer Inhalt eines Internetauftritts und damit der erforderlichen Datenverarbeitung war.
Richtig hat das Arbeitsgericht auch gewertet, dass die Intensität der Rechtsverletzung marginal war. Die veröffentlichen Tatsachen über die Klägerin waren inhaltlich richtig, allein das Logo der Beklagten auf dem Profil ermöglichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den fehlerhaften Rückschluss, die Klägerin sei auch im Zeitpunkt des Abrufs des PDF noch Lehrende der Beklagten. Zwar mag es sein, dass das PDF unter den ersten zehn Einträgen der Suchmaschine Google bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin erschien. Wie viele Personen tatsächlich dann das PDF angeklickt haben, um es vollständig zu lesen (nach dem Vortrag der Beklagten, welcher nicht bestritten wurde, soll es nur zwei Zugriffe gegeben haben), ist nicht nachgewiesen."
Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband, Beklagte die Betreiberin der Webseite advocado.de.
Advocado.de hatte ihre Homepage so ausgestaltet, dass beim Aufruf ein Cookie-Banner erschien. Es gab vier kleiner gehaltene, vorab aktivierte Menüpunkte:
Dies stufte das LG Rostock als klar rechtswidrig ein, weil dadurch keine informierte Einwilligung vom User eingeholt werde:
Zwar hat der Verbraucher die Möglichkeit sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Tatsächlich wird der Verbraucher jedoch regelmäßig den Aufwand eines solchen Vorgehens scheuen und deshalb den Button ohne vorherige Information über die Details betätigen. Damit weiß der Verbraucher aber gerade nicht, welche Tragweite seine Erklärung hat.
Der Umstand, dass der Nutzer bei dem nun verwendeten Cookie-Banner auch die Möglichkeit hat, über den Bereich „Nur notwendige Cookies verwenden" seine Einwilligung auf technisch notwendige Cookies zu beschränken, ändert an der Beurteilung nichts. Insoweit ist festzuhalten, dass dieser Button gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen ist.
Zudem tritt er auch neben dem grün unterlegten und damit als vorbelegt erscheinenden „Cookie zulassen"-Button in den Hintergrund. Diese Möglichkeit wird von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Daran ändert auch der Einleitungstext nichts, da dieser bereits nicht darüber aufklärt, welche Cookies wie vorbelegt sind und damit durch welchen Button, welche Cookies „aktiviert“ werden."
Auch das beanstandet das LG Rostock:
Die Beklagte hat gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie durch Einbindung von Drittanbietercookies personenbezogene Daten an diese überträgt und die Drittanbieter diese Daten (auch) für eigene Zwecke verarbeiten, wie im Fall der Einbindung des „Google-Analytics"-Cookies des Anbieters Google.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich insoweit um eine gemeinsame Verantwortung für eine Datenverarbeitung i.S.d. Art. 26 DSGVO und nicht um eine Auftrags Verarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. (...)
Denn Google verarbeitet die Daten nicht allein zum Zwecke der Nutzung durch den Betreiber der Website. Vielmehr behält sich Google, ebenso wie andere Drittanbieter, ausdrücklich die Verarbeitung auch zu eigenen Zwecken vor."
Dort heißt es: „Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist die Verarbeitung im Zusammenhang mit Google Analytics keine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Nach Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 10 DSGVO hat der Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst zu bestimmen. Daraus folgt die Pflicht des Auftragsverarbeiters, die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten (Art. 29 DSGVO).
Beim Einsatz von Google Analytics bestimmt der Website-Betreiber nicht allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Diese werden vielmehr zum Teil ausschließlich von Google vorgegeben, sodass Google insoweit selbst verantwortlich ist, und vom Seitenbetreiber vertraglich akzeptiert. Die Verarbeitung beim Einsatz von Google Analytics stellt einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, in dem die verschiedenen Aspekte der Verarbeitung nur als Ganzes einen Sinn ergeben.
Dies hat zur Folge, dass die Beteiligten innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit nicht ihre Rolle als Auftragsverarbeiter und/oder Verantwortlicher wechseln können. Zwar bietet Google weiterhin einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung an, stellt aber zusätzlich in den „Google Measurement Controller-Controller Data Protection Terms“ klar, dass für bestimmte Verarbeitungsprozesse Google und der Anwender (Website-Betreiber) getrennt verantwortlich seien. Zudem stellt Google in den Nutzungsbedingungen klar, dass Google die Daten für eigene Zwecke, insbesondere auch zum Zweck der Bereitstellung seines Webanalyse- und Trackingdienstes, verarbeite. Gemäß Artikel 28 Abs. 10 DS-GVO handelt es sich bei Google damit nicht mehr um einen Auftragsverarbeiter.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sind Google und der Google-Analytics-Anwender gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich, sodass die Anforderungen des Art. 26 DS-GVO zu beachten sind,"
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht legt an vielen Stellen den Finger tief in die hinlänglich bekannten Wunden und offenbart damit anschaulich, dass die allermeisten Cookie-Banner in Deutschland fehlerhaft und rechtswidrig sind. Es war nur eine Frage der Zeit, bis hierzu ein Gericht sich äußert.
