Newsletter
Der verklagte private Fernsehsender strahlte mehrere Glücksspiel-Angebote aus, u.a. Wunderino, DrückGlück und MrGreen. Es wurden jeweils nur Domains genannt, auf denen der Teilnehmer kostenlos mitspielen konnte.
Der BGH stufte dies gleichwohl als Rechtsverstoß ein. Denn durch die Werbung und den Verweis auf die kostenlosen DE-Domains werde zugleich auch mittelbar für die entgeltpflichtigen COM-Domains geworben:
(...) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den Fernsehspots sei ersichtlich das Ziel verfolgt worden, den Absatz von Dienstleistungen hinsichtlich der Glücksspielangebote auf den "com"-Internetseiten zu fördern. Die Internetangebote unter den jeweiligen "de"- und "com"-Domainnamen wiesen hinsichtlich ihrer Farbgebung, der verwendeten grafischen Elemente, der eingesetzten Logos, des Aufbaus der Internetseiten und/oder der verfügbaren Spiele Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten auf, wobei die Domainnamen in ihren unterscheidungskräftigen Bestandteilen übereinstimmten.
Der angesprochene Verbraucher schließe daraus auf eine Zusammengehörigkeit der Angebote. Er werde sich maßgeblich die Kennzeichen "Drückglück", "Wunderino", "MrGreen" und "Rizk" einprägen und diese bei der Suche nach den beworbenen Angeboten im Internet in eine Suchmaschine eingeben. Da in diesem Fall jedenfalls auch die "com"-Domainnamen angezeigt würden, bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass ein interessierter Verbraucher auf die dortigen Internetseiten gelange.
Der Begriff der Werbung umfasst auch Maßnahmen, die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der mittelbaren Absatzförderung von Produkten auf einer anderen als der unmittelbar beworbenen Internetseite dienen (...)."
Anhand der vorgerichtlichen Hinweise des Klägers musste sich der (...) nicht aufdrängen, dass die ausgestrahlten Fernsehspots Werbung für die unerlaubten Glücksspielangebote auf den Internetseiten "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com", "www.mrgreen.com" und "www.rizkcasino.com" enthielten.
Die vom Berufungsgericht angenommene umfassende Ähnlichkeit der Internetangebote unter den jeweiligen Top-Level-Domains "de" und "com" ergab sich aus den Schreiben des Klägers nicht hinlänglich.
Zur Annahme eines daraus folgenden Rechtsverstoßes bedurfte es zudem eingehender rechtlicher Überlegungen zur Bewerbung der in den Fernsehspots nicht genannten Internetseiten, ohne dass die Rechtsfrage einer mittelbaren Werbung zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich geklärt war.
Die deshalb anzustellende aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage war der (...) nicht zumutbar (vgl. BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 84 bis 86] - Rundfunkhaftung I). Dass sie ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 10. April 2019 dennoch eine Rechtsprüfung veranlasst und danach eine unzulässige mittelbare Werbung für nicht gegeben erachtet hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen."
Klägerin war ein bekanntes Logistikunternehmen, das über entsprechende markenrechtliche Eintragungen für den Bereich Transport- und Logistikbereich verfügte ("DACHSER"). Sie nutzte die Zeichen u.a. auch auf LKWs.
Beklagte war ein im Modellautos und sonstigen Modellanlagen spezialisierte Firma, die den Namen auf ihren Produkten benutzte, um die Fahrzeuge der Klägerin nachzubilden.
Der Klägerin sah ihre Markenrechte verletzte und klagte.
Und verlor vor dem BGH.
Die amtlichen Leitsätze lauten:
Wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke trägt, ist eine Ausnutzung des Rufs "in unlauterer Weise" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, die Wertschätzung der bekannten Marke werblich zu nutzen. Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).
2. Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modellbereich und einer entsprechenden Verbrauchererwartung besteht ein berechtigtes Interesse des Spielzeugherstellers, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität darstellen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es ausreichen, wenn das Modell die für die Unternehmensidentität entscheidenden Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, so dass der Verkehr in dem Modell den Nachbau eines in der Realität typischerweise vorkommenden Gebäudes des Markeninhabers erkennt."
Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt.
Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“.
Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin – erfolglos - zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Senats hat die Beklagte die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.
Davon kann hier – so der Senat – nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten.
Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führt nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern wird nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen.
Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärkt den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist.
Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 27.04.2023
Die verklagte TK-Firma warb mit den Worten:
Hier bei k.m. bekommst Du günstige Handytarife in bester D-Netz Qualität.“
Die Klägerin bewertete diese Reklame als irreführend, da es technisch gar kein D-Netz mehr gebe.
Das OLG Hamburg teilte diese Ansicht nicht und verneinte einen Rechtsverstoß:
Unter D-Netz hat man also diese beiden Netze verstanden. Demgegenüber telefonierten E-Plus- und O2-Kunden im sog. E-Netz. Sofern die Antragstellerin darauf verweist, dass es „ein D-Netz“ technisch nie gegeben habe, so wurde dieser Begriff aber jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. (...)
Diese Tatsachen, insbesondere der Begriff D-Netz sind jedenfalls etwas älteren Verbrauchern bekannt. Da die Antragsgegnerin ihren Kunden Verträge im heutigen Telekom- oder Vodafone-Netz anbietet, ist die Werbung mit „D-Netz Qualität“ nicht irreführend. Auch wenn es heute kein D-Netz in diesem Sinne mehr gibt und auch nie gab: Gemeint sind offensichtlich die Netze von Telekom und Vodafone und so wird die Angabe vom Verkehr auch verstanden."
Trotzdem wird auch bei diesem Teil des angesprochenen Verkehrs durch die angegriffene Werbung keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt.
Wer den Begriff D-Netz aus früheren Zeiten nicht kennt, wird mit ihm schlicht gar nichts anfangen können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin meint, man verstehe darunter ein Netz mit besonderer technischer Leistung. Sie erklärt selbst nicht, welche besondere Leistung dies sein solle.
Da auch in der Werbung eine Erklärung des besonderen technischen Standards nicht erfolgt, bleibt der jüngere Kunde bei dem Blickfang „D-Netz“ zunächst ratlos zurück. Dies macht die Werbung aber nicht wettbewerbswidrig.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Wenn sich Kunden unter „D-Netz“ nichts vorstellen können, veranlasst sie die Werbung damit nicht zu einem Vertragsschluss; sie werden nicht kaufentscheidend irregeführt.
Was man nicht versteht, bewegt einen nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 170 (172): Der schillernde Ausdruck „People-Magazin“ sei zu diffus, um eine Irreführung herbeizuführen). Eine Irreführung setzt zu jeder Zeit wesensmäßig voraus, dass eine Diskrepanz zwischen der objektiven Realität und einer durch die Werbung erweckten Bedeutungsvorstellung vorliegt.
Nicht erfasst werden Phantasiebezeichnungen ohne jeden Informationsgehalt – wie es sich bei „D-Netz“ für Jungkunden verhalten dürfte. Auch die Auslösung vager Begriffsassoziationen („bestimmt ein tolles Netz“?) alleine reicht nicht aus, um eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG zu begründen (vgl. MüKoUWG/Ruess, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 153 bis 157 m.w.N.)."
Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen entschieden. Das Gericht hat damit seine Eilentscheidungen aus November 2021 (27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20) auch in der Hauptsache bestätigt, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Eilbeschlüsse erhobene Rechtsmittel im September 2022 zurückgewiesen hatte (13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21).
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben wird, sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts anwendbar.
Der hierauf gestützte angefochtene Bescheid verstößt weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union. Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen - im vorliegenden Fall die zypriotischen - Regeln gelten.
Es kommt vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht zur Anwendung, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohen.
Studien haben gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hatte, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt hatte, um solche Inhalte zu blockieren. Die Anbieter müssen daher sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rechtslage sich zwischenzeitlich in Deutschland und Zypern geändert hat. Denn für die Frage, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses im Sommer 2020 an.
