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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Bei unerlaubter Sportwetten-Vermittlung nur geringe Schuld -> Einstellung des Strafverfahrens
2. OLG Bamberg: Spam-Mails auch gegenüber Gewerbetreibenden rechtswidrig
3. KG Berlin: Noch einmal: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
4. OLG Düsseldorf: Keine beschreibende Markenbenutzung für Domainnamen zulässig
5. OLG Hamburg: Domain "Deutsches-Handwerk.de" irreführend
6. OVG NRW: Umfassendes Jackpot-Verbot nach § 9 SpielVO
7. OLG München: Opt-In auch bei Inverssuche möglich
8. LG München I: Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch
9. Januar 2007: 2. Auflage des Glücks- und Gewinnspielrechts-Buchs von RA Dr. Bahr
10. Law-Vodcast: Die Regelungen des neuen § 6 a SpielVO
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1. BGH: Bei unerlaubter Sportwetten-Vermittlung nur geringe Schuld -> Einstellung des Strafverfahrens
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Der BGH (Beschl. v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06 = http://shink.de/cfz5vf) hat entschieden, dass eine unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines Glücksspiels allenfalls nur eine geringe strafbare Schuld auslöst und das Strafverfahren einzustellen ist:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.
Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht."
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2. OLG Bamberg: Spam-Mails auch gegenüber Gewerbetreibenden rechtswidrig
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Das OLG Bamberg hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 27.09.2006 - Az.: 3 U 363/05) bekräftigt, dass unverlangt zusgesandte Werbe-Mails auch gegenüber Gewerbetreibenden rechtswidrig sind.
Eine Zusendung ist nur dann erlaubt, wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Alleine aus der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden.
"Eine Einwilligung (...) lag weder in ausdrücklicher Form noch durch schlüssige Handlung vor. Der Einwand der Beklagten, es habe eine konkrete Geschäftsbeziehung angebahnt werden sollen, ist irrelevant. Dies trifft letztlich für jede Art von Werbung zu.
Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Zeugen kommt nicht in Betracht. (...)"
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3. KG Berlin: Noch einmal: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
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Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 5 W 295/06: PDF = http://shink.de/ecfwfw) noch einmal bestätigt, dass bei eBay die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist einen 1 Monat und nicht 14 Tage beträgt.
Das KG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 10.08.2006 = http://shink.de/33fpwd) und das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 = http://shink.de/lat6d6) hatten in der Vergangenheit schon ähnlich entschieden.
"Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist.
Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (...).
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung "in Textform" (...) dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (...)."
Steht mithin die Belehrung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen …widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt.
Das Gericht beanstandet dabei nicht nur die 2-Wochen-Frist, sondern auch die Belehrung über den Zeitpunkt des Fristbeginns. Der Antragsgegner hatte geschrieben "Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist zu laufen."
Die Berliner Juristen sahen auch dies als falsch an:
"Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls (...) nicht klar und verständlich.
Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie (...) die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (...). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt.
Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist also (...) nicht zu laufen.
Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt."
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4. OLG Düsseldorf: Keine beschreibende Markenbenutzung für Domainnamen zulässig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: I-20 U 241/05) hatte über die Reichweite der beschreibenden Markenbenutzung durch einen Dritten zu entscheiden.
Grundsätzlich darf nur der Markeninhaber das eingetragene Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwenden. Eine wichtige Ausnahme existiert jedoch dann, wenn ein Dritter zu beschreibenden Zwecken die Marke benutzt. So ist es z.B. zulässig, wenn ein Staubsaugerfiltertüten die Marke eines bekannten Staubsaugers in seiner Werbung ("[Markenname], Filtertüte passend für [Markenname der Klägerin") verwendet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.03.2005 = http://shink.de/dlxnia
Im vorliegenden Fall ging es um die Domain "peugot-tuning.de".
