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Die Beklagte, ein Inkasso-Unternehmen, warb auf ihrer Internetseite und ihrem Briefpapier mit der Aussage "Zugelassenes Inkasso-Unternehmen".
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers. Denn nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) würden solche Firmen lediglich registriert werden müssen. Der Begriff der Zulassung hingegen unterscheide sich davon und beinhalte eine allgemeine, vollumfängliche Rechtsbesorgungsbefugnis wie sie bei zugelassenen Rechtsanwälten der Fall sei.
Dieser Ansicht folgte das OLG Bamberg nicht, sondern stufte die Ansprüche als unbegründet ein.
Zum einen beinhalte auch die Registrierung nach dem RDG eine inhaltliche Prüfung. Denn es würden Nachweise der theoretischen und praktischen Sachkunde verlangt.
Zum anderen liege der Schwerpunkt der Werbeaussage auf dem Bestandteil "Inkasso-Unternehmen". Auch aus diesem Grunde scheide eine Irreführung aus.
Die Beklagte warb für ihr Nahrungsergänzungsmittel, das Vitamin B12 enthielt, u.a. wie folgt: Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung, denn die Wirkungsweise seien nicht nachgewiesen. Es handle sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche in dieser Form nicht von der HCVO zugelassen sei.
Zudem dürften auch erlaubte Werbeaussagen nur für einzelne Stoffe benutzt werden. Bestehe - wie im vorliegenden Fall - das Präparat aus mehreren Bestandteilen, sei eine pauschale Bewerbung hingegen unzulässig.
Der Schuldnerin war eine bestimmte Online-Werbung untersagt worden.
Als das Unternehmen erneut dagegen verstieß, beantragte die Gläubigerin die Verhängung eines Ordnungsmittels. Die Schuldnerin argumentierte, es liege kein Verschulden vor, da der Fehler durch einen ihren Mitarbeiter irrtümlich geschehen sei.
Diese Argumentation ließen die Frankfurter Richter nicht gelten, sondern verhängten ein Ordnungsmittel iHv. 5.000,- EUR.
Denn, so die Richter, die Sorgfaltsanforderungen seien äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter gehöre es, dass die Unternehmensleitung durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend auf ihre Angestellten einwirke und und deren Beachtung überwache.
Die Belehrung habe schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden.
Da die Schuldnerin im vorliegenden Fall diesen Pflicht nicht nachgekommen sei, liege ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot vor. Entsprechend sei ein Ordnungsgeld von 5.000,- EUR zu verhängen.
Der Beklagte war gerichtlich verurteilt worden, Personenbeförderungen unter Angabe einer Mobilfunknummer anzubieten oder zu bewerben.
Die Klägerin begehrte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil auf Webseiten von Dritten (u.a. Gemeinde-Homepage) noch vereinzelt Werbung für den Schuldner gemacht wurde.
Die Frankfurter Richter lehnten die Verhängung eines Ordnungsmittel ab.
Zwar könne nach der neuesten Rechtsprechung des BGH einen Schuldner auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung einer schon bestehenden Rechtsverletzung bei Dritten treffen. Eine solche Verpflichtung setze jedoch voraus, dass der Schuldner hiervon Kenntnis habe.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte habe bestritten, dass die Einträge von ihm stammten bzw. ihm bekannt seien. Insofern fehle es an der erforderlichen Kenntnis.
Die Klägerin machte außergerichtlich gegen ein Unternehmen einen zu weitgehenden Unterlassungsanspruch geltend. Die Abgemahnte lehnte das Begehren ab und verwies darauf, dass das Begehren in dem Abmahnschreiben zu weit gefasst sei.
Es kam zum gerichtlichen Rechtsstreit. Die Beklagte erkannte die Forderung, die die Klägerin nunmehr reduziert hatte, an. Sie wollte aber die Kosten nicht tragen, da sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.
Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht und verurteilten die Beklagte zur Tragung der vollen Kosten.
Eine zu weit gefasste, auch rechtmäßiges Verhalten umfassende Abmahnung sei nicht wirkungslos, jedenfalls nicht im geschäftlichen Umfeld. Es sei anerkannt, dass den Abmahner nicht die Verpflichtung treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen. Daher müsse es grundsätzlich auch unschädlich sein, wenn der Abmahner mit der beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlange als ihm zustehe.
Es sei dann Sache des Abgemahnten, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen.