Soweit die Landesanstalt für Medien ihre Beanstandungs- und Untersagungsverfügung dagegen zusätzlich darauf gestützt hatte, dass die Angebote neben Pornografie auch andere entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte aufwiesen bzw. kein Jugendschutzbeauftragter bestellt war, hat die Kammer den Klagen stattgegeben und den Bescheid insoweit aufgehoben.
Hinsichtlich dieser Verstöße konnte die Kammer ernste und schwerwiegende Gefahren nicht feststellen, die es rechtfertigen würden auch insoweit das Recht des Herkunftsstaates der Klägerinnen - Zypern - unangewendet zu lassen.
Gegen sämtliche Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 27 K 3604/20, 27 K 3605/20 und 27 K 3606/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 26.04.2023
Der Kläger begehrte die Löschung bestimmter Suchergebnisse von Google Ireland. Die lehnte dies u.a. damit ab, dass ausschließlich Google LLC aus den USA verantwortlich sei.
Dieser Ansicht folgte das LG Heidelberg nicht, sondern stufte auch die europäische Tochter als haftbar ein:
Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
„Verarbeitung“ ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ anzusehen (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 – Google Spain – juris Tz. 41)."
Art. 26 DSGVO setzt voraus, dass es mehrere Verantwortliche geben kann, wobei gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO bei einer Aufteilung von Verantwortlichkeiten die betroffene Person unabhängig von dieser Aufteilung ihre Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen kann.
Die Tätigkeiten einer Suchmaschine, die der EuGH aufzählt und als Verarbeitung personenbezogener Daten einstuft, sind zwischen Google LLC und der Beklagten aufgeteilt. Google LLC findet, indexiert und speichert Daten und legt eine Rangfolge fest, die Beklagte stellt nach den Google-Nutzungsbedingungen die Informationen den Nutzern im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zur Verfügung.
Nach dem weiten Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO stellt bereits die Anzeige einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung von Daten dar (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 - Google Spain – juris Tz. 57), über deren Zweck und Mittel im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz die Beklagte als Diensteanbieterin entscheidet. Sie ist daher als Mitbetreiberin der Suchmaschine und (Mit-)Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO anzusehen (so auch LG Köln, Beschluss vom 04.07.2022 – 28 O 168/22 - ZD 2022, 564)."
Die Klägerin bot Gewinnspiele mit einem Einsatz von 0,50 EUR an.
Die zuständige Behörde erließ daraufhin eine Untersagungsverfügung, weil die Regelungen des GlüStV auch bei Kleinstbeträgen anwendbar seien.
Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht.
Ohne Erfolg. Das VG Köln stufte die behördliche Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein:
Ihr Einwand, der ordnungsrechtliche Begriff des Glücksspiels könne nicht weitergehen als der Glücksspielbegriff des § 284 Strafgesetzbuch (StGB), weshalb wie im Strafrecht hinsichtlich des verlangten Entgelts von einer Unerheblichkeitsschwelle ausgegangen werden müsse, greift nach summarischer Prüfung nicht durch.
(aa.) Zunächst lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 keinerlei „Bagatellgrenze“ bzw. „Erheblichkeitsschwelle“ entnehmen. Danach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV haben die Landesgesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages eine eigene Definition normiert und dabei von der Aufnahme einer Erheblichkeitsschwelle abgesehen. Der Wortlaut umfasst „jegliches“ Entgelt, das für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrages hat auch ansonsten den Begriff des „Entgelts“ selbst nicht definiert. Nach allgemeiner Bedeutung des Begriffs ist unter einem „Entgelt“ grundsätzlich jede Gegenleistung zu verstehen.
Etwas anderes folgt auch nicht nach einer weiteren Auslegung.
(bb.) Aus der amtlichen Erläuterung zum Glückspielstaatsvertrag (...) ergibt sich ebenfalls nicht, dass für die Entgeltlichkeit ein Mindestbetrag erforderlich wäre.
Dort heißt es vielmehr, dass ein Glücksspiel (nur) dann nicht vorliege, wenn ein Entgelt nicht verlangt werde.