Die Inhaberin der Marke "Peugot" klagte auf Unterlassung, da sie sich in ihren verletzt sah. Die Beklagte dagegen war der Meinung, sie dürfe das Kennzeichen im Domainnamen nutzen, da sie unter der Domain Tuning-Dienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge anbiete und somit die Verwendung des Markenbegriffes lediglich zu beschreibenden Zwecken geschehe.
Die OLG-Richter haben der Klägerin recht gegeben und der Beklagten die Benutzung untersagt:
"Die Benutzung ist auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG (...) gerechtfertigt.
Die konkrete Verwendung des Zeichens "Peugeot" als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebotenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen.
Ob hierzu überhaupt die Verwendung des geschützten Zeichens gerade in der Internet-Domain erforderlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit für die Benutzung des Kennzeichens in der konkreten Art und Weise. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich, durch Aufnahme seines Namens und eines weiteren Zusatzes ( z.B. Tuning "von" Peugeot Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass er, nicht die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren."
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5. OLG Hamburg: Domain "Deutsches-Handwerk.de" irreführend
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Das OLG Hamburg (Irt. v. 15.11.2006 - Az.: 5 U 185/05) hat entschieden, dass die Domain "Deutsches-Handwerk.de" irreführend ist.
Der Antragsteller ist die Dachorganisation der örtlichen Handwerkskammern und Zentralfachverbänden des Handwerks in Deutschland.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain und bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautipps, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten.
Der Antragsteller ist der Ansicht, mit der Verwendung des Namens werden die Internet-User in die Irre geführt.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:
"Die Verwendung der Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“ (...) kann (...)rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt (...).
Zwar ist Bezeichnung „Deutsches Handwerk“ ein Gattungsbegriff für den Inbegriff aller Handwerksbetriebe in Deutschland (wie „Deutsche Landwirtschaft“, „Deutsche Industrie“ , „Deutsche Anwaltschaft“ usw.). Die Registrierung und Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomains wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Priorität (...).
Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn ein in zulässiger Weise als Internetdomain registrierter Gattungsbegriff auch außerhalb des Internets – etwa in schriftlicher Korrespondenz - als Hinweis auf das unter der Domain betriebene Internetportal Verwendung findet. Allerdings kann eine Gattungsbezeichnung als Domain als eine Alleinstellungsbehauptung aufgefasst werden; dann ist zwar nicht die Domain zu verbieten, aber eine entsprechende Klarstellung auf der unter der Domain betriebenen Homepage zu fordern (...). Daraus folgt weiter , dass es in diesen Fällen für die Beurteilung einer Irreführung nicht nur auf die Domain, sondern auf die konkrete Homepage ankommt (...). Vorliegend handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation."
Und weiter:
"Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass die Bezeichnung „Deutsches Handwerk“ jedenfalls bei einem rechtlich erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken kann, es handele sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufständischen, bundesweit vertretenen Organisation des Deutschen Handwerks.
Dieser möglichen Irreführung müsste nach der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung „Mitwohnzentrale“ durch einen deutlichen Hinweis auf der Homepage entgegengewirkt werden, und zwar nach Auffassung des Senats bereits auf der Startseite, wie es hier auch beantragt worden ist."
Die Hamburger Richter sehen somit den Domainnamen als irreführend an, weil auf der Startseite kein entsprechender Hinweis eingefügt wurde, der klarstellt, dass die Domain kein offizielles Portal ist.
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6. OVG NRW: Umfassendes Jackpot-Verbot nach § 9 SpielVO
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Das OVG NRW (Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06 = http://shink.de/aombms) hat zu der neuen Bestimmung des § 9 SpielVO lesenswerte Ausführungen gemacht:
OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06 = http://shink.de/aombms
Leitsätze:
"1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht."
Das Gericht folgt damit der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME = http://shink.de/7uvx21), VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06 = http://shink.de/27rmen; Beschl. v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06 = http://shink.de/j8scub), VG Hamburg (Beschl. v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06 = http://shink.de/keccf3), VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06 = http://shink.de/dfbep4), VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06 = http://shink.de/spykh0; Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06 = http://shink.de/d96t6v) und des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162 = http://shink.de/fw8ayh), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579 = http://shink.de/0frria) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.