Ebenso bedeutsam und praxisrelevant ist die zweite Konstellation, die das Gericht zu beurteilen hatte: Nämlich, dass beim Einsatz der üblichen websiteübergreifenden Analyse- und/oder Social-Media-Tools (im vorliegenden Fall war es Google Analytics) eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegt und keine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Die Entscheidung dürfte für viel Aufruhr und Aufsehen in der Online-Szene sorgen. Auch wenn das Gericht eigentlich nur die bislang bekannten und überwiegend vertretenen Rechtsauffassungen bestätigt.
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Newsletter
vom 02.12.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen des Domain-Inhabers
2. BVerwG: Anspruch auf IFG-Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten
3. StGH Bückeburg: Kritische Tweets von Ministerpräsident über NPD sind rechtmäßig
4. OLG Düsseldorf: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräte zurücknehmen
5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbeaussage "Wir liefern sicher, günstig, schnell" ist nicht irreführend
6. OVG Hamburg: Kein Anspruch auf Information über die von der Universität Hamburg erhaltenen finanziellen Zuwendungen
7. OVG Koblenz: Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden müssen an Presse herausgegeben werden
8. LG Essen: Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung kein DSGVO-Verstoß
9. LAG Köln: 300,- EUR DSGVO-Schadensersatz für vergessene Online-PDF-Datei
10. LG Rostock: Cookie-Banner ist rechtswidrig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen des Domain-Inhabers
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In einer weiteren Grundsatz-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 15.10.2020 - Az.: I ZR 13/19) klargestellt, wann ein Domain-Registrars für die Urheberrechtsverletzungen des Domain-Inhabers haftet.
"1. Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).
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2. BVerwG: Anspruch auf IFG-Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten
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Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 16.17 - Urteil vom 22. Februar 2018 -
VG Berlin, 2 K 630.15 - Urteil vom 27. April 2017 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 17.17 - Urteil vom 22. Februar 2018 -
VG Berlin, 2 K 633.15 - Urteil vom 27. April 2017 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 18.17 - Urteil vom 22. Februar 2018 -
VG Berlin, 2 K 634.15 - Urteil vom 27. April 2017 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 19.17 - Urteil vom 22. Februar 2018 -
VG Berlin, 2 K 636.15 - Urteil vom 27. April 2017 -
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3. StGH Bückeburg: Kritische Tweets von Ministerpräsident über NPD sind rechtmäßig
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In dem Organstreitverfahren der NPD den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag des NPD-Landesverbandes zurückgewiesen, mit denen dieser die Feststellung begehrt hat, dass der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account ihr Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat (Az.: StGH 6/19).
Der auch in Niedersachsen als unmittelbares Verfassungsrecht geltende und damit zu den Prüfungsmaßstäben des Staatsgerichtshofs zählende Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht aller auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen wirkenden Regierungs- und Oppositionsparteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit. Im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung gelten daher ihnen gegenüber grundsätzlich das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot.
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4. OLG Düsseldorf: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräte zurücknehmen
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Der Online-Shop des bekannten Discounters Netto muss alte, ausgediente Elektrogeräte selbst zurücknehmen und darf den Verbraucher nicht auf die Rücknahme-Systeme Dritter verweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: I-15 U 78/19).
"Allerdings enthält § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise nämlich könnten Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern. Schon die Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG zeigt, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbeaussage "Wir liefern sicher, günstig, schnell" ist nicht irreführend
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Die Aussage eines Online-Händlers "Wir liefern sicher, günstig, schnell" ist nicht irreführend und stellt somit keine Wettbewerbsverletzung dar (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.09.2020 - Az.: 6 W 99/20).
"Wir liefern sicher, günstig, schnell".
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und klagte.
"So ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr dieser üblichen Werbefloskel überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen wird. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen enthalten keine „Angabe“ im Sinne von § 5 UWG. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass die reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liegt.
Und weiter:
"Hier ist jedoch fernliegend, dass der Verkehr der Angabe „sicher“ die Übernahme des Versandrisikos entnehmen wird. Vielmehr wird der Verkehr durch den Kontext „günstig“ und „schnell“ die Formulierung „sicher“ dahingehend verstehen, dass die tatsächliche Art des Versandes und nicht die rechtliche Folge des Versandes angesprochen wird.
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6. OVG Hamburg: Kein Anspruch auf Information über die von der Universität Hamburg erhaltenen finanziellen Zuwendungen
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Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Entscheidung vom heutigen Tag eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und eine Klage auf Zugang zu Informationen über die von der Universität in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen abgewiesen (3 Bf 183/18).