Weiter heißt es dort: „Ein solches Verlangen ist nicht gegeben, wenn neben einer entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit (z.B. Mehrwertdienst) eine gleichwertige, praktikable und unentgeltliche Alternative - z.B. durch Postkarte, E-Mail oder via Internet - zur Teilnahme an demselben Spiel angeboten wird“. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Spielteilnahme bei Gewinnspielen über Telefonmehrwertdienste - und zwar unabhängig von der Höhe der Mehrwertdienstgebühren - bei überwiegendem Zufallselement als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ansieht.
Kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist somit nur dann gegeben, wenn ausschließlich für die Übermittlung der Erklärung des Spielteilnehmers Beförderungskosten, aber nicht darüber hinaus Kosten für den Telefonmehrwertdienst anfallen, oder eine unentgeltliche Alternative im oben beschriebenen Sinne angeboten wird, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 - 10 CS 10.1347 -, juris Rn. 23."
Im Strafrecht wird stets an eine in der Vergangenheit liegende Rechtsgutverletzung angeknüpft, wobei nur ausgewählte Verhaltensweisen pönalisiert werden. Aus diesen unterschiedlichen Zwecksetzungen heraus ist es nicht angezeigt, eine teleologische Reduktion des Tatbestands vorzunehmen, die in einschränkender Weise ein Einschreiten verhindern soll, da entscheidend die präventive Verhinderung von Gefahren ist. Damit bleibt vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr kein Raum für eine Erheblichkeitsschwelle,"
Die verklagte Firma stellte koffeinhaltige Energy Drinks her und bewarb diese mit der Aussage
Es handle sich dabei um gesundheitsbezogene Reklame, die nicht erlaubt sei:
Mit den Aussagen über „Power, Leistung und Konzentration" (...) und „immer volle Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Fokus und Energie“ (...) wird (...) ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts und der Leistungsfähigkeit sowie den kognitiven Funktionen des Körpers hergestellt."
Darüber hinaus gilt für zugelassene spezifische gesundheitsbezogene Angaben, dass diese nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden dürfen, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit dem Nährstoff usw. herauszustellen (...).
Dieser Grundsatz muss für die Verwendung von noch nicht zugelassenen „on hold“ Claims erst recht gelten, weil nicht einzusehen ist, weshalb für diese weniger strenge Anforderungen gelten sollten als für bereits zugelassene Claims, die umfassend geprüft wurden (...).
Die vorliegend streitgegenständlichen Aussagen über Konzentration und Reaktionsfähigkeit beziehen sich in dem vorliegenden Kontext (...) nicht auf das in dem Getränk enthaltene Koffein, sondern allgemein auf das Getränk, was nach den oben genannten Grundsätzen unzulässig ist. Ein hinreichender Bezug zu dem Koffein wird in der angegriffenen Werbung nicht hergestellt.
Die mit dem Klageantrag (...) angegriffene Aussage „MAXIMALE WIRKSAMKEIT - Das neue (...) Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten." befindet sich als zweiter von drei Bullet Points unter der Überschrift „Wichtige Daten“. In diesem Abschnitt wird Koffein gar nicht erwähnt."
Der Angeklagte veranstaltete in seinen Räumlichkeiten ein nicht genehmigtes Spiel-Casino. Er stellte 6 Glücksspielautomaten auf, zudem fanden Würfelspiele mit erheblichen Bargeldeinsätzen statt.
Der Angeklagte ist bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vorbestraft.
Das AG Paderborn verhängt bei seinem Urteil eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung. Zudem zog es die Tatbeiträge iHv. rund 96.000,- EUR ein:
Durch die Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach §§ 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Zu Gunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis berücksichtigt werden. Im Tatzeitraum war der Angeklagte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem musste hinsichtlich der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl vom 25.02.2021 ein Härtefallausgleich vorgenommen werden.
Demgegenüber musste zu Lasten des Angeklagten gehen, dass dieser sein Spielcasino über einen langen Tatzeitraum hinweg betrieben hat. Auch hat er dabei hohe Gewinne eingestrichen.
