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Newsletter vom 03.02.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 5. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Irreführung des Verbrauchers durch Hinweis "Solange der Vorrat reicht" _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 18.06.2008 - Az.: I ZR 224/06) hat entschieden, dass der Hinweis "Solange der Vorrat" den Verbraucher nicht in die Irre führt und somit wettbewerbsgemäß ist. Die Beklagte bewarb ihre Produkte in einer Zeitung. Beim Kauf erhielten die Kunden eine exklusive Strandtasche als Geschenk dazu. In einem Sternchen-Hinweis wurde erläutert, dass diese Zugabe nur gewährt werde, "solange der Vorrat reicht". Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Diese Ansicht teilten die BGH-Richter nicht. Das Handeln der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass nur ein begrenztes Kontingent an Zugaben existiere, sei durch den Hinweis ausreichend kommuniziert worden. Hierdurch erfahre der Verbraucher, dass er nicht automatisch bei einem Kauf die Strandtasche erhalte, sondern nur, wenn diese noch vorrätig sei. Da es sich hierbei nur um die Zugabe und nicht um das eigentliche Hauptprodukt handle, sei einer weitergehende Information nicht erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme nur dann zur Anwendung, wenn von vornherein die Menge der Zugaben so klein gehalten sei, dass der Kunde keine realistische Chance habe, das Nebenprodukt zu erhalten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Domain "aidu.de" nicht verwechslungsfähig mit dem Zeichen "AIDA" _____________________________________________________________ Zwischen den Marken "Aida" und "AIDU" besteht trotz schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Dies liegt vor allem daran, dass der durchschnittliche Verbraucher mit dem Begriff "Aida" die Verdi-Oper in Verbindung bringt und diesem Zeichen daher ein eindeutiger Sinngehalt zukommt, so der BGH (Urt. v. 29.07.2009 - Az.: I ZR 102/07). Der klägerische Reisveranstalter bot seine Produkte unter der Berzeichnung "Aida" an und besaß hierfür auch entsprechende eingetragene Markenrechte. Der Beklagte vermittelte über seine Domain "aidu.de" Reisen und Reiseveranstaltungen. Der Kläger sah darin eine Markenverletzung, klagte auf Unterlassung und begehrte zudem die Löschung der Domain "aidu.de". Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden. Zwischen den Begriffen "Aida" und "Aidu" bestehe zwar eine klangliche und schriftbildliche starke Ähnlichkeit. Gleichwohl sei die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn der durchschnittliche Verbraucher assoziere mit dem Begriff "Aida" primär die bekannte Verdi-Oper. Aufgrund dieses eindeutigen Sinngehalts bestehe trotz der Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der Domain sei in jedem Fall abzulehnen, denn aus einer eingetragenen Marke lasse sich grundsätzlich nur ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen ableiten. Ein grundsätzlicher, umfassender Beseitigungsanspruch existiere hingegen nicht, denn die Domain könne auch für Bereiche genutzt werden, die nicht kennzeichenrechtlich geschützt seien. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Vertragsschluss durch E-Mail-Zusendung _____________________________________________________________ Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26.03.2009 - Az.: I-7 U 28/08) hat entschieden, dass die Zusendung einer E-Mail unter ganz bestimmten Umständen zu einem stillschweigenden Vertragsschluss führen kann. Der Kläger, ein Immobilienmakler, nahm den Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit telefonisch zum Makler Kontakt aufgenommen und dabei u.a. auch seine E-Mail-Adresse genannt. Der Kläger übersandte daraufhin per E-Mail ein Exposé und zwei Terminsbestätigungen, die der Beklagte jedoch ungenutzt verstreichen ließ. Als der Beklagte eines der vorgeschlagenen Häuser erwarb, machte der Kläger seine Maklerprovision geltend. Der Beklagte war der Ansicht, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Zudem habe er den E-Mail-Account nicht genutzt und daher von den Mails gar keine Kenntnis gehabt. Die Düsseldorfer Richter verpflichteten den Beklagten zur Zahlung der Provision. Denn es sei ein wirksamer Maklervertrag - stillschweigend - durch die E-Mail-Zusendung zustande gekommen. Normalerweise löse die bloße Zusendung einer E-Mail noch keinen Vertragsschluss aus. Hier liege der Fall aber anders: Ein