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7. OVG Koblenz: Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden müssen an Presse herausgegeben werden
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In Rheinland-Pfalz müssen die Behörden Auskünfte zu SARS-CoV2-Infektionszahlen an die Presse grundsätzlich auch dann erteilen, wenn diese heruntergebrochen auf die Ebene der Ortsgemeinden begehrt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
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8. LG Essen: Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung kein DSGVO-Verstoß
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Nach Ansicht des LG Essen (Urt. v. 29.10.2020 - Az.: 4 O 9/20) darf der Name eines Firmen-Mitarbeiters im Rahmen einer Online-Bewertung angegeben werden, ohne dass es sich dabei um einen DSGVO-Verstoß handelt.
"Ich bin hier immer zum fruhstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett. Aber wurde heute so unfreudlich "bedient" von Frau XY (...)".
Bei XY handelte es sich um den Nachnamen der Klägerin. Sie war die einzige Beschäftigte mit diesem Namen bei der Bäckerei.
"Die Namensangabe der Klägerin begründet ebenfalls keine (unschwer erkennbare) Rechtsverletzung. Obwohl ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin durch die Namensangabe unstreitig vorliegt, begründet dieser noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder eine Datenschutzverletzung.
An einer weitreichenden Wirkung fehle es insbesondere, weil nur der Nachname der Klägerin benannt worden sei:
"Die Nutzerin hat berechtigt den Namen der Klägerin in ihrer Bewertung genannt. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Namensangabe in nicht erheblichem Umfang beeinträchtigt. Denn die Klägerin ist nur in ihrem beruflichen Wirkungskreis, also in der Sozialsphäre, die im Vergleich zur Privat- und Intimsphäre den geringsten Schutz erfährt, betroffen.
Nach Ansicht des Richters sei die Namensnennung insbesondere deshalb notwendig, weil diese Kernelement der Äußerung sei:
"Denn ohne die Namensnennung ist das Meinungsäußerungsrecht nicht in demselben Maße gewahrt. Die Namensnennung ist wesentlicher Teil der Bewertung. Die Nutzerin hat in ihrer Bewertung nämlich zunächst herausgestellt, dass das Team üblicherweise bei der Bedienung sehr nett gewesen ist.
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9. LAG Köln: 300,- EUR DSGVO-Schadensersatz für vergessene Online-PDF-Datei
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Übersieht ein Arbeitgeber nach Ausscheiden seines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen ein PDF mit personenbezogenen Daten, handelt es sich um eine DSGVO-Verletzung, die einen Schadensersatz von 300,- EUR rechtfertigt (LAG Köln, Urt. v. 14.09.2020 - Az.: 2 Sa 358/20).
"Die erkennende Kammer tritt den Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Bemessung des immateriellen Schadens bei der versehentlichen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF mit dem Profil der Klägerin auf dem Server der Beklagten bei. Der Verschuldensgrad ist sehr gering.
Zwischen den Zeilen zweifelt die Richter bereits, ob die erstinstanzlich ausgeurteilten 300,- EUR überhaupt begründet sind. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:"Dabei kann dahinstehen, ob der zugesprochene immaterielle Schadensersatz nicht bereits zu hoch war, da die Beklagte insoweit zur Verknappung des Prozessstoffes keine Anschlussberufung eingelegt hat."
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10. LG Rostock: Cookie-Banner ist rechtswidrig
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Das LG Rostock (Urt. v. 15.09.2020 - Az.: 3 O 762/19) hat entschieden, dass die meisten Cookie-Banner in Deutschland fehlerhaft und damit rechtswidrig sind.
"[ ] Notwendig [ ] Präferenzen [ ] Statistiken [ ] Marketing"
Daneben gab es noch den Punkt "Details anzeigen" und einen größeren, grün umrandeten und optisch hervorgehobenen "OK"-Button.
"Eine wirksame Einwilligung ist damit auch mit dem nunmehr verwendeten Cookie-Banner nicht möglich. Denn auch bei diesem sind sämtliche Cookies vorausgewählt und werden durch Betätigung des grün unterlegten „Cookie zulassen '-Buttons „aktiviert“. Damit entspricht die Gestaltung des Cookie-Banners grundsätzlich der Gestaltung in dem durch den BGH entschiedenen Fall.
Darüber hinaus hatte die Beklagte zahlreiche Social Media- und Analyse-Tools (hier insbesondere: Google Analytics) auf der Webseite eingebunden, informierte in ihrer Datenschutzerklärung aber nicht über den Umstand, dass hier eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorlag. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass lediglich eine Auftragsdatenverarbeitung gegeben sei.
"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, dass diese im Falle gemeinsamer Verantwortung für eine Datenverarbeitung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern nicht zur Verfügung zu stellen.
Und weiter:
"Entsprechend haben die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder inzwischen auch eine entsprechende Einschätzung abgegeben. Es ist insoweit auch auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 12.05.2020 zu verweisen (...)
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung ist außerordentlich lesenswert. Bereits deshalb, weil sie, soweit ersichtlich, das erste gerichtliche Urteil ist, das sich mit der aktuellen Cookie-Banner-Problematik beschäftigt.
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