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7. OLG München: Opt-In auch bei Inverssuche möglich
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Das OLG München (Urt. v. 23.05.2006 - Az.: 9 U 4962/05) hat entschieden, dass ein Telefonbetreiber bei der Inverssuche sich auch des Opt-In-Modells bedienen kann und nicht zwingend an die gesetzlich vorgegebene Opt-Out-Lösung gebunden ist.
§ 105 Abs. 3 TKG lautet:
"Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."
Demnach ist die Rückwärtssuche (sog. Inverssuche) dann erlaubt, wenn der Telefonkunde auf diesen Umstand hingewiesen wurde und nicht widersprochen hat.
Im vorliegenden Fall bediente sich ein Unternehmen jedoch nicht dieser Widerspruchslösung (Opt-Out), sondern ging einen Schritt weiter und nahm nur solche Kunden auf, die ausdrücklich aktiv ihre Einwilligung hierzu erklärt hatten (Opt-In).
Die Frage, die das OLG München zu entscheiden hatte, war nun, ob § 105 Abs. 3 TKG noch Platz für ein Abweichen von der Opt-Out-Variante lässt.
Das haben die Münchener Richter bejaht:
"Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach § 105 Abs. 3 TKG einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard darstellt. Einen Ansatzpunkt für die von der Klägerin begehrte Auslegung, dass § 105 Abs. 3 TKG die zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden bestehende Vertragsfreiheit einschränkt, sieht der Senat nicht.
Der Netzbetreiber ist im Verhältnis zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der Widerspruchslösung verpflichtet."
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8. LG München I: Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch
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Die beiden Münchner Komiker Erkan + Stefan sind beim Landgericht München I mit einer Klage gegen McDonalds Österreich gescheitert.
In Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF, auf Plakaten und im Internet hatte die für Österreich zuständige Werbegesellschaft des Burger-Imperiums in einer Aktion ihre BigKebab-Burger und Onion Rings mit einer Sprachparodie im Sprachstil türkischstämmiger Jugendlicher beworben. Auf den Plakaten war eine Goldkette mit dem Anhänger „Krasser Kebab“ zu sehen. Die beiden Kläger, die auch eine Figur namens „DÖNERTIER“ vertreiben, sahen hierin eine Ausnutzung ihrer Imagemerkmale, mit denen sie als „Erkan & Stefan“ berühmt wurden. Sie wollten der Beklagten daher künftig die Verwendung ihrer Doppelgänger und Stimmdoppelgänger in der Werbung verbieten lassen, sowie Schadensersatz für die bereits durchgeführte Werbung. Diese sah hierzu keinen Anlass: Bildnisse und Stimmen der Kläger wurden nicht verwendet. Die engagierten Schauspieler seien den Klägern auch nicht annähernd ähnlich gewesen.