Dies habe die Beklagte hier nicht getan, sodass sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Somit müsse sie auch die Kosten des Verfahrens tragen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Rahmen der Werbung für Küchen die genauen Hersteller- und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte mit angegeben werden müssen, so u.a. der BGH (Urt. v. 19.02.2014 - Az.: I ZR 17/13). Denn nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, so die BGH-Richter, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.
Im vorliegenden Fall verteidigte sich das verklagte Unternehmen nun mit dem Argument, dass es sich um "No Name"-Produkte handle. Zwar stelle der Verbraucher auch bei Waren des unteren Preissegments Preisvergleiche an. Jedoch komme es hierbei nicht auf einzelne Komponenten der Küchenzeile an, weil diese eben nicht austauschbar seien. Der Verbraucher werde daher allenfalls die gesamte Küchenzeile mit anderen vergleichen, so die Beklagtenseite.
Dieses Argument ließ das OLG Hamm nicht gelten. Zwar seien "No Name"-Geräte möglicherweise nicht gleichermaßen "marktgängig" wie die Ware bekannter Markenhersteller. Dies ändere jedoch nichts an ihrer Eignung zur zweifelsfreien Identifizierung der Produkte. Nur wenn der Kunde die einzelnen Hersteller kenne, sei ihm auch ein Vergleich möglich.
Die klagende Gesellschaft aus Köln bietet ihren Kunden gewerblich die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor- und Professorentiteln an. Sie hat einen Kunden aus Bochum verklagt, der - zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt - im Jahre 2015 den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Für Vermittlungsleistungen der Klägerin sah das von der Klägerin dem Beklagten übergebene Vertragsformular ein Honorar von brutto 17.850 Euro vor.
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten in der Folgezeit den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel "Dr. h.c." zu verleihen. Zu der Verleihung der Ehrendoktorwürde reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im November 2015 gemeinsam nach Rumänien. Die danach von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung beglich der Beklagte nicht und erklärte den Widerruf des abgeschlossenen Vertrages.
Gegen die von der Klägerin daraufhin erhobene Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, den Vertrag nicht selbst unterzeichnet, ihn jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Zudem hat er gemeint, dass dieser - weil auf das Erlangen eines Doktortitels ohne wissenschaftliche Leistung gerichtet - sittenwidrig sei.
Die Zahlungsklage der Klägerin war erfolgreich.
Zwischen den Parteien sei, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, zunächst ein Dienstvertrag zustande gekommen. Das an ihn gerichtete Vertragsangebot der Klägerinhabe der Beklagte zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er nach Erhalt des Vertragsangebotes die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Darauf, ob er das Angebot auch selbst unterzeichnet habe, komme es insoweit nicht an.
Der abgeschlossene Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe sich zu Unterstützungsleistungen beim Erwerb eines akademischen Titels verpflichtet, die der Beklagte im Erfolgsfalle habe bezahlen müssen. Dieser Vertrag sei kein entgeltliches Geschäft über das Verschaffen öffentlicher Ämter und Titel, mit ihm habe sich die Klägerin auch nicht verpflichtet, dem Beklagten behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen.
Zudem habe der für die Sittenwidrigkeit beweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt, dass für das Verleihen der Ehrendoktorwürde ein Entgelt an die rumänische Universität gezahlt worden sei. Vielmehr seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zum Erlangen des Titels (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich sei. Eine sich aus der vereinbarten Vergütungshöhe ergebende Sittenwidrigkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
Ihren Entgeltanspruch könne die Klägerin allerdings nicht mehr auf die vertragliche Vergütungsabsprache stützen. Der Beklagte habe nämlich von dem ihm im Vertrag eingeräumten Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wirksam Gebrauch gemacht.
Die in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist sei unwirksam. Die Klausel stelle im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierende Norm ab. Das benachteilige einen Kunden unangemessen, da dieser allein mit dem Hinweis auf die Norm den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen könne. Aus diesem Grunde sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vertrag noch nach Rechnungstellung habe widerrufen können.
Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Die im Vertrag als primäre Leistung des Beklagten vereinbarte Vergütung schulde er daher nicht mehr. Dafür sei der Beklagte allerdings verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die Unterstützungsleistungen der Klägerin herauszugeben, schulde er insoweit Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei wiederum die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall hiervon ausnahmsweise zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte schulde der Klägerin daher als Wertersatz den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag von 17.850 Euro.