Hausinteressent, der einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse nenne, müsse damit rechnen, dass diese auch für die Übermittlung von von Exposés und anderen Informationen genutzt werde. Unerheblich sei dabei, so die Juristen, dass der Beklagte die E-Mails gar nicht gelesen habe. Gebe er Dritten gegenüber seine E-Mail-Adresse an, so sei eine Übersendung an diese Adresse zulässig. Lese der Empfänger die E-Mails nicht, komme dies einer Zugangsvereitelung gleich. Der Beklagte könne sich also auf seine mangelnde Kenntnis nicht berufen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Registrierung von Stadtwerke-Domain nur zu Verkaufszwecken ist Rechtsmissbrauch _____________________________________________________________ Eine "auf Vorrat" gegründete Domain begründet kein schutzwürdiges Interesse, so dass das Halten eines solchen Portals rechtsmissbräuchlich ist (OLG Hamburg, Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 3 U 43/09). Die Beklagte registrierte die Domain "stadtwerke-u(...).de" für sich. Einige Zeit danach wurde von dritter Seite das Energieversorgungsunternehmen "Stadtwerke U(...) GmbH" gegründet. Dieses Unternehmen verlangte nun von der Beklagten die Domain. Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Zwar habe das zeitlich erst nach der Domainregistrierung gegründete Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch, denn der Domain-Inhaber habe in einem solchen Fall die besseren Rechte. Es sei der neuen Firma zuzumuten, sich vor Gründung über etwaige Kennzeichenkollisionen zu informieren und sich ggf. umzubenennen. Hier liege der Fall aber anders, denn die Beklagte habe an dem Bestand der Domain kein schutzwürdiges Interesse erlangt. Die Registrierung sei nicht in der Absicht der Benutzung erfolgt, sondern die Domain wurde "auf Vorrat" gegründet. In der Absicht, diese später gewinnbringend zu veräußern. Ein solches Handeln begründe keine schutzwürdige Rechtsposition, so dass ausnahmsweise das Interesse des zeitlich später gegründeten Unternehmens gegenüber dem Domain-Inhaber überwiege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: "Bullenmeister" verletzt Rechte von "Red Bull" _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Bullenmeister" für alkoholische Getränke verletzt die Rechte des bekannten Produktes "Red Bull", so das OLG Hamburg (Urt. v. 26.11.2009 - Az.: 3 U 201/08). Die Beklagte war Inhaberin der Marke "Bullenmeister", welche für alkoholische Getränke eingetragen war. "Red Bull" sah in der Nutzung des Begriffs seine Markenrechte und die Wertschätzung seines weltberühmten Namens verletzt. Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Die Bezeichnung "Red Bull" sei weltbekannt. Zwar sei durch die unterschiedliche bildliche Aufmachung der Marken keine direkte Verwechslungsgefahr gegeben, so die Hanseatischen Juristen. Jedoch bestehe insbesondere durch die klangliche Gestaltung ein hoher Grad an Ähnlichkeit. Die Bezeichnung "Bullenmeister" nutze die der bekannten Marke "Red Bull" eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: 20.000,- EUR Schadensersatz für ungefragte Bild-Veröffentlichung von Günther Jauch _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2009 - Az.: 7 U 90/06) hat entschieden, dass der bekannte Moderator Günther Jauch für eine ungefragte Bild-Veröffentlichung auf einem Bilderrätsel-Heft einen Schadensersatz-Anspruch von 20.000,- EUR hat. Der Rechtsstreit war bereits beim BGH, da die Vorinstanzen einen Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt hatten. Der BGH (Urt. v. 31.08.2009 - Az.: I ZR 8/07) schließlich entschied, dass die Benutzung des Fotos rechtswidrig war und verwies die Sache zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe zurück an das OLG Hamburg. Die Hanseatischen Richter legten nun den Schadensersatz auf 20.000,- EUR fest. Jauch hatte ursprünglich 100.000,- EUR gefordert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung "Stadtwerke" von privatem Energieversorger _____________________________________________________________ Ein privater Energieversorger darf sich nicht als "Stadtwerk" bezeichnen, denn hierdurch führt er den Verbraucher in die Irre, so das OLG Hamm (Urt. v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 128/09). Die Beklagte, ein privates Energieunternehmen, verwendete den Zusatz "Stadtwerke". Dies sah der Kläger als unzulässige, wettbewerbswidrige Werbung an und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Zu Recht wie die Hammer Richter nun entschieden. Denn der durchschnittliche Verbraucher assoziere mit dem Begriff "Stadtwerke" ein zumindest gemeindenahes Energieunternehmen, dem er ein besonderes Vertrauen entgegenbringen können. Da die Beklagte aber nicht gemeindenah, sondern rein privatrechtlich organisiert sei, werde der Kunde in die Irre geführt. Der Verbraucher lege bei seiner Entscheidung Kriterien zugrunde, die gar nicht gegeben seien. Ähnlich sehen dies das OLG Bremen (Beschl. v. 22.10.2009 - Az.: 2 W 92/09) und das LG Kiel (Urt. v. 27.07.2009 - Az.: 15 O 47/09). Beide Gerichte verboten Privatunternehmen ebenfalls die Nutzung der Bezeichnung "Stadtwerke". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Jena: Streitwertreduzierung nur bei einfach gelagerten Wettbewerbs-Fällen _____________________________________________________________ Eine Streitwertreduzierung bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt nur bei einfach gelagerten Sachverhalten in Betracht, so das OLG Jena (Beschl. v. 16.12.2009 - Az.: 2 W 504/09). In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestand oder nicht. Der Beklagte wandte im Prozess ein, dass er sich bereits einem Dritten gegenüber unterworfen habe und daher kein Anspruch bestehe (sog. Drittunterwerfung). Die Richter führen aus, dass es grundsätzlich möglich sei, bei einfachen Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht den Streitwert herabzusetzen. Im vorliegenden Fall scheide jedoch eine solche Reduzierung aus, weil die vom Beklagten behauptete Drittunterwerfung keine alltägliche Routineangelegenheit mehr sei, sondern eine umfangreichere, komplexere Nachprüfung begründe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Köln: "WICK-Blau" Packungsgestaltung darf nicht von "Atemgold" kopiert werden _____________________________________________________________ Der "WICK-Blau-Bär" hat einen Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitbewerber "Atemgold", so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 15.01.2010 - Az.: 6 U 131/09). Der Kläger, Hersteller der bekannten Husten-Bonbons "WICK-Blau", nahm die Beklagte auf Unterlassungsanspruch in Anspruch, die die Hustenprodukte "Atemgold" vertrieb. Der Kläger berief sich auf eine unlautere Nachahmung. Zu Recht wie nun die Kölner Richter entschieden. Die gesamte Gestaltung weise eine hohe Originalität aus. Die Packung sei in kalten Farben gehalten und erinnere dadurch an die kalte Jahreszeit. Dieser Umstand werde noch durch das Bild des Eisbären, der den Kunden direkt anblicke, verstärkt. Die Bonbonverpackung verfüge daher über eine wettbewerblich hohe Eigenart. "Atemgold" habe dieses bekannte Produktdesign nachgeahmt. Die Beklagte nutze dadurch in rechtswidriger Weise die Wertschätzung des klägerischen Produktes aus und verhalte sich rechtswidirig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bonn: Abbuchungsversuch von Kundenkonto nach wettbewerbswidriger Kundenübernahme rechtswidrig _____________________________________________________________ Sowohl die Kundenabwerbung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen als auch das spätere Abbuchen vom Kundenkonto sind unerlaubte Wettbewerbsverstöße (LG Bonn, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 11 O 150/08). Drei Mitarbeiter der Beklagten, einer Stromanbieterin, tauchten eines Tages bei einer Kundin der Klägerin auf und teilten dieser mit, dass ihr jetziger Stromlieferant, die Klägerin, die Leistungen eingestellt habe. Diese Angaben entsprachen nicht der Wahrheit. Die Kundin unterschrieb ohne nachzudenken den Antragswechsel. Wenig später wurden bereits die ersten Beiträge vom Konto der Verbraucherin abgebucht. Die Bonner Richter stuften das Handeln der Beklagten als klaren Wettbewerbsverstoß ein. Es liege eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers vor. Sowohl das Überrumpeln der Kunden der Konkurrenz als auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter als die der Klägerin ausgegeben habe, sei rechtswidrig. Ebenso unzulässig sei die umgehende Abbuchung der Abschlagszahlungen, da der geschlossene Vertrag unwirksam sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. SG Dortmund: Transparenzbericht über Pflegeheim darf im Internet veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Vor dem Sozialgericht Dortmund ist ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten. Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich. Beschluss vom 11.01.2010, Az.: S 39 P 279/09 ER Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmunds v. 20.01.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: Unerlaubte Verwendung eines Fotos auf Webseite löst 6.000 EUR Streitwert aus _____________________________________________________________ Für die unerlaubte Nutzung eines Fotos auf einer Webseite ist von einem Streitwert von 6.000,- EUR auszugehen, so das LG Köln (Beschl. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 688/09). Die Beklagte verwendete das Bild auf ihrer Homepage ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Daraufhin nahm der Kläger sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht legte dabei den Streitwert auf 6.000,- EUR fest und wies auch die Streitwertbeschwerde der Beklagten als unbegründet zurück. Die Höhe des Streitwertes richte sich nach dem Interesse des Urheber an der wirkungsvollen Abwehr von Rechtsverstößen. Die Missachtung geistiger Schutzrechte sei ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit und könne nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben, so die Juristen. Dies gelte vor allem auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sonderlich erheblich sei. Die Einführung des § 97a UrhG habe daran nichts geändert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Online-Gewinnspiel begründet einklagbaren Zahlungsanspruch _____________________________________________________________ Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend. Die spätere Beklagte betrieb im Internet eine als „Geschicklichkeitsspiel“ bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe gehörten 9 Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden 4 Lösungsvorschläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage. Die erste Stufe galt als sogenannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen: Stufe 2 zwei Euro, Stufe 3 fünf Euro, Stufe 4 zehn Euro, Stufe 5 hundert Euro, Stufe 6 tausend Euro, Stufe 7 zehntausend Euro, Stufe 8 25000 Euro, Stufe 9 250000 Euro und Stufe 10 eine Million Euro. Der spätere Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung würde dadurch nicht begründet. Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1000 Euro beim Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin gab der Klage statt: Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründen, fände hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe. Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig. Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil vom 16.04.2009, Az.: 222 C 2911/08 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 01.02.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Bundesnetzagentur: Erste Bußgelder wegen unerlaubter Telefonanrufe _____________________________________________________________ Wie die Bundesnetzagentur in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie gegen mehrere Unternehmen wegen unerlaubter Telefonanrufe insgesamt eine Geldbuße von 500.000,- EUR verhängt. Mit dem zum 04.08.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung" wurden Cold Calls als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR pro Fall geahndet werden können. Vgl. dazu unsere News v. 04.08.2009 und unseren zweiteiligen Law-Podcast "Die rechtlichen Änderungen im Direktmarketing: Teil 1" und "Teil 2". Insgesamt handelt es sich um neun Bußgeldverfahren. Die Höhe der Gesamtsumme kommt zustande, weil nicht nur gegen die Call Center, sondern auch gegen die dahinterstehenden, auftragebenden Unternehmen Verfahren eingeleitet wurden. "Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen", erklärt Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten." Beanstandet wurden dabei nicht nur unerlaubte Werbeanrufe, sondern auch Anrufe mit unterdrückter Rufnummer. Dies ist nach der neuen Gesetzeslage ebenfalls nicht erlaubt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Schleichwerbung im Online-Bereich _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Äußerungsrecht im Internet: Schleichwerbung" Inhalt: Da in heutiger Zeit die Tätigkeit der Medien ohne Werbung nicht denkbar ist, beschäftigen wir uns heute mit dem Thema redaktionelle Arbeit und Werbung. Wann ist die Verbreitung von Reklame zulässig? Und ab wann muss man von unzulässiger Schleichwerbung sprechen? Der aktuelle Fall der Süddeutschen mit ihren iPhone-Apps hat erst vor kurzem wieder einmal gezeigt, dass die Grenzen mehr als fließend sind. zurück zur Übersicht |