Unter Berücksichtigung dieser sowie sämtliche im Übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf die insgesamt zur Erfüllung aller Strafzwecke ausreichende Freistrafe von einem Jahr erkannt. Diese Strafe ist geeignet, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm verübten Tat nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten."
- same procedure as every year"
Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Referenten:
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 16.05.2023
Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr
Zurück
Newsletter
vom 03.05.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Unzulässige Glücksspiel-Werbung auch dann, wenn auf Domains mit kostenlosen Angeboten verwiesen wird
2. BGH: Geschützte Firmen-Namen dürfen ohne Genehmigung auf Spielzeug-LKW genutzt werden
3. OLG Düsseldorf: Satz "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" markenrechtlich für Eierliköre nicht geschützt
4. OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung eines TK-Unternehmens mit "D-Netz Qualität" oder "D-Netz Garantie"
5. VG Düsseldorf: Eilentscheidung bestätigt - Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig
6. LG Heidelberg: Bei Löschungsansprüchen gegen Suchergebnisse ist Google Ireland mitverantwortlich
7. VG Köln: Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen durchsetzbar
8. LG Hamburg: Energy Drink darf nicht mit Aussage ".... verleiht Dir die nötige Power" beworben werden
9. AG Paderborn: Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel strafbar = Bewährungsstrafe von 1 Jahr
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Unzulässige Glücksspiel-Werbung auch dann, wenn auf Domains mit kostenlosen Angeboten verwiesen wird
_____________________________________________________________
Ein Rundfunkveranstalter haftet für unzulässige Glücksspiel-Werbung, die er ausstrahlt, sobald er auf die Rechtsverstöße hingewiesen wurde. Ein Rechtsverstoß liegt auch dann, wenn nur auf Domains mit kostenlosen Angeboten verwiesen wird (BGH, Urt. v. 23.02.2023 - Az.: I ZR 155/21).
"Ebenfalls als rechtsfehlerfrei erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch die ausgestrahlten Fernsehspots sei für die unerlaubten Glücksspiele auf den Internetseiten "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com", "www.mrgreen.com" und "www.rizk.com" geworben worden.
Im konkreten Fall genieße die Beklagte als Rundfunkbetreiber jedoch gewisse Haftungsprivilegien, sodass sie eine Verantwortlichkeit nur dann treffe, wenn sie grobe und rechtswidrige Rechtsverletzungen festgestellt habe:
"Die (...) hat die Pflicht zur Überprüfung der Fernsehspots auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße mit Blick auf die Bewerbung der unerlaubten Glücksspiele auf den Internetseiten mit der Top-Level-Domain "com" jedoch nicht verletzt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Geschützte Firmen-Namen dürfen ohne Genehmigung auf Spielzeug-LKW genutzt werden
_____________________________________________________________
Geschützte Firmen-Namen dürfen ohne Genehmigung auf Spielzeug-LKW genutzt werden, da hieran ein berechtigtes Interesse besteht (BGH, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: I ZR 66/22).
"1. Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf nicht nur - wie in der Wirklichkeit - das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Düsseldorf: Satz "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" markenrechtlich für Eierliköre nicht geschützt
_____________________________________________________________
Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben. Der unter anderem für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wies heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 (Aktenzeichen 2a O 202/20) zurück. Das Urteil des 20. Zivilsenats (Aktenzeichen I-20 U 41/22) ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de brufbar.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung eines TK-Unternehmens mit "D-Netz Qualität" oder "D-Netz Garantie"
_____________________________________________________________
Die Werbung eines Telekommunikations-Unternehmens mit den Aussagen "D-Netz Qualität" oder "D-Netz Garantie" ist nicht irreführend, wenn (OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2023 - Az. 15 U 63/22).
"KOMM IN DIE WELT DES VOLLEN EMPFANGS
Der User nutzte dabei letzten Endes die Netze der Deutschen Telekom oder Vodafons.
"Das Landgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, dass der Begriff D-Netz vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone verstanden wird. Diese Würdigung teilt der Senat jedenfalls für den Kreis der älteren Handynutzer, die die Anfänge des Mobilfunkbooms mitbekommen haben. Sie wissen noch, dass ehemals das Netz der Telekom als „D1“ und dasjenige von Mannesmann, später Vodafone, als „D2“ bezeichnet wurde.