Rechtskräftiges Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.08.2017 (Az. 12 U 111/16 OLG Hamm) Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 11.12.2017
Es ging bei der vorliegenden Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang ein Inkasso-Unternehmen Info-Pflichten treffen. Das beklagte Unternehmen hatte in seinem Schreiben stets auf die Vorschriften für die anwaltliche Vergütung Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Abrechnung zwischen Inkasso-Unternehmen und ursprünglichem Forderungsinhaber war jedoch eine vertragliche Vergütungsvereinbarung.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzlich bestehenden Informationspflichten.
Inkassodienstleister würden nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten treffen. Sie müssten, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machten, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehöre, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden, klare und verständliche Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.
Dieser Pflicht komme die Beklagte mit der Formulierung in dem Forderungsschreiben nicht hinreichend nach. Es fehle an einer klaren Angabe zum Entstehungsgrund, da aus der Formulierung nicht hinreichend deutlich werde dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruhe.
Dass die Höhe der geltend gemachten Forderung im vorliegenden Fall letztlich nicht zu beanstanden sei, ändere an dem Verstoß nichts. Denn das Gesetz schreibe eine entsprechende Transparenz vor, damit der Verbraucher die Höhe der Forderung und deren Berechnung hinreichend nachvollziehen und überprüfen könne.
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vom 03.01.2018
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1. OLG Bamberg: "Zugelassenes Inkasso-Unternehmen" keine irreführende Online-Werbung
2. KG Berlin: Irreführende Werbeaussage "Stärkung des Immunsystems" für Nahrungsergänzungsmitte
3. OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei Einhaltung eines Werbeverbots im Online-Bereich
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge
5. OLG Frankfurt a.M.: Zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich unschädlich
6. OLG Hamm: Auch bei "No Name"-Komplettküchen muss Geräte-Hersteller im Rahmen der Werbung genannt werden
7. OLG Hamm: Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt
8. LG Köln: Verstöße von Inkasso-Unternehmen gegen Info-Pflichten = Wettbewerbsverstoß
Die einzelnen News:
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1. OLG Bamberg: "Zugelassenes Inkasso-Unternehmen" keine irreführende Online-Werbung
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Die Werbung mit der Aussage "Zugelassenes Inkasso-Unternehmen" auf einer Webseite ist keine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2017 - Az.: 3 U 161/16).
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2. KG Berlin: Irreführende Werbeaussage "Stärkung des Immunsystems" für Nahrungsergänzungsmitte
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Die Werbeaussage "Stärkung des Immunsystems" für Nahrungsergänzungsmittel, das Vitamin B12 enthält, ist irreführend, sodass eine Wettbewerbsverletzung vorliegt (KG Berlin, Urt. v. 18.07.2017 - Az.: 5 U 132/15).
"- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern"
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3. OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei Einhaltung eines Werbeverbots im Online-Bereich
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Das OLG Frankfurt a.M. hat sich noch einmal zum Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung eines gerichtlichen Werbeverbots im Online-Bereich geäußert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.11.2017 - Az.: 6 W 96/17).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für rechtswidrige Online-Dritteinträge
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Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots haftet nur dann für rechtswidrige Online-Einträge auf Drittseiten, wenn ihm diese bekannt sind (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 93/17).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich unschädlich
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Eine zu weitreichende Abmahnung im B2B-Bereich ist hinsichtlich der später in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtskosten unschädlich. Denn der Abgemahnte ist grundsätzlich verpflichtet, sich außergerichtlich zumindest hinsichtlich des Teils, der berechtigt ist, zu unterwerfen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.11.2017 - Az.: 1 W 40/17).
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6. OLG Hamm: Auch bei "No Name"-Komplettküchen muss Geräte-Hersteller im Rahmen der Werbung genannt werden
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Auch wenn es sich um "No Name"-Produkte handelt, muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Geräte-Hersteller genannt werden (OLG Hamm, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 4 U 174/16).
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7. OLG Hamm: Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt
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Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen - im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde - nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm 23.08.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.07.2016 (Az. 2 O 28/16 LG Bochum) im Ergebnis bestätigt.
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8. LG Köln: Verstöße von Inkasso-Unternehmen gegen Info-Pflichten = Wettbewerbsverstoß
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Verstoßen Inkasso-Unternehmen gegen die Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Urt. v. 23.05.2017 - Az.: 31 O 92/16).
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