Die für Pressestreitsachen und das Recht am eigenen Bild zuständige 9. Kammer für Zivilsachen gab der Beklagten Recht. Zwar hatten die Erben von Marlene Dietrich und von Heinz Erhard vor dem BGH bzw. dem OLG Hamburg in Fällen Recht bekommen, in denen auch jeweils nur den Künstlern ähnliche Werbefiguren und –stimmen verwendet worden waren. In beiden Fällen waren die Bezüge nach Einschätzung der Richter aber wesentlich stärker. Vor allem können sich die Kläger nicht zugute halten, als einzige mit typischen Accessoires wie Mütze, Oberlippenbart und Goldkette türkdeutsche Sprach-Comedy zu betreiben:
‚[Der] BGH [hat] zwar nicht allein entscheidend auf die Ähnlichkeit der Gesichtszüge mit der bekannten Person (Marlene Dietrich) abgestellt, er hat aber gefordert, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Abbildung Marlene Dietrichs in ihrer Rolle in dem Film „Der blaue Engel“. Auch daran fehlt es hier. Es ist keine konkrete Rolle der Kläger ersichtlich, der die Werbespot-Szene ähneln könnte, zumal dort nur eine Person auftritt, die Kläger aber als Duo auftreten und ihre Komik gerade aus dem Dialog beziehen, während im TV-Spot nur eine Person spricht“
Das OLG Hamburg hat … darauf abgestellt, dass der Künstler (Heinz Erhardt) gerade durch die nur ihm eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang eine bundesweite Bekanntheit erreicht habe. An dieser nur den Klägern eigenen Form der sprachlichen Darstellung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Kläger haben gerade keinen eigenen Sprachstil entwickelt, sondern die Verwendung der deutschen Sprache durch zahllose türkischstämmige Jugendliche in parodistischer Form aufgegriffen. Die Kläger imitieren somit ein allgemeines Phänomen, so dass gerade keine „nur ihnen eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang“ vorliegt. Die Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Phänomen auch von anderen Künstlern imitierend und parodierend aufgegriffen wird.’
Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 O 3430/06, nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 02.01.2007
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9. Januar 2007: 2. Auflage des Glücks- und Gewinnspielrechts-Buchs von RA Dr. Bahr
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Im Januar erscheint die 2. Auflage des Buches von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht = http://shink.de/37eec
Der Band wurde neu bearbeitet und erheblich erweitert. Über 200 neue Urteile und knapp 60 neue Aufsätze wurden berücksichtigt. So z.B.
- die Sportwetten-Entscheidung des BVerfG und ihre Bedeutung für die Praxis
- die Internet-Cafe-Entscheidung des BVerwG
- die DDR-Wetten-Entscheidungen des BVerwG
- Vergabe von Spielbank-Lizenzen (BVerwG)
- die Spielbank-Sperre-Entscheidung des BGH
- der Hoyzer-Skandal, die Urteile und die zivil- und strafrechtliche Dimension der Problematik
- gewerbliche Spielvermittler: Die Abmahnung des DLTB durch das BKartA
- neue Rechtsprechung und Entwicklung im Mehrwertdienste-Bereich
- Haftung der DENIC für Glückssspiel-Domains
- Übersicht und Bewertungen der zum 01.01.2008 geplanten Reform des LotterieStV
Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den Überarbeitungen.
Nach Erscheinen der 2. Auflage wird es wieder ein kleines Gewinnspiel bei ISA-Casinos geben, bei dem es Exemplare der Neuauflage zu gewinnen gibt.
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10. Law-Vodcast: Die Regelungen des neuen § 6 a SpielVO
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Auf www.Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute ein Vodcast zum Thema "Die Regelungen des neuen § 6 a SpielVO" = http://shink.de/xysxm1
Inhalt:
Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 6 a SpielVO wirksam geworden. Dieser verbietet jede Form eines Spiels, das Gewinnberechtigungen oder Gewinnchancen anbietet oder Gewinnrückgaben ermöglicht. Lediglich die Gewährung von 6 sofort abzuspielenden Freispielen ist erlaubt.
Es handelt sich dabei um die gesetzliche Kodifizierung des bislang schon aufgrund der Rechtsprechung bestehenden Fun Games-Verbots.
Nach der Gesetzesbegründung ist der neue § 6 a SpielVO extrem umfassend zu interpretieren, so dass sogar die handelsüblichen Flipper hierunter fallen sollen.
Gegen eine solche extensive Auslegung sprechen jedoch gewichtige Gründe.
Der heutige Podcast versucht eine sachgerechte Interpretation der neuen Vorschrift.
Ab Januar 2007 ist die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich (= http://shink.de/dam1y3). Dort wird sich u.a. ausführlich mit den neuen Vorschriften der SpielVO und mit den bislang erfolgten Urteile auseinandergesetzt.
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