Auch in den Worten "D-Netz Qualität" sei keine Rechtsverletzung erkennbar, so die Richter weiter:
"Man kann indessen mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass jüngeren Verbrauchern, die die Anfänge des Mobilfunkwesens nicht selbst miterlebt haben, die o.g. Begrifflichkeiten insbesondere zum D-Netz nicht vertraut sind.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. VG Düsseldorf: Eilentscheidung bestätigt - Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig
_____________________________________________________________
Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht auf Grundlage des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Heidelberg: Bei Löschungsansprüchen gegen Suchergebnisse ist Google Ireland mitverantwortlich
_____________________________________________________________
Nach Ansicht des LG Heidelberg ist Google Ireland für die angezeigten Suchergebnisse mitverantwortlich und kann bei etwaigen Löschungsbegehren daher mit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (LG Heidelberg, Urt. v. 31.03.2023 - Az.: 6 S 1/22).
"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hält die Kammer die Beklagte allerdings für passivlegitimiert.
Und weiter:
"Hier sind sowohl Google LLC als auch die Beklagte als Verantwortliche zu betrachten.
Hinweis: In dem konkreten Fall lehnte das Gericht aber aus weiteren Gründen die Klage ab.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. VG Köln: Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen durchsetzbar
_____________________________________________________________
Zufallsbezogene Spiele mit einem Einsatz von 50 Cent unterfallen vollständig den glücksspielrechtlichen Regelungen und können daher verboten werden (VG Köln, Beschl. v. 31.08.2022 - Az.: 24 L 1095/22).
"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt die Glücksspieleigenschaft der auf der Internetseite angebotenen Spiele auch nicht deshalb, weil der Einsatz für eine Einzelteilnahme maximal 0,50 EUR pro Spiel, bei Abschluss eines Monatsabos auf das einzelne Spiel gerechnet 9 Cent betrage und die tägliche Teilnahme derzeit auf zehn Spiele und damit 5,00 EUR begrenzt sei.
Und weiter:
"Darüber hinaus sprechen der Sinn und Zweck des Glückspielstaatsvertrages ebenfalls dafür, auch Kleinstbeträge nicht von dessen Anwendungsbereich auszunehmen, denn dieser ist auf eine präventive Verhinderung von Gefahren ausgerichtet und damit dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen.
Deshalb werden die öffentlichen entgeltlichen Glücksspielangebote einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt, vgl. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Hierdurch kann etwa bereits im Vorfeld unterbunden werden, dass das Veranstalten des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider läuft. Demgegenüber lässt sich die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle mit der Ultima Ratio des Strafrechts begründen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Hamburg: Energy Drink darf nicht mit Aussage ".... verleiht Dir die nötige Power" beworben werden
_____________________________________________________________
Ein Energy Drink darf nicht mit der Aussage ".... verleiht Dir die nötige Power" beworben werden (LG Hamburg, Urt. v. 19.01.2023 - Az.: 312 O 256/21).
"MAXIMALE WIRKSAMKEIT- Das neue (...) Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten."
Dies stufte das LG Hamburg als unzulässige Werbung ein.
"Die streitgegenständlichen Aussagen enthalten derartige gesundheitsbezogene Angaben.
Und weiter:
"Die Angaben zur Konzentration und Reaktionsfähigkeit sind unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen wurden noch nach den Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 HCVO zulässig sind. (...)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG Paderborn: Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel strafbar = Bewährungsstrafe von 1 Jahr
_____________________________________________________________
Die Veranstaltung von Glücksspiel ohne eine staatliche Genehmigung ist in Deutschland strafbar. Im konkreten Fall sprach das AG Paderborn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung aus (AG Paderborn, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 65 Ls 16/22).
"Das Geständnis des Angeklagten hat sich in der Hauptverhandlung bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 16.05.2023
_____________________________________________________________
Am 16.05.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Update 2023: Werbeeinwilligungen nach DSGVO
und UWG
Auch dieses Jahr – dem 4. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2023 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.